Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01043




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 22. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Urk. 6/1), war seit 1. September 2004 in einem Pensum von 60 % als medizinische Praxisassistentin tätig (Urk. 6/3 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 22. November 2006 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung sowie chronische Kopfschmerzen und Migräne bei der Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte am 30. Mai 2007 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 6/34) sowie die berufsbegleitende Umschulung zur Informatikerin (Urk. 6/36). Am 13. September 2007 wurde die berufliche Abklärung um sechs Monate verlängert (Urk. 6/45). Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Versicherten wurden die beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 29. Mai 2008 aufgehoben (Urk. 6/68). Die IV-Stelle holte in der Folge beim Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. März 2009 erstattet wurde (Urk. 6/80).

    Nach Erlass eines ersten Vorbescheides am 13. August 2009 (Urk. 6/85), gegen welchen die Versicherte am 25. August 2009 Einwände erhob (Urk. 6/87), teilte die Versicherte am 2. Februar 2010 mit, die am 16. November 2009 geplante Operation sei abgesagt worden, der neue Termin stehe noch nicht fest (Urk. 6/106).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 6/115, Urk. 6/117, Urk. 6/130-131, Urk. 6/139, Urk. 6/143-144, Urk. 6/151) sowie beim Z.___ ein aktuelles interdisziplinäres Gutachten ein (Urk. 6/160) und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 6/166).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/169; Urk. 6/171, Urk. 6/177) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2013 für die Dauer der beruflichen Massnahmen vom 29. September 2007 bis 24. März 2008 Taggelder zu (Urk. 6/188). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Juli 2008 eine Viertelsrente und für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 sowie vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 jeweils eine ganze Rente zu (Urk. 6/193 = Urk. 2).


2.    Am 14. November 2013 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. März bis 31. Juli 2008 eine halbe Rente, vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 eine ganze Rente, vom 1. April bis 31. Juli 2009 eine halbe Rente, vom 1. August 2009 bis 31. März 2011 eine Dreiviertelsrente, vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze Rente sowie ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 beantragte die IV-Stelle die Androhung einer reformatio in peius (Urk. 5). Am 21. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 10), worauf die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 mitgeteilt (Urk. 13). Die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, wurde mit Gerichtsvergung vom 9. März 2015 zum Prozess beigeladen (Urk. 14), teilte jedoch mit Schreiben vom 8. April 2015 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zur Invalidenversicherung, IVV, Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.

1.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die abgestufte Rentenzusprache damit, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von Januar 2005 bis Juli 2010 in freiwillig reduziertem Pensum von 60 % als medizinisch-technische Assistentin tätig gewesen wäre und ab August 2010 in freiwillig reduziertem Pensum von 80 % tätig wäre. Seit dem 20. Januar 2007 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen sei keine erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes festzustellen, allenfalls liege eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit vor. Aus ärztlicher Sicht sei die angestammte wie auch jede andere Tätigkeit im genannten Umfang zumutbar. Es könne somit bezüglich des Einkommensvergleiches auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden, wobei ein invaliditätsbedingter Abzug entfalle (S. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, rechtsprechungsgemäss seien dissoziative Störungen und Neurasthenie nur ausnahmsweise nicht überwindbar, vorliegend dürfe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Diagnosen angenommen werden. Ausserdem gehe das Z.___-Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Betreffend einer angepassten Tätigkeit komme es zu folgendem Schluss: “Es ist anzunehmen, wenn die Explorandin ihre Arbeitsleistung selber einteilen könnte, dass es zu einer optimalen Arbeitsfähigkeit reicht. Wir denken diesbezüglich u.a. an eine Heimarbeit, wo die Explorandin ihre Leistung besser von ihren Migräneattacken abhängig machen könnte. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass sich dabei die Arbeitsfähigkeit der Explorandin mehr als zu 50 % erhöhen lasse.“ Diese Textpassage weise darauf hin, dass die Versicherte beispielsweise in Heimarbeit mehr als ein 50%-Pensum erreichen könne (S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei bis Juli 2010 zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig und ab August 2010 zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Bei den Einkommensvergleichen sei dies jedoch übersehen worden und es sei fälschlicherweise nicht die gemischte Methode angewendet worden (S. 3 Ziff. 3). Ausserdem sei beim Invalideneinkommen nur ein Hilfsarbeiterlohn angerechnet worden, die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über eine Ausbildung als Web Publisher, gebe das Erstellen von Websites auch als Hobby an und besuche bereits seit dem Jahre 2001 einen Informatikkurs. Die von der Invalidenversicherung bezahlte Umschulung zur Informatikerin habe sie zwar abgebrochen, habe bis dahin aber sehr gute Leistungen erbracht. Für das Invalideneinkommen rechtfertige sich somit der Lohn im Anforderungsniveau 3 (S. 4).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Übereinstimmung bestehe insoweit, als alle Ärzte eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Keine Klarheit bestehe dagegen in der Frage, in welcher Art von Tätigkeit diese 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2007 als Arztgehilfin sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, wobei sie bereits ab Januar 2006 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei (S. 7 Ziff. 8). Die bisherige Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin sei nicht mehr zumutbar (S. 8 Mitte). Das Z.___-Gutachten sei insofern mangelhaft, als es eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit abgebe, ohne diese Tätigkeit korrekt bzw. überhaupt konkret zu beschreiben und zu würdigen (S. 10 oben). Es könne nicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern höchstens in einer Verweistätigkeit ausgegangen werden (S. 10 Ziff. 11). Beim Einkommensvergleich sei von einer Verweistätigkeit (Anforderungsniveau 4, Frauen) auszugehen und ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 11 Ziff. 13).

    Im Rahmen der Replik (Urk. 10) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Z.___-Gutachter hätten eine differenzierte Beurteilung ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Im Vordergrund stünden weder die dissoziative Störung noch die Neurasthenie, sondern die Migräne-Kopfschmerzen, welche denn auch als erste Diagnosen erwähnt worden seien und womit die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich begründet werde. Es sei im Übrigen ausdrücklich festgestellt worden, dass kein additiver Effekt der neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen bestehe (S. 3 Ziff. 3). Im Haushaltsabklärungsbericht vom 13. April 2013 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass auf eine genauere Umschreibung der Einschränkungen im Haushalt „angesichts der Qualifikation“ verzichtete worden sei (S. 4 Ziff. 5). In den Jahren 2004 bis 2005 habe sie zwar einen Erwachsenenbildung-Kurs im Web-Publishing absolviert, allerdings habe die Kursleitung immer betont, es handle sich hierbei nicht um eine Berufsbildung. Sie sei auch nie in diesem Bereich tätig gewesen und der Web-Publisher-Kurs liege zehn Jahre zurück. Seit zirka eineinhalb Jahren sei sie auch nicht mehr hobbymässig in diesem Bereich tätig. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass sie im Web-Publishing ein Einkommen erzielen könne, welches die Einstufung in Niveau 3 rechtfertige (S. 5 f. Ziff. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Statusfrage und andererseits der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

3.2    In der angefochtenen Verfügung wie auch der Beschwerde gingen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von Januar 2005 bis Juli 2010 in freiwillig reduziertem Pensum von 60 % sowie ab August 2010 in freiwillig reduziertem Pensum von 80 % tätig gewesen wäre (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2, Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 13). In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, die Beschwerdeführerin sei bis Juli 2010 als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig bzw. ab August 2010 als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Beim Einkommensvergleich sei dies jedoch übersehen worden und fälschlicherweise nicht die gemischte Methode angewendet worden (Urk. 5 S. 3 Ziff. 3). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, ab August 2010 wäre sie bei guter Gesundheit wohl zu 100 % erwerbstätig gewesen. Dies habe sie bei der Haushaltsbefragung auch so erklärt. Allein der Wunsch nach einer künstlerischen Tätigkeit rechtfertige keine Reduktion des hypothetisch angenommenen Erwerbspensums. Sie habe lediglich erwähnt, dass sie finanziell eventuell auch mit einem 80%-Pensum durchkommen würde. Damit sei aber keinesfalls gesagt, dass sie sich damit begnügt hätte (Urk. 10 S. 5 oben).

    Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin seit September 2004 in einem reduzierten Pensum von 60 % erwerbstätig war (Urk. 6/13/5-6 Ziff. 3). Gemäss ihren Angaben im Rahmen der Haushaltabklärung würde sie ab dem Zeitpunkt der Scheidung im August 2010 bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen 100 % arbeiten. Ihre Aussage dem Z.___-Gutachter gegenüber habe sich nicht auf die finanzielle Situation bezogen, natürlich würde sie sich wünschen, einen bis zwei Tage künstlerisch tätig zu sein, jedoch käme sie so nicht über die Runden. Sie wolle auch genügend Einkommen haben, um reisen zu können (Urk. 6/166 S. 3 Ziff. 2.5). Nachdem die in den Jahren 1982 und 1985 geborenen Kinder der Beschwerdeführerin erwachsen sind, muss die Beschwerdeführerin keinen familiären Verpflichtungen mehr nachkommen. Es erscheint zudem nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche als medizinische Praxisassistentin kein überdurchschnittliches Einkommen erzielen kann, nach der Scheidung im August 2010 einem vollen Pensum nachgehen würde. Dies umso mehr, als sie sich Reisen zu ihrer Mutter leisten möchte.

    Damit erscheint vorliegend die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Qualifikation als zu 80 % erwerbstätig als nicht nachvollziehbar. Ebenso ist die Anwendung der gemischten Methode nicht angezeigt, da die Pensumsreduktion freiwillig erfolgte und nicht aufgrund einer Tätigkeit im Aufgabenbereich. Dies wurde im Übrigen im Haushaltabklärungsbericht auch so festgehalten und dementsprechend auf eine detaillierte Abklärung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet (vgl. Urk. 6/166 S. 3 Ziff. 2.5, S.  4 Ziff. 10). Insgesamt ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von Januar 2005 bis Juli 2010 in einem freiwillig reduzierten Pensum von 60 % und ab August 2010 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.

4.

4.1    Am 17. Mai, 9. sowie 26. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des zuständigen BVG-Versicherers psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 27. Juni 2006 nannte PD Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 6/18 S. 7 lit. c):

- Migräne

- Spannungskopfschmerzen

- mindestens mittelschwere Depression mit ausgeprägter neurasthenischer Komponente

- medikamentös bedingte Konzentrations- und subjektive Gedächtnisstörungen

    Es bestehe zweifellos eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, auch die in der jüngsten Vergangenheit ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien berechtigt. Grund dafür sei die Summe verschiedener Beschwerden, nämlich die sehr ausgeprägten Kopfschmerzen migräneartiger und nicht migräneartiger Natur, erhebliche Konzentrations- und subjektive Gedächtnisstörungen und eine erhebliche schwere Depression. Es könne davon ausgegangen werden, dass unter der Therapie oder auch spontan all diese Beschwerden so weit abklingen werden, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit wiedererlangen werde. Schwer abzuschätzen sei allerdings, wann dies der Fall sein werde. Falls die Beschwerdeführerin in sechs Monaten nach wie vor nicht voll arbeitsfähig sei, sei eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen (S. 6 f.)

    Am 20. Januar 2007 führte Dr. A.___ ergänzend aus, der aktuelle Befund stimme mit dem am 27. Juni 2006 erhobenen Befund weitgehend überein, abgesehen davon, dass die depressive Symptomatik geringer sei (Urk. 6/17 S. 3 unten). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die aktuelle Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin. Die für diese Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich und für sich allein verantwortliche neurasthenische Symptomatik habe sich trotz adäquater psychiatrischer Therapie nicht gebessert. Hingegen sei die Beschwerdeführerin für andere Tätigkeiten arbeitsfähig, wobei es sich für die absehbare Zukunft nur um eine partielle Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % handeln könne (S. 5).

4.2    Im Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstmals im Y.___ interdisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 22. März 2009 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen, die jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten (Urk. 6/80 S. 44 Ziff. 6.2):

- chronische Kopfschmerzen multifaktorieller Ätiologie mit/bei:

- Migräne ohne Aura

- Triptan-Übergebrauch

- chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom

- Fehlhaltung und Fehlstatik

- myostatischer Insuffizienz

- Osteochondrose mit ventraler Spondylose HWK5/6 und HWK6/7 und initialer Unkarthrose HWK 6/7 links

- Neurasthenie

- Adipositas Grad II

- arterielle Hypertonie

- diskretes Sulcus Ulnaris-Syndrom links

    Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich kein die Arbeitsfähigkeit limitierender Gesundheitsschaden formulieren. Aufgrund der Kopfschmerzen sei keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Es handle sich um ein behandelbares Krankheitsbild. Langfristig erfolgsentscheidend sei einerseits die engmaschigere Anbindung an eine Kopfschmerzambulanz und andererseits die Behandlung der psychiatrischen Komorbidität. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration ergebe sich in diagnostischer Hinsicht ausschliesslich eine Neurasthenie. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 49 f. Ziff. 7.3). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arztgehilfin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren (S. 50 Ziff. 7.4). Auch in einer sonstigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig (S. 50 Ziff. 7.7).

    Am 29. Dezember 2009 nahmen die Ärzte des Y.___ zu neu eingereichten Arztberichten Stellung und hielte dabei fest, die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ sowie der Klinik C.___ änderten nichts an der im Gutachten dargelegten Einschätzung. Hingegen bestehe neu eine C7Radikulopathie links bei nachgewiesener Foramenstenose C7 und C8 links. Inwiefern dieser neue Befund die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinflusse, könne aufgrund der vorliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilt werden und müsse im Rahmen einer erneuten rheumatologisch-neurologischen Verlaufsbegutachtung evaluiert werden (Urk. 6/102 S. 2).

4.3    Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2011 insbesondere folgende Diagnosen (Urk. 6/151 S. 3):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

- posttraumatische Belastungsstörung mit beinahe täglichen Intrusionen nachts und Vermeidungsverhalten bei schwerer Misshandlung in der Kindheit und traumatischem Verlust des Freundes durch Suizid 17jährig, Übergang in andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

    Die psychiatrische Situation der Patientin sei im Y.___-Gutachten nur mangelhaft erfasst, die wesentlichen Diagnosen, welche nur mit einem guten Patientenkontakt und einiger Sorgfalt herausgearbeitet werden könnten, seien nicht gestellt und die vorbehandelnden Ärzte in ihren Stellungnahmen nicht ernst genommen worden (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer kombinierten somatischen und psychiatrischen Pathologie keine berufliche Konstanz aufbringen können und sei nach der Kündigung aus gesundheitlichen Gründen im Jahre 2006 dauernd erwerbsunfähig. Sie könne höchstens im Umfang von 20 % leichte Arbeit ohne zeitliche Verpflichtung leisten, sei 85 % arbeits- und erwerbsunfähig (S. 4).

4.4    Vom 9. bis 13. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Z.___ internistisch, orthopädisch, neurologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2012 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/160 S. 43 Ziff. 7):

- Migränekopfschmerz ohne Auraphänomene seit dem 17. Lebensjahr

- rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission

- dissoziative Störung (Konversionsstörung) gemischt

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 43 f. Ziff. 8):

- distales Zervikalsyndrom leichten bis mittleren Ausmasses bei

- ausgeprägter Osteochondrose C6/C7 sowie C7/Th1, Osteochondrose und Uncovertebralarthrose C6/C7, Einengung des linksseitigen Foramen auf der gleichen Höhe

- leichtes chronisches Sulcus ulnaris-Syndrom links mit Verdacht auf leichtes zervikoradikuläres Reizsyndrom C8

- rezidivierendes leichtes lumbales Schmerzsyndrom

- arterielle Hypertonie

- anamnestisch Status nach lymphatischer Kolitis

- Status nach Hysterektomie

- akzentuierte (selbstunsichere, ängstliche) Persönlichkeitszüge

    Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 17. Lebensjahr an einer Migräne ohne Aura. Es seien alle möglichen Medikamente eingesetzt worden, ohne einen dauerhaften Erfolg erzielen zu können. Heute müsse man von einer weitgehend therapierefraktären Migräne ausgehen, was zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus psychiatrischer Sicht seien bei der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit rezidivierende depressive Episoden diagnostiziert worden, seit dem Jahre 1970 habe sie diverse depressive Phasen erlitten. Zwischen den Jahren 2006 und 2011 seien fünf depressive Phasen aufgetreten, wobei diese Episoden jeweils einige Wochen bis einige Monate gedauert hätten. Die letzte depressive Episode habe von April bis Herbst 2011 gedauert, seither sei die depressive Episode remittiert. Retrospektiv sei die letzte Episode als mittelgradig anzugeben. Darüber hinaus seien bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2006 dissoziative Störungen gemischt im Sinne einer Konversionsstörung diagnostiziert worden (S. 44 Ziff. 9).

    Aufgrund der therapierefraktären Migräne sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Ein reguläres Arbeitspensum sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, sie sei nicht in der Lage, täglich die gleiche Leistung zu erbringen. Aufgrund der durch die Krankheit zu erwartenden häufigen Arbeitsabsenzen sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit auszugehen, wobei der Arbeitgeber auf die Erkrankungen und die Absenzen Rücksicht nehmen müsste. Seit Herbst 2011 sei die depressive Episode remittiert, seither bestehe aus dieser Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der dissoziativen Störung, die akzentuierten Persönlichkeitszüge hingegen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit 50 %. Diese Beurteilung habe Gültigkeit seit Herbst 2011, als eine Remission der Depression aufgetreten sei. Aufgrund der vom behandelnden Arzt diagnostizierten Depression sei die Beschwerdeführerin zwischen April und Herbst 2011 voll arbeitsunfähig gewesen. Die orthopädischen und internistischen Erkrankungen schränkten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter ein. Es bestehe zudem kein additiver Effekt der neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen (S. 45 Ziff. 10).

    Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Es sei anzunehmen, dass es, wenn sie ihre Arbeitsleistung selber einteilen könnte, zu einer optimalen Arbeitsfähigkeit reiche. Zu denken sei u.a. an eine Heimarbeit, wo die Beschwerdeführerin ihre Leistung besser von ihren Migräneattacken abhängig machen könne. Es sei jedoch eher unwahrscheinlich, dass sich dabei die Arbeitsfähigkeit mehr als zu 50 % erhöhen lasse.




5.

5.1    Beide Parteien waren sich in der angefochtenen Verfügung bzw. der Beschwerde grundsätzlich über den Umfang der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit einig. So gingen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin von folgenden Arbeitsunfähigkeiten aus (Urk. 1 S. 11 f., Urk. 2):

- Januar 2008 bis Ende April 200850 % arbeitsfähig

- Mai 2008 bis Ende Dezember 2008100 % arbeitsunfähig

- Januar 2009 bis Ende März 201150 % arbeitsfähig

- April 2011 bis Ende Oktober 2011100 % arbeitsunfähig

- ab November 201150 % arbeitsfähig

    Ebenso gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin nicht mehr zumutbar sei. Diese Einschätzungen sind aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen.

5.2    Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort neu geltend macht, dissoziative Störungen und Neurasthenie seien rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise nicht überwindbar und es dürfe vorliegend keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Diagnosen angenommen werden, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der gesamten Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin spielen diese beiden Diagnosen eine eher untergeordnete Rolle, eindeutig im Vordergrund stehen die Kopfschmerzen sowie die depressiven Episoden. Umso mehr, als kein additiver Effekt der neurologischen und psychiatrischen Diagnosen besteht (vgl. vorstehend E. 4.4). Ebenso kann aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zitierten Ausführungen im Z.___-Gutachten nicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 50 % ausgegangen werden. Die Gutachter hielten zwar fest, die Beschwerdeführerin könnte eine optimale Arbeitsfähigkeit erreichen, wenn sie ihre Arbeitsleistung selber einteilen könne. Allerdings machten sie keine genaueren Angaben zur möglichen Arbeitsfähigkeit, sodass ein Abstellen darauf reine Spekulation wäre.

    Soweit sodann die Beschwerdeführerin einwendet, es bestehe keine Klarheit darin, in welcher Tätigkeit die Restarbeitsfähigkeit von 50 % realisiert werden könne, und bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arztgehilfin handle es sich entgegen der Annahmen im Z.___-Gutachten nicht um eine ganz normale Bürotätigkeit (Urk. 1 S. 9 Ziff. 10), ist festzuhalten, dass die Z.___-Gutachter von der letzten Anstellung der Beschwerdeführerin im Archiv des E.___ von Dezember 2010 bis März 2011 ausgingen (vgl. Urk. 6/160 S. 45 Ziff. 10). Insofern ist die Beurteilung im Z.___-Gutachten durchaus nachvollziehbar und plausibel.

    Damit ist auf die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten und von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten gebliebenen Arbeitsunfähigkeiten abzustellen, wobei als behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Bürotätigkeit auszugehen ist, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht unter hohem Druck steht sowie selbstständig arbeiten und insbesondere die Arbeitszeiten flexibel wählen kann. Zudem ist - wie die Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt hat - aufgrund des Statuswechsels per August 2010 eine zusätzliche Abstufung vorzunehmen.

    Insgesamt ergeben sich folgende Phasen, für welche mittels Einkommensvergleich der Invaliditätsgrad bzw. der Rentenanspruch zu berechnen ist. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass gemäss Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu beachten ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat:

- März 2008 bis Juli 2008        Arbeitsunfähigkeit 50 %

- August 2008 bis März 2009    Arbeitsunfähigkeit 100 %

- April 2009 bis Juli 2009        Arbeitsunfähigkeit 50 %

- August 2009 bis März 2011    Arbeitsunfähigkeit 50 %

- April 2011 bis Januar 2012    Arbeitsunfähigkeit 100 %

- Ab Februar 2012            Arbeitsunfähigkeit 50 %


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).

    Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als medizinische Praxisassistentin beim E.___. Gemäss den Angaben des früheren Arbeitgebers hätte sie dabei im Jahre 2005 bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 74‘320.-- erzielen können (Urk. 6/13 Ziff. 3). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades bedeutet dies, dass das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen Stand 2005: 2386, Stand 2008: 2499, Stand 2009: 2552, Stand 2010: 2579, Stand 2011: 2604; Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) für die Jahre 2008 bis 2011 auf folgende Zahlen festzusetzen ist:

- 2008 (Pensum 60 %)Fr. 46‘703.85 (Fr. 74‘320.-- x 0.6 : 2386 x 2499)

- 2009 (Pensum 60 %)Fr. 47‘694.35 (Fr. 74‘320.-- x 0.6 : 2386 x 2552)

- 2009 (Pensum 100 %)Fr. 79‘490.65 (Fr. 74‘320.-- : 2386 x 2552)

- 2010 (Pensum 100 %)Fr. 80‘331.65 (Fr. 74‘320.-- : 2386 x 2579)

- 2011 (Pensum 100 %)Fr. 81‘110.35 (Fr. 74‘320.-- : 2386 x 2604)

- 2012 (Pensum 100 %)Fr. 81‘920.20 (Fr. 74‘320.-- : 2386 x 2630)

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Die Beschwerdegegnerin machte im Rahmen der Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Ausbildung als Web Publisher, gebe das Erstellen von Websites auch als Hobby an und besuche seit dem Jahre 2001 einen Informatikkurs. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sei somit auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (E. 2.1). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, den Erwachsenenbildung-Kurs im Web-Publishing habe sie in den Jahren 2004 und 2005 absolviert, es handle sich dabei aber nicht um eine Berufsbildung. Sie sei nie in diesem Bereich tätig gewesen und es sei äusserst unwahrscheinlich, dass sie damit ein Einkommen erzielen könne, welches die Einstufung im Niveau 3 rechtfertige (E. 2.2).

    Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Arztgehilfin und hat zusätzlich in den Jahren 2001 bis 2005 Ausbildungen zum Informatik-Anwender sowie Web-Publisher mit Diplom abgeschlossen (Urk. 6/28/14, Urk. 6/28/18-21). Aus ihrem Lebenslauf ergibt sich jedoch, dass sie nie im Bereich der Informatik tätig war, sondern - mit Ausnahme einer kurzen Anstellung als kaufmännische Angestellte sowie der letzten kurzen Tätigkeit in einem Archiv - durchgehend als Arztgehilfin und Laborantin gearbeitet hat (Urk. 6/28/4-5, Urk. 6/160 S. 21 Ziff. 3.2). Ob sie daher nach dem Besuch von Erwachsenenbildung-Kursen, welche zudem mehrere Jahre zurückliegen, ein dem Anforderungsniveau 3 entsprechendes Einkommen erzielen könnte, welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, darf mehr als bezweifelt werden. Nachdem die bisherige Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin aufgrund des hohen Druckes nicht mehr in Frage kommt, ist die Beschwerdeführerin auf eine Anstellung im kaufmännischen Bereich angewiesen. Da sie diesbezüglich jedoch über keine Ausbildung verfügt und die frühere Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mehr als zehn Jahre zurück liegt, ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne im Anforderungsniveau 4 abzustellen. Im Jahre 2008 betrug der durchschnittliche Branchenlohn für Frauen im Dienstleistungssektor Fr. 4‘089.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, TA1, Ziff. 50-93), was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden und einem Pensum von 100 % einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 51‘030.70 (Fr. 4‘089.-- x 12 : 40 x 41.6) entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen Stand 2008: 2499, Stand 2009: 2552, Stand 2010: 2579, Stand 2011: 2604; Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ist für das Invalideneinkommen damit von folgenden Zahlen auszugehen:


- 2008    Fr. 51‘030.70

- 2009    Fr. 52‘113.--         (Fr. 51‘030.70 : 2499 x 2552)

- 2010    Fr. 52‘664.30     (Fr. 51‘030.70 : 2499 x 2579)

- 2011    Fr. 53‘174.85     (Fr. 51‘030.70 : 2499 x 2604)

- 2012    Fr. 53‘705.80     (Fr. 51‘030.70 : 2499 x 2630)

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).     Die Beschwerdegegnerin nahm keinen weiteren Abzug vom Invalideneinkommen vor (Urk. 2), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % geltend machte mit der Begründung, sie werde immer wieder halb- oder ganztägige Ausfälle zu verzeichnen haben und sei vom Arbeitsmarkt lange abwesend gewesen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 13). Es ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht im Rahmen einer regelmässigen Arbeitszeit realisieren kann, sondern immer wieder flexibel auf die Migräneattacken Rücksicht nehmen muss. Ein Abzug von 15 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles damit angemessen Rechnung.

6.5    Grundsätzlich ist damit ist für das Jahr 2008 von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 43‘376.10 (Fr. 51‘030.70 x 0.85) auszugehen, für das Jahr 2009 von Fr. 44‘296.05 (Fr. 52‘113.-- x 0.85), für das Jahr 2010 von Fr. 44‘764.65 (Fr. 52‘664.30 x 0.85) sowie Fr. 45‘198.60 (Fr. 53‘174.85 x 0.85) für das Jahr 2011. Für das Jahr 2012 schliesslich ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘649.95 (Fr. 53‘705.80 x 0.85) auszugehen.

    Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitspensums (vgl. vorstehend E. 5.2) sind somit die Invalideneinkommen für die in E. 5 dargelegten Phasen wie folgt festzusetzen:

- März 2008 bis Juli 2008        Fr. 21‘688.05 (Fr. 43‘376.10 x 0.5)

- August 2008 bis März 2009    Fr. 43‘376.10

- April 2009 bis Juli 2009        Fr. 22‘148.-- (Fr. 44‘296.05 x 0.5)

- August 2009 bis März 2011    Fr. 22‘148.-- (Fr. 44‘296.05 x 0.5)

- April 2011 bis Januar 2012    Fr. 45‘198.60

- Ab Februar 2012            Fr. 22‘599.30 (Fr. 45‘649.95 x 0.5)

6.6    Für den vorliegend strittigen Zeitraum seit März 2008 ergeben sich damit bei einer Gegenüberstellung der vorgängig ermittelten Validen- und Invalideneinkommen folgende Einkommenseinbussen respektive Invaliditätsgrade:



Validen-einkommen

Invaliden-einkommen

Einkommens-einbusse

Invaliditäts-grad

März bis Juli 2008

Fr. 46‘703.85

Fr. 21‘688.05

Fr. 25‘015.80

53.56 %

August 2008 bis März 2009

Fr. 46‘703.85

Fr. 0.--

Fr. 46‘703.85

100 %

April bis Juli 2009

Fr. 47‘694.35

Fr. 22‘148.--

Fr. 25‘546.35

53.56 %

August 2009 bis März 2011

Fr. 79‘490.65

Fr. 22‘148.--

Fr. 57‘342.65

72.14 %

April 2011 bis Januar 2012

Fr. 81‘110.35

Fr. 0.--

Fr. 81‘110.35

100 %

Ab Februar 2012

Fr. 81‘920.20

Fr. 22‘599.30

Fr. 59‘320.90

72.41 %


    Damit ergibt sich zusammenfassend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente von März 2008 bis Juli 2008, eine ganze Rente von August 2008 bis März 2009, eine halbe Rente von April bis Juli 2009 sowie eine ganze Rente seit August 2009. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) für bis Ende 2014 getätigte Bemühungen als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von März bis Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Rente, von August 2008 bis März 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, von April bis Juli 2009 Anspruch auf eine halbe Rente sowie ab August 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig