Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01029 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, erlitt anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am 12. September 2010 eine Funktionsstörung an der rechten Schulter (Scapula alata; Urk. 8/17/6-7 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie mit einem Pensum von 80 % als selbständige Masseurin (Urk. 8/12/8-11 S. 1). Am 2. November 2012 meldete sie sich mit Hinweis auf ihre Scapula alata bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.
2. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Des Weiteren stellte sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Am 31. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte am 7. März 2014 die Replik (Urk. 15) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 18. März 2014 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass keine wesentliche Funktionsverminderung der Schulter ausgewiesen sei und ein dauerhafter Gesundheitsschaden medizinisch nicht nachgewiesen werden könne, weshalb keine IV-relevante Gesundheitsschädigung vorliege (S. 1). Selbst wenn ein Gesundheitsschaden gegeben wäre, so wäre die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei bei einem entsprechenden Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 3 % resultieren und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde (Urk. 7 Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei in ihrem angestammten Beruf lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. II.5). Eine genaue Abklärung der Funktionsfähigkeit der Schulter habe seitens der Beschwerdegegnerin nicht stattgefunden und aus den entsprechenden ärztlichen Berichte könne nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (S. 3 Ziff. III.2). Entsprechend sei der Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht in genügender Weise abgeklärt worden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung der Sachlage zurückzuweisen sei (S. 4 Ziff. 2.4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Während die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf ausgeht (vgl. E. 2.2), vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, erstere sei sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.1).
3.
3.1 Am 26. März 2012 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Scapula alata ihre Tätigkeit als medizinische Masseurin seit dem 12. September 2010 nicht mehr ausüben (Urk. 8/12/15).
3.2 In seinem Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/17/6-7) stellte Dr. med. Z.___, Oberarzt an der Universitätsklinik A.___, folgende Diagnose:
- Scapula alata rechts
Der Arzt führte aus, die Schulterbeschwerden seien trotz intensiver osteopatischer und anderweitiger Therapien seit mindestens 17 Monaten persistent und bei der Arbeit der Beschwerdeführerin als Masseurin funktionell störend. Zeitgleich mit der Sistierung der Therapieformen und der Selbstübungen sei die Funktion der Schulter etwas besser geworden, wobei auch die Scapula alata weniger abstehe (S. 1). Dr. Z.___ beschrieb ein symmetrisches und kräftiges Schulterrelief, eine intakte Sensibilität im Axillarisgebiet und der ganzen oberen Extremität, eine aktive Schulter-Beweglichkeit sowie eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette. Inspektorisch sei posterior die Scapula alata in Ruhestellung bereits erkennbar gewesen und habe sich bei aktiver Flexion vergrössert (S. 1).
Dr. Z.___ ordnete eine neurologische Untersuchung sowie spezifische Schulter-Physiotherapie an (S. 2). Bezüglich allfälliger Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er hingegen keine Angaben.
3.3 Am 9. Juli 2012 berichteten Dr. Z.___ und Dr. med. B.___, Assistenzarzt an der Universitätsklinik A.___, der Befund habe sich seit der letzten Untersuchung vor einem Monat (vgl. E. 3.2) nicht verändert. Die neurologische Untersuchung habe ergeben, dass in der Tat der M. Serratus anterior-Teil denerviert sei.
Die Ärzte empfahlen weiterhin ein abwartendes Verhalten, zumal eine spontane Teilerholung respektive Kompensation durch die umgebende Muskulatur stattgefunden habe. Der Bericht enthielt keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/17/8).
3.4 Am 6. September 2012 attestierte der Hausarzt Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Masseurin. Leichte wechselseitige Tätigkeiten erachtete er demgegenüber unter Berücksichtigung der persistierenden Scapula alata rechts als möglich (Urk. 8/4/6).
3.5 Am 15. Oktober 2012 berichtete Dr. Y.___ erneut (Urk. 8/12/4) und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulter aufgrund der persistierenden Scapula alata rechts bei leichter Belastung nicht stabilisieren könne und dies zu rascher Überbelastung und Funktionseinschränkung führe. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Druck respektive keine vermehrte Belastung ihrer Schulter ertragen könne, sei sie in ihrem Beruf als medizinische Masseurin nicht mehr einsatzfähig. Für leichte wechselseitige Tätigkeiten bestehe indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.6 Im Bericht vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/17/2-5) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Scapula alata rechts
Betreffend die aktuellen Symptome respektive den aktuellen Zustand wiederholte der Hausarzt die entsprechenden Ausführungen von Dr. Z.___ im Bericht vom 4. Juni 2012 (S. 2 Ziff. 1.4; vgl. E. 3.2). Die Prognose bezeichnete er als stationär und berichtete, die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in aktiver Physiotherapie, wobei bereits früher entsprechende Physiotherapiezyklen sowie osteopathische Therapien stattgefunden hätten (S. 2 Ziff. 1.4 f.).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit als Masseurin mangels Belastbarkeit der rechten Schulter nicht mehr ausüben, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6 f. und S. 3 Ziff. 1.9).
3.7 In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urk. 8/27 S. 2) führte med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, unter Hinweis auf die Arztberichte vom 4. Juni und 9. Juli 2012 (vgl. E. 3.2-3) aus, die Schulterfunktion und die Muskulatur der Schulter seien intakt und es habe eine spontane Kompensation des geschädigten M. serratus anterior durch die übrige Muskulatur stattgefunden. Eine wesentliche Funktionsminderung der Schulter sei deshalb nicht ausgewiesen. Zudem sei die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Masseurin aus medizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar.
3.8 Am 13. August 2013 hielt Dr. Y.___ im Zusammenhang mit einer Kostengutsprache fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer Scapula alata rechts, welche sie massiv beeinträchtige. Aufgrund verschiedener Studien habe sich gezeigt, dass beim Tragen einer entsprechenden Orthese eine Rückbildung möglich sei, weshalb er um eine entsprechende Kostengutsprache ersuche (Urk. 3/3).
3.9 Mit Schreiben vom 20. August 2013 berichtete Frau D.___, Physiotherapeutin an der E.___, der Beschwerdeführerin sei eine Orthese angepasst worden, welche dazu diene, die Scapula und entsprechende Muskulatur zu stabilisieren. Zudem mache die Beschwerdeführerin Übungen für den Serratus-Muskel. Die Behandlung mit der Orthese daure in der Regel elf Monate, wobei sich der Zustand der meisten Patienten nach dieser Periode, teilweise allerdings mit weiterbestehenden leichten Einschränkungen, normalisiere (Urk. 3/4).
4.
4.1 Während sich der Hausarzt Dr. Y.___, die übrigen behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ sowie die RAD-Ärztin med. pract. C.___ betreffend die gestellte Diagnose (Scapula alata rechts) einig sind, bestehen unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Dr. Y.___ ging in seinen Berichten unter Hinweis auf die verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus. Mit Bezug auf eine angepasste (leichte wechselseitige) Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.1 und E. 3.4-6). Im Bericht vom 13. August 2013 hielt er überdies fest, die Beschwerdeführerin sei durch die Schulterbeschwerden massiv beeinträchtigt (vgl. E. 3.8). In den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. B.___ finden sich demgegenüber keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit. Dr. Z.___ beschrieb am 4. Juni 2012 eine intakte Sensibilität im Axillarisgebiet und der ganzen oberen Extremität, eine aktive Schulter-Beweglichkeit sowie eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette (vgl. E. 3.2). Am 9. Juli 2012 wiesen die Dres. Z.___ und B.___ darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin eine spontane Teilerholung respektive Kompensation durch die umgebende Muskulatur stattgefunden habe (vgl. E. 3.3). Unter Hinweis auf die zwei letztgenannten Berichte gelangte die RAD-Ärztin med. pract. C.___ zum Schluss, eine wesentliche Funktionsminderung der Schulter sei nicht ausgewiesen und die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.7).
4.2 Die Frage nach dem konkreten Umfang der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend von untergeordneter Relevanz wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen. Denn selbst wenn - zugunsten der Beschwerdeführerin - gestützt auf die Berichte des Hausarztes und in Ausblendung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b)cc) mit weiteren Hinweisen), von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen würde, so würde bei einem entsprechenden Einkommensvergleich (vgl. E. 1.4 ff.) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2) vorliegen. Denn wie der seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7 Ziff. 2) mit dem von der Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2009 erzielten Durchschnittseinkommen und dem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, zeigt, ergibt sich bei einem 100%igen Arbeitspensum ein Invaliditätsgrad von lediglich rund 3 %.
An diesem Resultat vermöchte auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, der von ihr 2008 erzielte Verdienst von Fr. 86‘600.-- wäre bei voller Auslastung ab 2010 realistisch gewesen, auch wenn der Aufbau eines Geschäfts einige Zeit benötige (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin machte sich im Jahr 2005 selbständig, wobei die entsprechenden Jahreseinkommen bis 2010 (Jahr, in welchem die Schulterbeschwerden aufgetreten sind) mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2008 praktisch gleich hoch ausgefallen sind (Fr. 41‘000.-- bis Fr. 44‘300.--; Urk. 8/14 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund kann bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht einzig auf das in 2008 erzielte Einkommen von Fr. 86‘600.-- abgestellt werden. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ab 2010 einen Verdienst von Fr. 86‘600.-- hätte erzielen können, nachdem sie in 2009 - mithin dem Jahr noch vor Auftreten der durch die Geburt des ersten Kindes am 12. September 2010 aufgetretenen Schulterbeschwerden - lediglich ein Einkommen von Fr. 43‘100.-- generierte. Und selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, wofür nach dem Gesagten kein Anlass besteht, „ab 2010 wäre aber der Verdienst von CHF 86‘600 realistisch gewesen“ (Urk. 15 Ziff. 2), ergäbe der Einkommensvergleich auf dieser Basis ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ([Fr. 86‘600.-- - Fr. 52‘728.--] / Fr. 86‘600.-- x 100 = 39.1). Bei dieser Sach- und Rechtslage musste auch „der Status der Beschwerdeführerin als ganz oder teilzeitlich erwerbstätig“ (Urk. 1 Ziff. 3) durch die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt bzw. konnte offen gelassen werden. Denn unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts aufgrund ihrer Symptomatik und Schadensminderungspflicht sowie der Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen im Haushalt, wenn überhaupt, nur marginal eingeschränkt.
4.3 Vor diesem Hintergrund sind von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere solchen betreffend die Funktionsfähigkeit der Schulter sowie den Umfang der Arbeitsunfähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. 2.4 und Ziff. 3), keine neuen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1d). Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Rechtsanwalt Markus Bischoff macht mit Honorarnote vom 17. Juni 2015 einen - der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessenen - Aufwand von 9 Stunden geltend, weshalb ihm dieser sowie die verlangten Fr. 175.60 Barauslagen, somit Fr. 2‘137.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ersetzen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2‘137.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais