Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01046 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 26. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 6. September 2007 unter Hinweis auf chronische Nackenschmerzen und eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 26. September 2008 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. November 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 11/30-31).
1.2 Anlässlich einer im September 2009 eingeleiteten Revision (Urk. 11/42/1) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation der Versicherten ab und zog Akten über eine von den Basler Versicherungen in Auftrag gegebenen Observation (Urk. 11/77) bei. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 sistierte die IV-Stelle die ausgerichtete Rente per sofort (Urk. 11/93 Dispositiv Ziff. 1).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/105-147) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 rückwirkend per 31. Juli 2010 auf (Urk. 11/148 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2014 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 2-3).
Am 8. Mai 2014 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen neuen Arztbericht (Urk. 20) ein. Am 29. August 2014 nahm der psychiatrische Gutachter zu den neuen Akten Stellung (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Invalidenrente im angefochtenen Entscheid dahingehend, die Observationsunterlagen der Basler Versicherungen zeigten die Beschwerdeführerin, wie sie über einen Zeitraum von drei Monaten (Juli bis September 2010) ohne körperliche und psychische Beeinträchtigung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gastwirtin nachgegangen sei, teilweise sogar bis zu 14 Stunden pro Tag. Die Beschwerdegegnerin erachte es als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit spätestens seit Juli 2010 und aktuell wieder vollständig zuzumuten sei und demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege.
Die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung erwirkt. Sie hätte melden müssen, dass sie wieder ihrer bisherigen Tätigkeit nachgehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde auf eine stationäre psychiatrische Behandlung im Jahr 2012 hin. Im Arztbericht vom 23. Juli 2012 sei sie als nicht arbeitsfähig eingestuft worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bis am 31. Dezember 2011 ausgerichtete Rente zu Recht per 31. Juli 2010 aufgehoben hat oder ob in dieser Zeit ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/18/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
1. psychophysischer Erschöpfungszustand, Erschöpfungsdepression bei chronischem Schmerzsyndrom
2. chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Blockwirbel bei C4/5 und Zeichen der Bandscheibendegeneration bei C4/5 und C5/6 mit geringer Protrusion, jedoch ohne Wurzelkompression (MRI, Halswirbelsäule, März 2005)
- leichte Anterolisthesis bei C2/3 sowie C5/6, leichte dorsale Spondylose bei C3/4, C5/6, C6/7
3. chronisches cerviko-thorakales Schmerzsyndrom bei exquisiter muskulärer Dysbalance
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Wirtin seit dem 24. November 2006 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3).
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Mai 2008 (Urk. 11/22) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom bis schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome, sowie eine generalisierte Angsterkrankung. Als Verdachtsdiagnose nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sofern die Schmerzen nicht somatisch erklärt werden könnten (Ziff. 2.1).
Dr. Z.___ bestätigte für die Tätigkeit als Wirtin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3).
3.3 Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2008 ab dem 1. November 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 11/30-31).
Im September 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 11/42/1).
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik B.___, erstattete am 1. April 2010 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/64). Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Februar 2006 mit einem Arbeitskollegen ein Restaurant übernommen habe. Mit der Übernahme habe ihre Ängstlichkeit massiv zugenommen. Sie habe unter Appetitstörungen, Magen-/Darmbeschwerden und allgemeiner Erschöpfung gelitten. Im November 2006 sei sie einfach zusammen gebrochen und man habe sie in die Klinik C.___ überwiesen (S. 5 Mitte). Trotz einer regelmässigen und fachlich kompetenten psychiatrischen Behandlung seit September 2007 sei der psychische Zustand der Explorandin instabil gewesen, was auch anlässlich der Untersuchung vom 26. März 2010 zu bestätigen sei. Sie habe während der Exploration die Symptome einer mittelschweren depressiven Episode aufgewiesen. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Akten seien weithin die Diagnosen einer schweren generalisierten Angststörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu bestätigen (S. 7 Ziff. 6).
Dr. A.___ nannte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Gemäss den Akten sei die Explorandin seit dem 24. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 7.1-7.3).
4.2 Das medizinische Gutachten des D.___ vom 7. Mai 2010 (Urk. 11/66) ist von med. pract. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen vom 19. und 20. April 2010 inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und den den Gutachtern überlassenen Akten (S. 1).
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin leide sowohl unter psychiatrischen als auch somatischen Erkrankungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Von psychiatrischer Seite werde eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, gegenwärtig in mittelgradiger Ausprägung mit somatischen Symptomen, sowie eine generalisierte Angststörung. Am Bewegungsapparat bestehe ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Blockwirbelbildung bei C4/5 sowie MR-tomographisch Zeichen einer beginnenden Segmentdegeneration im angrenzenden oberen Segment (mediane Diskushernie bei C3/4 mit leichter Verdrängung des Myelons und leichter Foraminalstenose bei C5/6) sowie myofaszialen Befunden der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Klinisch und radiologisch bestünden keine Zeichen einer zervikalen Myelopathie und klinisch auch keine Anhaltspunkte für eine Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Die objektivierbaren Befunde führten jedoch zu einer verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule. Weiterhin sei eine ausgedehnte myofasziale Schmerzsymptomatik mit Myalgien und Polyarthralgien zu diskutieren. Die Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom seien erfüllt (S. 5 f.).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 6):
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen
2. generalisierte Angststörung
3. chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei:
- Blockwirbelbildung bei C4/5
- medianer Diskushernie bei C3/4 mit leichter Verdrängung des Myelons, leichte Foraminalstenose bei C5/6 rechts
- klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für zervikale Myelopathie, keine radikuläre Symptomatik
4. Fibromyalgiesyndrom
- panvertrebrale Rückenschmerzen, Polyarthralgien und Myalgien
- keine Anhaltspunkte für sekundäre Schmerzursachen
- Differentialdiagnose: am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung
5. chronische Dyspepsie
6. Status nach mehrmaliger Operation einer chronischen Analfissur
Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Schultern (rechts mehr als links) und des Nackens. Weiter bestünden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hand- und Fingergelenke. In den Hebetests lasse sich eine ausgeprägte Anspannung der Nacken- und Schultermuskulatur beobachten sowie eine frühe Ermüdbarkeit bei statischen Überkopfarbeiten. Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Aufgrund der Testbeobachtungen könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin vor allem die statische Haltearbeit der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur im Service (beim Hantieren der Tabletts sowie bei einhändigem Hantieren von mehreren Tellern) Mühe bereite und sich ungünstig auf die bestehenden Beschwerden auswirke (S. 7 Ziff. 4.1.1-4.1.2).
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit grundsätzlich noch zumutbar. Aufgrund einer Kumulation von die Halswirbelsäule belastenden Tätigkeiten seien ihr vermehrt Pausen von insgesamt 1.5 Stunden pro Tagen zu gewähren. Gesamthaft bestehe interdisziplinär eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch für eine angepasste Tätigkeit bestehe interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 7 f. Ziff. 5.1-5.2).
4.3 Die G.___ erstattete am 5. Oktober 2010 einen Bericht (Urk. 12/2) über eine Überwachung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Basler Versicherungen.
Dr. F.___, D.___, erstattete daraufhin am 23. Dezember 2010 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten mit EFL (Urk. 11/94). Dr. F.___ führte aus, in objektiver Hinsicht seien die gleichen Befunde erfasst worden wie bei der letzten Begutachtung, ausser dass sich die Halswirbelsäulenbeweglichkeit einseitig und konsistent leicht bis mässiggradig eingeschränkt zeige. Von den Fibromyalgietenderpoints zeigten sich aktuell lediglich 12 von 18 Tenderpoints positiv, wobei bei beiden Messungen kein Dolorimeter zur Verfügung gestanden habe (S. 9 Mitte). Gesamthaft bestehe aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine im Wesentlichen unveränderte Situation gegenüber 2010. Bereits damals sei eine Beurteilung zuverlässig möglich gewesen, was auch heute der Fall sei. Die beigelegten Videoaufnahmen der Observation widersprächen der damaligen Beurteilung einer ganztags zumutbaren Tätigkeit im Service unter Einhaltung von 1.5 Stunden vermehrten Pausen täglich keineswegs. Die gezeigten Belastungen während der Arbeit überschritten in keiner Weise die bei der EFL gezeigte Leistung (S. 9 unten). Die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege von den Gewichtsbelastungen her im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg. Sie könne die bisherige Arbeit im Wesentlichen bewältigen. In einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1.2-4.1.3).
In der angestammten Tätigkeit im Service sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht weiterhin eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen von 1.5 Stunden über den Tag verteilt zumutbar. Diese begründe sich mit den Beobachtungen bei der EFL und den konsistenten medizinischen Befunden, die ein chronisches myofaszial betontes Schmerzsyndrom im Bereich der Halswirbelsäule mit konsistenter Funktionsminderung belegten, so dass in einer Tätigkeit mit längerer Haltearbeit und zum Teil repetitiven Elementen wie auch zum Teil notwendigen Überkopfarbeiten vermehrte Pausen erforderlich seien. Dies entspreche einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 %).
Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ergebe sich demnach eine unveränderte Beurteilung wie bei der Begutachtung 2010. Regelmässige ärztliche Behandlungen und die früheren Dokumente belegten das Vorhandensein einer Gesundheitsstörung ebenso wie die objektiven Befunde und Beobachtungen im Rahmen der EFL. Die Beurteilung stehe in starkem Gegensatz zur subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin. Eine überwiegend leichte, wechselpositionierte Wechseltätigkeit ohne langdauerndes Überkopfarbeiten oder ununterbrochene Haltearbeiten mit den oberen Extremitäten sei ihr aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (S. 10 f. Ziff. 5.1-5.2).
4.4 Dr. A.___ erstattete am 19. Januar 2012 ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/96). Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Restaurant Ende 2010 abgegeben. In den letzten Jahren sei sie dort nur für das Administrative und Bestellungen zuständig gewesen (S. 5 Ziff. 3.4).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen, Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Status nach generalisierter Angststörung, intermittierende Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter (S. 9 Ziff. 5.15.2).
Ein erneutes traumatisches Ereignis im Juli 2007 habe bei der Explorandin die Symptome einer generalisierten Angststörung akzentuiert, die anlässlich der Exploration vom 26. März 2010 aufgrund der anamnestischen Angaben und erhobenen Befunde (objektives Zittern des Körpers und motorische Anspannungen) festgestellt worden seien und welche der Gutachter im früheren Gutachten unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt habe. Ausserdem habe er anlässlich der Exploration vom 26. März 2010 sowohl anamnestisch als auch aktenmässig und objektiv eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt. Bei der testpsychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin „auffällig“ konsistent gezeigt (S. 9 Ziff. 6 unten). Eine rezidivierende depressive Störung als auch eine generalisierte Angststörung hätten einen phasenförmigen Verlauf. Eine rezidivierende depressive Störung sei charakterisiert durch mehrere depressions- und symptomfreie so genannte Remissionsphasen. Die Beschwerdeführerin sei vom 22. Juli bis 16. September 2010 observiert worden. Dabei sei keine Depressions- oder Angstsymptomatik beobachtet worden. Für diese Zeit könne von einer vollständigen Rückbildung sowohl der Depressions- als auch der Angstsymptomatik ausgegangen werden. Damit könne der Explorandin aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden. Anlässlich der Untersuchung vom 9. Dezember 2011 habe sie aber erneut Symptome einer depressiven Episode aufgewiesen, diesmal aber in leichtem Ausmass und ohne Einschränkung der psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrations-, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, Ausdauer, Antrieb und Psychomotorik). Damit könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Explorandin habe während der Exploration vom 9. Dezember 2011 nicht mehr über Symptome einer generalisierten Angststörung berichtet. Die auffälligen Befürchtungen, motorischen Spannungen und eine vegetative Übererregbarkeit seien auch objektiv nicht feststellbar gewesen. Damit könne auch weiterhin von einer Rückbildung der generalisierten Angststörung ausgegangen werden (S. 10 Ziff. 6).
Dr. A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit für die Zeit vom 24. November bis Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10 Ziff. 7.1-7.3).
4.5 Vom 22. Mai bis zum 10. Juli 2012 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___, I.___.
Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 23. Juli 2012 (Urk. 11/98) die Diagnosen (S. 1):
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Merkmale
2. generalisierte Angststörung
3. chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
4. Migräne ohne Aura
5. unspezifische Polyarthralgien
6. arterielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, es handle sich um eine 46-jährige Patientin mit einer schweren depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung. Vor dem Hintergrund einer ängstlich unsicheren Persönlichkeit habe sich mit dem Tod der Tochter der Cousine, die der Beschwerdeführerin ausgesprochen nahe gestanden habe, zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt mit Antriebslosigkeit, Deprimiertheit, innerlicher Unruhe, Reizbarkeit, sozialem Rückzug, Suizidgedanken und insbesondere massiven Ängsten und Sorgen beziehungsweise Gedankenkreisen und damit verbundenen Schlafstörungen um ihre Töchter, was schliesslich zum aktuellen Klinikeintritt geführt habe (S. 3 unten).
Man habe der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, gültig bis am 31. Juli 2012, abgegeben (S. 4).
4.6 Die Beschwerdeführerin war sodann vom 26. Oktober bis 12. November 2012 im J.___, I.___, in stationärer psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem Bericht vom 13. November 2013 sei die Beschwerdeführerin eingewiesen worden, nachdem sie in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe (Urk. 11/128 S. 1 unten).
4.7 Vom 16. Oktober bis 19. November 2013 wurde in der Rheumaklinik, Physiotherapie und Ergotherapie, K.___, ein Arbeitsassessment durchgeführt. Die Ärzte stellten im Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 20) folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2):
1. chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom
2. chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
3. Polyarthralgien und Arthritiden unklarer Genese
4. Epicondylopathia lateralis und medialis rechts
5. Periarthopathia humeroscapularis calcarea rechts, Erstdiagnose April 2013
6. rezidivierende depressive Störung, September 2013: mittelschwere bis schwere Episode
7. andere Diagnosen
Die Fachleute des K.___ legten dar, ein arbeitsbezogenes Problem sei nicht erhoben worden, da die Patientin rein anhand der Testergebnisse die von ihr geschilderten Arbeitsanforderungen als Servicemitarbeiterin weitgehend erfülle. Es seien jedoch eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Halswirbelsäule, eine verminderte Beinkraft und Beinachsenstabilisierung, eine Haltungsinsuffizienz sowie Zeichen einer allgemeinen Dekonditionierung beobachtet worden. Aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Hände sowie der Beobachtungen während der Tests sei wahrscheinlich, dass eine vollzeitlich länger andauernde Tätigkeit im Service zur Dekompensation führe. Inwiefern sich die diagnostizierten mittelschweren bis schweren Depressionsepisoden sowie die von der Beschwerdeführerin geschilderten Angststörungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, könne mittels EFL nicht eruiert werden. Die Patientin habe bei den Tests eine durchwegs gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Einzig die Handkraftwerte hätten unter der Norm gelegen (S. 3 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin benötige für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin vermehrte Pausen, über den Tag verteilt zirka zwei Stunden. Die Einschränkungen begründeten sich durch eine deutlich verminderte muskuläre Stabilisierung der Halswirbelsäule sowie strukturelle Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Hände. Es komme zu einer Beschwerdekumulation im Tagesverlauf. Primär sollte deshalb die zeitliche Präsenz der Arbeit reduziert werden, dies auch um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vermeiden. Dies ergebe in der letzten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %. Es werde ein schrittweiser Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % mit sukzessiver Steigerung auf das noch zumutbare Arbeitspensum innerhalb von 6-12 Monaten empfohlen (S. 4 Ziff. 5.1).
Bei einer ganztägigen stehenden und gehenden Tätigkeit beziehungsweise einer manuellen Tätigkeit sei aufgrund der zervikalen Problematik und der Fingerpolyarthrose von einer deutlichen Schmerzzunahme im Tagesverlauf auszugehen, was eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 25 % begründe, da es zu vermehrten Beschwerden und einer etwas langsameren Arbeitsweise komme. Aufgrund der degenerativen Veränderung bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Da eine psychische Komorbidität vorliege, sei eine weitere Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen nicht ausgeschlossen (S. 4 f. Ziff. 5.2).
4.8 Dr. A.___ nahm am 29. August 2014 zuhanden des Gerichts zu den neuen Arztberichten Stellung (Urk. 25).
Dr. A.___ führte aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne weiterhin bestätigt werden. Der Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung sei in der Regel phasenförmig beziehungsweise dynamisch. Die in den Berichten dokumentierten mittelschweren bis schweren depressiven Episoden seien aufgrund der beschriebenen psychopathologischen Befunde plausibel. Die dokumentierte Psychopharmakotherapie entspreche den Richtlinien der Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Zusatzbehandlung mit Lithiofor deute auf eine „therapieresistente“ Entwicklung der depressiven Symptomatik unter antidepressiver Behandlung und den Bedarf einer Kombinationstherapie hin, was die Chronifizierung einer depressiven Störung bestätige. Die von Dr. A.___ attestierte generalisierte Angststörung sei anlässlich der psychiatrischen Hospitalisation vom 22. Mai bis 10. Juli 2012 bestätigt und auch fachgerecht behandelt worden. Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des K.___ zur Hospitalisation vom 9. bis 27. September 2013 (vgl. Urk. 3/3) seien mehrere somatische Diagnosen dokumentiert, auf welche die muskulo-skelettalen Schmerzen der Beschwerdeführerin grösstenteils zurückzuführen seien, womit die gestellte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne. Die geklagten muskuloskelettalen Schmerzen seien vorwiegend auf die organischen Diagnosen, wie im Bericht des K.___ dokumentiert, zurückzuführen. Die psychischen Belastungen der Explorandin, insbesondere die seit ihrer Kindheit bestehende Ängstlichkeit und mehrere Schicksalsschläge hätten zur Entwicklung einer vordergründig eigenständigen rezidivierenden depressiven Störung sowie einer generalisierten Angststörung geführt (S. 3). Aufgrund der Chronifizierung des psychischen Leidens der Explorandin, vordergründig der depressiven Symptomatik und der generalisierten Ängstlichkeit, könne bei schweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funktionen, insbesondere der Konzentrationsdauer, der geistigen Flexibilität, der allgemeinen psychischen Belastbarkeit, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (S. 3 f.).
Die Explorandin stehe seit Jahren in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei auch stationär behandelt worden. Trotz fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe sich ihr psychischer Zustand anhand der Akten nicht anhaltend verbessert, weshalb die Therapiemassnahmen bezüglich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als ausgeschöpft zu betrachten seien. Unter konsequenter Weiterführung der therapeutischen Massnahmen sei allerdings mit einer Verbesserung der Lebensqualität der Explorandin zu rechnen (S. 4 oben).
5.
5.1 Die im Rahmen der Rentenrevision veranlassten medizinischen Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die somatisch bedingten Beschwerden sind in den Gutachten des D.___ und in den Berichten des K.___ vom 27. September und vom 10. Dezember 2013 dokumentiert.
Die Gutachter des D.___ kamen aus rheumatologischer Sicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Gastwirtin mit der Einschränkung eines erhöhten Pausenbedarfs von 1.5 Stunden pro Tag möglich ist. An dieser Einschätzung hielt Dr. F.___ im Gutachten vom 23. Dezember 2010 fest (vgl. E. 4.2 und 4.3). Das im K.___ durchgeführte Arbeitsassessment ergab sodann für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bei einem erhöhten Pausenbedarf von zirka zwei Stunden pro Tag eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %. Weiter attestierten die Ärzte des K.___ im Bericht vom 10. Dezember 2013 auch für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % (E. 4.8 hiervor).
Die Gutachter des D.___ und die Ärzte des K.___ behielten indes die psychiatrische Beurteilung vor. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.3 Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 19. Januar 2012 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig leichter Episode. Die im Gutachten vom 1. April 2010 noch diagnostizierte generalisierte Angststörung bezeichnete er zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im Dezember 2011 als zurückgebildet (E. 4.4). Das Gutachten vom 19. Januar 2012 entspricht den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.2), so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach ist für die Zeit vom 24. November 2006 bis Ende Juni 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ab Juli 2010 kam es nach Dr. A.___ zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, als ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand. Die Angaben von Dr. A.___ decken sich mit dem Bericht über die Observation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. Juli bis 16. September 2010 (Urk. 11/77 S. 5 Ziff. 3.1).
Für den weiteren Verlauf sind Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin vom 22. Mai bis 10. Juli und vom 26. Oktober bis 12. November 2012 aktenkundig. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung trotz stationärer psychiatrischer Behandlung von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausging (Urk. 2 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ärzte der I.___ führten im Bericht vom 23. Juli 2012 in der Diagnoseliste eine gegenwärtig schwere Episode im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung, sowie erneut eine generalisierte Angststörung auf (E. 4.5 hiervor). Daraus ergibt sich, dass lediglich von einer kurzfristigen gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden kann. Dr. A.___ bestätigte diesen Krankheitsverlauf in der Stellungnahme vom 29. August 2014 und attestierte erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 4.8).
5.4 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten ab dem 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Von rheumatologischer Seite bestand ab dem 1. Oktober 2010 in der angestammten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, so dass in dieser Zeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kein Rentenanspruch bestand. Die erneute gesundheitliche Verschlechterung im Mai 2012 (Beginn der stationären psychiatrischen Behandlung) ist nach Art. 88 Abs. 2 IVV ab dem 1. August 2012 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt besteht aufgrund der psychiatrischen Erkrankung erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Zusammenfassend bestand ab dem 1. November 2007 bis 30. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2012 bestand kein Rentenanspruch. Seit dem 1. August 2012 besteht erneut Anspruch auf eine ganze Rente. In diese Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen. Sie sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Die Kosten von Fr. 728.10 (Urk. 26) für die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ sind bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 139 V 496).
6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 23. Oktober 2014 die Honorarnote (Urk. 32/2) ein.
Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 10.68 Stunden zuzüglich Barauslangen (Urk. 32/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Angesichts der zu studierenden 155 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Glavas bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Infolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist der Rechtsvertreter mit Fr. 1‘300.-- von der Beschwerdegegnerin und mit Fr. 650.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass bis zum 30. September 2010 und erneut ab dem 1. August 2012 ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2012 besteht kein Rentenanspruch.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten von Fr. 728.10 für eine ergänzende ärztliche Stellungnahme zu erstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger