Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01045 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 7. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Rente) mit der Begründung, dass mangels Dauerhaftigkeit der Anpassungsstörung kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Zudem lägen psychosoziale Umstände vor, welche invaliditätsfremd seien (Urk. 2).
1.2 Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 12. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1/1-2).
1.3 Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
2.
2.1 Mit Anmeldung vom 20. April 2013 hatte die 1972 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von drei Kindern und zuletzt teilzeitlich als Bankangestellte tätig gewesen, unter Hinweis auf Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Angst, Depressionen, Magenkrämpfe und Burnout sowie eine seit dem 1. Dezember 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit Leistungen der Invalidenversicherung beantragt (Urk. 7/2).
2.2 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie sowie behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) sowie einen psychophysischen Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0), beides bestehend seit 2010. Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, es bestehe - bei belastender familiärer und beruflicher Situation - ein depressives Syndrom mit depressiver Stimmungslage, Antriebsminderung, Ein- und Durchschlafstörung, kognitiven Störungen (Konzentrations- und Gedächtnisstörung) sowie psychophysischer Erschöpfung. Das psychiatrische Beschwerdebild sei prinzipiell unter adäquater Behandlung und in Abhängigkeit von den psychosozialen Belastungsfaktoren besserungsfähig, der genaue Verlauf aber schwer voraussagbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte er seit 1. Dezember 2012 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorher zudem: 100 % vom 31. Dezember 2010 bis zum 14. März 2011, 50 % vom 15. März bis 14. April 2011, 40 % vom 15. April bis zum 30. September 2011; vgl. Urk. 7/10).
2.3 Dr. med. Z.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom RAD, bemerkte in seiner Stellungnahme vom 20. August 2013 zu den Ausführungen von Dr. Y.___, der diagnostizierten Anpassungsstörung fehle das Kriterium der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht IV-relevant sei. Ebenfalls nicht IV-relevant seien die Z-Diagnosen nach ICD-10. Aus dem Arztbericht gehe zudem einerseits hervor, dass die psychiatrische Störung auf (auch nicht IV-relevanten) psychosozialen Umständen beruhe. Andererseits spreche die Tolerierung einer niedrigen Therapiefrequenz gegen eine schwere psychiatrische Erkrankung (Urk. 7/13 S. 3).
2.4 In seinem Schreiben vom 28. Oktober 2013 an die IV-Stelle führte Dr. Y.___ ergänzend zum Bericht vom 2. Juli 2013 aus, das psychiatrische Krankheitsbild habe sich zwischenzeitlich deutlich verschlechtert. Diagnostisch bestehe jetzt eine depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer ausgeprägt (ICD-10 F32.2). Aufgrund der Progredienz des Beschwerdebildes und da die ambulanten Behandlungsmassnahmen in den letzten Wochen offensichtlich nicht mehr ausgereicht hätten, habe er die Versicherte einer stationären Behandlung in die Klinik A.___ in B.___ zugewiesen (Urk. 7/21).
3.
3.1 Gemäss den vorliegenden Akten ist davon auszugehen und entspricht auch der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 20. April 2013, dass sie seit 1. Dezember 2012 ohne wesentlichen Unterbruch vollständig arbeitsunfähig geschrieben war. Die einjährige Wartefrist, nach deren Ablauf der Rentenanspruch überhaupt erst entstehen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) endigte damit per Ende November 2013. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2013 war die Wartefrist somit noch am laufen, weshalb zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall noch kein Rentenanspruch entstanden sein konnte. Daher und da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Rechtsstreites grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2, 121 V 366 E. 1b), ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet der - zufolge Nichtablaufs der Wartefrist - vorliegend nicht zu beurteilenden Frage, ob die Verwaltung das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat.
3.2
3.2.1 Zwar ist die Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität vorliegt, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend (vgl. 3.1 hievor). Dennoch gilt mit Blick auf die Begründung der Verfügung vom 15. Oktober 2013 Folgendes anzumerken: Wohl trifft zu, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle oder psychosoziale Umstände nicht zu begreifen sind. So braucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Andererseits schliesst das Vorhandensein psychosozialer Faktoren für sich allein einen invalidisierenden Befund nicht aus (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2).
3.2.2 Der die Versicherte behandelnde Facharzt (Psychiater) Dr. Y.___ hatte in seinem Bericht vom 2. Juli 2013 unter Angabe einer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit eine Anpassungsstörung (mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.21) diagnostiziert (E. 2.2 hievor), welche Störung definitionsgemäss bis zu zwei Jahre dauern kann (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl. 2008, S. 186). Auch wenn bei der Versicherten nach Lage der Akten belastende familiäre Umstände vorliegen, kann mit Blick auf die Angaben von Dr. Y.___ nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass eine im Sinne der obgenannten Rechtsprechung invalidisierende psychische Störung vorliegt; dies gilt umso mehr, als sich der Gesundheitszustand der Versicherten gemäss den (bei der Beschwerdegegnerin zwar erst nach Verfügungserlass eingegangenen) Angaben von Dr. Y.___ vom 28. Oktober 2013 (wahrscheinlich) bereits vor Verfügungserlass, aber jedenfalls noch innerhalb der Wartezeit derart verschlechtert hat, dass dies die Zuweisung zur stationären Behandlung erfordert hat (vgl. E. 2.4 hievor). Hiefür hätte es weiterer Abklärungen bedurft. Für den rechtsgenüglichen Ausschluss eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Gesundheitsschadens kann jedenfalls nicht allein auf die kurze (Akten-)Beurteilung des RAD – Arztes vom 20. August 2013 abgestellt werden. Dies gilt schon deshalb, weil er über keinen Facharzttitel auf dem Gebiete der Psychiatrie verfügt.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2013 im Ergebnis zu schützen ist, da – zufolge Nichtbestehens der Wartezeit - zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall noch kein Rentenanspruch bestand. Doch hat die Verwaltung vor Ablauf des Wartejahres ablehnend verfügt, ohne den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt zu haben, was im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu Lasten der Versicherten gehen kann. Die Verwaltung wird die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs nach Ablauf des Wartejahres von Amtes wegen neu zu prüfen haben.
4. Wie erwähnt, ist die Beschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeführerin (mangels bestandener Wartezeit) im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum von vorneherein keinen Anspruch auf eine Rente hat. Letzteres geht aus der angefochtenen, einen IV-relevanten Gesundheitsschaden verneinenden Verfügung allerdings nicht hervor, wodurch die unvertretene Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Verfahren sinngemäss weiterhin eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit geltend macht, zur Führung eines letztlich aussichtslosen Verfahrens veranlasst worden ist. Es rechtfertigt sich daher, die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG zu erhebenden Verfahrenskosten von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann