Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01028 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 22. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___, gelernter Schlosser, meldete sich am 27. November 2012 (Urk. 10/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte berufliche (Urk. 10/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/11, Urk. 10/15). Am 23. April 2013 (Urk. 10/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde.
1.2 Am 26. Juli 2013 (Urk. 10/17) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 10/20) ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. dazu Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. September 2013 [Urk. 10/25]). Sodann teilte sie dem Versicherten am 6. September 2013 (Urk. 10/24) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei. Mit Vorbescheid vom 11. September 2013 (Urk. 10/26) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Einwandes (Urk. 10/28 verfügte die IV-Stelle am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. November 2013 (Urk. 1) unter Auflage eines Berichtes der Y.___ vom 10. Oktober 2013 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2.
1.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.2.2 Gemäss 37 Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b.für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür, der Beschwerdeführer sei einzig im Bereich der Körperpflege auf regelmässige Dritthilfe angewiesen; in allen anderen relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig.
Ferner entfalle definitionsgemäss der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung, weil eine solche bei dem noch nicht „definitiv geklärten Krankheitsbild aus dem geistig/psychischen Fachgebiet“ erst dann ausgerichtet werden könne, wenn eine Rentenzusprache erfolgt sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht (Urk. 1), er könne sich nicht selbständig An- und Auskleiden und sei auch in den Bereichen Fortbewegung und Kontaktaufnahme auf regelmässige Dritthilfe angewiesen. Zudem benötige er eine dauernde persönliche Überwachung.
Ausserdem wies er darauf hin, dass die Ärzte der Y.___ eine F03 Diagnose gestellt und eine demenzspezifische Abklärung empfohlen hätten.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist.
3. Im vorläufigen Austrittsbericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 3) über die stationäre Behandlung vom 17. September bis 9. Oktober 2013 in der Y.___ diagnostizierten Assistenzarzt Z.___ und Dr. med. A.___, Chefarzt, eine nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F 03).
Die Ärzte der Y.___ hielten in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass sie die mit der letzten Hospitalisation im Juli 2013 begonnene diagnostische Abklärung einer Demenz um eine weitere neuropsychologische Testung am 24. September 2013 ergänzt hätten. Der Befund habe die bereits bestehende Verdachtsdiagnose erhärtet, so dass eine demenzspezifische Abklärung in der Klinik B.___ empfohlen werde. Ein Aufgebot werde noch im Laufe des Monates erfolgen. Auf eine neuere bildgebende Diagnostik im Rahmen der aktuellen Hospitalisation hätten sie aufgrund der erst am 4. Juni 2013 erfolgten Magnetresonanztomographie (MRI) verzichtet. Zur weiteren Absicherung der Diagnose würden sie eine erneute Vorstellung in halbjährlichen Abständen empfehlen. Eine geeignete Tagesstruktur könne über die Tagesklinik C.___ gesichert werden und zur Unterstützung einer regelmässigen Medikamenteneinnahme hätten sie eine tägliche Betreuung durch die Spitex aufgegleist.
4.
4.1 Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 10. September 2013 (Urk. 10/25) führte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei einzig im Bereich der Körperpflege regelmässig auf Dritthilfe angewiesen; in allen anderen relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig (S. 5).
Hinsichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzung der alltäglichen Lebensverrichtung „An- und Auskleiden“ wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selbst entscheide, was er anziehen wolle. Die Kleidung habe am Abklärungstag zwar leicht schmuddelig gewirkt, aber noch gesellschaftsfähig. Der Beschwerdeführer benötige keine direkte Dritthilfe in dieser Lebensverrichtung. Allenfalls könne die Anleitung/Kontrolle unter der lebenspraktischen Begleitung abgegolten werden (S. 2).
In der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ sei der Beschwerdeführer ebenfalls funktionell selbständig. Die Begleitung aus sprachlichen Gründen könne nicht als Hilflosigkeit gewertet werden (S. 3).
Es bestehe auch kein Überwachungsbedarf im Sinne des Gesetzes. Der Beschwerdeführer könne gefahrlos sich selbst überlassen werden (S. 5).
4.2 In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (Urk. 10/37) hielt die Aussendienstarbeiterin bezügliches des Einwandes (Urk. 10/28) fest, Einkauf und Essenszubereitung gehörten zur Haushaltbestellung und seien nicht als Teilbereiche beim Essen anrechenbar. Im Bereich „An- und Auskleiden“ werde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung beim Kleiderwechsel angewiesen sei. Die Angaben vor Ort hätten ergeben, dass die Hilfe nicht regelmässig in Anspruch genommen werden müsse, weshalb Hilflosigkeit in diesem Bereich nicht bejaht werden könne. Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ führte sie schliesslich aus, dass das distanzierte und teils aggressive Kontaktschema im Familienkreis nicht als Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes gewertet werden könne.
5.
5.1 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung am 26. Juli 2013 (Urk. 10/17) führte die Beschwerdegegnerin am 30. August 2013 eine Abklärung vor Ort (Urk. 10/25) durch und tätigte vor ihrem Entscheid keine medizinischen Abklärungen betreffend die Frage der Hilflosigkeit. Insbesondere verzichtete sie darauf, aktuelle Berichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen und den Beschwerdeführer diesbezüglich in psychiatrischer Hinsicht abzuklären. Eine psychiatrische (oder allenfalls auch eine bi- oder polydisziplinäre) Abklärung drängt sich jedoch nicht zuletzt aus dem Grund auf, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass eines psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig wartete die Beschwerdegegnerin das bei der MEDAS D.___ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten ab, welches sie zur Klärung der Leistungsansprüche als notwendig erachtete (Urk. 10/24). Demnach standen der Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Einschränkungen zum Verfügungszeitpunkt am 24. Oktober 2014 noch gar nicht abschliessend fest. Dass das Krankheitsbild im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) noch nicht abschliessend geklärt war, hielt die Beschwerdegegnerin denn auch in der angefochtenen Verfügung fest.
Ausserdem geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung mit der Begründung verneinte, dass dem Beschwerdeführer bislang noch keine Rente zugesprochen worden sei. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin im ?egriff, den Rentenanspruch zu prüfen und hätte – gerade weil eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Raume stand – zuerst über die zwingende Vorfrage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente entscheiden müssen.
5.2 Es kann aber auch nicht auf die medizinischen Berichte der Y.___ (E. 3 hievor, Urk. 10/15, Urk. 10/22) abgestellt werden, da die behandelnden Ärzte darin keine Angaben zur Beantwortung der Frage der Hilfslosigkeit machten und sie damit für die streitigen Belange nicht umfassend sind. Hinzu kommt, dass die Ärzte der Y.___ zur Absicherung der Diagnose eine weitere Vorstellung in einem halben Jahr als notwendig erachteten und damit die genannte psychiatrische Diagnose nicht gesichert war (E. 3 hievor).
5.3 Weil es demnach für die Frage der Hilfsbedürftigkeit an einer medizinischen Einschätzung insbesondere in psychiatrischer Hinsicht und an der für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegegnerin fehlt, kann dem Abklärungsbericht vom 10. September (E. 4.1) samt der Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 (E. 4.2 hievor) kein Beweiswert zuerkannt werden.
5.4 Folglich erweist sich der massgebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse nach erfolgter Rentenprüfung rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung (samt der lebenspraktischen Begleitung) neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich