Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01021




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 die an X.___, geboren 1961, ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat, da der Gesundheitszustand zwar unverändert sei, der Beschwerdeführer aber bei seinem Arbeitgeber ein höheres Einkommen erziele und der Invaliditätsgrad damit nunmehr lediglich noch 37 % betrage (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2013 (Urk. 7), in die Replik vom 5. Februar 2014 (Urk. 12) und in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2014 (Urk. 16), mit welcher sie unter Hinweis auf das direkt an den Beschwerdeführer gerichtete Antwortschreiben vom 24. Februar 2014 (Urk. 17) auf Duplik verzichtet hat,


in Erwägung,

dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen),

dass die Beschwerdegegnerin zuletzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2011 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, wobei sie davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, er ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 73‘563.03 erzielen könnte und er effektiv weiterhin ein Einkommen von Fr. 44‘378.-- erziele, was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe (Urk. 9/78),

dass - wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 (Urk. 7) zu Recht ausgeführt hat - keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vorliegt,

dass der Beschwerdeführer nach wie vor für den gleichen Arbeitgeber tätig ist wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, er allerdings seit dem Unfall vom 26. Februar 2002 nicht mehr zu 100 % arbeitet, deshalb nicht mehr in der Funktion als Gruppenführer eingesetzt wird, eine Lohnreduktion aufgrund beider Umstände (Funktionswechsel und Arbeitszeitreduktion) und eine Berentung, bei wechselnden Invaliditätsgraden seit 1. Februar 2003 erfolgt ist (vgl. Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 24. Juni 2004, Urk. 9/1; Urk. 9/35, Urk. 9/51, Urk. 9/77),

dass gemäss Schreiben der Y.___ AG vom 1. Juli 2004 (Urk. 9/47) der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als Gruppenführer ein Bruttoeinkommen von Fr. 5‘423.-- hätte erzielen können und mit seinem effektiv noch ausgeübten Pensum als Dackdecker ein solches von Fr. 3‘135.-- erzielte, was einer Einkommenseinbusse von rund 42 % entspricht,

dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2010 von einem Valideneinkommen von Fr. 73‘563.03 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘378. ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 9/78),

dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen offensichtlich nicht aufgrund der von ihr angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 %, sondern basierend auf dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009 (vgl. IK-Auszug vom 23. April 2010, Urk. 9/70) festgelegt hat, obwohl der Beschwerdeführer von August 2009 bis Januar 2010 aufgrund eines Herzinfarktes zu 100 % arbeitsunfähig war,

dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘893.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘308.40 ausgegangen ist, was einen Invaliditätsgrad von lediglich noch 37 % ergibt (Urk. 2),

dass die Arbeitgeberin im Schreiben vom 9. August 2013 (Urk. 9/87/9) zwar ausgeführt hat, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe sich verbessert, und er erbringe nun die volle Leistung für sein Pensum, jedoch nicht ersichtlich ist, dass er deswegen einen höheren Lohn erzielen würde,

dass sich die Reduktion des Invaliditätsgrades von ursprünglich 42 % auf nunmehr 37 % scheinbar nicht aufgrund einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt, sondern darauf zurückzuführen ist, dass sich das vom Beschwerdeführer weiterhin erzielte Erwerbseinkommen besser entwickelt hat als das von der Beschwerdegegnerin der statistischen Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen,

dass unter den gegebenen Umständen bei der Arbeitgeberin abzuklären ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit einem 100%-Pensum als Gruppenführer im Jahr 2012 hätte erzielen können,

dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2013 zwar die Bestimmung von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - wonach eine Rentenrevision nur vorgenommen wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich Fr. 1‘500.-- übersteigt - erwähnt, jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie diese bei ihren Festlegungen berücksichtigt hat,

dass die Beschwerdegegnerin zusätzliche medizinische Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - sowie über die erwerblichen Verhältnisse in der angestammten und aktuellen Tätigkeit vorzunehmen und danach den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs festzulegen haben wird,

dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit. a ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden, vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger