Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01049




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Beschluss vom 14. Januar 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





1.

1.1    Mit Eingabe vom 12. November 2013 (Urk. 1) gelangte X.___ an das Sozialversicherungsgericht und ersuchte um Auskunft, ob er gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2), mit welcher sein Rentengesuch abgewiesen worden war, immer noch Beschwerde erheben könne. Zur Begründung führte er aus, dass ihm die genannte Verfügung von der IVStelle nicht eröffnet worden sei und er erst jetzt durch seine Pensionskasse von ihr Kenntnis erhalten habe.

1.2    Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Urk. 3; zugestellt am 9. Dezember 2013 [Urk. 4]) wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen. Zudem wurde ihm aufgetragen, dem Gericht diverse Fragen zu beantworten, nämlich wann genau er von seiner Pensionskasse eine Kopie der Verfügung erhalten habe, ob ihm von der IVStelle ein Vorbescheid zugestellt worden sei und ob er seit Ende 2011 Kontakt mit der IVStellt gehabt beziehungsweise weshalb er sich (offenbar mindestens seit Ende 2011) nicht mehr an die IVStelle gewandt habe, um sich über den Verfahrensstand etc. zu informieren.

1.3    Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 (Urk. 5) teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande sei, fristgerecht eine Beschwerde einzureichen, und ersuchte um Fristerstreckung. Am 23. Dezember 2013 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Frist nicht möglich sei und dass diese – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – am 6. Januar 2014 ablaufe (vgl. den Vermerk auf Urk. 5).

    In seiner am 6. Januar 2014 persönlich überbrachten Eingabe (Urk. 6; datiert vom 5. Januar 2014) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen. Auf die ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Urk. 3) gestellten Fragen ging er lediglich folgendermassen ein: Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beamtenversicherungskasse sei er über die angefochtene Verfügung informiert worden. Diese habe er in der Folge am 11. November 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich abgeholt. Zu den weiteren ihm gestellten Fragen äusserte sich der Beschwerdeführer hingegen nicht.


2.

2.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

    Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage; die Frist beginnt mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen.

    Ob die Verfügung mit eingeschriebener Postsendung oder ohne postalischen Zustellnachweis zugestellt wird, fällt ins Ermessen des Versicherungsträgers. Erfolgt die Zustellung mit normaler Postsendung, muss der Versicherungsträger in der Regel bei einem allfälligen Vorbringen, das Rechtsmittel sei verspätet eingereicht worden, die Folgen der dadurch entstandenen Beweislosigkeit tragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei der Würdigung von Beweisen im Zusammenhang mit der Zustellung von Verfügungen der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 35 zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen).

2.2    Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht mit eingeschriebener Post versandt, so dass ein direkter Nachweis, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung eröffnet wurde oder ob sie – wie er behauptete – nicht zugestellt wurde, nicht erbracht werden kann. In diesem Falle wäre, wie in E. 2.1 dargelegt, in der Regel zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erlass der Verfügung am 6. Dezember 2011 und dem Tätigwerden des Beschwerdeführers (Eingabe vom 12. November 2013 [Urk. 1]) ein Zeitraum von fast zwei Jahren liegt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer während dieser langen Zeit nicht bei der Beschwerdegegnerin nach dem Stand des Verfahrens erkundigte. Er musste ja, da er – gemäss eigenen Vorbringen – nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört hatte, davon ausgehen, dass sein Leistungsgesuch nach wie vor hängig sei. Dass sich der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich von einem noch unerledigten Gesuch ausgegangen wäre, während so langer Zeit nicht gemeldet hätte, ist nicht nachvollziehbar und unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist es hingegen, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung seinerzeit zugestellt worden war, er sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess und sich an diesen Umstand Jahre später nicht mehr erinnern kann.

    In dieses Bild fügt sich weiter, dass der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten Fragen, ob ihm die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid zugestellt hatte und ob er seit Ende 2011 Kontakt mit der IVStelle gehabt beziehungsweise weshalb er sich nicht mehr an diese gewandt habe (etwa um sich über den Verfahrensstand oder dergleichen zu informieren; vgl. Urk. 3), jede Antwort schuldig blieb, wobei dem Beschwerdeführer für diesen Fall bereits mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (Urk. 3) das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden war.

    Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, der – wie ausgeführt – auch bei der Würdigung von Beweisen im Zusammenhang mit der Zustellung von Verfügungen zur Anwendung kommt (vgl. oben E. 2.1), ist jedenfalls erstellt, dass ihm die Verfügung bereits im Dezember 2011 zugestellt worden sein muss. Die Eingabe vom 12. November 2013 (Urk. 1) erweist sich somit als verspätet; auf die Beschwerde ist demzufolge – androhungsgemäss – nicht einzutreten.


3.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Stocker