Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01040 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 17. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 6. Juni 2011 unter Hinweis auf Parkinson, Fersensporn und arterielle Hypertonie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 16. April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einen Leistungsanspruch (Urk. 6/40).
1.2 Die Versicherte meldete sich am 27. Mai 2013 unter Beilage eines Arztberichts erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/46). Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/47) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte sie auf, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. In der Folge reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 6/48) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50-56) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 6/56 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.
2. Die Versicherte erhob am 15. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 (Urk. 5) auf weitere Ausführungen. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass dem Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen sei, dass seit einem Jahr eine depressive Verstimmung bestehe und psychiatrische Aspekte im Rahmen der Erstanmeldung nicht eingehend beurteilt worden seien. Diese bildeten somit erstmals ein eigenständiges und fachärztlich belegtes Thema und stellten in Bezug auf die erste rentenablehnende Verfügung eine Verschlechterung dar (S. 2 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Verfügung vom 16. April 2013 (Urk. 6/40) – zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist.
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 16. April 2013 (Urk. 6/40) stellte sich wie folgt dar:
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 6/25/1-4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2009 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom seit 2010, eine Leukenzephalopathie bei Hypertonie seit 2010, eine arterielle Hypertonie seit 2008 sowie eine reaktive schwere Depression seit 2010, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom von 2009 bis 2010 und eine reaktive Depression von 2009 bis 2010 (Ziff. 1.1). Er berichtete zudem, dass die Behandlung seit März 2011 bei Dr. A.___ (nachstehend E. 3.3) erfolge (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).
In einem undatierten Bericht (Urk. 6/26/1-4) führte Dr. Z.___ wiederholt aus, dass die Behandlung grundsätzlich von Dr. A.___ durchgeführt werde (Ziff. 1.5).
3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 15. September 2011 (Urk. 6/22 = 6/23) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit März 2011 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom, differentialdiagnostisch ein Parkinson-Plus Syndrom (Erstmanifestation seit 2010, Erstdiagnose 2011), eine reaktive depressive Verstimmung, eine cerebrale Kleingefässerkrankung bei arterieller Hypertonie sowie einen Fersensporn beidseits (Ziff. 1.1). Dr. A.___ berichtete unter anderem, dass die reaktive depressive Verstimmung sowohl medikamentös als auch therapeutisch behandelt werde (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei eventuell 3 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Ab Oktober 2011 könne mit einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.4 Dr. A.___ nannte in einem späteren Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/29) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 15. September 2011 (vorstehend E. 3.3). Ergänzend hielt sie fest, dass neben der depressiven Verstimmung ein Verdacht auf eine Angststörung bestehe (Ziff. 1.4). Die medikamentöse Behandlung habe die Beschwerdeführerin eigenständig sistiert (Ziff. 1.4). Trotz der Sprachbarriere werde eine Psychotherapie empfohlen. Diese finde zurzeit während den Aufenthalten in der Heimat der Patientin statt (Ziff. 1.5).
4.
4.1 Der Neuanmeldung vom 27. Mai 2013 lag ein Bericht von Dr. A.___ vom 24. Mai 2013 (Urk. 6/43 = 6/44 = 6/46/1-2) zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Parkinson-Syndrom, aktuell idiopathisch, Übergang in Parkinson Plus-Syndrom nicht ausgeschlossen
- Erstmanifestation Herbst 2010
- Klinik: „Pillendreher“-Tremor rechts, Rigor und Bradykinese rechter Arm
- SPECT: Verminderte Dopamintransporterdichte im Striatum beidseits, betont im Putamen links mehr als rechts, verminderte Perfusion in den Basalganglien und symmetrisch auch cortical
- schwere depressive Verstimmung
- Leukenzephalopathie, wahrscheinlich mikroangiopathischer Genese bei arterieller Hypertonie
- Fersensporn beidseits
Aufgrund des SPECT-Befundes müsse ein Parkinson Plus-Syndrom mit ungünstigerer Prognose in Erwägung gezogen werden (S. 1). Dabei handle es sich um einen neurodegenerativen Prozess, welcher sich nicht nur in körperlichen Symptomen, üblicherweise mit einseitiger Steifigkeit, Schmerzen, Verlangsamung der Bewegungen, Zittern, Veränderung der Körperhaltung und des Gangbildes, sondern auch mit einer allgemeinen Verlangsamung der Denkprozesse, mit neuropsychologischen und neuropsychiatrischen, sehr oft mit depressiven Symptomen als Folge des Dopaminmangels und der reaktiven Depression bemerkbar mache. Die Beschwerdeführerin weise eine schwere depressive Verstimmung auf, aufgrund welcher sie sich neben der medikamentösen Therapie und Physiotherapie in psychiatrischer Behandlung befinde. Als Raumpflegerin sei sie nicht mehr arbeitsfähig (S. 2).
4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk. 6/48) als psychiatrische Diagnosen eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und als weitere Diagnosen einen Kopfschmerz vom Spannungstyp, ein Parkinson-Syndrom, eine Leukencephalopathie sowie einen Fersensporn beidseits. Sie führte dazu aus, dass die psychotherapeutische Behandlung durch die Sprachbarriere stark eingeschränkt sei (S. 2). Die Patientin habe seit über einem Jahr depressive Verstimmungen und diese hätten sich mit Ausbruch der Parkinsonkrankheit enorm verstärkt (S. 1 Mitte). Laut Aussage des Ehemannes sei sie schon immer sehr ängstlich gewesen. Die Ängste hätten sich mit Bekanntwerden der Parkinsondiagnose massiv verstärkt (S. 1 unten). Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit machte sie keine.
5. In medizinischer Hinsicht ist vorliegend von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 26. Juni 2013 (E. 4.2) verwies und daraus ableitete, dass der psychiatrische Aspekt erstmals ein eigenständiges und fachärztlich belegtes Thema und damit eine Verschlechterung darstelle, ist ihr entgegen zu halten, dass die depressive Symptomatik in der bei Erlass der Verfügung vom 16. April 2013 massgeblichen medizinischen Aktenlage bereits bekannt war. Schon im Jahr 2010 berichtete Dr. Z.___ von einer reaktiven (schweren) Depression (E. 3.2). Im Jahr 2011 berichtete Dr. A.___ sodann von einer medikamentösen und therapeutischen Behandlung der reaktiven depressiven Verstimmung (E. 3.3). Auch die von der Beschwerdeführerin beschriebene Angstsymptomatik stellt keinen neuen Aspekt dar. So berichtete abermals Dr. A.___ schon im Jahr 2012 von einem Verdacht auf Angststörung (E. 3.4).
Demgegenüber enthält der Bericht von Dr. B.___ keine Anhaltspunkte, wonach sich die depressive Symptomatik neu entwickelt oder gar verschlechtert hat und weshalb die depressiven Symptome nicht wie bis anhin auf die Parkinsonerkrankung zurückzuführen sind. Vielmehr geht aus ihm hervor, dass die bestehenden depressiven Symptome und Ängste schon seit Jahren bestanden und sich durch das Bekanntwerden der Parkinsondiagnose verstärkt hätten (E. 3.7).
Auch mit dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht von Dr. A.___ (E. 4.1) wurden keine veränderten Verhältnisse glaubhaft gemacht. Bis auf den bereits bekannten Befund einer schweren depressiven Verstimmung wurden im Vergleich zu den Vorberichten (E. 3.3, 3.4) keine abweichenden Diagnosen gestellt.
6. Nach dem Gesagten steht fest, dass mit den Berichten von Dr. A.___ (E. 4.1) und Dr. B.___ (E. 4.2) im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt wurden, was zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin war deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und hatte auch keine Verpflichtung zur Vornahme von weiteren Abklärungen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Zum Bericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2013 (Urk. 6/57 = Urk. 6/58) ist anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sich nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager