Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01020 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Beschluss vom 17. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger
Zeltweg Rechtsanwälte
Zeltweg 11, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/200 = Urk. 2).
2. Die Rechtsvertreterin der Versicherten, Y.___, verstarb am 2. September 2013 (Urk. 1 S. 2). Am 15. Oktober 2013 mandatierte X.___ Rechtsanwalt Felix Hollinger (Urk. 4).
3. Am 8. November 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 9. Juli 2013 (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. November 2013 erhob sie zudem Beschwerde gegen den betreffenden Entscheid (Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2013 auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Es steht fest und ist nicht umstritten, dass die Beschwerde vom 25. November 2013 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und damit verspätet eingereicht wurde (Urk. 1 S. 2 und Urk. 8 S. 2).
1.2 Das Gesetz bestimmt hiezu in Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG: Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.
2.1 Ob die weiteren Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegend erfüllt sind, kann offen bleiben, falls nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Beschwerdeschrift eingereicht wurde. Dazu ergibt sich Folgendes:
2.2 Das Hindernis gilt dann als weggefallen, wenn die Fristversäumnis erkannt wird oder wenn der Grund, durch welchen die Handlungsunfähigkeit verursacht wurde (z.B. Krankheit), weggefallen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 41 N 10).
2.3 Die Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde nebst der damaligen Rechtsvertreterin auch der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt. Der Entscheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Urk. 2 S. 4). Die Versicherte hatte damit bereits im Sommer 2013 von der Ablehnung ihres Leistungsbegehrens und ihrer Befugnis zur Ergreifung eines Rechtsmittels erfahren (vgl. hiezu auch BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen, wonach eine Verfügung ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht hat keinen Einfluss). Dass ihr gegen diesen Entscheid der Rechtsmittelweg offen steht, war ihr im Übrigen bereits aus den diesem Prozess vorangehenden Beschwerdeverfahren bekannt (Urk. 12/24 S. 3, 12/27 [Prozess-Nr. IV.1999.00758], 12/43, 12/50 [Prozess-Nr. IV.2001.00793], 12/79 S. 3 ff., 12/81 [Prozess-Nr. IV.2004.00162], 12/111 S. 3 ff., 12/113 [Prozess-Nr. IV.2006.00676], 12/131 S. 3 ff. und 12/146 [Prozess-Nr. IV.2008.00159]) und die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweise kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben (Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 23. Februar 2007 E. 9.3.1 mit weiterem Hinweis).
Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin vom Todesfall ihrer Rechtsvertreterin erfahren hat. Vor dem Hintergrund der Mandatierung von Rechtsanwalt Felix Hollinger am 15. Oktober 2013 (Urk. 4) und des Schreibens an die Hinterbliebenen von Frau Y.___ am 16. Oktober 2013 (Urk. 3) kann von einer sicheren Kenntnisnahme am erstgennanten Datum ausgegangen werden.
Zusammenfassend waren der Beschwerdeführerin spätestens am 15. Oktober 2013 die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens, die Rechtsmittelmöglichkeit gegen den leistungsverneinenden Entscheid und der Todesfall von Frau Y.___ bekannt. Unter diesen Umstanden musste sie respektive ihr neuer Rechtsvertreter zu diesem Zeitpunkt den Wegfall des Hindernisses und die Fristversäumnis erkennen.
2.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Hinderungsgrund sei erst mit der Überbringung der Akten durch die Nachkommen der verstorbenen Rechtsvertreterin am 24. Oktober 2013 weggefallen (Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Denn die rentenablehnende Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde – wie bereits dargelegt (E. 2.3 hievor) – auch der Beschwerdeführerin zugestellt und die vollständige Aktenkenntnis ist keine Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund eines Instruktionsgesprächs eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts und die Einreichung einer zumindest summarisch begründeten Beschwerde möglich ist; dies unabhängig davon, dass Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich ist, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat.
3. Nach dem Gesagten hätte die versäumte Rechtshandlung – d.h. die Beschwerdeerhebung – bis am 14. November 2013 nachgeholt werden müssen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 8. November 2013 genügt dem Nachholen der versäumten Rechtshandlung nicht, wurde doch damit keine Beschwerde erhoben und namentlich kein Beschwerdewille zum Ausdruck gebracht. Die Beschwerdeerhebung erfolgte erst am 25. November 2013 und damit verspätet und eine Wiederherstellung der verpassten Frist kommt bereits aus formellen Gründen nicht in Frage. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Locher