Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01018




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 12. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


GastroSocial Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, Mutter von 3 Kindern (Jahrgänge 1993, 1994, 1997) meldete sich am 6. Februar 2007 unter Hinweis auf Schmerzen im unteren Rückenbereich und im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche (Urk. 7/11) Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/13), holte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/32) und bei Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, ein orthopädisches Gutachten ein, das am 2. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 7/17). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2008 (Urk. 7/30) wurde die von der IV-Stelle am 24. Januar 2008 zugesprochene Arbeitsvermittlung (Urk. 7/20) abgeschlossen, da sich die Versicherte nicht in der Lage fühlte, ein angemessenes Arbeitspensum zu bewältigen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35, Urk. 7/40, Urk. 7/43, Urk. 7/46) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/44, Urk. 7/45) und ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. September 2009 erstattet wurde (Urk. 7/49, Urk. 7/50). Am 18. Februar 2010 ergänzte die Versicherte ihre Einwände (Urk. 7/53, Urk. 7/60). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente ab Januar 2007 zu (Urk. 7/63, Urk. 7/65).

    Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut Arbeitsvermittlung zu.

1.2    Nach Eingang eines am 10. April 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/83) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 24. September und 25. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/86, Urk. 7/87, Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94-99) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 die Verfügung vom 21. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/103 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 18. April 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht und der Beigeladenen mit der gleichen Verfügung, zusammen mit der Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8). Die Beigeladene liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbegers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

1.5    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederergung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

    Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund einer falschen Beurteilung des Sachverhalts erfolgt und erweise sich als zweifellos unrichtig. Aufgrund der gestellten Diagnosen habe schon zum damaligen Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vorgelegen, da einer mittelgradigen depressiven Episode keine invalidisierende Wirkung zukomme (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2009 seien IV-relevante Einschränkungen bejaht worden, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2010 nicht zulässig sei (S. 5). Aufgrund des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms, der Diskushernie und der bereits chronifizierten depressiven Störung sei ihr eine halbe Invalidenrente zu gewähren (S. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente und insbesondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war.


3.

3.1    Die am 21. Juli 2010 mit Wirkung ab Januar 2007 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/64, Urk. 7/65) basierte auf folgenden Berichten:

    Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen (S. 6):

- Lumbo-Vertebral-Syndrom bei

- Status nach Diskushernie und Status nach Nervenwurzelkompression (in MRI)

- Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1

- Status nach konservativer Therapie mit protrahiertem Verlauf

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffettochter nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit, das heisst eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Gegenständen, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, sei ihr ab dem 1. Oktober 2010 zu 100 % zumutbar (S. 7 oben). Im Haushalt bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für alle leichteren Tätigkeiten wie Kochen, Abwaschen, Wäscheaufhängen, handwerkliche Tätigkeiten sowie administrative Arbeiten. Bei den restlichen Tätigkeiten habe die Versicherte aktive Mithilfe von Seiten des Ehemannes und der Kinder (S. 7 Mitte).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/44) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode nach einem Verhebetrauma (ICD-10 F32.11 bis 32.2) und erachtete die Versicherte aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in einer angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit höchstens als zu 50 % arbeitsfähig (S. 4).

3.3    Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. September 2009 (Urk. 7/49, Urk. 7/50) stellten Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49 S. 19):

- Diskushernie L5/S1 mit Kompression der S1-Nervenwurzeln beidseits und Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5-Nervenwurzeln beidseits

- Adipositas

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit 2006 (ICD-10 F32.11)

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin nach Heben von schweren Lasten am 22. Januar 2006 ein anhaltendes LWS-Schmerzsyndrom. Im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik habe sie seither eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, welche sich trotz psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bis heute nicht gebessert habe (S. 10 unten). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 2006 zu 40 % arbeitsfähig, da bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 19 Ziff. 9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und bei denen es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handle, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60 % zugemutet werden (S. 19 Ziff. 9.2).

    Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die mittelgradige depressive Episode beeinträchtigt. Diese stelle ein psychisches Leiden mit Krankheitswert dar. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei dabei nicht zu erheben gewesen (S. 20 Ziff. 9.7). Die Prognose erscheine aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit zugrunde liegender ungünstiger Persönlichkeitsentwicklung mit erhöhter Vulnerabilität eher ungünstig (S. 15 oben).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete die auf einer gründlichen Untersuchung beruhenden Schlussfolgerungen der A.___-Gutachter als nachvollziehbar (Urk. 7/62/1 unten). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne ab 2006 übernommen werden (Urk. 7/55/3).


4.

4.1    Im Rentenrevisionsverfahren gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. September 2012 (Urk. 7/86) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und erachtete die Explorandin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 6 und 7). Hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe vollumfänglicher Konsens mit Dr. Z.___ (S. 7 Mitte). Bei der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der vorliegenden mittelgradigen depressiven Episode eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Antriebsminderung, auch Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, eine erhöhte Reizbarkeit und ganz generell eine reduzierte psychische Belastbarkeit zu berücksichtigen (S. 10). Die Tagesaktivitäten der Explorandin würden darauf hinweisen, dass doch noch innerpsychische Ressourcen vorliegen würden und diese nicht allesamt erschöpft seien (S. 10). Im Zusammenhang mit den Schmerzen sei es zu keiner eigentlichen Ausweitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung gekommen (S. 10 Mitte). Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit fügte Dr. E.___ an, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit bereits im Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) Gültigkeit gehabt habe (S. 11 Mitte).

4.2    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/87) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 7.1):

- lumbospondylogenes Syndrom

- aktuell rechtsbetont, anamnestisch auch linksbetont bei

- ssigen Spondylarthrosen und rechtsbetonter mediolateraler Diskusprotrusion L5/S1 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mehr als links und diskreter Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression

- bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert

- MRI September 2012 gegenüber Februar 2009 und Februar 2006

- ohne radikuläre Zeichen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 50 Ziff7.2):

- Adipositas Grad II

- Vitamin D-Mangel

    Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 54 Ziff. 9.2). Nicht adaptierte Tätigkeiten (das Heben und Tragen von Lasten über 15kg) oder nicht adaptierte Teilbereiche der angestammten Tätigkeiten könne sie seit 23. Januar 2006 nicht mehr ausüben. Sie fügte zudem an, dass bei der Untersuchung die Adipositas der wesentlichste Befund gewesen sei und die bildgebenden Veränderungen seit Februar 2006 im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend seien. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die geprüften Medikamente Tramadol und Citalopram seien entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären (S. 51).

In der bidisziplinären Zusammenfassung erachteten die beiden Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode und des lumbospondylogenen Syndroms als in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was seit der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Februar 2012 gelte (Urk. 7/88).

4.3    Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 7/98) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer intermittierenden radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik S1 rechts bei

- mediolateraler Diskushernie L4/5

- breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1

- Spondylarthrose L4/5 und L5/S

- Adipositas

- Status nach Cholecystektomie (zirka 2009)

- intermittierende Migräneattacken

4.4    Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte am 26. Juni 2013 (Urk. 7/102/3) aus, dass aus medizinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Störung sei durch den Rechtsdienst zu beurteilen. Zu dem von Dr. G.___ eingereichten Bericht (vorstehend E. 4.3) hielt sie im Weiteren fest, dass damit keine neuen Tatsachen vorgebracht würden, welche nicht schon bei der Begutachtung berücksichtigt worden seien.

4.5    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/105/148-151) die Diagnose einer rezidivierenden, tendenziell bereits chronifizierten depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Verlaufs der Depression in absehbarer Zukunft nicht möglich (S. 3).


5.

5.1    Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.5) ist zu prüfen, ob die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Januar 2007 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, dass mit der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode schon zum damaligen Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vorlag, da ihr keine invalidisierende Wirkung zukomme. Sie stützte sich damals auf das Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache führte.

5.2    Die Rente wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig erscheint.

    Im psychiatrischen Teilgutachten des Zentrums A.___ vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) hielt Dr. C.___ im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode fest, dass es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handle, wobei ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren nicht zu erheben sei. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit könne dabei seit 2006 angenommen werden und sei seither konstant geblieben.

    Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Aus sämtlichen Arztberichten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) ging eine in etwa gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit hervor, womit sich die Annahme der im Gutachten des Zentrums A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen liess.

    Aufgrund der bereits seit 2006 bestehenden depressiven Symptomatik war die Annahme vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, dass diese selbst angesichts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Im Übrigen ging auch der RAD davon aus, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten des Zentrums A.___ auf einer gründlichen Untersuchung beruhten und nachvollziehbar seien (vorstehend E. 3.4).

    Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 dahingehend, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.

    In einem anderen Fall hielt es fest, dass eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu verneinen wäre, weil im gutachterlichen Diagnosekatalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.

    Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhandenen Ermessensspielraums kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung darstellen würde.

5.3    Zusammenfassend steht fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdigung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diese Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 21. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.


6.

6.1    Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war. Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juli 2010 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisionsverfahrens entsprechend ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein.

6.2    Darin hielt Dr. E.___ in Würdigung früherer Berichte und Gutachten aus psychiatrischer Sicht fest (vorstehend E. 4.1), dass das Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) genügend ausführlich und umfassend ausgefallen sei, die wichtigen anamnestischen Angaben zusammenfasse und die mitgelieferten Untersuchungsbefunde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung gut untermauern würden. Die objektiven Untersuchungsbefunde würden nicht relevant von jenen abweichen, welche er in seiner Untersuchung erhoben habe. Die Defizite und Ressourcen der Explorandin seien ausführlich und nachvollziehbar besprochen worden.

    Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat (Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

    Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Dr. E.___ ging im Wesentlichen von den gleichen objektiven Untersuchungsbefunden aus und kam lediglich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss. Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die keinen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse darstellt. Demnach handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3).

6.3    Im Übrigen weist auch das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F.___ keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustand aus. Hinsichtlich der bildgebend feststellbaren Veränderungen hielt Dr. F.___ sogar ausdrücklich fest, dass diese seit Februar 2006 im Wesentlichen unverändert seien (vgl. vorstehend E. 4.2). Etwas anderes geht auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.3) hervor, zumal darin keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten sind und der Bericht nur kurze Zeit nach dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ erstellt wurde. So führte auch Dr. H.___ vom RAD (vgl. vorstehend E. 4.4) zum Bericht von Dr. G.___ aus, dass damit keine neuen Tatsachen erbracht worden seien, welche nicht schon in der Begutachtung berücksichtigt worden seien.

6.4    Aus dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ lässt sich somit keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es wurde lediglich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen, welche revisionsrechtlich jedoch unerheblich ist.

6.5    Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass die Beschwerdeführerin genügend Ressourcen verfüge, um das psychiatrische Leiden zu überwinden, und gestützt darauf in der Verfügung vom 7. Oktober 2013 von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 100% ausging, verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes unter revisionsbegründender Betrachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellen eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens dar. Aus der entsprechenden medizinischen Aktenlage ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ursprünglichen Rentenzusprache herrschenden Verhältnisse, insbesondere gegenüber dem A.___-Gutachten (vorstehend E. 3.3), eine Änderung des Gesundheitszustandes und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll.

    Im Übrigen ist noch anzumerken, dass im Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) weder eine somatoforme Schmerzstörung noch ein pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand diagnostiziert wird, was aber grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der, oben genannten und von der Beschwerdegegnerin zitierten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vorstehend E. 5.2) und der von ihr vorgenommenen Prüfung der Überwindbarkeit des psychischen Leidens wäre. Davon zu unterscheiden sind die objektiven Kriterien, welche das Mass des Forderbaren zur Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit einer psychisch kranken Person bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dass vorliegend der Beschwerdeführerin aus ärztlicher (und objektiver) Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin nur noch teilweise zumutbar ist, ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage.


7.    Die bisherige Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 7/64) wurde nicht beanstandet. Dass sie ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 8) nur in einem Pensum von 40 % verwertet, ist nach dem Gesagten nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Im Übrigen gewährte die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache den maximalen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 7/64 S. 2), weshalb die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ins Leere stösst. Nachdem somit auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Änderung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Amsler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- GastroSocial Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager