Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01047




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 25. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___ arbeitete bis Januar 2011 stundenweise bei verschiedenen Firmen als Unterhaltsreinigerin. Am 29. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Arm-, Nacken- und Kreuzschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 9/7-9) sowie medizinische (Urk. 9/5) Abklärungen und liess die Versicherte durch med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), orthopädisch untersuchen (Untersuchungsbericht vom 8. November 2012, Urk. 9/11). Anschliessend zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Dezember 2012, Urk. 9/12) bei und beauftragte ihren internen Dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 5. Juni 2013, Urk. 9/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/17, Urk. 9/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2013 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Leistungsbegehren sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiterer Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1/1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) samt Beilagen (Urk. 13/1-7) ins Recht.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, seit dem 1. November 2012 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft zu einem Pensum von 35 % nachgehen. Die restlichen 35 % (richtig: 65 %) würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 0 %. Im Haushaltsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 6.83 %. Da der Gesamtinvaliditätsgrad 6.83 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).

2.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit von 35 % als Reinigungskraft erachte sie als unrealistisch. Ihre Kräfte seien nicht nur aufgrund von Papierunterlagen einschätzbar. Eventuell brauche man für ihren Fall ein ärztliches Gutachten (Urk. 1/1).


3.

3.1

3.1.1    Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/5/4-5) einen Status nach HWS-Distorsion am 7. April 2005 mit persistierenden zerviko-spondylogenen Schmerzen und Symptomausweitung, ein Asthma bronchiale und Pollinosis sowie eine Adipositas permagna. Neben einer Persistenz der unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden sei im Verlauf eine Akkumulierung weiterer Störungen (Symptomausweitung) aufgetreten. Es fänden sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise darauf, dass beim Unfall das Gehirn, das Rückenmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten.

3.1.2    Im Konsilium des Kantonsspitals A.___ vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/5/6-7) hielten die untersuchenden Ärzte zur Fragestellung eines exacerbierten Asthma bronchiale, eines Diabetes mellitus sowie einer Sensibilitätsstörung im linken Arm fest, der klinisch-neurologische Befund lasse nicht auf eine peripher-nervale oder radikuläre Ursache der Symptomatik schliessen. Vielmehr deute die Anamnese auf eine somatoforme Überlagerung DD (Differenzialdiagnose) Hyperventilation hin.

3.1.3    Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 25. Juli 2012 (Urk. 9/5/1-3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine PHS (Periarthritis humeroscapularis) links seit einigen Jahren, chronische rezidivierende Lumbalgien seit einigen Jahren sowie einen Status nach HWS-Distorsion 2005 fest (Urk. 9/5/1). Die Beschwerdeführerin erachte sich als vollumfänglich arbeitsunfähig für ihre bisherige Tätigkeit als Putzhilfe. Ihr könnten höchstens Arbeiten, die ihren gewohnten Hausarbeiten entsprächen, zugemutet werden (Urk. 9/5/2).

3.1.4    Im Untersuchungsbericht vom 8. November 2012 (Urk. 9/11) erhob med. pract. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cervikobrachialgie ohne Hinweis auf Nervenwurzelreizungen, eine Lumbalgie ohne Hinweis auf radikuläre Ausfälle sowie einen Verdacht auf Impingementsyndrom linke Schulter mit Bewegungseinschränkung (Urk. 9/11/8). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 8. November 2012. Durch Massnahmen der Rekonditionierung wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht möglich. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und schultergelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalten) und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen der oberen Extremitäten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 8. November 2012 (Urk. 9/11/9).

3.1.5    Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 5. Juni 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 10.50 % eingeschränkt sei (Urk. 9/14/8).

3.2

3.2.1    Der Untersuchungsbericht von med. practY.___ vom 8. November 2012 (Urk. 9/11) basiert auf orthopädischen/rheumatologischen sowie neurologischen (kursorisch) Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Med. practY.___ hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Untersuchungsbericht kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).

3.2.2    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der von ihr geklagten Schwindel-, Nacken- und Rückenbeschwerden kam med. practY.___ nach ausführlicher Befundaufnahme und in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ sowie dem A.___ zum Schluss, dass es sich um ein ausgeprägtes Beschwerdebild ohne greifbare organische Korrelate handle (Urk. 9/11/8-9). Dem Untersuchungsbericht sind bei der Befundaufnahme denn auch mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen und demonstratives Verhalten zu entnehmen: Med. practY.___ führte beispielsweise auf, das Auskleiden sei im Stehen, teilweise im Sitzen unter Schonung des linken Armes und unter Vermeidung von Bückbewegungen erfolgt. Die demonstrierte Bewegungseinschränkung erweise sich im Verlauf der Exploration als inkonstant. Bei unauffälliger Spontanbeweglichkeit gestalte sich die Bewegungsprüfung der HWS mit deutlichem Gegenspannen der Beschwerdeführerin schwierig (Urk. 9/11/4). Die Bewegungsprüfung der BWS und LWS gestalte sich ebenfalls schwierig mit erheblichen Inkonsistenzen. Während die Beschwerdeführerin eine nahezu aufgehobene Beweglichkeit der BWS und LWS demonstriere, sei zugleich im Rahmen der Spontanbeweglichkeit eine Beweglichkeit mindestens bis zur Hälfte der Norm zu beobachten. Der Langsitz werde spontan und ohne Schmerzangabe eingenommen. Spontan erreiche die Beschwerdeführerin bei gestreckten Beinen mühelos mit den Händen die Knöchel beider Füsse. Die Zeichen nach Ott und Schober seien in der Untersuchungssituation nicht konsistent prüfbar. Nackengriff und Schürzengriff seien rechts frei möglich, links werde die vollkommene Unmöglichkeit beider Griffvariationen demonstriert. Im Spontanverhalten bei An- und Ablegen des Kopftuches und beim Ordnen der Kleider erreiche die linke Hand jedoch die seitliche Halsregion sowie das Gesäss. Im Langsitz stütze sich die Beschwerdeführerin mit beiden Händen nach hinten ab. Im Lauf der Untersuchung greife sie mit der linken Hand in die Lendenregion, um die schmerzhafte Region zu zeigen. Die Bewegungsprüfung der linken Schulter sei bei Selbstlimitierung nicht konsistent möglich (Urk. 9/11/5). Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft falle keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits auf bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance. Fünf von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (Urk. 9/11/8). Damit bestätigte med. pract. Y.___ die bereits von Hausarzt Dr. B.___ angetönte (vgl. E. 3.1.3) ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, welche invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ berichtete, dass angesichts der ausgeprägten Adipositas und der offensichtlichen Dekonditionierung mit Schon- und Vermeidungsverhalten aus medizinischer Sicht Belastungsbeschwerden durchaus nachvollziehbar seien. Durch Erhöhung der körperlichen Aktivität und Rekonditionierung wäre aus medizinischer Sicht jedoch eine Verbesserung wahrscheinlich zu erzielen (Urk. 9/11/9). Eine Dekonditionierung kann nämlich in der Regel durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2). Was das geklagte Asthma angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses aktenkundig bereits seit Kindheit besteht (vgl. Urk. 9/11/1), es der Beschwerdeführerin jedoch möglich war, in der Schweiz während 15 Jahren zu arbeiten, und sie zuvor in ihrem Herkunftsland Somalia im Geschäft ihres Ehemannes tätig sein konnte (Urk. 9/11/3). Entsprechend ordnete Hausarzt Dr. B.___ das Asthma bronchiale als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 9/5/1). Auch die Untersuchung des exacerbierten Asthma bronchiale durch Ärzte des A.___ ergab keine Indikation zu weiteren Abklärungen durch einen Spezialisten. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht darzulegen, weshalb sie lange Zeit trotz Asthma arbeitsfähig war und ihr eine Arbeitstätigkeit jetzt deswegen nicht mehr möglich sein sollte.

3.3    Aufgrund der Feststellungen von med. practY.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2, mit Hinweisen).


4.    Weder die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifizierung als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 35 % Erwerbs- und einem Anteil von 65 % Haushalttätigkeit noch der durchgeführte Einkommensvergleich sind aufgrund der Aktenlage zu beanstanden. Entsprechend ist ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6.83 % erstellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


5.

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

    Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 12, Urk. 13/1-7), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.

5.2    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



Das Gericht beschliesst:

    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube