Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01041 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 10. Februar 2014
in Sachen
X.___, geb. 1996
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, A.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1996, leidet seit ihrer Geburt an cerebralen Lähmungen mit einem allgemeinen Entwicklungsrückstand und einer zentralen hypoton-ataktischen Bewegungsstörung (Urk. 7/6 Ziff. 3), seit dem Jahre 2002 zudem an Epilepsie (Urk. 7/55/2). Im Jahre 2011 wurden sodann komplex-fokale und wahrscheinlich sekundär generalisiert tonisch-klonische Anfälle diagnostiziert (Urk. 7/184/5-7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr seither im Zusammenhang mit diesen Geburtsgebrechen (Ziffer 390 und Ziffer 387 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV-Anhang) wiederholt Leistungen zu.
1.2 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/216 = Urk. 2) gewährte die IVStelle der Versicherten ab dem 1. Mai 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit.
2. Gegen diese Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 2) erhoben Y.___ und Z.___, die Eltern von X.___, als ihre gesetzlichen Vertreter am 15. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, diese sei teilweise aufzuheben und es sei X.___ statt einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2), eventuell sei der Versicherten vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2013 befristet eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und ab dem 1. März 2013 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuzusprechen (S. 1 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 22. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Begriff der Hilflosigkeit und deren Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).
1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, die Versicherte benötige seit Jahren in zwei von sechs alltäglichen Bereichen regelmässige und andauernde Dritthilfe, nämlich in den Bereichen „Körperpflege“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“. In den restlichen Bereichen bestehe Selbständigkeit. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine Überwachung seien nicht ausgewiesen (S. 2 unten). Die Versicherte benötige im Bereich „An-/Auskleiden“ nur noch ab und zu eine Kontrolle, ob sie richtig angezogen sei beziehungsweise Mithilfe bei speziellen Verschlüssen. Folglich sei in diesem Bereich keine andauernde und regelmässige direkte Dritthilfe mehr zu leisten. Die Versicherte könne ferner die Mahlzeiten selbständig und mit dem üblichen Besteck einnehmen und das Zerkleinern von üblichen Speisen sei ihr ebenfalls selbständig möglich. Im Bereich „Essen“ könne daher von keiner dauernden beziehungsweise regelmässigen Dritthilfe mehr ausgegangen werden. Zurzeit seien aus medizinischer Sicht keine EPI-Anfälle nachweisbar beziehungsweise erklärbar. Eine Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung bestehe bei der Versicherten nicht. Eine besonders intensive Überwachung liege daher gestützt auf die Angaben vor Ort nicht vor. Dementsprechend sei weiterhin auch kein Anspruch auf eine Überwachung ausgewiesen (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern der Versicherten beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), die Versicherte sei auch im Bereich „An-/Auskleiden“ regelmässig auf Unterstützung angewiesen. So sei sie nicht in der Lage, sich witterungsgerecht anzuziehen oder zusammenpassende Kleider selber aus dem Schrank auszuwählen. Hierfür sei die Versicherte auf regelmässige Dritthilfe und Kontrolle angewiesen (S. 2 oben). Die Versicherte sei weiter auch im Bereich „Essen“ auf Dritthilfe angewiesen. So könne sie beispielsweise Fleisch nicht selbständig zerkleinern, kein Brot anschneiden oder bestreichen, keine Pizza schneiden, keinen Apfel abbeissen oder in Schnitze schneiden. Nach den Mahlzeiten müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Mund geputzt werden müsse (S. 2 unten). Zum Bereich „Überwachung“ machten sie geltend, die Versicherte habe in der Vergangenheit grosse EPI-Anfälle gehabt. Den grossen tonisch-klonischen Anfällen seien jeweils kleine Anfälle vorausgegangen. In den letzten Wochen habe die Versicherte wieder mehrere solche kleinen Anfälle gehabt. Aktuell seien es drei bis vier Schreckanfälle pro Tag. Bei einem erneuten tonisch-klonischen Anfall müsse sehr schnell gehandelt werden, weshalb das nahe Umfeld (Eltern und Schule) entsprechend aufmerksam sei. Seit einigen Wochen finde wieder eine dauernde Überwachung statt, was nach den erfolgten Anfällen angebracht erscheine (S. 3 oben).
2.3 Unbestritten ist, dass der Versicherten jedenfalls eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zusteht, da sie in den Lebensverrichtungen „Körperpflege“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte bezüglich der übrigen geltend gemachten Einschränkungen in den Bereichen „An-/Auskleiden“ sowie „Essen“ in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist und ob sie ausserdem einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und dementsprechend einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit und des Intensivpflegebedarfs am 10. Juli 2013 (Abklärungsbericht vom 15. Juli 2013, Urk. 7/208) wurde festgehalten, dass die Versicherte sehr gerne zur Schule gehe. Gemäss den Angaben der Mutter der Versicherten stehe vor allem das sprachliche Problem im Vordergrund. Die Versicherte könne sich verbal für Dritte nicht verständlich ausdrücken. Die Versicherte verstehe jedoch sehr gut, was man von ihr möchte und könne entsprechend auch Aufgaben übernehmen und umsetzen. Lesen und Schreiben seien bei ihr noch nicht gegeben. Sie kenne zwar die einzelnen Buchstaben, könne diese jedoch nicht sinnvoll aneinanderreihen und ein konkretes Wort daraus bilden (S. 2 oben). Die Versicherte gehe weiterhin in die Schule B.___ und werde jeweils am Montag und Dienstag von den Eltern gebracht und am Nachmittag wieder abgeholt. Am Mittwoch, Donnerstag und Freitag gehe sie mittlerweile selbständig mit dem Bus zur Schule, da man den Weg mit ihr eingeübt habe. An unbekannten Orten finde sie sich jedoch nicht zurecht und könne sich nicht orientieren, daher müsse sie vor allem zu Arztterminen immer von einer Drittperson begleitet werden (S. 2 Mitte). Betreffend die Epilepsie sei sie aktuell medikamentös recht gut eingestellt. Den letzten Grandmal Anfall habe sie im Februar 2012 gehabt, dieser habe jedoch ohne die Ambulanz zu organisieren behandelt werden können. Seither habe sie keine grösseren Anfälle mehr gehabt bis am letzten Sonntag, da habe die Mutter bei der Versicherten einen kurzen Anfall in der Küche beobachten können. Er habe jedoch nur einige Sekunden gedauert und die Versicherte sei bei vollem Bewusstsein gewesen. Die Versicherte habe sich zuvor beim Einstellen des Wasserhahns in der Küche erschrocken, da anstatt kaltes Wasser heisses Wasser aus dem Hahn gekommen sei (S. 2 unten).
3.1.2 Zum Bereich „An-/Auskleiden“ wurde angeführt, dass die Versicherte sich rein motorisch gesehen selber an- und ausziehen könne. Gemäss Angaben der Mutter ziehe sich die Versicherte auch selber an. Sie verwechsle jedoch gelegentlich ein Kleidungsstück und ziehe das dann verkehrt herum an. Daher werde hier noch eine Nachkontrolle von der Mutter vorgenommen. Verschlüsse seien bedingt bedienbar. Normale Knöpfe und Reissverschlüsse seien von der Versicherten bedienbar. Bei schwierigen Verschlüssen bekunde die Versicherte Mühe und bedürfe der Hilfe. Schuhe mit Klettverschlüssen oder Schlüpfschuhe könnten von der Versicherten in der Regel am richtigen Fuss und selber angezogen werden. Teilweise verwechsle sie diese jedoch, was sie aber bemerke, sobald sie diese angezogen habe. Schuhe zu binden sei der Versicherten nicht möglich. Die Versicherte ziehe sich in der Regel auch viel zu warm an, daher werde sie auch in diesem Bereich noch von der Mutter kontrolliert (S. 3 oben).
3.1.3 Im Bereich „Essen“ sei die Versicherte selbständig. Sie könne mit dem üblichen Besteck die Mahlzeiten selbständig einnehmen und das Zerkleinern von Speisen sei ihr selbständig möglich. Salat, Gemüse und Pasta esse sie sehr gerne (S. 3 unten).
3.1.4 Zum Bereich „Körperpflege“ wurde angeführt, dass die Versicherte diese nach Aufforderung selber wahrnehme. Die Versicherte dusche in der Regel am Abend bevor sie zu Bett gehe. Sie seife sich selber ein und brause sich anschliessend selber ab, wobei man immer daneben stehen müsse, da sie sich sehr rasch ablenken lasse und dann die Körperpflege nur punktuell oder gar nicht vornehme. Vor allem im Hygienebereich und während der Regeltage müsse von Seiten der Mutter darauf geachtet werden, dass sich die Versicherte regelmässig wasche, da sie aufgrund ihrer pubertären Phase vermehrt schwitze. Dasselbe gelte bei der Haarwäsche. Die Haare müssten alle zwei Tage mit Unterstützung der Mutter gewaschen werden. Die Zahnpflege nehme die Versicherte zwar selber vor, jedoch nur punktuell und nicht genügend. Es müsse dementsprechend aktuell immer noch von der Mutter eine Nachreinigung vorgenommen werden. Dies mache einen Mehraufwand von pauschal 15 Minuten aus (S. 4 oben).
3.1.5 Zum Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ wurde angeführt, dass die Versicherte selbständig zur Toilette gehe und sich auch nach dem Stuhlgang selber reinige (S. 4 Mitte).
3.1.6 Zum Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde angeführt, dass der Versicherten eine Fortbewegung ohne Probleme möglich sei. Längere Strecken könnten von ihr ohne Probleme überwunden werden und Treppen steigen bereite ihr keine Probleme. Die Verkehrsregeln seien ihr bekannt, man könne sich aber nicht zu 100 % auf sie verlassen, dass sie diese auch einhalte, da sie sehr rasch ablenkbar sei und einfach anfange zu laufen. In der jetzigen Klasse sei die Versicherte akzeptiert. Kontakte ausserhalb der Schule mit Mitschülern fänden jedoch eher selten statt. Diese müssten von den Eltern eingefädelt und begleitet werden. Die Versicherte beschäftige sich vermehrt alleine, da sie kommunikativ mit den anderen Kindern nicht mithalten könne. Die Versicherte halte sich auch gerne in ihrem Zimmer auf oder helfe der Mutter gerne im Haushalt. Der Schulweg werde mittlerweile an drei Tagen in der Woche von der Versicherten alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt (S. 4 f.).
3.1.7 Zur dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe wurde angeführt, dass die Abgabe der Medikamente zweimal pro Tag altersentsprechend durch die Eltern erfolge (S. 5 Mitte).
3.1.8 Zur persönlichen Überwachung wurde angeführt, dass die Versicherte zwei tonisch-klonische Anfälle im Jahre 2011 (April und Juni) gehabt habe. Der letzte gröbere Anfall sei am 1. Februar 2012 gewesen, wobei man die Ambulanz nicht benötigt habe. Jetzt sei die Versicherte medikamentös recht gut eingestellt. Seit dem Medikamentenwechsel im Jahre 2012 habe sie keine gröberen Anfälle mehr gehabt (S. 5 unten).
3.1.9 Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte benötige seit Jahren in zwei von sechs alltäglichen Bereichen, in der Körperpflege sowie der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, regelmässige und andauernde Dritthilfe. In den restlichen Bereichen bestehe Selbständigkeit der Versicherten. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine Überwachung seien nicht ausgewiesen (S. 6 Mitte).
3.2 Der Schulleiter der B.___, C.___, führte am 8. November 2013 aus (Urk. 3/1), die Versicherte habe im Moment Anfälle. Die Situation sei unberechenbar, auch wegen der Medikamentenumstellung. Ohne EPI-Anfälle wäre die Versicherte nun daran, kürzere und längere Wegstrecken (Therapieweg, Schulweg) selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu üben und zu bewältigen. Erste Lernerfolge seien vor den EPI-Anfällen vorhanden gewesen (S. 1 Ziff. 2a). Die Versicherte habe aktuell EPI- oder andere Anfälle, bei welchen eine erwachsene Person in unmittelbarer Nähe sein sollte. Es seien sowohl kleine als auch grosse Anfälle möglich. Die Gefahr eines grossen Anfalles während der unbegleiteten Busfahrt sei vorhanden. Die unbegleitete Busfahrt sei in Absprache mit den Eltern bewilligt worden (S. 1 Ziff. 2b). Die Versicherte sei im Turn- und Schwimmunterricht auf Anleitung zum geordneten An- und Ausziehen angewiesen. Im Schullager brauche sie bei der Auswahl von geeigneten Kleidungsstücken Unterstützung (S. 2 Ziff. 3). Beim Essen müsse man der Versicherten ab und zu helfen, etwas zu verschneiden, hier sei jedoch keine regelmässige Dritthilfe nötig (S. 2 Ziff. 4).
3.3 Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt Epileptologie/EEG, E.___, berichtete am 12. November 2013 (Urk. 3/2) und führte aus, er habe die Versicherte erstmals am 21. Februar 2002 im EEG gesehen. Die Versicherte werde seit Mai 2011 antikonvulsiv behandelt (S. 1 Ziff. 1). Da die Versicherte offenbar den Schulweg seit einiger Zeit alleine durchführe und dies wohl auch unproblematisch sei, könne offensichtlich nicht von einer dauernden Überwachungsbedürftigkeit gesprochen werden. Dennoch bedürfe die Versicherte einer ständigen Fürsorge und grosszügigen Überwachung in dem Sinne, dass die Eltern die Überwachungsbedürftigkeit jeweils im Einzelfall prüfen würden und Vorsorge im Falle einer auftretenden Episode treffen müssten. Der Umstand, dass der letzte grössere EPI-Anfall bereits länger als ein Jahr zurück liege, reiche aber nicht aus, um eine dauernde Überwachung zu verneinen. Die zur Diskussion stehenden Episoden seien gemäss der Mutter der Versicherten sehr eindrücklich und schienen bei der Versicherten ein unkontrolliertes Verhalten auszulösen. Allerdings sei es bislang nicht gelungen, eindeutig nachzuweisen, dass es sich bei diesen Episoden um Anfallsgeschehen im klassischen Sinne handle. Inwieweit eine Selbst- und Fremdgefährdung im Fall des Auftretens einer solchen Episode vorliege, könne er nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund der von der Mutter der Versicherten geschilderten Dramatik lasse sich zumindest eine Selbstgefährdung in einem solchen Fall nicht sicher ausschliessen, weshalb die Präsenz einer erwachsenen Person im Falle eines Auftretens solcher Episoden angeraten scheine (S. 1 f. Ziff. 2a). Betreffend das An- und Auskleiden sei es für ihn aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten der Versicherten durchaus nachvollziehbar, dass diese gegebenenfalls nicht in der Lage sei, witterungsgerechte Kleidung auszuwählen (S. 2 Ziff. 3). Da er die Versicherte weder beim An- und Auskleiden noch beim Essen beobachten könne, sei er diesbezüglich auf die Darsellung der Eltern angewiesen (S. 2 Ziff. 4). Zusammenfassend weise die Versicherte eine deutliche mentale Retardierung auf, die insgesamt nur eine reduzierte Selbständigkeit erlaube. Die zur Diskussion stehenden Episoden im Zusammenhang mit Erschrecken liessen sich bislang nicht eindeutig als epileptisch einordnen, aber auch nicht sicher ausschliessen. Grössere Anfälle würden zurzeit nicht beobachtet. Ansonsten weise das EEG unverändert Epilepsiepotentiale auf und signalisiere damit die auch weiterhin bestehende Gefahr des Auftretens von epileptischen Anfällen. Ohne Zweifel führe die mentale Retardierung bei der Versicherten dazu, dass für ihre Epilepsie ein höheres Mass an Überwachung notwendig sei, als dies bei anderen Patienten mit Epilepsie der Fall sei (S. 2 unten).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt Kinder/Jugendliche, berichtete am 12. November 2013 (Urk. 3/3) und führte aus, er behandle die Versicherte seit März 1998. Die Versicherte sei keineswegs selbständig, weshalb sie eine dauernde Überwachung benötige. So könne sie nicht lesen und nicht schreiben. Auswärts finde sie eine Toilette nicht und wenn sie eine finde, gehe sie, ohne es zu merken, auf die Männertoilette oder finde den Weg nicht mehr zurück. Die epileptische Symptomatik sei noch nicht gesichert unter Kontrolle. So bestehe eine fragliche Anfallsauslösung bei Erschrecken. Die Versicherte müsse ausserdem zum Bus gebracht und wieder abgeholt werden, da sie den Weg nicht finde (S. 1 Ziff. 2a). Man müsse der Versicherten immer die witterungsentsprechende Kleidung bereitstellen. Sie könne sich noch nicht korrekt anziehen, daher sei auch hier Dritthilfe nötig (S. 2 Ziff. 3). Beim Essen brauche die Versicherte teilweise noch Hilfe beim Schneiden von zähem Fleisch (S. 2 Ziff. 4).
4.
4.1 Es besteht Einigkeit darüber, und es ist ausgewiesen (vgl. E. 3.1.4 und E. 3.1.6), dass die Versicherte bezüglich der Lebensverrichtungen „Körperpflege“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ in regelmässiger und erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf.
Strittig und zu prüfen ist, inwieweit die Versicherte in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“ und „Essen“ eingeschränkt und in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist und ob sie zudem einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4.2 Zum Bereich „An-/Auskleiden“ wandten die Eltern der Versicherten ein, die Versicherte sei nicht in der Lage, sich witterungsgerecht anzuziehen. Man müsse sie daher kontrollieren oder ihr die Kleider bereitlegen. Auch ziehe sie die Kleider regelmässig verkehrt herum an.
Hilflosigkeit im Bereich „An-/Auskleiden“ liegt gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014).
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle festgelegt hat, welche rechtsgleich anzuwenden ist. Gemäss Art. 37 IVV ist eine Hilflosigkeit erst gegeben, wenn eine versicherte Person regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfestellungen Dritter in den einzelnen Lebensbereichen angewiesen ist. Als regelmässig wird die Hilfe dann bezeichnet, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (vgl. KSIH Rz 8025 mit Hinweis). Zusätzlich muss die Hilfe erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann (KSIH Rz 8026 mit Hinweisen).
Im Abklärungsbericht wurde zum Bereich „An-/Auskleiden“ ausgeführt, die Versicherte verwechsle gelegentlich ein Kleidungsstück und ziehe dieses dann verkehrt herum an. Daher werde hier noch eine Nachkontrolle von der Mutter vorgenommen. Im Abklärungsbericht wurde ausserdem vermerkt, dass sich die Versicherte in der Regel viel zu warm anziehe und daher auch in diesem Bereich von der Mutter kontrolliert werde (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Dieser Teilaspekt wurde von der Abklärungsperson im Fazit sodann nicht mehr erwähnt. Aus welchem Grund die Abklärungsperson diese Kontrolle betreffend witterungsgerechter Kleidung durch die Mutter zuerst aufführt, dann aber nicht mehr würdigt, erscheint nicht nachvollziehbar. Dieses Argument der Eltern der Versicherten erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als mit der Beschwerde nachgeschoben. Zudem weist auch der Schulleiter in seinem Bericht darauf hin, dass die Versicherte in Schullagern bei der Auswahl von geeigneten Kleidern Unterstützung benötige (vgl. vorstehend E. 3.2). Prof. Dr. D.___ führte hierzu aus, aus eigener Wahrnehmung könne er zwar zum An- und Auskleiden nichts sagen, es erscheine ihm jedoch aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten der Versicherten durchaus nachvollziehbar, dass diese nicht in der Lage sei, witterungsgerechte Kleidung auszuwählen (vgl. vorstehend E. 3.3). Auch Dr. F.___ fügte an, der Versicherten müsse man immer witterungsentsprechende Kleidung bereitstellen. Sie könne sich noch nicht korrekt anziehen und sei daher in diesem Bereich auf Dritthilfe angewiesen (vgl. vorstehend E. 3.4).
Nach dem Gesagten handelt es sich bei den täglichen Kontrollen und dem Bereitstellen witterungsgerechter Kleidung durch die Mutter der Versicherten um eine nicht durch die Versicherte selber ausübbare Teilfunktion des Bereichs „An-/Auskleiden“, weshalb die Versicherte in dieser Lebensverrichtung dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist.
4.3 Zum Bereich „Essen“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Versicherte könne die Mahlzeiten mit dem üblichen Besteck selbständig einnehmen und auch das Zerkleinern der Speisen sei ihr selbständig möglich (vgl. vorstehend E. 3.1.3).
Hilflosigkeit im Bereich „Essen“ liegt gemäss KSIH vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann. Diätnahrung begründet keine Hilflosigkeit. Hilflosigkeit liegt ferner vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern oder nur püriert essen kann oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Munde führen kann (KSIH Rz 8018).
Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht machten die Eltern der Versicherten in der Beschwerde geltend, der Versicherten müsse beim Zerkleinern von gewissen Speisen geholfen werden.
Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite und der mentalen Retardierung der Versicherten erscheint es nicht als unmöglich, dass diese selbständig das Essen einnehmen und dieses auch zerkleinern kann. Selbst wenn die Eltern der Versicherten gelegentlich gewisse Speisen zerkleinern müssen, ist sie in diesem Bereich nicht auf eine regelmässige Hilfe angewiesen. So führte auch der Schulleiter in seinem Bericht aus, man müsse der Versicherten ab und zu helfen, etwas zu verschneiden, eine regelmässige Dritthilfe sei in diesem Bereich jedoch nicht nötig (vgl. vorstehend E. 3.2). Dr. F.___ erwähnte sodann, dass die Versicherte teilweise Hilfe beim Schneiden von zähem Fleisch brauche (vgl. vorstehend E. 3.4). Beim lediglich gelegentlichen Helfen beim Zerkleinern von gewissen Speisen handelt es sich demnach nicht um eine nicht mehr durch die Versicherte selber ausübbare Teilfunktion, zumal sie ja nicht jeden Tag Speisen isst, bei welchen sie Hilfe benötigt. Eine Hilfebedürftigkeit im geforderten Ausmass ist im Bereich „Essen“ demnach nicht ausgewiesen.
4.4 Zum Bereich „Überwachung“ wurde sodann im Abklärungsbericht lediglich ausgeführt, der letzte gröbere Anfall der Versicherten sei am 1. Februar 2012 gewesen. Nun sei sie medikamentös recht gut eingestellt und habe seither keine gröberen Anfälle mehr gehabt (vgl. vorstehend E. 3.1.8). Die nun geltend gemachten, vermehrt auftretenden kleineren Anfälle, welche Vorboten eines gröberen Anfalles sein könnten, wurden im Abklärungsbericht hingegen nicht festgehalten.
Gestützt auf den Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.1.1 - E. 3.1.9) und die angeführten Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.2 - E. 3.4) lässt sich der Überwachungsbedarf der Versicherten nur ungenügend beurteilen. So vermag die Begründung der Beschwerdegegnerin, die Versicherte habe ihren letzten gröberen Anfall vor mehr als einem Jahr gehabt, weshalb nun kein Überwachungsbedarf mehr bestehe, nicht zu überzeugen. Immerhin wurde von den Eltern der Versicherten bereits mit dem Einwand vom 29. August 2013 zum Vorbescheid (Urk. 7/214) geltend gemacht, dass in letzter Zeit vermehrt kleinere Anfälle, welche Vorboten eines grossen Epi-Anfalles sein könnten, aufgetreten seien, und bei einem erneuten tonisch-klonischen Anfall sehr schnell gehandelt werden müsse. Das nahe Umfeld (Eltern und Schule) sei daher entsprechend aufmerksam und es finde wieder eine dauernde Überwachung statt. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6), wonach es sich bei diesen kleineren Anfällen um etwas Neues nach Verfügungserlass handle, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens überprüft werden müsste, kann demnach ebenfalls nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten ist weiter nicht nachvollziehbar, ob die Versicherte nun selbständig zur Schule geht oder nicht. So wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte gehe an drei Tagen selbständig mit dem Bus zur Schule (vgl. vorstehend E. 3.1.1 und E. 3.1.6). Prof. Dr. D.___ führte einerseits aus, dass die Versicherte durchaus Aktivitäten alleine durchführe, wie zum Beispiel den Schulweg, und daher nicht eine dauernde persönliche Überwachung benötige. Andererseits bejahte er eine ständige Fürsorge und grosszügige Überwachung durch die Eltern und führte aus, es sei ratsam, dass bei solchen Episoden mit kleineren Anfällen jemand anwesend sei. Er befürwortete ausserdem die Notwendigkeit eines höheren Masses an Überwachung bei der Versicherten infolge ihrer mentalen Retardierung, als dies bei anderen Patienten mit Epilepsie der Fall sei (vgl. vorstehend E. 3.3). Der Schulleiter sprach sich sodann ebenfalls für eine Überwachung aus. Indem er ausführte, die Versicherte sei aktuell am üben, selbständig Wegstrecken zurückzulegen, machte er sinngemäss geltend, dass die Versicherte momentan den Schulweg nicht alleine mit dem Bus bewältige (vgl. vorstehend E. 3.2). Die zum Teil widersprüchliche Aktenlage lässt somit eine abschliessende Beurteilung des Überwachungsbedarfs der Versicherten nicht zu.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherte ausser in den zwei allgemeinen Lebensverrichtungen „Körperpflege“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ auch im Bereich „An-/Auskleiden“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Zur Frage, ob die Versicherte zudem einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hätte, bedarf es weiterer Abklärungen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich weitere Abklärungen einhole und insbesondere die mit der Beschwerde eingereichten Berichte (Urk. 3/1-3) berücksichtige. Anschliessend wird die IVStelle über die Hilflosenentschädigung neu zu verfügen haben.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der Versicherten eine Prozessentschädigung zusteht, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) feszusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach