Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01017




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 22. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Kuster

Minervastrasse 130, Postfach 1503, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___, Mutter eines Kindes (geboren 2009), war zuletzt bei der Bank Y.___ als Direktionsassistentin im 90%-Pensum angestellt. Per 31. Januar 2006 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gesundheitsbedingt aufgelöst; der letzter effektive Arbeitstag war der
4. Februar 2005 (Urk. 8/11/1). Mit Datum vom 14. August 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen häuslichen Verhebevorfall im August 2003 wegen morgendlichen Taubheitsgefühlen im rechten Fuss sowie permanent massivsten, streng lokalisierten Beschwerden im Kreuzbereich bei der Eidgenössischen Sozialversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3/3, Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 23. August 2006 und 30. Nov-
ember 2007 [Urk. 8/9, Urk. 8/25]) sowie die Akten der Beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/77/1-7) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___, welches am 13März 2009 erstattet wurde (Urk. 8/37/1-20). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 21. Mai 2010, Urk. 8/75/1-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. August 2009 [Urk. 8/41]; Einwand vom 4. September 2009 [Urk. 8/48], mit ergänzender Begründung vom 9. Oktober 2009 [Urk. 8/57-65]; Vorbescheid vom 22. September 2010 [Urk. 8/80]; Einwand vom 22. Oktober 2010 [Urk. 8/82/
1-20, Urk. 8/83 = Urk. 8/86]; Vorbescheid vom 3. Januar 2012 [Urk. 8/93]; Einwand vom 3. Februar 2012 [Urk. 8/97, Urk. 8/98]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 7. Oktober 2013 eine abgestufte und befristete Rente zu, das heisst per 1. Februar 2006 eine Viertelsrente gestützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 41.64 %, per 1. März 2007 eine ganze Rente gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 91.64 %, per 1. April 2008 wiederum eine Viertelsrente gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 41.64 % und schliesslich vom 1. September 2008 bis 31. März 2009 eine ganze Rente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 91.64 %. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2/1-5, insbesondere Urk. 2/4).


2.    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Kuster, am 6. November 2013 unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 3/1-11) Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügungen vom 7. Oktober 2013 in Bezug auf die Verweigerung einer Rente ab dem 1. April 2009 aufzuheben und ihr ab diesem Zeitpunkt eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am
6. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort die Androhung einer reformatio in peius (Rentenbeginn erst per Februar 2007) und im Weiteren die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. Dezember 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 30. Januar 2014 schloss die Beschwerdeführerin unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 12/1-2) auf Abweisung des Antrages auf reformatio in peius. Im Übrigen hielt sie an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11 S. 2). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Ur. 15) wurde der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2014 angezeigt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. Oktober 2013 – und somit nach Inkrafttreten der IV - Revisionen 5 und 6a, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. und 6. IV-Revisionen am 1. Januar 2008 respektive am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 .; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

    Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG] festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Diese Regeln über den Streitgegenstand kommen grundsätzlich unabhängig davon zum Zuge, ob die IV-Stelle über die abgestufte/befristete Rentenzusprechung eine oder mehrere Verfügungen erlässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die IV-Stelle diese mehreren Verfügungen, welche sich auf verschiedene Zeitabschnitte von (unterschiedlich hohen) Rentenbetreffnissen beziehen, am gleichen Tag erlässt, wie dies aus Gründen der elektronischen Datenverarbeitung oft der Fall ist (AHI 2001 S. 279 E. 1b; Meyer-Balser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413 in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Fragen der Sozialversicherungsrechtspraxis, St. Gallen 2001, S. 33 und S. 34).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

1.7    Bei der gleichzeitigen Zusprechung einer Viertels- und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der Viertels- zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV und nicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Daraus folgt, dass der Wechsel von der Viertels- zur ganzen Rente eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittlich mindestens 70 % betragende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres voraussetzt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6a noch bezüglich der altrechtlichen Bestimmungen).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2. 

2.1    Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügungen vom 7. Oktober 2013 ungeachtet der äusseren Form nach dem in Erwägung 1.5 Gesagten im Sinne einer materiellrechtlichen Betrachtungsweise ein einziges Rechtsverhältnis regeln und dementsprechend die gesamte Rentendauer ab 1. Februar 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (7. Oktober 2013) einer Überprüfung zu unterziehen ist.

2.2    Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1-5, insbesondere Urk. 2/4) fest, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf das Gutachten des Z.___ infolge psychiatrischer Problematik vom 1. März 2005 bis 31. Januar 2006 gemittelt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Der Einwand, das Wartejahr sei per 7. Februar 2005 zu eröffnen, sei geprüft und gestützt auf ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis sowie unter Berücksichtigung der Angaben im Arbeitgeberfragebogen gutgeheissen worden. Der Rentenanspruch beginne somit per 1. Februar 2006.

    Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Pensum von 90 % nachgehen würde. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des damaligen Lebenspartners beziehungsweise späteren Ehemannes sei sie im Haushaltsbereich zu 16.40 % eingeschränkt.

Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 1. Februar 2006 eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen. Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 90 % und 10 % würden sich ein Teilinvaliditätsgrad von 40 % im Erwerbsbereich und ein Teilinvaliditätsgrad von 1.64 % im häuslichen Bereich ergeben. Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41.64 %, womit seit dem 1. Feb-
ruar 2006 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

Von Dezember 2006 bis Dezember 2007 werde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 90 % im Erwerbsbereich und einen Teilinvaliditätsgrad von 1.64 % im häuslichen Bereich resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 91.64 %. Ab dem 1März 2007 bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Ab Januar 2008 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Es sei von einer gemittelten 50%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen. Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltbereich ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41.64 % (40 % + 1.64 %). Per 1. April 2008 (dreimonatige Frist) bestehe somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

Aufgrund der postoperativen Rekonvaleszenz nach Wirbelsäulenoperation sei seit dem 1. Juni 2008 wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 90 % im Erwerbsbereich und einen Teilinvaliditätsgrad von 1.64 % im häuslichen Bereich respektive Gesamtinvaliditätsgrad von 91.64 % bestehe per 1. September 2008 (dreimonatige Frist) ein Anspruch auf eine ganze Rente.

Seit Januar 2009 sei der Beschwerdeführerin wieder eine 70%ige ausserhäusliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin als auch in jeder anderen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestiert worden. Bei einem erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von 20 % resultiere unter Berücksichtigung der Teilinvalidität im Haushalt von 1.64 % aufgrund eines Prozentvergleichs ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 21.64 %. Per 1. April 2009 (dreimonatige Frist) sei die per 1. September 2008 zugesprochene Rente daher wieder aufzuheben.

    Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Androhung einer reformatio in peius. So sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zwischen März 2005 und Januar 2006 aufgrund einer diagnostizierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 50 % attestiert worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung falle eine depressive Anpassungsstörung jedoch nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Daher könne sie auch nicht für die Berechnung der einjährigen Wartezeit berücksichtigt werden. Ab Februar 2006 bis November 2006 habe aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Ab
1. Dezember 2006 bis zum 1. Dezember 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Wartezeit könne somit erst im Februar 2006 eröffnet werden und endige daher im Februar 2007, womit erst ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7).

2.3    Die Beschwerdeführerin führte aus, die Beschwerde richte sich allein gegen den Teil der Verfügung, mit welchem ihr der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2009 verweigert werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs festgelegt. Das sei vorliegend nicht zulässig. Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens sei zwingend auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückzugreifen. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Statistik sei die angestammte Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Direktionssekretärin/-assistentin als Sekretariats- und Kanzleiarbeit im Sinne von LSE 2006, Tabelle 7, Ziff. 22, Niveau 2 = Fr. 6‘027.-- einzustufen. Obwohl diese Tätigkeit wegen den medizinisch notwendigen betriebsunüblichen Pausen auch nicht ideal sei, erscheine eine Einstufung unter Ziff. 22, Anforderungsniveau 2, angemessen und sachgerecht, zumal darunter auch anspruchsvolle kaufmännische Tätigkeiten fielen. Diese Tätigkeit entspreche auch der Empfehlung des Z.___ (Urk. 1 S. 5f.). Replicando wendete die Beschwerdeführerin ein, bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit sei unerheblich, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen sei. Insbesondere werde als Ursache kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorausgesetzt (Urk. 11 S. 2). Ausserdem sei aufgrund der Akten erstellt, dass in der Zeit von März 2005 bis Januar 2006 allein schon die rheumatologischen Beschwerden eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten (Urk. 11 S. 2 f.).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die per 1. September 2008 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht ab 1. April 2009 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (E. 1.5) auch die zuvor befristet zugesprochenen Renten und für deren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen.


3.    

3.1    Die IV-Stelle stützte den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (Allgemeine Medizin/Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten des Z.___ vom 13. März 2009 ab (Urk. 8/37/1-20).

3.2    Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Z.___ am 5. Januar 2009 wird im Wesentlichen auf die umfassende, chronologische Wiedergabe der medizinischen Aktenlage im Gutachten selbst verwiesen (Urk. 8/37/3-8).

3.3    Die beurteilenden Fachärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 13. März 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/37/17):

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.5)

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- Status nach transpedikulärer Spondylodese L5/S1 am 1.12.2006 bei Spondylolisthese L5/S1, Grad I nach Meyerding bei Spondylolyse

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 rechts und transpedikulärer und interkorporeller Spondylodese L5/S1 am 6.6.2008

- radiologisch regelrecht einliegendes Operationsmaterial

- Allgemeine Hypermobilität.

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine Diagnosen (Urk. 8/37/17).

    Die Beschwerdeführerin sei in unauffälligem Allgemein- und Ernährungszustand (Urk. 8/37/9). Es sei 1985 erstmalig eine Spondylolisthese L5/S1 Grad I nach Meyerding nachgewiesen worden. Beschwerden im Wirbelsäulenbereich hätten zum damaligen Zeitpunkt keine bestanden. Nach Anheben eines schweren Blumentopfes seien im August 2003 erstmals Beschwerden aufgetreten mit Taubheitsgefühl im rechten Bein morgens nach dem Aufstehen, die sich unter Bewegung wieder vollständig zurückgebildet hätten. Im weiteren Verlauf sei es trotz Ausschöpfen aller konventionellen Therapiemassnahmen zu einer kontinuierlichen Zunahme der Beschwerdesymptomatik gekommen, obwohl sich weder radiologisch noch kernspintomographisch eine Zunahme der Sponylolisthese gezeigt habe. Aufgrund der persistierenden und auch zunehmend invalidisierenden Beschwerdesymptomatik sei am 1. Dezember 2006 in der A.___ eine transpedikuläre dorsolaterale Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden, ohne dass es danach zu einem Rückgang der Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Nachdem die postoperativen Röntgenkontrollen, eine Skelettszintigraphie sowie Kontroll- MRIs (Magnetic Resonance Imaging) unauffällig gewesen seien, sei zunächst weiter konventionell behandelt worden. Erst in der lumbalen Funktionsmyelographie und Myelo-CT (Computertomographie am Rücken) vom 2. Juni 2008 sei der Verdacht auf eine Schraubenlockerung der rechtsseitigen Schraube in Lendenwirbelkörper 5 geäussert worden. Wie bereits in allen anderen Voruntersuchungen hätten Hinweise auf eine Wurzelkompression weiterhin gefehlt. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik seien am 6. Juni 2008 eine mikrochirurgische Dekompression L5/S1 rechts sowie eine transpedikuläre und interkorporelle Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden, wobei auch dies zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt habe. Die aktuelle klinische Untersuchung sei bis auf den Reizzustand der interspinösen Bandverbindungen L4-S1 iliolumbal beidseits sowie im Ursprungsbereich des Musculus piriformis beidseits rechtsbetont unauffällig. Es hätten sich keinerlei Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik, wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln, ergeben. Die Funktion der Lendenwirbelsäule sei bedingt durch die Spondylodese leicht eingeschränkt. Radiologisch finde sich auf der Aufnahme vom September 2008 ein regelrechter postoperativer Befund. Klinisch weiterhin auffällig sei eine allgemeine Hypermobilität der Beschwerdeführerin, die bei ungenügender muskulärer Stabilisation für die Beschwerdesymptomatik mitverantwortlich sein dürfte (Urk. 8/37/15). Insgesamt finde sich für die beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Lumbalbereich nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen. Die Einschränkung von 30 % ergebe sich aus der Notwendigkeit des Einschaltens von betriebsunüblichen Pausen zur Entlastung des Rückens. Die Tätigkeit als Direktionsassistentin entspreche dem positiven Leistungsprofil (Urk. 8/37/16). Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich keine psychische Morbidität als Grundlage für das geklagte Schmerzsyndrom objektivieren lassen. Weder lägen krankheitswertige depressive Merkmale, eine Persönlichkeitsstörung noch sonstige psychopathologische Funktionsstörungen vor (Urk. 8/37/11). Bei fehlenden psychopathologischen Funktionseinschränkungen habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Auch die Beschwerdeführerin sehe bei sich selbst in psychiatrischer Hinsicht keinerlei Einschränkungen (Urk. 8/37/12, Urk. 8/37/18).

    Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Direktionsassistentin sowie für jede andere, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit dem 1. Januar 2009 zu 70 % arbeitsfähig. Vom 1. Dezember 2006 bis 1. Dezember 2007 und vom 1. Juni 2008 bis
1. Januar 2009 sei sie demgegenüber im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach Wirbelsäulenoperationen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zwischen März 2005 und Januar 2006 habe aus psychiatrischer Sicht eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit, über die Zeit gemittelt von 50 % bestanden. Danach habe es aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 8/37/18).

    Im Rahmen des Einwandverfahrens führten die beurteilenden Fachärzte des Z.___ auf entsprechendes Ersuchen der IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Juni 2011 ergänzend aus, von Februar bis November 2006 sowie von Januar bis Mai 2008, als es aufgrund progredienter Verschlechterungen des somatischen Zustandes jeweils zu Operationen gekommen sei, habe keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei progredienter Verschlechterung könne über die Zeit gemittelt in den erwähnten Zeithorizonten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht ausgegangen werden. Für die Zeit vor Januar 2006, ab März 2005 sei vor allem aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine langsame Verschlechterung aus somatischer Sicht habe sich in jener Zeit noch nicht additiv ausgewirkt (Urk. 8/86/1).


4.

4.1    Die vorstehend genannten Diagnosen sowie die attestierten Arbeitsfähigkeiten blieben beschwerdeweise unbestritten (Urk. 1). Das Gutachten des Z.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische Untersuchung vom 5. Januar 2009. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter des Z.___ zu den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen in den Vorakten differenziert Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 8/37/16, Urk. 8/37/18f.). Entsprechend kann mit der IV-Stelle auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden und ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von den nachfolgenden medizinisch-theoretischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen:

    -    1. März 2005 bis 31. Januar 2006: 50 % arbeitsunfähig aus     psychiatrischer Sicht;

-    1. Februar 2006 bis 30. November 2006: 50 % arbeitsunfähig aus somatischer Sicht;

-    1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007: 100% arbeitsunfähig im Rahmen postoperativer Rekonvaleszenz;

-    1. Januar 2008 bis 31. Mai 2008: 50% arbeitsunfähig aus somatischer Sicht;

-    1. Juni 2008 bis 1. Januar 2009: 100 % arbeitsunfähig im Rahmen postoperativer Rekonvaleszenz;

-    seit 1. Januar 2009: 70% arbeitsfähig in der bisherigen und     in jeder anderen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit.

4.2    Strittig und zu prüfen ist indes die Eröffnung des Wartejahrs im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG respektive der Beginn des Rentenanspruchs, wobei unter intertemporalrechtlichen Gesichtspunkten zu erwähnen ist, dass Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision] gültigen Fassung) inhaltlich dem bisherigen Recht entspricht (vgl. BBI 2005, 4459 ff., 4568).

4.3    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.4    Die IV-Stelle ging aufgrund der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Z.___ mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 zunächst von einer Eröffnung der einjährigen Wartezeit per 1. März 2005 und infolgedessen von einem Rentenanspruch seit dem 1. März 2006 aus (Urk. 8/93/3). Gestützt auf das einwandweise eingereichte Arztzeugnis der behandelnden Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 17. März 2005 (Urk. 8/57), welche der Beschwerdeführerin unter anderem vom 7. Februar 2005 bis 20. März 2005 eine (nicht näher begründete) krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auswies, sowie unter Berücksichtigung der Angaben im Arbeitgeberbericht vom
15. September 2006, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem vom 7. Februar 2005 bis 1. Mai 2005 krankheitsbedingt ausgefallen war (Urk. 8/11/2), ging die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid demgegenüber davon aus, das Wartejahr sei bereits am 7. Februar 2005 eröffnet worden, womit am 1. Februar 2006 ein Rentenanspruch entstand (Urk. 2/5, Urk. 2/4). Diese Anpassung des Rentenbeginns ist mit Verweis auf das in Erwägung 4.3 Gesagte nicht zu beanstanden. Genügt doch für die Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von zumindest 20%, welche arbeitsrechtlich in Erscheinung tritt, was aufgrund des echtzeitlichen Arztzeugnisses vom 17. März 2005 sowie gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 15. September 2006 offensichtlich der Fall war. Soweit sich die IV-Stelle im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Standpunkt stellt, bei der Prüfung der einjährigen Wartezeit könne die zwischen März 2005 und Januar 2006 diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion mangels deren invalidisierenden Charakters nicht berücksichtigt werden, so verkennt sie, dass das Erreichen eines konsolidierten, durch weitere Behandlung nicht mehr wesentlich zu beeinflussenden Gesundheitszustandes für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit nicht erforderlich ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 32 mit Hinweisen). Insbesondere können die Ursachen verschiedener Natur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten.

    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass jedenfalls am 7. Februar 2005 eine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erhebliche Arbeitsunfähigkeit eintrat und während der Dauer eines Jahres ohne Unterbruch im Umfang von durchschnittlich zumindest 40 % fortbestand. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG (Fassung seit 1. Januar 2008, welcher inhaltlich dem bisherigen Recht entspricht [BBI 2005 4459ff., 4569]), wonach die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch besteht, bestand somit seit dem 1. Februar 2006 ein Rentenanspruch. Dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, gilt erst seit dem 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, BBI 2005 4459ff.).


5.    

5.1    Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 21. Mai 2010 als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 90 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 10 % festgesetzt hat (Urk. 8/75/2). Weiter kam die Abklärungsstelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 16.40 % invalid ist (Urk. 8/75/7). Sowohl die Qualifikation als auch die Beeinträchtigung im Haushaltsbereich blieben beschwerdeweise unbestritten (Urk. 1).

    Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin verfasst worden sowie begründet, plausibel und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er sowohl für Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt als auch hinsichtlich des mutmasslichen Umfangs der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall als voll beweiskräftig qualifiziert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2). Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).

5.2    Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 90 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung (E. 1.5).


6.

6.1    Die nachfolgend zugesprochenen abgestuften Renten sind weder bestritten noch aufgrund der Akten- und Rechtslage zu beanstanden:

6.1.1    Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 1. Februar 2006 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 90 % und 10 % ergaben sich ein Teilinvaliditätsgrad von 40 % im Erwerbsbereich und ein Teilinvaliditätsgrad von 1.64 % im häuslichen Bereich. Es resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41.64 %, womit seit dem
1. Februar 2006 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestand.

6.1.2    Am 1. Dezember 2006 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ersten Wirbelsäulenoperation. Aufgrund der postoperativ bedingten Rekonvaleszenz bestand während eines Jahres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich, deren Folgen hinsichtlich des Rentenanspruchs ab dem 1. März 2007 zu berücksichtigen waren (Art. 88a Abs. 2 IVV, E. 1. 7). Aufgrund der Einschränkung im Haushaltsbereich resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 91.64 % (90 % + 1.64 %). Ab dem 1. März 2007 bestand damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.

6.1.3    Seit dem 1. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne einer relevanten Verbesserung wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, deren Folgen aufgrund der gemischten Methode gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 41.64 % (40 % + 1.64 %) ab dem 1. April 2008 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.6) die Herabsetzung auf eine Viertelsrente auslöste.

6.1.4    Im Juni 2008 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer zweiten Wirbelsäulenoperation. Ab dem 1. Juni 2008 wurde ihr erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich zufolge postoperativer Rekonvaleszenz attestiert. Aufgrund der gemischten Methode sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2008 (Art. 88a Abs. 2 IVV, E. 1.7) gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 91.64 % (90 % + 1.64 %) erneut eine ganze Rente zu.

6.2    Strittig und zu prüfen bleibt die Rentenaufhebung per 1. April 2009.

6.2.1    Zusammen mit der IV-Stelle ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich seit dem 1. Januar 2009 zu 70% arbeitsfähig war. Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 90 % und 10 % ergeben sich mittels Prozentvergleich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % (90 % - 70 % = 20 % / 90 x 100 x 0.9) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 1.64 % (10 % / 100 x 16.40). Es resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 21.64 %, was ab dem 1. April 2009 die Einstellung der per 1. September 2008 zugesprochenen ganzen Rente bewirkt.

6.2.2    Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dem Gutachten des Z.___ vom 13. März 2009 hervor, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht seit dem 1. Januar 2009 für die bisherige Tätigkeit als Direktionsassistentin sowie für jede andere körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig ist (Urk. 8/37/18). Mit anderen Worten entspricht die Tätigkeit als Direktionsassistentin dem positiven Leistungsprofil (Urk. 8/37/16). Indem die angestammte Tätigkeit einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit entspricht, kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil I 921/05 vom 24. November 2006 E. 5.2). Vorausgesetzt wird demnach, dass beim Validen- und Invalideneinkommen vom gleichen Lohn ausgegangen werden kann und nicht etwa - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - vom gleichen Arbeitsverhältnis respektive vom gleichen Arbeitgeber/von der gleichen Arbeitgeberin. Der Einwand, die letzte Arbeitgeberin habe das Anstellungsverhältnis wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit auf Ende Januar 2006 gekündigt, woraufhin sie nicht mehr gearbeitet habe, ist daher nicht stichhaltig. Insbesondere ist das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen nicht gleichzusetzen mit dem ohne Invalidität rein hypothetisch erzielbaren Einkommen (sog. Valideneinkommen); vielmehr ist Erstes Ausgangspunkt zur Ermittlung des Zweiten (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 49).

    Der Prozentvergleich ist daher nicht zu beanstanden, auch mit Blick darauf, dass der für den Rentenanspruch massgebende Grenzwert von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) mit 21.62 % eindeutig unterschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Selbst wenn – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten von monatlich Fr. 6‘027.-- gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt würde (LSE 2006, Tabelle TA7 [3/3], Ziff. 22, Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Anforderungsniveau 2), führte dies aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist derjenige Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdient hatte, nominallohnerhöht nicht zwingend als Valideneinkommen zu betrachten, sondern Valideneinkommen ist vielmehr immer nur dasjenige Einkommen, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 50). Insbesondere ist der zuletzt bezogene Verdienst, soweit er markant und überdurchschnittlich hoch ist, rechtsprechungsgemäss nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 51, mit Hinweisen). In der allgemeinnotorisch personell volatilen Bankenbranche erscheint letzteres zumindest fragwürdig. Insbesondere geht es nicht an, den im Wirtschaftszweig Kreditgewerbe erzielbaren überdurchschnittlichen Lohn einer in jedem anderen Wirtschaftszweig für dieselbe Tätigkeit geringer ausfallende Entlöhnung gegenüberzustellen. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist vielmehr davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall ihren Fähigkeiten entsprechend einen monatlichen Lohn von Fr. 6‘044.-- für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten (vgl. LSE 2006, TA 7, Ziff. 22, Anforderungsniveau 2) erzielt. Brachte die Beschwerdeführerin doch selbst vor, sie habe im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten in erster Linie organisatorische Tätigkeiten ausgeübt, jedoch keinerlei Expertentätigkeiten. Es habe auch nicht zu ihren Aufgaben gehört, den Vorgesetzten im operativen Bereich zu beraten. Es fehle ihr somit jegliche Berufserfahrung für die Ausübung einer anspruchsvollen Stabsstelle im Sinne des von der IV-Stelle herangezogenen Tabellenlohns für Stabsaufgaben. Bei ihrer Zusatzausbildung als Betriebswirtschafterin am C.___ müsse sodann berücksichtigt werden, dass die Ausbildung keine Matura erfordere, wie zum Beispiel eine Ausbildung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsfachschule. Es handle sich um eine Generalistenausbildung, die eher weniger geeignet erscheine für eine anspruchsvolle Stabsaufgabe (Urk. 1 S. 5f.). Diese Vorbringen gelten indes unabhängig vom Gesundheitszustand auch für das hypothetische Valideneinkommen. Sind Validen- und Invalidenlohn ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu ermitteln kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrads wiederum ein Prozentvergleich vorgenommen werden (vgl. Meyer/Reichmuth; a.a.O., Art. 28a N 35). Daraus würde ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 21.64 % resultieren (vgl. Berechnung in E. 6.2.1), womit ab 1. April 2009 der Anspruch auf eine ganze Rente hinfällig wird (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

    Der angefochtene Entscheid erweist sich in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Kuster

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger