Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01019




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 10. November 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1963 geborene X.___ war seit 1992 vollzeitlich bei der Firma Z.___ als Sicherheitsagentin am A.___ beschäftigt. Am 20. Dezember 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 11. Mai 2009 (Urk. 8/36) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 19. August 2009 (Urk. 8/40/1-5) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52% die rückwirkende Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2008, nachdem sie der Versicherten am 11. Mai 2009 (Urk. 8/34/1-2) eine Schadenminderungspflicht dahingehend auferlegt hatte, dass sie sich einer intensiven fachpsychiatrischen/ psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe, durch welche die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert werden könne.

1.2    Im Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB IVG) hob die IV-Stelle die Rente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55/1-2) - mit Verfügung vom 28. Juni 2012 auf (Urk. 8/63/1-2); dieser Entscheid blieb unangefochten. Gleichzeitig wurden der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen (gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG; Kostengutsprache Potentialabklärung) zuerkannt, und sie wurde über die Weiterausrichtung der (halben) Rente (gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG) in Kenntnis gesetzt (Mitteilungen vom 28. Juni 2012; Urk. 8/64/1-3 und Urk. 8/65/1-2). Am 11. Oktober 2012, am 5. April 2013 und am 24. Mai 2013 ergingen Mitteilungen betreffend Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 8/71/1-2), für die WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz; Urk. 8/82/1-2) und für eine Verlängerung der WISA (Urk. 8/88/1-2). Am 4. Oktober 2013 (Urk. 2) schliesslich verfügte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/90/1-2) den Abbruch beziehungsweise Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen (per 28. Juni 2013) sowie die Einstellung der Weiterausrichtung der halben Invalidenrente per 31. Juli 2013.


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. November 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2013 und Weiterausrichtung der Rente rückwirkend ab 1. August 2013 im bisherigen Umfang; eventualiter sei die Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab 1. August 2013 zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Die IV-Stelle schloss am 9. Dezember 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wird eine Rente, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (lit. a Abs. 2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG).

1.2    Laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 8a N 1).


2.

2.1    Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und damit akzessorisch auf Weiterausrichtung der halben Rente ab 1. August 2013, während die Frage nach der Rechtsmässigkeit der (unangefochtenen) Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Juni 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00944 vom 28. Mai 2014 E. 2.3).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründet den verfügten Abbruch der Wiederein- gliederungsmassnahmen und die damit verbundene Einstellung der Weiterausrichtung der Rente damit, dass das vereinbarte Ziel mit dem Aufbau der Leistungsfähigkeit und dem konkreten, von der Beschwerdeführerin allerdings abgelehnten Angebot einer Festanstellung als Gastromitarbeiterin im Umfang von 60% erreicht worden sei (Urk. 7 i.V.m. Urk. 2).

    Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin – abgesehen von Ausführungen zur nicht Prozessgegenstand bildenden Frage nach der Rechtmässigkeit der am 28. Juni 2012 nach Massgabe von lit. a Abs.1 SchlB IVG verfügten Rentenaufhebungim Wesentlichen geltend machen, nebst den somatischen Beschwerden leide sie weiterhin an einem sehr komplexen psychiatrischen Beschwerdebild mit Krankheitswert, weswegen der in der Zielvereinbarung festgelegte Prozentsatz einer Leistungsfähigkeit von 60% mitnichten habe erreicht werden können. Die geplante Festanstellung sei seitens des potentiellen Arbeitgebers abgelehnt worden, als ihm die Beschwerdeführerin kurz vor Vertragsunterzeichnung mitgeteilt habe, sie müsse sich wegen einer Krebserkrankung im August 2013 operativ behandeln lassen. Eine schuldhafte beziehungsweise auf invaliditätsfremden Gründen beruhende Herbeiführung des Abbruches der Wiedereingliederungsmassnahmen könne ihr nicht angelastet werden.


3.

3.1

3.1.1    Nachdem sich Ende 2011 eine Rentenaufhebung abgezeichnet hatte, wurde die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle weisungsgemäss (Rz 1004 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG; vgl. zum Ganzen auch Bundesgerichtsurteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.3.2) in einem persönlichen Informationsgespräch vom 17. April 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit von Massnahmen zur Wiedereingliederung hingewiesen, für welche sie sich denn auch aussprach (Urk. 8/52/1-2 und Urk. 8/53/3).

    In der Zeit vom 20. August bis 30. September 2012 fand eine Potentialabklärung bei der Institution B.___ statt, welche namentlich der Klärung der Eingliederungsfähigkeit aus praktischer Sicht, der Erhebung der Arbeitsmotivation, der Prüfung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in Bezug auf das Arbeitspensum sowie der Eruierung der zukünftigen Arbeitsausrichtung diente (vgl. Zielvereinbarung vom 5. Juni 2012; Urk. 8/61/1-2). Im entsprechenden Schlussbericht vom 28. September 2012 (Urk. 8/70/1-3) ist zunächst von einer sehr eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsgabe die Rede. Die (mittels Hirnleistungssoftware „Cogpack“ trainierten und gemessenen) Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Lernen/Merken lagen weit unter den durchschnittlichen Normwerten und liessen sich im Verlauf der vier Übungswochen auch nicht steigern. Im Rahmen von kaufmännischen Aufgabestellungen wurde eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit konstatiert und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich viel Zeit für die Erledigung der Aufträge benötigt habe. Andererseits konnte eine „sehr starke Lernbereitschaft“ beziehungsweise eine gute Motivation bezüglich der Aneignung gewisser Fachkompetenzen (PC- und Deutschkenntnisse) beobachtet werden. Die psychische und physische Befindlichkeit während der Massnahme wurde als sehr schlecht bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wirkte instabil, litt unter Angst- und Panikzuständen und brach fast täglich in Tränen aus. Auch verfügte sie über wenig eigene, adäquat einsetzbare Ressourcen und wirkte meist erschöpft und kraftlos. Stark spürbar war jedoch ihr Wille, an der Massnahme teilzunehmen; sie gab sich grosse Mühe, alle Aufträge so gut wie möglich zu erfüllen.

3.1.2    Im Rahmen des Aufbautrainings vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 (Zielsetzung: Erreichen der Mindestanforderungen an die Präsenz, Aufbau der Arbeitsstruktur sowie Stabilität der Leistungsfähigkeit und Steigerung der psychischen und emotionalen Stabilität; vgl. Zielvereinbarung vom 11. Oktober 2012, Urk. 8/74/1-3) konnte die Präsenz stabil und ohne unbegründete Fehlzeiten stufenweise bis auf 4 bis 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche erhöht werden, wobei sich die Beschwerdeführerin allerdings an der Grenze ihrer Belastbarkeit sah. Die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Bearbeitung von Arbeitsaufträgen konnte trotz gutem Willen und guter Motivation nicht gesteigert werden. Insbesondere zeigte die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittlich langsame Arbeitsweise. Auf Arbeitsmodule (internes Programm zur Dateneingabe, Stellensuche, kaufmännische Aufgaben, Werkstatt) musste aufgrund geringer PC- und Sprachkenntnisse beziehungsweise aufgrund einer während der Arbeit in der Werkstatt erlittenen Panikattacke verzichtet werden. Die Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit war trotz täglichem Training mit „Cogpack“ stark eingeschränkt, und die gesundheitliche Situation wurde als mehrheitlich schlecht beziehungsweise instabil beschrieben (Abschlussbericht B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/1-6).

    Während der vom 2. April bis 28. Juni 2013 dauernden WISA im Bereich Gastronomie (Bar, Restaurant, Events, C.___, D.___) mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 60% zu stabilisieren und eine Festanstellung im Betrieb C.___ zu erreichen, betrug die Arbeitszeit täglich 6 Stunden, welches Pensum die Beschwerdeführerin konstant und ohne Fehltage einhalten konnte. Im Rahmen dieser Tätigkeit (Bedienen der Bar und Kaffeemaschine, Bedienen der Kasse, Bereitstellen und Auffüllen des Znüniwagens, Ordnung halten, Reinigungsarbeiten) fühlte sie sich allerdings überfordert, gestresst und erschöpft. Das Arbeitstempo war verlangsamt, die Auffassungsgabe sowie die Merk- und Konzentrationsfähigkeit waren erheblich eingeschränkt, es fehlte an der Fähigkeit zur Arbeitsplanung sowie ganz allgemein an einem adäquaten Umgang mit Stress. Die Option einer Festanstellung im Betrieb C.___ wollte die Beschwerdeführerin nach anfänglicher Zusage und nach langem Hin und Her schliesslich nicht wahrnehmen. Sie sah sich nicht in der Lage, den Anforderungen der Arbeitsstelle gerecht zu werden und fühlte sich physisch wie psychisch überfordert. Schliesslich wurde eine Festanstellung auch von Seiten des Betriebs C.___ ausgeschlossen (Abschlussbericht B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/1-6).

3.2

3.2.1    Nach Lage der Akten ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, als im Rahmen des Aufbautrainings und der WISA die Präsenz stabil und ohne unbegründete Fehlzeiten schrittweise bis zu einem Arbeitspensum von 60% erhöht werden konnte. Die Beschwerdeführerin zeigte von Beginn weg eine gute Motivation und den starken Willen, an Massnahmen teilzunehmen. Dies änderte indes nichts daran, dass die Verantwortlichen der Institution B.___ Ende September 2012 das praktische Eingliederungspotential aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes als momentan „sehr gering“ einstuften (Schlussbericht Potentialabklärung vom 28. September 2012, Urk. 8/70/3). In der Folge konnten die vereinbarten Leistungsziele (mit Ausnahme der Mindestanforderungen an das Arbeitspensum) nicht erreicht werden. Die psychische und emotionale Verfassung wurde, wie auch beschwerdeweise festgehalten (Urk. 1 S. 7), weiterhin als schlecht und instabil wahrgenommen, so dass es fraglich erschien, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining WISA würde aufrechterhalten können (Zwischenbericht Integrationsmassnahme B.___ vom 27. März 2013, Urk. 8/81/2 Ziff. 5).

3.2.2    Anlässlich der WISA zeigten sich ähnliche Defizite wie bereits im Aufbautraining, nämlich insbesondere ein verlangsamtes Arbeitstempo, eine eingeschränkte Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie ein inadäquater Umgang mit Stress. Ferner sank erstmals die Motivation, was offenbar zunächst mit der Höhe des angebotenen Lohnes, im weiteren Verlauf aber auch mit der physischen und psychischen Überforderung im Zusammenhang stand (Abschlussbericht der B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/89/3) und letztlich dazu führte, dass sich eine Festanstellung im Betrieb C.___ nicht realisieren liess. Inwieweit die Mitteilung einer bevorstehenden Krebsoperation das Scheitern einer festen Anstellung zumindest beförderte (vgl. E.2.2 hievor), kann im vorliegenden Kontext offen bleiben. Jedenfalls wurde namentlich eine gewisse psychische Stabilität als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 8/89/5 Ziff. 9) nie erreicht.

    Vor diesem Hintergrund ist – noch verstärkt durch die Belastungen der im Sommer 2013 festgestellten Krebserkrankung – die (objektive) Eingliederungsfähigkeit (E. 1.2 hievor) im Zeitpunkt des Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Verfügung vom 4. Oktober 2013 hält im Ergebnis stand.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger