Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01039 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene und als gelernter Koch erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 16. November 2011 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, depressive Episoden, eine affektive Störung, ein metabolisches Syndrom sowie eine Fussarthrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Daraufhin führte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch. Insbesondere liess sie den Versicherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. August 2013, Urk. 7/42-43). Am 17. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 dessen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um eine erneute Prüfung seines Leistungsgesuchs (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 8). Am 24. März 2014 und am 11. März 2015 liess der Beschwerdeführer aktuelle Arztberichte (Urk. 9, Urk. 17) einreichen (Urk. 10, Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass gemäss dem bidisziplinären Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ vom 6. August 2013 eine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen Tätigkeit als Koch noch in angepasster, wechselbelastender Tätigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2, Urk. 6).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Hospitalisierungen in den Jahren 2003, 2007, 2009/10, 2011, 2012 und 2013 sowie die verschiedenen, wegen Depressionen und Schmerzen abgebrochenen Arbeitsversuche eine langjährige Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 1).
3.
3.1 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 6. August 2013 (Urk. 7/42) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 11):
-Chronifiziertes sakro-lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom seit Jahren
-aktuell klinisch altersnormale Verhältnisse
-klinisch keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen und bildgebend keine Neurokompression nachweisbar
-bildgebend geringe Spondylarthrosen vor allem L3/4 und L4/5, Osteochondrosen akzentuiert L2/3 und L3/4
-Adipositas permagna
-Aktenanamnestisch
-Diabetes mellitus
-Hypertonie
-Dyslipidämie
Weiter führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über seit dem 14./15. Lebensjahr bestehende linksseitige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und zeitweise in den linken Schultergürtel geklagt (S. 5 f.). Klinisch fänden sich keine gravierenden abnormen Befunde im Bereich der Wirbelsäule, die nur leicht bewegungseingeschränkt sei und keine paravertebralen Verspannungen zeige. Palpatorisch bestünden Dolenzen von der untersten Brustwirbelsäule bis und mit Kreuzbein, mit einem Maximum über der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule. Neurologisch fänden sich keine Defizite, es sei denn eine angedeutete Berührungsminderempfindlichkeit der gesamten linken Körperhälfte im Vergleich zur rechten. Die Zunahme der Rücken/Beinschmerzen im Jahre 2003 stehe nach den Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich in Zusammenhang mit der damals aufgetretenen extrasomatischen Problematik. Erschwerend komme aus somatischer Sicht ein massives Übergewicht hinzu, dass die körperliche Agilität sicher relevant einschränke. In den Akten werde zudem eine Fussarthrose genannt. Da der Beschwerdeführer aber keine entsprechenden Klagen äussere und klinisch keine relevante Fusspathologie erkennbar sei, sei auf eine radiologische Abklärung verzichtet worden. Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Diagnose einer Gicht dürfte nach der geschilderten Symptomatologie und den durchgeführten Untersuchungen nicht zutreffen. Die Rückenbeschwerden könnten durch eine substantielle Gewichtsreduktion und anschliessende Physiotherapie, medizinische Trainingstherapie und sportliche Aktivität positiv beeinflusst werden (S. 11 f.).
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Koch arbeitsfähig, sofern die Küche über zeitgemässe Hilfsmittel zur Minimierung der Rückenbelastung verfüge. Dabei solle keineswegs behauptet werden, dass er nicht unter einem gewissen Mass an Rückenschmerzen leide. Eine wechselnd belastende Tätigkeit wäre ohne Einschränkung zumutbar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass während einer gewissen Zeitperiode eine rückenbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe. Detaillierte Angaben zum Verlauf einer allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich. Aktuell sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit einiger Zeit arbeitsfähig (S. 12 f.).
3.2 Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. August 2013 (Urk. 7/43) folgende Diagnosen (S. 7):
-Rezidivierende depressive Störung, seit Längerem remittiert (ICD-10 F33.4)
-Schädlicher Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1)
Laut Gutachten zeigte der Beschwerdeführer trotz chronischem Schmerzsyndrom kaum Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. Er neige zu Verstimmungen und bei schwierigen Lebenssituationen komme es gelegentlich zu kurzfristigen depressiven Phasen. Der aktuelle Befund sei diesbezüglich wenig auffällig. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht verstimmt, für Humor zugänglich und zeige ein erhaltenes Selbstwertgefühl. Es könne auch auf eine regelmässige Tagesgestaltung hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe seine Kollegenkontakte aufrechterhalten und mache regelmässig Ferien bei seinen Schwestern in A.___. Auch habe er die ambulante Psychotherapie aufgegeben. Zusammenfassend dürfte die affektive Problematik nie während längerer Zeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht haben (S. 8).
Neuerdings werde eine bipolare affektive Störung diagnostiziert (Bericht der B.___, vom 4. April 2013; Urk. 7/33/1-8). Diese Diagnose sei allerdings fraglich, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie an Manien gelitten habe. Auch in den älteren Arztberichten seien keine Befunde einer bipolaren affektiven Störung erwähnt worden. Ebenso fehlten im Bericht der B.___ fundierte Symptome, um diese Diagnose zu belegen. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich ebenfalls nicht diagnostizieren. Zwar sei mehrmals der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung geäussert worden. Eine gesicherte Diagnose habe jedoch nie gestellt werden können. Auch bei der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Symptome einer Persönlichkeitsstörung eruieren lassen (S. 9).
Es bestehe eine Alkoholproblematik. Der Beschwerdeführer neige dazu, bei schwierigen Lebenssituationen oder bei heftigen Schmerzen übermässig Alkohol zu trinken, weshalb es mehrmals zu akuten Intoxikationen gekommen sei. Irreversible alkoholbedingte Gesundheitsschäden bestünden nicht. Der schädliche Alkoholkonsum sei auch nicht Folge einer psychischen Störung (S. 9).
Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit könne von der insgesamt mässigen Psychopathologie abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie länger als einige Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Herbst 2010 sei die Arbeitsfähigkeit nie wegen einer psychischen Störung längere Zeit in relevantem Ausmass eingeschränkt gewesen. Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit seien (weitgehend) uneingeschränkt zumutbar (S. 9 ff.). Dr. Z.___ berichtete zudem, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 zu 50-90 % arbeitstätig sei. Wegen persönlichen Differenzen wisse er nicht, ob er weiterhin dort arbeiten wolle (S. 5 und S. 9 unten).
3.3 In der interdisziplinären Zusammenfassung vom 6. August 2013 (Urk. 7/42 S. 14 f., Urk. 7/43 S. 14 f.) kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass aus somatisch-rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine voll erhaltene Arbeitsfähigkeit als Koch in einer zeitgemäss ausgestatteten Küche bestehe.
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen, den erhobenen Befunden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander was insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der rezidivierenden depressiven Störung und des Alkoholkonsums von Bedeutung ist und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
4.2 Weiter konnte die durch die Ärzte in der B.___ wiederholt gestellte Diagnose einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 7/12) weder anhand der wiedergegebenen Befunde noch aufgrund der späteren Behandlung erhärtet werden, weshalb sie zunächst mehrheitlich als Verdachtsdiagnose gestellt (vgl. Berichte vom 27. Dezember 2011, Urk. 7/34/8-10, vom 10. Januar 2012, Urk. 7/34/4-7, vom 20. Juni 2012, Urk. 7/27, und vom 6. Juli 2012, Urk. 7/34/1-3) und in den jüngeren Berichten nicht mehr erwähnt wurde (Berichte vom 1. November 2012, Urk. 7/33/9-12, vom 4. April 2013, Urk. 7/33/1-8, und vom 24. April 2013, Urk. 3/3). Weshalb die Diagnose im Bericht vom 10. Juni 2014 wieder erwähnt wurde, ist nicht nachvollziehbar begründet. Auch die einzig im Bericht vom 4. April 2013 (Urk. 7/33/1-8) gestellte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.3) wurde im vom gleichen Psychiater verfassten Bericht vom 24. April 2013 (Urk. 3/3) nicht mehr wiederholt.
Aufgrund dieser Aktenlage leuchtet ein, dass der Gutachter Dr. Z.___ in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den erhobenen Befunden sowohl eine Persönlichkeitsstörung als auch eine bipolare affektive Störung verneinte und zur Hauptsache die Alkoholproblematik betonte.
4.3 Mit Ausnahme der Hospitalisierung im Zentrum für Stationäre Psychiatrische Rehabilitation der B.___ vom 7. Februar bis 15. Juni 2012, welche die Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms, des schädlichen Gebrauchs von Alkohol und der rezidivierenden, im damaligen Zeitpunkt remittierten Depression bezweckte (Urk. 7/34/1-3), erfolgten sämtliche Hospitalisierungen ab 2011 im Rahmen von kurzdauernden Kriseninterventionen nach Alkoholmissbrauch und akuter Suizidalität (vom 15. bis 19. Dezember 2011, Urk. 7/34/8-10, vom 23. bis 28. Dezember 2011, Urk. 7/34/4-7, vom 25. bis 30. Oktober 2012, Urk. 7/33/9-12, vom 13. bis 18. Februar 2013, Urk. 3/3). Da Alkoholismus für sich alleine rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründet (vgl. E. 1.3) und der Gutachter Dr. Z.___ einen psychischen Gesundheitsschaden als dessen Ursache oder Folge überzeugend verneint hat, lassen sich aus diesen stationären Behandlungen keine Schlüsse auf eine bleibende oder längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ziehen (vgl. E. 1.1).
4.4 Mit Bezug auf die depressive Störung stimmt Dr. Z.___ Verneinung einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer definitionsgemäss vorübergehenden mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität, Ausprägung und Dauer aufweist, um als eigenständige Krankheit betrachtet zu werden. Vielmehr ist darin in erster Linie eine (reaktive) Begleiterkrankung zum in schwierigen Situationen übermässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu sehen. Zwar wurde beim Beschwerdeführer wiederholt eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) im Sinne einer länger andauernden und nicht eine von dieser Diagnose zu unterscheidende depressive Episode (ICD-10 F32) im Sinne einer vorübergehenden zeitlich begrenzten Depression diagnostiziert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Doch ist den Akten zu entnehmen, dass die depressive Störung jeweils über längere Zeit leicht und zum Teil auch gänzlich remittierte (vgl. etwa Berichte vom 28. November 2011, Urk. 7/11, vom 27. Dezember 2011, Urk. 7/34/8; vom 10. Januar 2012, Urk. 7/34/4; vom 6. Juli 2012, Urk. 3/1; und vom 1. November 2012, Urk. 7/33/9). Erst im April 2013 wurde wieder eine mittelgradige depressive Störung erhoben (Urk. 3/2-3), die aber anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ bereits seit Längerem remittiert war (Urk. 7/43 S. 7 und S. 13). Selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar, doch sagt die Behandelbarkeit eines psychischen Leidens für sich allein betrachtet nichts Abschliessendes über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Hier ist nach dem Gesagten im fraglichen Zeitraum, mithin sechs Monate nach der Anmeldung am 16. November 2011 (Urk. 7/7; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Verfügungserlass am 24. Oktober 2013, keine länger andauernde depressive Störung ausgewiesen. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils mit der Empfehlung zur Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Therapie aus den Klinikaufenthalten entlassen wurde (vgl. etwa Urk. 7/34/7, Urk. 7/34/10), doch ist weder aktenkundig noch wird behauptet, dass er sich in entsprechende fachärztliche Behandlung begeben und sich einer konsequenten Therapie unterzogen hätte. Vielmehr ergibt sich, dass er wiederholt wegen übermässigem Alkoholkonsum und gar wegen Alkoholintoxikation hospitalisiert werden musste und hernach die stationäre Weiterbehandlung abbrach (vgl. Urk. 7/33/11, Urk. 17 S. 4).
Unter diesen Umständen ist der gutachterlich festgelegten vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres zu folgen.
4.5 An Dr. Z.___ Schlussfolgerungen vermögen die abweichenden Einschätzungen der Fachärzte der B.___ nichts zu ändern. Denn diese attestieren dem Beschwerdeführer eine 50%ige bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit, gehen jedoch wie Dr. Z.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden aus und schätzen die Einschränkungen der psychischen Funktionen als lediglich leicht bis höchstens mittelschwer ein (vgl. insbesondere Urk. 7/12, Urk. 7/27, Urk. 7/33/1-8). Dies lässt sich damit erklären, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Vor diesem Hintergrund ist bei der Würdigung ihrer Stellungnahmen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ihre Angaben vermögen somit die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens vom 6. August 2013 nicht in Frage zu stellen.
4.6 Aus somatisch-rheumatologischer Sicht vermochte der Gutachter Dr. Y.___ die geklagten Schmerzen nicht zu objektivieren. Auch eine Konsultation in der C.___ ergab laut Bericht vom 29. November 2011 kein radiologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beschriebene L5-Symptomatik (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 22. November 2011), weshalb vorerst ein probatorischer Nervenwurzelblock L5 links veranlasst wurde (Urk. 7/13/5-6).
Schliesslich lässt sich auch dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gelegten Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Februar 2014 (Urk. 9) nichts entnehmen, was die Einschätzung von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen vermag. Denn Dr. D.___ attestiert zwar eine Einschränkung für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit, sie erachtet den Beschwerdeführer jedoch für körperlich nicht extrem belastende Tätigkeiten für arbeitsfähig. Diese Einschätzung stimmt im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ überein, bejaht er doch eine Arbeitsfähigkeit als Koch lediglich unter der Voraussetzung, dass die Küche zeitgemäss ausgestattet ist (Urk. 7/42 S. 12, S. 14 f.), denn moderne Hilfsmittel in der Küche erlauben die Vermeidung von extremen Rückenbelastungen. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge der Belastung der aus eigenem Antrieb aufgenommenen Tätigkeit als Koch im Umfang von bis zu 90 % (Urk. 7/42/6, Urk. 7/43/5) trotz der somatischen Beschwerden über mehrere Monate hinweg Stand zu halten, zog er doch die Aufgabe der Stelle aus persönlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen in Betracht (Urk. 7/43/5).
4.7 Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten vom 6. August 2013 der Dres. Y.___ und Z.___ abgestellt und eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer oder psychiatrischer Sicht und damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 10 sowie von Urk. 16 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner