Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.01035 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 13. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 17. Dezember 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe (Härtefall-)Rente zu (Urk. 7/26).
Ein im Juni 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 6. Juni/15. Juli 2005, Urk. 7/30) wurde mit Mitteilung 22. November 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Urk. 7/38).
1.2 Im September 2009 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein. Der Versicherte teilte der IV-Stelle dabei mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Fragebogen vom 9./10. September 2009, Urk. 7/49). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen (Berichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 4. Januar 2010, Urk. 7/57, und von Dr. med. Z.___, Oberarzt des Psychiatriezentrums A.___, vom 28. Januar 2010, Urk. 7/58; Arbeitgeberbericht der Schulgemeinde B.___ vom 30. Juni 2010, Urk. 7/68, sowie Haushaltsabklärungsbericht vom 26. November 2010, Urk. 7/72) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2011 eine Erhöhung der Rente ab (Urk. 7/84).
Hiergegen erhob der Versicherte am 13./14. April 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 7/85/3-6). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 (Urk. 7/87) die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung beantragt und der Versicherte sich hiermit einverstanden erklärte hatte, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2011 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/102).
1.3 Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/114).
1.4 In Nachachtung des Urteils vom 17. November 2011 holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. Y.___ (Bericht vom 29. April 2012, Ur. 7/113) und einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___ (Bericht vom 10. August 2012, Urk. 7/118) ein und gab bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 26. September 2012, Urk. 7/120), welches am 26. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/123). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. April 2013, Urk. 7/126, und Einwand vom 2. Mai 2013, Urk. 7/129) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 eine Erhöhung der Invalidenrente des Versicherten ab (Urk. 2).
2.Hiergegen erhob der Versicherte am 14. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe (reformatio in peius, Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 2. Mai 2014 an seinen Anträgen festgehalten hatte (Urk. 12), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2014 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, dass er Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Im Aufgabenbereich Haushalt sei er zu 29 % eingeschränkt. Insgesamt resultiere so ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 %.
Zur Begründung ihres Antrags auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe, erklärte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 (Urk. 6), die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei. Aus dem im aktuellen Revisionsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. E.___ vom 26. November 2012 gehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden hervor. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert. Eine Verdachtsdiagnose, wie sie Dr. E.___ betreffend Persönlichkeitsstörung gestellt habe, stelle kein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden dar. Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
1.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seines Rentenerhöhungsantrages im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und Urk. 12), die Beschwerdegegnerin sei bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon ausgegangen, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Zum damaligen Zeitpunkt sei sein Sohn erst 10-jährig und er über eine lange Zeit alleinerziehend gewesen. Zwischenzeitlich sei sein Sohn 22-jährig, weshalb er keiner Betreuung mehr bedürfe. Erziehungspflichten sprächen folglich nicht gegen die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit. Überdies habe er bis April 1997 in einem vollen Pensum gearbeitet. Es möge zwar zutreffen, dass er anlässlich der Haushaltsabklärung vom 26. November 2010 bestätigt habe, bei guter Gesundheit würde er in einem Pensum von 80 % arbeiten, da er so genügend Zeit für den Haushalt und die Arbeit habe. Anlässlich dieser Abklärung habe sich jedoch gezeigt, dass er mit der Haushaltsführung überfordert sei. Es erstaune daher wenig, dass er gegenüber der Abklärungsperson ausgeführt habe, er könne nur 80 % arbeiten, damit er genügend Zeit für den Haushalt habe. Daraus könne und dürfe aber nicht geschlossen werden, er habe verstanden, dass sich die Frage auf die Hypothese beziehe, welches Pensum er bei guter Gesundheit ausüben würde.
Das Valideneinkommen sei anhand seines hypothetischen Einkommens als Lehrer zu bestimmen, was im Kanton Zürich im Jahr 2013 einem Einkommen von Fr. 122‘723.-- entspreche. Wenn auf die Tabellenlöhne abgestellt würde, ergäbe sich für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 108‘283.--. Selbst wenn von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, ergäbe sich bei dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 31‘235.-- ein Invaliditätsgrad von 71 %. Tatsächlich sei jedoch in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten von einer Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 30 % auszugehen.
Im Übrigen bestritt er das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes (Urk. 12).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 2). In dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einzig über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers befunden. Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes im Sinne des von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 (Urk. 6) gestellten Antrages, dass die Verfügung vom 21. Februar 2003, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2001 eine halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen worden war (Urk. 7/26), zweifellos unrichtig gewesen und deshalb die halbe Rente für die Zukunft aufzuheben sei, entzieht sich zum vornherein der Beurteilungsbefugnis des Gerichts. Dies würde auf eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar 2003 mit Wirkung für die Zukunft hinauslaufen, wozu das Gericht nicht befugt ist. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, im Rahmen einer anzudrohenden reformatio in peius sei die laufende halbe (Härtefall)Rente aufzuheben, kann demnach nicht gefolgt werden (vgl. ZAK 1985 58; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
3.3
3.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.3.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
3.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache und im Rahmen des mit Mitteilung vom 22. November 2005 abgeschlossenen Revisionsverfahrens qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig (Begründung der Verfügung vom 21. Februar 2003, Urk. 7/20, Urk. 7/38). Aus medizinischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Journalist noch zu 50 % zumutbar sei.
4.2
4.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. Y.___ mit Bericht vom 4. Januar 2010 (Urk. 7/57) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung und einen Verdacht auf ADS. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwies Dr. Y.___ auf den behandelnden Psychiater.
4.2.2 Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/58) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und (2) einen Verdacht auf ADS. Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 16. August 2009 zu 100 % und vom 17. August bis 14. Oktober 2009 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seither sei er wieder maximal zu 50 % arbeitsfähig, bezogen auf ein 100 % Pensum. Ideal für den Beschwerdeführer wäre ein Arbeitsprofil ohne Belastungsspitzen, ohne Arbeiten, die über längere Zeit geplant werden müssten, und ohne monotone Arbeit, da dies sehr rasch zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führe. Ob sich dabei die Arbeitsfähigkeit über 50 % erhöhen würde, bleibe jedoch fraglich.
4.2.3 Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2011 betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Hilflosenentschädigung (Urk. 7/103). Er nannte dabei als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) mit anhaltender familiärer Belastungssituation, selbstunsichere Persönlichkeitszüge und ADS. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer momentan bis maximal 30 % zumutbar, wobei er eine leichtgradig verminderte Leistungsfähigkeit bezüglich Effizienz und Arbeitstempo habe.
4.2.4 Vom 9. Februar bis 16. März 2011 war der Beschwerdeführer in der Klinik F.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 17. März 2011 nannten die berichtenden Ärzte als Diagnosen (Urk. 7/113/3-6):
- psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0)
- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Rückenschmerzen
- Schlafstörungen
- depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- ADS
- mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit
- konsekutivem gastroösophagealem Reflux
- anamnestischer refluxassoziierter vocal cord dysfunction
- Status nach Aortenisthmusstenosenresektion (1967)
- bikuspide fibrosierte Aortenklappe mit
- mittelschwerer Aorteninsuffizienz bei normaler Auswurffraktion
- dilatierter Aorta ascendens und Sinusportion
- Verdacht auf bullöses Pemphigoid linker Oberschenkel
- aktuell umschriebene Blasenbildung am linken Oberschenkel
Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Februar und noch bis 30. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Weiterbeurteilung der Arbeitsfähigkeit solle durch den nachbehandelnden Arzt geschehen. Für den Wiedereintritt in den Arbeitsprozess würden sie eine stufenweise Wiedereingliederung, beginnend mit 30 bis 50 % empfehlen.
4.2.5 Dr. C.___ und lic. phil. D.___ nannten mit Bericht vom 10. August 2012 (Urk. 7/118) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilweise remittiert (ICD-10 F33.4) mit/bei
- Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden Zügen
- ADS
- anhaltende familiäre Belastungen
Aktuell und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 30 %. Unter der nach wie vor relativ umfangreichen therapeutischen Unterstützung sei die Arbeitsfähigkeit von 25 % nun seit längerer Zeit wieder stabil.
4.2.6 Dr. E.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 26. November 2012 (Urk. 7/123) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Verdacht auf ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
Der Beschwerdeführer sei in der angestammten und in anderen (adaptierten) Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2009, zumindest aber seit dem 30. November 2009 (Revisionszeitpunkt) auszugehen. Unter konsequenter Weiterführung der etablierten Massnahmen sei mit der Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Nicht geeignet sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und Konzentrationsdauer (wie beispielsweise eine sehr enge Teamarbeit).
5.
5.1 Dr. E.___ erklärte in seinem Gutachten vom 26. November 2012 (Urk. 7/123), die Kindheit des Beschwerdeführers sei durch eine reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund eines dreifachen Herzfehlers geprägt gewesen. Dies habe zur Bildung einer Persönlichkeit mit ängstlich-abhängigen Zügen geführt. Trotz der reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer regelrecht eingeschult worden und während der fünfjährigen Primarschule habe er häufig Noten zwischen 5 und 6 erreicht. Damit könne bei ihm ganz klar eine Intelligenzminderung sowie auch ein ADS ausgeschlossen werden. Seine schulische Leistung habe ab dem 13. Lebensjahr nachgelassen, was aber seines Erachtens ganz klar nicht auf ein ADS, sondern auf die Akzentuierung ängstlich-abhängiger Persönlichkeitszüge bzw. Ängstlichkeit zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz der Akzentuierung der Ängstlichkeit mit therapeutisch-psychologischer Unterstützung die Kantonsschule sowie die Pädagogische Hochschule abschliessen können. Dies spreche ebenfalls gegen das Vorliegen eines ADS. An der Pädagogischen Hochschule habe der Beschwerdeführer die unterrichtspraktischen Prüfungen wiederholen müssen, was auf die Akzentuierung seiner Ängste und den Ausbruch einer milderen Form der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei. Die Entwicklung der Persönlichkeitsstörung sei auf mögliche genetische Prädispositionen (seine Geschwister leiden unter psychischen Problemen mit Krankheitswert, die Eltern jedoch nicht) und auf die Kindheitsereignisse mit Herzkrankheit und Entwicklung einer symbiotischen Beziehung zur Mutter zurückzuführen. Im Erwachsenenalter habe der Beschwerdeführer ein anhaltendes Verhalten, geprägt durch übermässige Sorgen, Anspannungen, Besorgtheit und Überempfindlichkeit gegenüber Ablehnung und Kritik gezeigt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite leide er unter anhaltender reduzierter Belastbarkeit, die in belastenden Lebenssituationen immer wieder zu depressiven Dekompensationen geführt habe. Es sei ihm deshalb im Erwachsenenalter nie gelungen, über längere Zeit eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Der Beschwerdeführer stehe seit dem frühen Pubertätsalter in mehr oder weniger regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Durch diese Therapien hätten eine schwere psychische Dekompensation verhindert sowie seine sozialen Kompetenzen gefördert werden können. Die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die reduzierte psychische Belastbarkeit im Rahmen der ängstlichen Persönlichkeitsstörung, reduzierte geistige Flexibilität im Rahmen der formalen Denkstörungen, störungsbedingte Vermeidungshaltung, störungsbedingte reduzierte Konzentrationsdauer und störungsbedingte rasche Ermüdbarkeit zurückzuführen. Es sei von einer Teilchronifizierung des psychischen Leidens auszugehen, und damit sei eine Verbesserung der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Allerdings sei unter regelmässigen therapeutischen Massnahmen von der Erhaltung der verbleibenden 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst fühle sich höchstens zu 25 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit sei teilweise auf die angstbedingte Vermeidungshaltung und nicht auf die effektive Leistungsfähigkeit zurückzuführen.
Zur Frage, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Rentenrevision verändert oder der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache massgeblich verschlechtert habe, führte Dr. E.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Sommer 2009 verschlechtert. Es sei einerseits zur intermittierenden Verschlechterung der depressiven Symptomatik sowie Dekompensation der ängstlichen Persönlichkeitsstörung gekommen. Die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sei aber vordergründig auf die Dekompensation der Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Seit Sommer 2009, zumindest seit dem 30. November 2009 (Revisionszeitpunkt) sei von einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen. Stellungnehmend zu früheren ärztlichen Einschätzungen diskutierte der Gutachter ausschliesslich die unterschiedliche Diagnostik und begründete, weshalb er das Vorliegen einer ADS ausschliesse.
5.2
5.2.1 Diese Ausführungen von Dr. E.___ zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind schlüssig. Da das Gutachten von Dr. E.___ für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht - so berücksichtigte er neben dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer auch testpsychologische Befunde (Urk. 7/123/9-10) -, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, bildet es eine rechtsgenügende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4).
5.2.2 Dr. Y.___ äusserte sich im Bericht vom 4. Januar 2010 (E. 4.2.1) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern verwies auf den behandelnden Psychiater. Sein Bericht stellt daher die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ nicht in Frage.
5.2.3 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 28. Januar 2010 (E. 4.2.2) wie Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 26. November 2012 eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. Z.___ ging dabei wie Dr. E.___ davon aus, dass das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt seien (Urk. 7/58/4+6). Die Einschätzung von Dr. Z.___ steht daher im Wesentlichen in Übereinstimmung mit derjenigen von Dr. E.___.
5.2.4 Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in dem von ihm alleine unterzeichneten Bericht vom 17. Dezember 2011 (E. 4.2.3) als auch im von lic. phil. D.___ mitunterzeichneten Bericht vom 10. August 2012 (E. 4.2.5) eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 30 %. Er nannte dabei in beiden Berichten als Diagnose unter anderem eine ADS. Dr. E.___ legte in seinem Gutachten vom 26. November 2012 jedoch in schlüssiger Weise dar, weshalb er diese Diagnose nicht stellen konnte (vgl. E. 5.1). Dr. C.___ führte zudem im Zusammenhang mit den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch eine familiäre Belastungssituation an. Er erklärte jedoch nicht, inwieweit die Arbeitsfähigkeit unabhängig von dieser familiären Belastungssituation eingeschränkt wäre. Dies wäre für die Nachvollziehbarkeit seiner Berichte jedoch erforderlich, sind psychosoziale Belastungssituationen doch invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht relevant (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), jedenfalls soweit sie nicht zu einer anhaltenden, von der Belastungssituation abgrenzbaren gesundheitlichen Störung führen. Die aufgrund der Gesundheitsstörung bestehende anhaltend reduzierte Belastbarkeit hat Dr. E.___ in seinem Gutachten jedoch gewürdigt und diese floss in seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ein. Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. C.___ die Einschätzung von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen.
5.2.5 Die Ärzte der Klinik F.___ attestierten dem Beschwerdeführer mit Austrittsbericht vom 17. März 2011 (E. 4.2.4) für die Zeit des stationären Aufenthaltes und für zwei Wochen danach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für den Wiedereinstieg empfahlen sie eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit 30 bis 50 %. Da somit die Ärzte der Klinik F.___ selbst für die Zeit der Wiedereingliederung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für möglich hielten, geht aus ihrem Bericht zumindest nicht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % hervor. Die zwischenzeitliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit war nicht von Dauer und hatte daher keinen Einfluss auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.3 Wohl begründet Dr. E.___ eine im Sommer 2009, spätestens seit 30. November 2009 vorliegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Auswirkungen der ängstlichen Persönlichkeitsstörung auf die Leistungsfähigkeit; seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit stellt jedoch im Ergebnis keine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache dar. Damals ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die vormals ausgeübte Tätigkeit als Journalist zu einem Pensum von 50 % weiterhin zumutbar sei (Urk. 13/20). Da der damals behandelnde Psychiater keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen wollte (vgl. Urk. 13/2/5), stellte die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten massgeblich auf die Beurteilung von Dr. Y.___ vom 10. Oktober 2001 bzw. 6. Februar 2002 ab, wonach der Beschwerdeführer infolge Depression während 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 13/4/4) bzw. seit 1. Juli 2001 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei (vorgängig 75 bzw. 100 %; Urk. 13/4/6). Nach überzeugend begründeter Darlegung der Entwicklung der Gesundheitsstörung im Gutachten Dr. E.___ war die rezidivierende depressive Störung im Zeitpunkt der Begutachtung zwar remitiert, leidet der Beschwerdeführer aufgrund der Persönlichkeitsdefizite jedoch unter anhaltender reduzierter Belastbarkeit, welche in belastenden Lebenssituationen immer wieder zu depressiven Dekompensationen führte. So auch im Sommer 2009, wobei die depressive Störung bis zum Eintritt in die Klinik F.___ im Februar 2011 noch in leichtem Ausmass vorhanden gewesen sei. Trotz der von ihm festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sommer 2009 hält Dr. E.___ somit an der Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit fest. Zu einer früheren psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit konnte der Gutachter mangels fachärztlicher Berichte keine Stellung nehmen. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob die damalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit unrichtig war oder die Arbeitsunfähigkeit – trotz der von Dr. E.___ festgestellten Verschlechterung des Gesundheitsschadens seit Sommer 2009 – als gleichgeblieben anzunehmen ist. Dies ist jedoch kein Grund, seine Einschätzung für den hier zur Prüfung der Rentenrevision relevanten Zeitraum in Frage zu stellen.
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 26. November 2012 abgestellt werden, und es ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für jede angepasste Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2013, wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache und bei Erlass der Mitteilung vom 22. November 2005 (vgl. E. 4.1) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 2).
6.2 Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. November 2010, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 7/72/3). In seiner Beschwerde vom 13./14. April 2011 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2011 machte er demgegenüber geltend, dass er im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/85/4-5). Gleiches liess er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführen (vgl. E. 1.2).
6.3.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
6.3.3 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerde vom 13./14. April 2011 Stellung zu seiner ersten Aussage, wonach er im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, und erklärte, seine Aussage, er würde im Gesundheitsfall nur in einem Pensum von 80 % arbeiten, habe unter den Bedingungen gestanden, dass er für das 80%-Pensum angemessen entlöhnt werde und dass er keine oder nur noch reduzierte Alimente bezahlen müsse (Urk. 7/85/4-5). Für die Qualifikation Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich ist – wie ausgeführt - massgebend, in welchem Umfang die versicherte Person im Gesundheitsfall erwerbstätig und in welchem Umfang im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit nicht hätte angemessen entlöhnt werden sollen. Betreffend die vom Beschwerdeführer zu leistenden Alimente gilt es zu beachten, dass der 1991 geborene Sohn des Beschwerdeführers, nachdem er zunächst seine Lehre bei der G.___ AG abgebrochen hatte (vgl. Lehrvertrag vom 13. April 2007, Urk. 7/62; Urk. 7/123/8), im August 2009 eine Lehre bei der H.___ AG antrat (Lehrvertrag vom 22. Juli 2009, Urk. 7/89). Nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sohn des Beschwerdeführers diese nicht beendet hätte, kann davon ausgegangen werden, dass er seine Erstausbildung im August 2012 abschloss (vgl. auch Schreiben der H.___ AG vom 19. Juli 2011, Urk. 7/92). Der Beschwerdeführer war daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, seinem Sohn Alimente zu bezahlen. Alimentenverpflichtungen gegenüber der Exfrau liegen ebenfalls keine mehr vor (vgl. Urteil des Bezirksgerichts I.___ vom 16. Februar 1996, Urk. 7/8). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedingungen für eine 80%ige Erwerbstätigkeit sind somit erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Haushaltsabklärung die Frage, in welchem Umfang er im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, nicht verstanden hätte, liegen nicht vor. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass er die Frage korrekt verstanden hat, ist doch sein Auffassungsvermögen durch seine Erkrankung nicht eingeschränkt (vgl. insbesondere Urk. 7/58/4).
Alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten gegenüber seinem 1991 geborenen Sohn mehr hat, kann nicht geschlossen werden, dass er im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, bestanden diese Pflichten doch insbesondere bereits im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 17. November 2010 seit längerer Zeit nicht mehr.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der ersten Aussage des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass er im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre.
6.4 Der Beschwerdeführer wohnt alleine in einer 4-Zimmer-Wohnung (Urk. 7/72). Er hat daher keinen grösseren Aufwand für seinen Haushalt zu tätigen, als eine alleinstehende Person, welche einem 100%-Arbeitspensum nachgeht. Es besteht deshalb kein Anlass, bei der Invaliditätsberechnung die gemischte Methode anzuwenden. Vielmehr ist einfach von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen, was zur Folge hat, dass die Invalidität nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist (vgl. E. 6.2; BGE 131 V 51 E. 5.3.2 und BGE 137 V 334 E. 7.1).
7.
7.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung zum Primarlehrer. Er hat jedoch nur von Sommer 1991 bis Februar 1993 tatsächlich als Primarlehrer gearbeitet. Seither war er – unterbrochen durch Arbeitslosigkeit – in verschiedenen journalistischen Bereichen tätig (Urk. 7/123/7; Urk. 7/85/5; Arbeitgeberberichte der J.___ AG vom 6. Februar 2002, Urk. 7/3, der K.___ vom 8. Februar 2002, Urk. 7/5, und der Schulgemeinde B.___ vom 26. Februar 2002, Urk. 7/7, vom 31. August 2005, Urk. 7/36, und vom 30. Juni 2010, Urk. 7/68; Bericht der Arbeitslosenkasse vom 21. Februar 2002, Urk. 7/6; IK-Auszug vom 11. November 2009, Urk. 7/51; Telefonnotiz vom 11. März 2010, Urk. 7/59, und Lebenslauf, Urk. 7/64). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob trotz der langjährigen Nichtausübung der Tätigkeit als Primarlehrer das Valideneinkommen des Beschwerdeführers - wie von ihm geltend gemacht -gestützt auf den hypothetischen Lohn als Primarlehrer zu berechnen ist, ist doch sein Rentenerhöhungsgesuch so oder anders abzuweisen.
Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2012 ergibt sich für im Unterrichtswesen tätige Männer des höchsten Anforderungsniveaus 4 ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 8‘976.--. Dies entspricht in Anpassung an die Nominallohnentwicklung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. die Volkswirtschaft 10-2014, Tabellen B9.2, P, und B10.3, Erziehung und Unterricht) im Jahr 2013 bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 111‘974.70 (Fr. 8‘976.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,002) und bei einem Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 89‘579.75. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tabelle der Löhne von Lehrpersonen im Kanton Zürich (Urk. 3/4) ist nicht massgebend, ist doch nicht auf regionale Lohnangaben abzustellen (vgl. Meyer/Reichmuth in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], IVG, 3. Auflage, N 57 zu Art. 28a). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer gar nie im Kanton Zürich als Lehrer tätig war.
7.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Tätigkeit als Primarlehrer einer angepassten Tätigkeit entspricht, kann der Beschwerdeführer doch auch in der Tätigkeit als Journalist/Redaktor ein Einkommen erzielen, welches zur Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs führt. Soweit die Tätigkeit als Primarlehrer als angepasst erachtet würde, würde ein Invaliditätsgrad von 37,5 % ([80 % - 50 %] : 80 %) resultieren. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass nach Angaben des Beschwerdeführers die Prüfungsexperten ihm bereits im Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses von einer Stelle als Lehrer infolge Nichtgenügens an die Anforderungen abgeraten hatten (vgl. Urk. 7/123/6).
Bei einer Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf Tabellenlöhne ist wie für das hypothetische Valideneinkommen die Tabelle TA1 der LSE 2012 massgebend. Da der Beschwerdeführer seit rund 20 Jahren im Bereich Kommunikation arbeitet, ist dabei auf das Anforderungsniveau 3 der Ziffern 58-60 (Verlagswesen, audiovisuelle Medien, Rundfunk) abzustellen. Hieraus ergibt sich bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 7‘574.-- im Jahr 2012 in Anpassung an die Nominallohnentwicklung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. die Volkswirtschaft 10-2014, Tabellen B9.2, J, und B10.3, Nominallohn Männer) bei einem 50%-Pensum für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 46‘920.70 (Fr. 7‘574.-- x 12 : 40 x 41 x : 2188 x 2204 x 0,5).
Anlass für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht nicht, da der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Journalist/Redaktor nicht eingeschränkt ist. Auch für die Ausübung einer Teilzeittätigkeit ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, ist doch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Medienbeauftragter der Schulgemeinde B.___ im Jahr 2010 in einem Pensum von 25 % ein Einkommen von Fr. 1‘966.65 (Urk. 7/68/2; vgl. Urk. 7/72/2; Urk. 7/85/5) erzielte, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns im Jahr 2013 bei einem Pensum von 25 % einem Einkommen von Fr. 26‘208.60 (Fr. 1‘966.65 x 13 : 2150 x 2204 [vgl. die Volkswirtschaft 10-2014 Tabellen B10.3; vgl. auch Urk. 7/128/5) und bei einem Pensum von 50 % einem solchen von Fr. 52‘417.20 entspricht. Der Beschwerdeführer könnte für eine zweite 25%ige Arbeitstätigkeit somit einen Lohn erzielen, welcher mehr als 10 % unter dem Tabellenlohn liegen würde, und er würde immer noch ein Einkommen erzielen, das gesamthaft dem Tabellenlohn ohne behinderungsbedingten Abzug entspricht (Fr. 26‘208.60 + Fr. 46‘920.70 : 2 x 0,9 = Fr. 47‘322.90).
7.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 89‘579.75 und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘920.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 42‘659.-- (Fr. 89‘579.75 - Fr. 46‘920.70) und ein Invaliditätsgrad von 47,6% (Fr. 43‘134.-- : Fr. 89‘579.75).
Anzufügen bleibt, dass auch wenn der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bemessen würde, der Beschwerdeführer keinen höheren Rentenanspruch hätte, müsste der Invaliditätsgrad für den Aufgabenbereich so doch mehr als 55 % betragen, was gestützt auf die Akten ausgeschlossen werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird.
8. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht höher als 47,6 % ist. Es kann daher offen bleiben, ob es überhaupt zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist, da sein Rentenerhöhungsgesuch und somit die vorliegende Beschwerde so oder anders abzuweisen sind.
9. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler