Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01044




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 17. Dezember 2014

in Sachen

X.___, geb. 2006

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Bei X.___, geboren 2006, wurde im Jahr 2012 die Diagnose eines atypischen Autismus beziehungsweise eines Asperger-Syndroms gestellt (Urk. 6/1). Die Befunde sollen schon ab einem Alter von 4 ½ Jahren vorgelegen haben (Urk. 6/18/1). Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug am 7. Dezember 2012 (Urk. 6/2) holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Bericht des Spitals A.___ ein, welcher am 28. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 6/11). Die IV-Stelle bejahte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 405 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und teilte der Versicherten am 10. beziehungsweise 11. Juli 2013 mit, dass ihr Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und ambulante Ergotherapie erteilt werde (Urk. 6/19 und Urk. 6/20).

1.2    Am 7. März 2013 ersuchte die Mutter der Versicherten die IV-Stelle um Gewährung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/8). Am 25. Juli 2013 fand zu Hause bei der Versicherten eine Abklärung statt. Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag vom 8. August 2013 (Urk. 6/21) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22 ff.) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2024 (Revision). Einen Anspruch auf Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages verneinte die IV-Stelle (Urk. 2 [= Urk. 6/27]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie für eine Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades zu entschädigen sowie einen Intensivpflegezuschlag auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

Gemäss Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) bezieht sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde.

1.4    Gemäss Artikel 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzuwenden.

1.5    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

1.6    Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

1.7    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b).


2.    

2.1    Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, per Dezember 2010 sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades (Bereiche An-/Auskleiden, Notdurft) entstanden. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf dank des intensiven Trainings im Bereich An-/Auskleiden eine altersentsprechende Selbständigkeit erlangen können, weshalb dieser Bereich seit Dezember 2012 nicht mehr angerechnet werden könne. Dafür sei aber ab diesem Zeitpunkt neu der Bereich Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte hinzugekommen, weshalb keine anspruchsbeeinflussende Änderung erfolgt sei. In den restlichen Bereichen sei die Beschwerdeführerin altersentsprechend selbständig. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes. Bei einem invaliditätsbedingten zeitlichen Mehraufwand von täglich 21 Minuten seien die Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages nicht erfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerin vom 12. September 2013 im Vorbescheidverfahren sei im Bereich An-/Auskleiden gutzuheissen, weshalb nach Ablauf der Wartezeit zwei Bereiche (An-/Auskleiden und Notdurft) angerechnet werden könnten. Der dritte Bereich (Fortbewegung) könne ab Dezember 2012 angerechnet werden. In den Bereichen (Essen und Körperpflege) sei die Beschwerdeführerin auch nach Prüfung des Einwandes selbständig (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin verneine in den Lebensbereichen Essen sowie Körperpflege zu Unrecht eine Hilflosigkeit. Relevant sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) die nötigen Handlungen im Bereich der Körperpflege autismusbedingt nicht ausführe könne, obwohl sie dazu altersentsprechend in der Lage wäre. Sie sei in hohem Mass auf die Unterstützung von aussen angewiesen, zu Hause insbesondere auf die Hilfe der Mutter. Diese eher indirekte Form der Hilfe beinhalte die Überwachung der Ausführung einer Verrichtung und/oder die Aufforderung und Anleitung zu Handeln (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der andauernd erforderlichen Überwachung sei sie im mittleren Grad hilflos und entsprechend zu entschädigen. Zum Bereich Essen sowie zum Bereich Körperpflege habe sich die Mutter im Vorbescheidverfahren eingehend geäussert. Die erforderliche Unterstützung und Überwachung übersteige das Altersentsprechende bei Weitem (Urk. 1 S. 5). Im Hinblick auf den beantragten Intensivpflegezuschlag sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Lebensbereiche Essen und Körperpflege nicht quantifiziert habe (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie stellte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2013 die folgenden Diagnosen:

- I: Klinisch-psychiatrisches Syndrom

- Atypischer Autismus ICD-10 F84.1

- Nichtorganische Schlafstörungen ICD-10 F51

- II: Spezifische Entwicklungsstörung

- Nicht sprachliche Lernstörung ICD-10 F81.0

- Umschriebene Störung der motorischen Fertigkeiten ICD-10 F82

- III: Intelligenz

- Grundintelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich, mit einem stark dissoziierten Leistungsprofil

- IV: Körperliche Symptomatik

- Motorische Stereotypien / Tics

- V: Aktuelle psychosoziale Umstände

- Isolierte Familie

- IV: Globale Beurteilung der psychosozialen Anpassung

- Ernsthafte soziale Beeinträchtigung

Dr. B.___ führte aus, es bestehe ein Mehraufwand an Hilfeleistungen für die Versicherte, was schon seit dem Vorschulalter bekannt sei (Urk. 6/11/2). Die autismusspezifische Abklärung habe die Diagnose eines atypischen Autismus ergeben, differential-diagnostisch beziehungsweise klinisch gesehen erfülle die Versicherte die Kriterien eines Asperger-Syndroms bis auf ein kognitives Niveau, welches einer nichtverbalen Lernbehinderung entspreche. In der Zwischenzeit habe die Versicherte verschiedene Fortschritte gemacht, insbesondere in Bezug auf die soziale Integration. Sie habe angefangen, mit einer Lieblingskollegin abzumachen, wiederhole gerne Redewendungen, die ihre Anpassungsbereitschaft zum Ausdruck brächten, und zeige grosses Interesse an sozialen Abläufen. Sie beschäftige sich immer wieder mit Rollenspielen und Abläufen, die sie haargenau nachzumachen versuche. Sie ziehe sich gerne in ihre Traumwelt zurück und unterhalte sich gerne alleine. Das Zusammenspiel mit ihrem Bruder, auch im Freien, habe aber deutlich zugenommen. Die Versicherte suche den Kontakt zu vertrauten Erwachsenen und erzähle gerne aus ihrer Vergangenheit, jedoch aus einer selbstbezogenen Perspektive und man könne noch nicht von Interaktion sprechen. Im Alltag komme es nach wie vor zu heftigen Wutausbrüchen sowie Unterbrechungen der Schlafkontinuität, was die Familie und insbesondere die Mutter an den Rand ihrer Kräfte bringe. Die bei der Versicherten gestellte Diagnose erfordere das Einsetzen von intensiven Fördermassnahmen. Es würden die Fortsetzung der bisherigen Massnahmen, der Einsatz zusätzlicher und individualisierter Einzelförderung sowie die Anmeldung zu einer Ergotherapie empfohlen. Therapeutische Massnahmen in der Hauspflege seien nicht verordnet worden (Urk. 6/11/5 f.).

3.2    Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 8. August 2013 (Urk. 6/21) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer Mutter rein funktionell selber an- und ausziehen könne. Es komme aber vor, dass sie die Abläufe durcheinander bringe, dann ziehe sie sich wieder aus und beginne von neuem. Sie sei sehr stur und habe klare Vorstellungen davon, was sie tragen wolle. Sie lasse sich ungern helfen und wolle am liebsten alles selber entscheiden. Man müsse sie mehrmals verbal zu einer Tätigkeit auffordern. Ihr Kooperationsverhalten variiere stark, je nach aktueller Tagesverfassung. Die Kleider würden abends gemeinsam ausgesucht und bereitgelegt. Das Binden der Schuhe sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, sie trage überwiegend Schuhe mit Klettverschlüssen. Der Mehraufwand der Mutter bei der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden bestehe darin, die Beschwerdeführerin verbal zu den einzelnen Handlungen aufzufordern, sowohl morgens, mittags als auch abends. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden vermehrt auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Dank des langen und intensiven Trainings habe ab dem 6. Altersjahr (Dezember 2012) eine gewisse Selbständigkeit erreicht werden können (es reichten nunmehr verbale Inputs), weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Mehraufwand mehr zu berücksichtigen sei (Urk. 6/21/3).

Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei die Beschwerdeführerin funktionell selbständig. Sie habe sich altersentsprechend entwickelt. Nachdem sie ab dem Sommer 2011 mehrmals pro Nacht aufgewacht und ins Schlafzimmer der Mutter gewechselt habe, habe sich ihr Schlaf durch die Einnahme von Circadin Retard deutlich gebessert. Der Mutter sei es vor circa 2 ½ bis 3 Monaten ausserdem gelungen, eine Regeländerung konsequent umzusetzen. Seither schlafe die Beschwerdeführerin wieder in ihrem eigenen Bett. Die Abklärungsperson berücksichtigte im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keinen Mehraufwand, da mit Hilfe erzieherisch-pädagogischer Massnahmen von einer weiteren Verbesserung auszugehen sei (Urk. 6/21/3 f.).

Im Bereich Essen machte die Mutter der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben: Die Beschwerdeführerin wende für das Mittag- und Abendessen zwischen 30-45 Minuten auf, da sie unentwegt vor sich her plappere und ständig am Schwatzen sei. Der Umgang mit dem Besteck sei ihr möglich, sie benutze aber überwiegend den Löffel. Trinken aus einem Glas sei ihr möglich. Die Speisen im Teller müssten klar und strukturiert voneinander getrennt sein, ansonsten bekomme die Beschwerdeführerin einen Wutausbruch (Urk. 6/21/4). Die Abklärungsperson hielt fest, es sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter im Alltag vermehrt angeleitet, aufgefordert und motiviert werden müsse. Kinder, die an einem atypischen Autismus leiden, seien auf ganz klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Weil es sich hier um erzieherisch-pädagogische Massnahmen handle, könne dieser Bereich nicht angerechnet werden (Urk. 6/21/5).

Zur Körperpflege machte die Mutter gemäss Abklärungsbericht die folgenden Angaben: Während der warmen Jahreszeit dusche die Beschwerdeführerin 3-4 Mal pro Woche. Auf Aufforderung hin steige sie in die Dusche ein. Dann erhalte sie das Duschmittel dosiert auf die Handfläche und beginne sich alleine am Oberkörper zu waschen. Die Haarpflege erfolge ebenfalls 3-4 Mal pro Woche durch die Mutter. Die Dosierung von Shampoo und Duschmittel sowie das Schamponieren, Auswaschen und anschliessende Kämmen beziehungsweise Frisieren der Haare falle der Beschwerdeführerin schwer. Sie sei darum bemüht, alles so gut es gehe, selber zu erledigen. Die Zahnpflege werde 2 Mal pro Tag durchgeführt, die erforderliche Zeit werde von der Beschwerdeführerin praktisch nie eingehalten, weshalb die Mutter prophylaktisch 2 Mal pro Tag nachreinige. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei altersentsprechend selbständig. Im Rahmen der erzieherisch-pädagogischen Massnahmen sei auch bei „gesunden Kindern“ im selben Alter täglich eine Kontrolle, Aufforderung und Erinnerung der zuständigen Betreuungsperson zur Körperpflege notwendig. Kinder in diesem Alter befänden sich auf der Schwelle zum Erlangen einer gewissen Eigenständigkeit. Diese Selbständigkeit könne nur erlangt werden, indem die elterlichen Pflichten weiterhin konsequent im Alltag umgesetzt würden. Aus diesem Grund sei dieser Bereich nicht anzurechnen (Urk. 6/21/5).

In Bezug auf den Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gab die Mutter an, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 3 ½ Jahren tagsüber mehrheitlich trocken gewesen. Es komme immer noch etwa dreimal pro Woche vor, dass sie einnässe. Deshalb werde sie von ihr zu fixen Zeiten auf die Toilette geschickt. Seit circa 2 Monaten trage die Beschwerdeführerin nachts keine Windeln mehr und nässe etwa alle 10 Tage ein. Die Nachreinigung sowie das Ordnen der Kleider tätige sie nach dem Wasserlösen selbständig. Alle 2 Tage habe sie Stuhlgang; die Nachreinigung führe sie mit feuchten Tüchern mal etwas gründlicher und mal etwas unzuverlässiger durch. Der Mehraufwand für das WC-Training sowie die dazugehörige Aufforderung und Anleitung betrage etwa 15 Minuten pro Tag. Dieser Mehraufwand wurde von der Abklärungsperson berücksichtigt (Urk. 6/21/5 f.).

Zur Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte machte die Mutter folgende Angaben: Die Beschwerdeführerin sei funktionell selbständig, könne gut sprechen, verliere sich aber schnell in ihrer eigenen Welt. Sie habe einen weinerlichen Ton und quengle wie ein Kleinkind. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte finde innerhalb der Familie und unter den Kindern statt. Die Beschwerdeführerin habe während eines ganzen Jahres auf dem Weg in den Kindergarten begleitet werden müssen. Gemäss der Abklärungsperson sei die Beschwerdeführerin rein funktionell in der Fortbewegung selbständig, bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte jedoch auf die Hilfe Dritter angewiesen. Von sich aus knüpfe sie wenig Kontakt zu anderen Kindern in ihrem Alter. Dank der intensiven Unterstützung im Kindergarten habe bereits im 2. Jahr eine Verbesserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe heute eine „Freundin“, welche sie ab und zu zum Spielen einlade. Eventuell sei im Verlauf mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Der Bereich könne deshalb ab dem 6. Altersjahr angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht wegen einer Sinnesschädigung oder eines körperlichen Gebrechens angewiesen (Urk. 6/21/6 f.).


Die Abklärungsperson hielt weiter fest, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht zu erbringen. Es fänden keine gezielten Übungen im Alltag auf Anweisung statt. Die Medikamente würden altersentsprechend durch die Mutter abgegeben. Eine persönliche Überwachung sei vor dem Alter von 6 Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdeführerin könne sich je nach ihrer aktuellen Tagesverfassung und ihren Vorlieben (PC-Spiele) bis zwischen ½ und 1 ½ Stunden mit sich selbst beschäftigen. Es seien keine Sicherheitsschlösser an Fenstern und Türen vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Tendenz wegzulaufen oder sich selbst oder Dritte zu gefährden. Aus diesen Gründen könne eine persönliche Überwachung nicht angerechnet werden. Anzurechnen sei aber ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von täglich 5.7 Minuten für die Begleitung der Beschwerdeführerin zur Ergotherapie, welche 1 Mal wöchentlich stattfinde und für welche 20 Minuten pro Weg aufgewendet werden müssten (Urk. 6/21/7).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit in zwei (An-/Auskleiden und Notdurft) und ab Dezember 2012 in drei (An-/Auskleiden, Notdurft und Fortbewegung) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde von der IV-Stelle verneint, was unbestritten blieb. Zu prüfen ist daher bloss, ob in den Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist oder alternativ die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und ob zusätzlich die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt sind.

4.2    

4.2.1    Im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung nicht selber ausführen kann (Randziffer 8020 des KSIH, vgl. E. 1.4 vorstehend). Dass die Haarpflege bei einem sechsjährigen Mädchen noch durch die Mutter erfolgt, ist nicht ungewöhnlich. Ebenso ist die Kontrolle beim Zähneputzen oder die Nachreinigung durch eine Drittperson altersentsprechend. Die Beschwerdeführerin vermag - auch nicht mit dem Hinweis auf die Schilderungen der Mutter im Einwandverfahren (Urk. 6/25/5) - nicht hinreichend darzutun, dass im Vergleich zu gleichaltrigen nichtinvaliden Kindern ein erheblicher Mehraufwand entstehen würde.

Ein Mehraufwand beim Essen ist ebenfalls zu verneinen. Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin altersentsprechend in der Lage, mit dem Besteck umzugehen und aus einem Glas zu trinken. Die eher überdurchschnittlich lange Dauer der Mahlzeiten liegt noch im Rahmen des Spektrums für gleichaltrige nichtinvalide Kinder, selbst wenn es gemäss Angaben der Mutter vorkommt, dass die Beschwerdeführerin für eine Mahlzeit bis zu 70 Minuten aufwendet (Urk. 6/25/4). Redseligkeit ist bei Kindern nichts Ungewöhnliches. Ebenso ist nicht ungewöhnlich, dass dabei das Essen in Vergessenheit gerät; kein Mass bei Ketchup, Mayonnaise oder Senf eingehalten wird; mit den fettigen Händen Tisch, Sitzbank und dergleichen berührt werden; eine Ermahnung nach dem Essen notwendig ist, sich Hände und Mund zu waschen; eine Fütterung durch die Eltern abgelehnt wird; Trinkbecher umgestossen werden und so weiter (Urk. 6/24/4 und Urk. 6/25/4). Bei der notwendigen Anleitung, Aufforderung und Motivierung durch die Mutter handelt es sich um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, welche in der Regel auch von Eltern gleichaltriger nichtinvalider Kinder ergriffen werden müssen. Häufigkeit und Umfang dieser Massnahmen hängen dabei stark vom Wesen des Kindes ab. Dass die Abklärungsperson den Bereich Essen nicht anrechnete, ist somit nicht zu beanstanden.

Es wurde unter Hinweis auf das Schreiben von lic. phil. C.___, Leiterin D.___, vom 11. September 2013 (Urk. 6/24) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre altersentsprechend zwar in der Lage, die nötigen Handlungen im Bereich der Körperpflege oder im Bereich Essen auszuführen, könne diese autismusbedingt aber nicht vornehmen. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ohne Beeinträchtigung selbständiger wäre. Aber selbst mit Beeinträchtigung bewegt sie sich immer noch im Rahmen dessen, was bei Kindern in diesem Alter (unter Einbezug verschiedener Charaktere und Temperamente sowie unterschiedlicher Autonomiebedürfnisse) als üblich zu gelten hat. Es ist bei sechsjährigen Kindern zudem nicht ungewöhnlich, wenn sie häufig ermahnt und wiederholt zu alltäglichen Handlungen im Bereich Körperpflege oder Essen aufgefordert werden müssen.

4.2.2    Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht fest, sie sei von der Beschwerdeführerin und ihrem jüngeren Bruder freundlich begrüsst worden. Danach hätten sich die Kinder zum Sitzplatz begeben, wo sie vergnügt auf dem Trampolin auf und ab gehüpft seien. Laut der Mutter sei dies ein guter Ausgleich und die Kinder könnten sich so richtig austoben (Urk. 6/21/2). Vor diesem Hintergrund und angesichts der übrigen Feststellungen der Abklärungsperson (vgl. E. 3.2 beziehungsweise Urk. 6/21/7) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung der Beschwerdeführerin auszugehen. Daran vermögen auch die Einwände der Mutter der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass ein Mehraufwand bei Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals zu berücksichtigen sind.

4.3    Es sind weder eine dauernde Überwachung der Beschwerdeführerin noch intensive pflegerische Massnahmen notwendig, wobei auf den Abklärungsbericht (Urk. 6/21/7) und die vorstehenden Erwägungen (E. 4.1.2) verwiesen werden kann. Eine Anrechnung von zwei Stunden wegen dauernder Überwachung oder gar von vier Stunden wegen intensiver behinderungsbedingter Überwachung (Art. 39 Abs. 3 IVV) ist nicht gerechtfertigt. Der Mehraufwand pro Tag beträgt gemäss Abklärungsbericht 21 Minuten (Urk. 6/21/7). Die Bereiche Ankleiden/Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, welche im Abklärungsbericht nicht quantifiziert wurden, führen nicht zu einem täglichen Mehraufwand von mehr als 1 ½ Stunden. Demzufolge ist kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründet. Dass die IV-Stelle die Lebensbereiche Essen und Körperpflege nicht quantifizierte - was von der Beschwerdeführerin gerügt wurde (Urk. 1 S. 6) -, hängt damit zusammen, dass sie einen Mehraufwand zu Recht nicht als ausgewiesen erachtete.

4.4    Zusammengefasst kann auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 8. August 2013 abgestellt werden. Daran vermögen die von Seiten der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nichts zu ändern. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sie in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dass sie der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Damit ist nicht von einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszugehen, und die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag sind ebenfalls nicht erfüllt.

    Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Eltern (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro