Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01022




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 10. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, gelernte Gärtnerin (Urk. 7/1/1), absolvierte eine Ausbildung zur Krankenpflegerin an der Pflegeschule Y.___ des Z.___ (Urk. 7/1/2, Urk. 7/21/4-5) und einen Weiterbildungskurs in Stationsleitung in der Langzeitpflege (Urk. 7/1/3). Am 7. September 2001 erlangte sie das Diplom Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I des Schweizerischen Roten Kreuzes (Urk. 7/1/4). Sie war vom 15. April 2005 bis 30. November 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. November 2007, Urk. 7/11/3) bei der Gemeinde A.___ in einem Altersheim als Pflegefachfrau in der Nachtwache tätig (Urk. 7/11, Urk. 7/21/3). Am 25. Juni 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 12. November 2007 bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/21 Urk. 7/26) und medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/15-17, Urk. 7/20, Urk. 7/22) Hinsicht und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/12) bei. Am 6. April 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass eine medizinische Begutachtung notwendig sei (Urk. 7/29). Weil diese sich nicht begutachten lassen wollte, führte die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und fällte ihren Entscheid aufgrund der Akten (Urk. 7/31, Urk. 7/33-34, Urk. 7/35, Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36) verfügte die IV-Stelle am 28. September 2009 bei einem aufgrund der gemischten Methode (60 % Erwerbsbereich / 40 % Haushaltbereich) ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/42). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 30. Mai 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit 2011 bestehende Schwindel und erfolgte Stürze erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2012 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/51). Dagegen erhob diese am 27. Juni 2012 Einwand (Urk. 7/53, unter Beilage diverser Arztberichte [Urk. 7/52/3-12]). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Leistungsbegehren der Versicherten ein und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (allgemeine/innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie), welche vom 23. bis 25. Oktober 2012 in der MEDAS B.___ stattfand (Urk. 7/62). Die MEDAS B.___ erstattete ihr Gutachten am 17. Juni 2013 (Urk. 7/65). Die IV-Stelle liess ferner die Haushaltabklärung vom 24. Juli 2013 durchführen (Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 20. August 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/74), wogegen diese am 14. September 2013 wiederum Einwand erhob (Urk. 7/79, unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. September 2013 [Urk. 7/78/1-3] und des Zeugnisses von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 16. September 2013 [Urk. 7/78/4]). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 9. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 8. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2013 sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-83], was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 (Urk. 6) Stellung (Urk. 9). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2010 zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (Urk. 2 S. 1). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ihr die Ausübung von angepassten Tätigkeiten, bei denen kein Gefährdungspotenzial bei einer Bewusstseinstrübung oder einem Bewusstseinsverlust bestehe ausgeschlossen seien Tätigkeiten in der Höhe oder an gefährlichen Maschinen zu 100 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2).

1.3    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute zu 100 % als Stationsleiterin im Pflegebereich arbeiten würde und damit einen Jahreslohn von Fr. 114‘252.-- erzielen könnte (Urk. 1 S. 2). Gemäss Gutachter der MEDAS B.___ sei ihr als Verweisungstätigkeit eine Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt, Verantwortung für Personen und Maschinen und Zeitdruck zumutbar (Urk. 1 S. 1-2). Da sie noch immer an ein bis zwei Anfällen pro Woche leide, habe sie noch keine neue Arbeitsstelle gefunden (Urk. 9 S. 1). Wenn auf den Durchschnittslohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS) TA1 für Frauen im Anforderungsniveau 4 abgestellt würde, würde unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘053.-- resultieren. Wäre sie wieder im ursprünglich erlernten Beruf als Topfpflanzengärtnerin tätig, so wäre von einem Jahreseinkommen von Fr. 50‘050.-- auszugehen. Damit könnte sie mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung maximal Fr. 50‘050.-- verdienen (Urk. 1 S. 2). Beim Einkommensvergleich ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 3).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

2.3    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

2.4

2.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

2.4.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

2.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.    

3.1    Am Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) waren die Dres. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, F.___, Facharzt für Neurologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und G.___, Facharzt für Innere Medizin, beteiligt (Urk. 7/65/2). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 7/65/4) und ihre eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie vom 23., 24. und 25. Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/65/1) stellten die Gutachter der MEDAS B.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit: Haushaltshilfe) [Urk. 7/65/14]:

- rezidivierende Anfallsereignisse, bestehend aus überwiegend dissoziativen Anfällen und möglichen „echten“ iktalen Anfällen

- Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31)

- dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Haushaltshilfe) bezeichneten sie (Urk. 7/65/15):

- Adipositas Grad I (BMI 31,2)

- grenzwertige arterielle Hypertonie

- kleines Kavernom in der linken Kleinhirnhemisphäre

- leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)

3.2    Der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS B.___ ist zu entnehmen, dass internistischerseits keine pathologischen Befunde zu erheben waren und medizinisch-theoretisch aus rein internistischer Sicht keine quantitativen oder qualitativen Einschränkungen für die vollschichtige Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegekraft beziehungsweise Haushaltshilfe oder einer adäquaten Verweisungstätigkeit vorliegen (Urk. 7/65/13).

    Die Gutachter der MEDAS B.___ führten weiter aus, dass auf neurologischem Fachgebiet die anfallsähnlichen Symptome zu klären seien, welche nach Aus-sage der Beschwerdeführerin etwa im Winter 2010 und verstärkt seit Mai 2011 aufgetreten seien. Diesbezüglich sei bereits eine intensive Abklärung inklusive stationärem Aufenthalt im H.___ vom 21. bis 25. Juli 2011 mit 96-stündiger Registrierung eines mobilen Langzeit-Elektroenzephalogramms (EEG) erfolgt. Dieses habe aber trotz mehrfacher patiententypischer Ereignisse keine EEG-Pathologie im Oberflächen-EEG ergeben. Entsprechend sei diagnostisch von dissoziativen Anfällen ausgegangen und keine primäre Epilepsie diagnostiziert worden. Dennoch würden sich aus der aktuellen Anamnese auch zeitweilige Ereignisse ergeben, welche nachts mit Stürzen aus dem Bett, fraglichem leichtem Zungenbiss zumindest denkbar auch kombiniert „echte“ iktale Anfälle beinhalten könnten. Eine MRI-Diagnostik des Craniums vom 25. Mai 2011 habe bis auf den klinisch belanglosen Zufallsbefund eines kleinen Kavernoms im Bereich der linken Kleinhirnhemisphäre keine Auffälligkeiten ergeben. In der gegenwärtigen neurologischen Untersuchung habe – korrespondierend zu dem weitgehend unauffälligen cranialen MRI – kein umschriebenes neurologisches Defizit verifiziert werden können (Urk. 7/65/13). Auffällig sei jedoch das Verhalten der Beschwerdeführerin gewesen, welches gekennzeichnet gewesen sei von einer gereizten, wenig belastbaren, argwöhnischen und Distanz suchenden Verhaltensweise. In Überschneidung zum psychiatrischen Fachgebiet sei von psychogenen Anfällen auszugehen. Nicht ausgeschlossen seien aber auch „echte“ hirnorganische Anfälle, deren objektiver Nachweis bislang jedoch noch nicht gelungen sei, wenngleich die relativ kurze Attackendauer mit teilweise einer halben bis wenigen Minuten Dauer, dem einmal beobachteten angedeuteten Zungenbiss, dabei geöffneten Augen im Anfall (gemäss Fremdanamnese durch den Ehemann) zumindest suggestiv derartige koinzident auftretende organische Anfallsereignisse vermuten lassen würden. In Kenntnis der konsistenten Befundlage im Dossier, der aktuellen Anamnese und Fremdanamnese, mit Bestätigung häufiger Anfälle (wenngleich psychogen oder mindestens weit überwiegend psychogen) scheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bestehen. Für eine Qualifizierung und Beschreibung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des Fähigkeitsprofils bestünden aber in erheblicher Weise Einfluss seitens der psychiatrischen Diagnosen respektive deren Auswirkungen auf die Funktionen und die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/65/14).

    Aus psychiatrischer Sicht bestünden bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig Veränderungen der Affektivität und der Emotionalität, die auch mit einer Gefühlsverarmung einhergehen würden. Sie berichte über Furcht, Traurigkeit, Zorn, Wut und Neigung zur Aggressivität, zusätzlich sei auch eine dissoziative Symptomatik mit dissoziativen Krampfanfällen anzunehmen (Urk. 7/65/14).

3.3    Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS B.___ in ihrer Interdisziplinären Zusammenfassung fest, dass der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Haushaltshilfe) eine Präsenzzeit von 50 % (4,25 Stunden/Tag) bei einer Leistung von 100 % möglich sei. In einer Verweisungstätigkeit betrage die Präsenzzeit 100 % (8,5 Stunden/Tag) bei einer Leistung von 100 % (Urk. 7/65/15).

    Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hielt zudem fest, dass in Verweisungstätigkeiten, in denen die Beschwerdeführerin keinen direkten Kontakt zu Kunden habe, keine Verantwortung für Personen und Maschinen trage und nicht unter starkem Zeitdruck arbeiten müsse (Akkord), aus psychiatrischer Sicht keine versicherungsmedizinischen Einschränkungen bestehen würden (Urk. 7/65/12). Gemäss dem neurologischen MEDAS-Gutachter sind die Anfälle, auch wenn diese nur oder weit überwiegend psychogen seien, im Fähigkeitsprofil dahingehend zu berücksichtigen, als dass Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial für die Beschwerdeführerin selbst, andere Menschen oder Maschinen im Falle von Bewusstseinstrübung oder –verlust gemieden werden müssten (Urk. 7/65/14).

    In prognostischer Hinsicht bestünden durchaus gute Aussichten, dass die Beschwerdeführerin bei adäquater neurologischer und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung auch in der angestammten Tätigkeit wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreiche (Urk. 7/65/15).

4.    

4.1    Beim Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) waren Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Die Gutachter der MEDAS B.___ erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/65/4), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. insbes. Urk. 7/65/12, Urk. 7/65/18, Urk. 7/65/24). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. insbes. Urk. 7/65/4-5, Urk. 7/65/8-9, Urk. 7/65/17, Urk. 7/64/20). Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend.

4.2    Im Einwandverfahren berief sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. C.___ vom 12. September 2013 (Urk. 7/78), bei welchem sie sich seit April 2013 in Behandlung befand (Urk. 7/78/1). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, anankastischen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F61) sowie einen Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) fest [Urk. 7/78/1]. Die Beschwerdeführerin sei an jedem normalen Arbeitsplatz zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/78/2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Dr. C.___ hält zur Begründung seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, dass diese vormals mit der Einbindung in die straffe und tragfähige Organisation der Z.___ einen geeigneten Arbeitsplatz gehabt habe. Auch hätten damals noch natürliche „Belastungen“ wie die eigene Familie gefehlt (Urk. 7/78/1). Objektivierbare Befunde, welche die Beurteilung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters als zweifelhaft erscheine lassen würden, nennt er allerdings nicht.

    Auch der Neurologe Dr. D.___ weist in seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. September 2013 (Urk. 7/78/4) auf keine objektivierbaren Befunde hin, welche bislang unberücksichtigt geblieben wären. Die von ihm beschriebenen „motorischen Entäusserungen“ der Beschwerdeführerin, welche seit anfangs September 2013 nachts wieder zugenommen hätten und sich regelmässig manifestieren würden (Urk. 7/78/4), erklärt er nicht mit einem neurologischen Befund. Für ihn hat dies mit einigen „Triggerfaktoren“ zu tun, zu welchen unter anderem auch die ungünstige „versicherungstechnische Entwicklung“ Dr. D.___ weist auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2013 (Urk. 7/74) und das Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) hin zählen würden. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Anfällen werden im Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) einlässlich behandelt. Das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 16. September 2013 (Urk. 7/78/4) begründet keine Zweifel am besagten MEDAS-Gutachten.

    Gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäss den Belastungsprofilen des psychiatrischen und neurologischen MEDAS-Gutachterzu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.3).

    

5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Anders als noch mit Verfügung vom 28. September 2009 (Urk. 7/42) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/70) mit angefochtener Verfügung vom 9. Oktober 2013 (Urk. 2) nunmehr als – seit dem 1. Januar 2010 – zu 100 % erwerbstätig (vgl. Feststellungsblatt „Einwand“ vom 20. August 2013 [Urk. 7/72/3]). Dies blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Mit Blick auf die familiären und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. etwa die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 30. Juli 2013 [Urk. 7/70/4-5]) ist fraglich, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 100 % gesteigert hätte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 5.2-5.4), kann diese Frage aufgrund des Resultats des Einkommensvergleichs aber offen bleiben.

5.2    Beim Valideneinkommen handelt es sich um das ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen (vgl. E. 2.4.1; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 47 zu Art. 28a IVG). Wohl hat die Beschwerdeführerin nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 28. September 2009 (Urk. 7/42) nicht mehr als Pflegefachfrau, sondern im Teilzeitpensum als Haushaltshilfe gearbeitet (vgl. Urk. 7/65/6). Aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/8, Urk. 7/21/1-2, Urk. 7/69) ist aber davon auszugehen, dass diese weiterhin im Pflegebereich arbeiten würde, hätte sie diese Tätigkeit nicht im November 2007 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben (Urk. 7/11/4, Urk. 7/21/3, Urk. 7/70/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau abgestellt hat (Urk. 7/71), zumal das frühere Arbeitsverhältnis wegen der gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde (Urk. 7/21/3) und es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % als Stationsleiterin im Pflegebereich mit einem Jahresverdienst von Fr. 114‘252.-- arbeiten (E. 1.3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2), kann aufgrund der Angaben im Zwischenzeugnis der Z.___ vom 28. November 2004 (Urk. 7/21/4-5), wo die Beschwerdeführerin von 1988 bis 2005 tätig war (Urk. 7/8, Urk. 7/21/4-5), aber nicht gesagt werden, dass sie 20 Jahre lang als Stationsleiterin gearbeitet habe. Ferner ist die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung des mutmasslichen Einkommens als Stationsleiterin mithilfe des Lohnrechners „Salarium“ des BFS beim Profil bezüglich Ausbildung von einer „höheren Berufsausbildung, höheren Fachschule“ ausgegangen (Urk. 3/5), obschon nicht aktenkundig ist, dass sie über eine solche Ausbildung verfügt. Dass die Beschwerdeführerin ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden als Stationsleiterin tätig wäre und ein Einkommen von Fr. 114‘252.-- erzielen würde, ist somit nicht mit dem nötigen Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1) erstellt. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach sie als Nachtwache Fr. 96‘000.-- verdienen könnte (Urk. 1 S. 2). Es kann aber auch nicht auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt bei der Gemeinde A.___ erzielten Lohn (vgl. Urk. 7/11/5) abgestellt und das damalige in einem 60%-Pensum in Nachtschicht (Urk. 7/11/4, Urk. 7/11/9) erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden. Weil sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung lohnerhöhend auswirkt beziehungsweise Teilzeitarbeit bei Frauen überproportional entschädigt wird (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), würde die Aufrechnung des in einem 60%Pensum erzielten Lohns der Verdienstmöglichkeit in einem 100%-Pensum nicht entsprechen, sondern diese übersteigen. Es ist weiter nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Nachtwache in einem Altersheim in einem 100%-Pensum ausüben würde. Mithin ist bezüglich des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen. Rechtsprechungsgemäss sind hierbei die für die Entlöhnung im Fall der Beschwerdeführerin relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts U 243/99 vom 23. Mai 2000 E 2b und 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweisen). Es ist von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in Ziffer 87 (Gesundheits- und Sozialwesen/Heime [ohne Erholungs- und Ferienheime]) für Frauen angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5‘415.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da die Beschwerdeführerin ausgebildete Krankenpflegerin ist, einen Weiterbildungskurs in Stationsleitung in der Langzeitpflege absolvierte und über ein Diplom Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I verfügt (Urk. 7/1/2, Urk. 7/1/4), was aber nicht dem Niveau zumindest eines Fachhochschulabschlusses entspricht. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 im Gesundheits- und Sozialwesen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Frauen; 2010: 2579 Punkte, 2012: 2630 Punkte; Die Volkswirtschaft 1/2-2015, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 92 f.) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 68‘749.90 (Pensum 100 %).

5.3    Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 7/70/3-4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LSE abgestellt hat (Urk. 7/71). Dabei ist von dem in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'225.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung (für Frauen) von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1/2-2015, Tabellen B9.2 und B10.3, S. 92 f.) resultiert ein Einkommen von Fr. 53900.-- (Pensum 100 %). Die Einschränkungen gemäss Belastungsprofil des psychiatrischen Gutachters der MEDAS B.___ (kein direkter Kontakt zu Kunden, keine Verantwortung für Personen und Maschinen, keine Arbeit unter starkem Zeitdruck [Akkord], vgl. E. 3.3) rechtfertigen vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn. Im Tabellenlohn (TA1 „Total“ Ziff. 02-96) sind bereits eine Vielzahl von Tätigkeit enthalten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen, wobei etwa auf die von der Beschwerdegegnerin als Beispiele angeführte Sortierarbeiten, einfache administrative Tätigkeiten oder Arbeiten im Versand (Urk. 7/71) hinzuweisen ist. Dies gilt für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) umso mehr. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als Gärtnerin (Urk. 3/2) und in der Pflege (Urk. 3/4a + 4b) verfügt, wären ihr ohne Weiteres auch Tätigkeiten aus dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zumutbar (beispielsweise in der Leistungsabrechnung einer Krankenver-sicherung), womit von einem höheren Invalideneinkommen als vorstehend festgestellt auszugehen wäre. Auf nähere Ausführungen hierzu kann jedoch mit Blick auf den leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E. 5.4) verzichtet werden.

5.4    Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 68‘749.90, Invalideneinkommen: Fr. 53900.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14849.90 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 22 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    

6.1.1    Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

    Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer).

6.1.2    Aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. November 2013 (Urk. 1) aufgelegten Unterlagen (Urk. 3/6a-20) präsentieren sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wie folgt: Zum Grundbetrag (Ehepaar) gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1‘700.-- und für ein Kind bis 10 Jahre alt von Fr. 400.-- sind Zuschläge für „Wohnen“ von Fr. 1520.-- (Urk. 3/14), „TV und Telefon“ von Fr. 100.-- (Urk. 3/16), „Sozialbeiträge/Krankenkasse“ von total Fr. 623.-- sowie „verschiedene Auslagen (Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung)“ von Fr. 44.-- (Urk. 3/17) vorzunehmen, womit ein Existenzminimum von Fr. 4‘387.-- resultiert. Bezüglich der „Sozialbeiträge/Krankenkassen“ wurden ein monatlicher Anteil der von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 72.-- (vgl. Urk. 3/18) sowie die Krankenkassenprämien KVG und VVG für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und deren Tochter (Urk. 3/15a-c) unter Berücksichtigung der Individuellen Prämienverbilligung 2013 (Monatsanteil: Fr. 131.--), jedoch ohne die nicht belegten Auslagen für die Franchise und Kostenbeteiligung, eingesetzt. Ebenfalls unberücksichtigt blieben die Auslagen für die Fahrzeugversicherung von Fr. 109.-- (Urk. 3/19), da diese durch die Spesenentschädigung „Auto“ (Fr. 138.--/Monat; Urk. 3/11+13) bereits erfasst sind und die Spesenentschädigung im Gegenzug beim Einkommen nicht hinzuzuzählen ist.

    Dem Aufwand von Fr. 4‘387.-- stehen nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerrate (Fr. 215.--, Urk. 3/20) Einkünfte von Fr. 5085.-- gegenüber. Diese bestehen aus dem monatlichen Altersrenten des Ehemannes des Beschwerdeführerin von total Fr. 3931.-- (Urk. 3/7-8) sowie dem monatlichen Nebenerwerb des Ehemannes als Zeitungsverträger von total Fr. 1‘369.-- (Urk. 3/7-8). Abzüglich des Freibetrages von total Fr. 600.-- verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über monatlich Fr. 98.--, bzw. jährlich Fr. 1‘176.-- über dem Existenzminimum. Ferner gründete die provisorische Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auch auf einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7‘000.-- (Urk. 3/20), welches aber aufgrund der Freibeträge vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat. Schulden wurden in der Steuererklärung 2012 indes keine angegeben (Urk. 3/7 S. 4). Aufgrund der Einkünfte über dem Existenzminimum ist die Beschwerdeführerin in der Lage, für die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- aufzukommen, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. November 2013 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher