Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01024




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 26. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. W.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1990 und 1992), arbeitete seit Februar 2000 als Hilfsköchin im Alterswohnheim Y.___ der Gemeinde Z.___ (Urk. 7/7), wobei sie seit dem 2. April 2011 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 7/6 S. 14). Am 7. Oktober 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/11), Arztberichte (Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/17) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) ein. Am 2. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sie sich derzeit nicht in der Lage fühle, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 7/21). Am 13. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten abermals mit, dass keine Integrationsmassnahmen möglich seien und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/28). Sodann holte sie weitere Arztberichte (Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/41) sowie ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 6. April 2013 erstattet wurde (Urk. 7/46).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49, Urk. 7/52, Urk. 7/58, Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 7/67 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 11. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, eventuell seien medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten vom 6. April 2013 (Urk. 7/46), davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt möglich und zumutbar seien, und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.2    Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sie sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig, wie dies dem Bericht des behandelnden Psychiaters zu entnehmen sei (S. 3 f. Ziff. 8). Sie leide zudem an einer Pulley-Läsion. Ob und in welchem Ausmass sich dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei noch Gegenstand weiterer Abklärungen (S. 4 Ziff. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten (Urk. 7/46) abgestellt werden kann.


3.

3.1    Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, speziell Neuroradiologie, Klinik B.___, berichtete am 2. September 2011 (Urk. 7/6/1) über eine Magnetresonanztomografie-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und gab folgende Beurteilung ab:

- beginnende Chondrose L2/3 und kleine mediane Diskushernie ohne wesentlich raumfordernde Wirkung (ohne Nervenwurzelkompression)

- bei L4/5 leicht dehydrierte Bandscheibe, nicht höhengemindert oder ausgeweitet

- in LWK 3 und LWK 5 kleine benigne Hämangiome

- beim rechten Facettengelenk von L3/4 und beidseitig bei L4/5 vernachlässigbar wenig deutlicher sichtbare Gelenkflüssigkeit

- ansonsten normale LWS

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/14) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Spannungskopfschmerz aufgrund von Fibromyalgien in Nacken- und Schulterbereich, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Cholezystektomie (April 2011) sowie einen Status nach Varizen-Operation 2002 und 2011 (Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne durch die Schmerzsymptomatik im Schulterbereich körperlich eingeschränkt sein, jedoch nicht dauernd. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzkraft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Belastbarkeit führte sie lediglich aus, sie vermute eine passagere (also nur vorübergehend auftretende) schmerzbedingte Einschränkung (Ziff. 1.7).

3.3    Am 27. Oktober 2011 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und praktischer Arzt (Urk. 7/15), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Varizen-Operation des linken Beines (31. Mai 2011) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Varizen-Operation 2002 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Mai bis 29. Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Seit dem 30. Juni 2011 sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.9).

3.4    Dr. med. E.___, praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 24. November 2011 (Urk. 7/17) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2008 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein LWS-Syndrom, ein HWS-Schulter-Arm-Syndrom links sowie eine kleine Diskushernie L2/3 Chondrose, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne und je einen Zustand nach Cholezystektomie sowie nach Varizen-Operation (Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. April 2011 arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In welchem Rahmen und Umfang die Beschwerdeführerin eingeschränkt sei, führte sie nicht aus. Auch zu einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. E.___ keine Stellung; die Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, bejahte sie (Ziff. 1.9).

3.5    Am 3. Juli 2012 berichteten die Ärzte des Stadtspitals D.___ (Urk. 7/31, vgl. Urk. 7/32/12-19), wo die Beschwerdeführerin vom 20. April bis 7. Mai 2012 in stationärer Behandlung gewesen war (Ziff. 1.3), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisch rezidivierendes, lumbal betontes Panvertebralsyndrom seit 2011

- Diskushernie L2/3 ohne Neurokompression, Chondrose L4/5, beginnende Spondylarthrosen im Bereich der unteren LWS (MRI September 2011)

- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit ängstlich-depressiver Schmerzverarbeitung und Vermeidungsverhalten

- Generalisierungstendenz

- chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts seit 2008 mit / bei

- Arthrosonographie Schulter beidseitig April 2012: links Verkalkung Ansatzsehne Subscapularissehne, rechts Ruptur der Supraspinatussehne mit noch sichtbaren Sehnenenden, Erguss im Bereich der langen Bizepssehne

    Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. April bis 7. Mai 2012 (Ziff. 1.6) und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 7. Mai 2012 (Ziff. 1.9).

3.6    Vom 7. Mai bis 26. Mai 2012 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik F.___, worüber am 27. Juli 2012 berichtet wurde (Urk. 7/32/1-6). Dabei wurden die identischen Diagnosen wie im Bericht der Ärzte des Stadtspitals D.___ aufgeführt. Im Rahmen der stationären Rehabilitation attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Medizinisch-theoretisch sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselbelastender Tätigkeit hingegen möglich. Eine Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit werde empfohlen (Ziff. 1.7).

3.7    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 18. Dezmeber 2012 (Urk. 7/40 = Urk 7/41) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rekurrente depressive Erkrankung, aktuell schwergradige Episode (ICD-10 F33.3). Die Beschwerdeführerin sei vom 25. Juni bis 18. Dezember 2012 zu 100 % und seit dem 19. Dezember 2012 sei sie zu 80 % arbeitsunfähig (Lit. B). Längerfristig erscheine aufgrund der psychiatrischen Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit von maximal circa 30 bis 50 % als realistisch (Lit. D.3).

3.8    Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Februar 2013 (Urk. 7/45) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rekurrente depressive Erkrankung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des fortbestehenden psychiatrischen Leidens ab 23. Februar bis 22. März 2013 zu 60 bis 70 % arbeitsunfähig. Aufgrund der bekanntlich hohen Rückfallgefahr der rekurrenten Depression werde dieses Pensum über einen Zeitraum von zirka 18 bis 24 Monaten empfohlen, bevor eine weitere Steigerung auf eventuell 50 % vorgenommen werden könne.

3.9    Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten am 6. April 2013 (Urk. 7/46) nach Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 18. und 25. März 2013 (S. 1).

    Die Gutachter nannten folgende rheumatologische Diagnosen (S. 35):

- Ganzkörperschmerzsyndrom mit/bei

- Schlafstörungen

- Fehlhaltung

- muskulärer Dysbalance

- Verdacht auf Dekonditionierung

- diskreten degenerativen Veränderungen lumbal (MRI September 2011)

- Migräne anamnestisch

- Adipositas (BMI 32 kg/m2)

- arterielle Hypertonie

- Vitamin D-Mangel

    Sie nannten folgende psychiatrische Diagnosen (S. 35):

- Somatisierungsstörung F45.0

- Dysthymie F34.1

- hypochondrische Ängste F45.2

    Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so gelangte der Gutachter Dr. H.___ aus rheumatologischer Sicht zum Schluss, dass abgesehen von einer Adipositas die somatischen Befunde sehr spärlich seien. Die Beschwerdeführerin zeige eine Fehlhaltung mit vermehrten sagittalen Krümmungen, jedoch keine lokalisierbare und gerichtete Schmerzhaftigkeit im Bereich des ganzen Achsenskelettes. Die rechte Schulter sei passiv ohne erkennbaren Bewegungsschmerz absolut frei beweglich gewesen. Aktive Bewegungen seien jedoch weitgehend vermieden worden. Die resistiven Tests seien ohne Krafteinsatz erfolgt. Der Faustschluss sei beidseits mit nicht messbarer Kraft durchgeführt worden. Im Bereich des Bewegungsapparates seien keine sicheren pathologischen Befunde festgestellt worden. Eine somatische Ursache könne ausgeschlossen werden. Schon der konstant maximale Schmerz ohne Variation lasse eine Schmerzverarbeitungsstörung vermuten. Auch die Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und Limitierungen sowie fehlenden korrelierenden somatischen Befunden spreche ebenfalls dafür. Solange die Beschwerdeführerin ihr Schon- und Vermeidungsverhalten nicht aufgebe und Bewältigungsstrategien entwickle, seien somatisch orientierte Therapieansätze nicht erfolgsversprechend. Nötig wären eine gewisse Gewichtsreduktion sowie eine konsequente muskuläre und auch kardiovaskuläre Rekonditionierung. Bei offensichtlich fehlendem Ansprechen der Schmerzen auf alle abgegebenen Medikamente müsste eigentlich auf Analgetika und Antirheumatika verzichtet werden können (S. 23 ff. Ziff. 4).

    Aus psychiatrischer Sicht legte der Gutachter Dr. I.___ dar, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin anhand der Akten sowie der eigenen Untersuchung nicht genügend erklären liessen. In den Akten fänden sich bis zum Behandlungsbeginn bei Dr. G.___ keine dokumentierten psychischen Leiden. Weder die Ärzte der behandelnden Spitäler noch die Hausärztin Dr. E.___ hätten zugrunde liegende psychische Störungen aufgeführt oder festgestellt. Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ habe zwar zuerst eine schwergradige depressive Episode diagnostiziert, diese aber nicht mit klinischen psychopathologischen Befunden unterlegt, und er habe keine psychiatrische Vorgeschichte erhoben, die eine Chronifizierung nahelegen würde. Dr. I.___ hielt dazu weiter fest, im Rahmen der Untersuchung weise die Beschwerdeführerin weder anamnestisch noch klinisch eine eigentliche depressive Symptomatik auf. Trotz der Angabe einer konstant maximalen Schmerzintensität seien ihr klinisch kein Leidensdruck und kein schmerzbedingter Stresszustand anzumerken gewesen. Zudem zeigten die Aktivitäten der Beschwerdeführerin tagsüber sowie in der breiten Kontaktpflege keine Stresserscheinungen, wie zum Beispiel Konzentrationsstörungen. Darüber hinaus bestünden weitere Erscheinungen einer Somatisierungsstörung, wie die Schwäche im rechten Arm, der von der Beschwerdeführerin beschriebene Ohnmachtsanfall und möglicherweise die Kopfschmerzen. Da jedoch keine brisanten psychischen Konflikte und kein Stresszustand ersichtlich seien, die einen dissoziativen Mechanismus hätten verursachen können, könne keine dissoziative Störung diagnostiziert werden. Die Somatisierungsstörung könne demzufolge ebenfalls keinen schweren Krankheitsgrad haben (S. 33 f.).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, das Krankheitsverhalten der Beschwerdeführerin lasse sich medizinisch nicht erklären, weder durch eine rheumatologische noch durch eine psychiatrische Erkrankung. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich somit nicht begründen (S. 35 oben).

    Aus rheumatologischer Sicht fänden sich keine objektiven Befunde, die mit der angestammten Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin nicht vereinbar wären. Eine solche sei der Beschwerdeführerin wie auch eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit aus internistisch-rheumatologischer Sicht uneingeschränkt möglich und auch zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht hätten die Diagnosen höchstens einen leichten IV-relevanten Krankheitswert, sodass heute keine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Retrospektiv könne die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht bestätigt werden (S. 36 Ziff. 2).

3.10    Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 26. April 2012 (richtig 2013) aus (Urk. 7/47/5-6), die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge im bidisziplinären Gutachten sei umfassend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ihrer jetzigen Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.9).

4.2    Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass aufgrund der erhobenen, objektiven somatischen Befunde und der fehlenden klinisch relevanten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung das Krankheitsverhalten der Beschwerdeführerin nicht erklärbar sei und sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen liesse.

    Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.3    Die rheumatologische Beurteilung des Gutachters deckt sich mit derjenigen der Ärzte des Stadtspitals D.___ sowie der Rehaklinik F.___. Die Ärzte des Stadtspitals D.___ erachteten die Beschwerdeführerin nach Austritt als zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). So gelangten auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ zum Schluss, dass medizinisch-theoretisch eine leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselbelastender Tätigkeit möglich ist (vorstehend E. 3.6).

4.4    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gutachter habe den erfolgreichen Verlauf der Behandlung der drei akuten Episoden der rekurrenten Depression im vergangenen Jahr übersehen, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar aus, weshalb eine Chronifizierung nicht in Betracht falle (vorstehend E. 3.9). Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters erscheint schliesslich auch insofern als plausibel und nachvollziehbar, als der behandelnde Psychiater den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz der von ihm genannten Diagnosen immer als besserungsfähig bezeichnete. Von einer eigentlichen Chronifizierung kann daher wohl kaum gesprochen werden.

    Die Einschätzung durch Dr. G.___ vermag die Beurteilung des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die beiden Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.

    Die von Dr. G.___ postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit vermag die anderslautende fachärztliche Einschätzung der Gutachter nicht zu widerlegen. Nicht nachvollziehbar ist dabei seine Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin trotz der Anpassung des Schweregrads der Diagnose von einer schwergradigen Episode auf eine leichtgradige in ihrer Arbeitsfähigkeit dennoch verhältnismässig hoch eingeschränkt sein soll. Angesicht einer derart erheblichen Einschränkung ist es zudem wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen wiederum gar nicht eingeschränkt sein soll.

    Der abweichende Standpunkt von Dr. G.___ erklärt sich wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Dr. G.___ nannte keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden. Bei der Würdigung seiner Beurteilung ist somit die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.5    Die Beurteilung und Einschätzung durch die beiden Gutachter wird zudem durch den Umstand gestützt, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar keiner konsequenten ambulanten Depressionsbehandlung unterzieht. Gemäss Gutachten besuche die Beschwerdeführerin alle 3 Wochen ihren behandelnden Psychiater. Von einer konsequenten Depressionsbehandlung kann daher rechtsprechungsgemäss nicht ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Auch in somatischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin keiner adäquaten und konsequenten Therapie unterzieht. In diesem Zusammenhang führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin zwar regelmässig die Physiotherapie besuche, dort jedoch ausschliesslich passiv behandelt werde und keine Übungen mache. Die Beschwerdeführerin müsse ihr Schon- und Vermeidungsverhalten aufgeben und Bewältigungsstrategien entwickeln, sonst seien somatisch orientierte Therapieansätze nicht erfolgsversprechend.

    Das Verhalten der Beschwerdeführerin lässt auf einen fehlenden erheblichen Leidensdruck schliessen. Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird.

4.6    Die Beschwerdeführerin brachte schliesslich vor, es sei noch Gegenstand weiterer Abklärung, ob sich der neu vorgebrachte Befund einer Pulley-Läsion auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dazu kann festgehalten werden, dass sich die Befunde der Arthrografie vom September 2013 im Wesentlichen nicht von denjenigen der Arthrosonografie vom April 2012 beziehungsweise der Sonografie vom Mai 2012 unterscheiden. Die Befunde der Ruptur der Supraspinatussehne sowie die Befunde der langen Bizepssehne rechts waren bereits bekannt und führten in der Beurteilung der Ärzte zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Bericht über die entsprechend genannten Abklärungen wurde durch die Beschwerdeführerin nicht nachgereicht, weshalb ein diesbezüglicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auch nicht zu erwarten ist.


5.    Zusammenfassend kann somit auf die Beurteilung der Ärzte des bidisziplinären Gutachtens abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind somit nicht notwendig.

    Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager