Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01055




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 30. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1.    X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 25. März 1991 bei der Y.___ AG in Z.___ als Lagermitarbeiterin (Urk. 8/4). Wegen einer massiven Kniearthrose links mit Operationen im Februar und Oktober 2000 meldete sie sich am 27. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 14. März 2001 (Urk. 8/4) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 17. April 2001 (Urk. 8/6/1-7, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/6/8-22) und der Klinik B.___ vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/7) ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 sprach sie der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente samt akzessorischen Zusatzrenten zu (Urk. 8/9).

1.2    Am 16. Oktober 2002 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/14). Zum selben Ergebnis gelangte die IV-Stelle im Rahmen von zwei weiteren Revisionsverfahrens, was sie der Versicherten am 2. Februar 2005 (Urk. 8/29) bzw. am 20. Juli 2009 (Urk. 8/54) mitteilte.

1.3    Nach einer Verlaufskontrolle mit MRI reichte die Klinik B.___ der IV-Stelle den Arztbericht vom 2. Mai 2012 ein (Urk. 8/64), worauf erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet wurde (vgl. Fragebogen zur Rentenrevision vom 5. Juni 2012 mit Angaben der Versicherten sowie von Dr. A.___, Urk. 8/68). In der Folge nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 15. August 2012 eine orthopädische Untersuchung vor (vgl. Bericht vom 27. August 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, der Invaliditätsgrad betrage lediglich noch 29 %, weshalb die Rente aufgehoben werde (Urk. 8/76). Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Markus Bischoff am 5. Oktober 2012 Einwand (Urk. 8/81). Die IV-Stelle nahm die Arztberichte der Klinik B.___ vom 30. Oktober 2012 (Urk. 8/83) und vom 14. Dezember 2012 (Urk. 8/89) sowie von Dr. A.___ vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/94) zu den Akten. Schliesslich liess sie das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und von Prof. Dr. med. E.___, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. August 2012 (bidisziplinäre Zusammenfassung, Urk. 8/103; internistisch-rheumatologisches Gutachten Dr. D.___, Urk. 8/100/1-113; psychiatrisches Gutachten Prof. Dr. E.___, Urk. 8/104/1-20) erstellen. Die Versicherte liess zu diesem Gutachten am 24. September 2013 Stellung nehmen (Urk. 8/106). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Bischoff am 18. November 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin eine volle Rente auszurichten.

2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 28. Februar 2014 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. F.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 27. Januar 2014 (Urk. 11/1) ein. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbegers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).




2.

2.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 17. April 2001 (Urk. 8/6/1-7) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Knietrauma mit vorderer Kreuzbandruptur links, Reizsynovitis und Chondropathia Grad II-III im November 1996 mit Kniearthroskopie und vorderer Kreuzbandplastik, ein Status nach arthroskopisch Gelenkstoilette linkes Knie 15.10.1999, ein Status nach Tibiavalgisationsosteotomie 13 Grad linkes Knie am 21.2.2000, ein Status nach Plattenentfernung Tibiakopf lateral links am 23.10.2000 sowie ein neurogenes Schmerzsyndrom im Bereich des linken proximalen Unterschenkels mit wahrscheinlicher Neurombildung des oberen Anteiles des Nervus cutaneus surae lateralis links. Die Beschwerdeführerin habe 1996 ein Knietrauma erlitten, welches zu einer vorderen Kreuzbandruptur geführt habe und arthroskopisch operiert worden sei. Nach einem beschwerdefreien Intervall von ca. drei Jahren habe sich eine massive Gonarthrose entwickelt, welche man durch eine Valgisationsosteotomie zu korrigieren versucht habe. Leider sei dies nur halbwegs gelungen, indem die Beschwerdeführerin nachher lokal sehr Schmerzen verspürt habe. Darauf habe man sich zu einer OSM-Metallentfernung entschlossen, welche aber ebenfalls nicht den gewünschten Effekt erbracht habe. Es seien fünf Arbeitsversuche gestartet worden, welche alle nach einem halben bis einem Tag hätten abgebrochen werden müssen. Auch Physiotherapie habe keine Besserung erbracht. Im Moment sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit mit körperlicher Belastung des linken Beines nachzugehen, und sie sei in ihrem Beruf als Lageristin nicht arbeitsfähig. Eine Umschulung käme allenfalls in Frage, es müsse aber eine Arbeit ohne körperliche Belastung sein. Die Beschwerdeführerin könne keine das linke Bein belastende Arbeiten, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit langem Stehen und Sitzen und nur mit kurzen Gehstrecken ausüben. In solchen behinderungsangepassten Tätigkeiten sei sie zu ca. 50 % arbeitsfähig.

2.2    Die Ärzte des Knieteams der Klinik B.___ stellten im Bericht vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/7) die Diagnose eines Narbenneuroms Nervus cutaneus surae lateralis links. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 21. Februar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Physisch sei sie durch die bei Belastung auftretenden Schmerzen eingeschränkt. Mehrere Arbeitsversuche seien fehlgeschlagen. Die Schmerzen würden bei vermehrtem Gehen und auch bei längerem Sitzen auftreten. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit wurde von den Ärzten der Klinik B.___ nicht vorgenommen.

2.3    Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund dieser zwei Beurteilungen zum Ergebnis, dass in Anbetracht der Schwere des Knieleidens und den Einschränkungen selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine rententangierende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Die Einschränkungen liessen laut Fachärztin (gemeint ist damit vermutlich die Hausärztin Dr. A.___) nicht einmal längeres Sitzen zu, so dass auch sitzende Erwerbstätigkeiten wie in der Produktion nicht in Frage kämen. Dementsprechend legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf 100 % fest und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2001 (Urk. 8/9) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zu.

2.4    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 27. Juli 2001 (Urk. 8/9) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 21. Oktober 2013 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheinen die mit Mitteilung vom 16. Oktober 2002 (Urk. 8/14), vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/29) und vom 20. Juli 2009 (Urk. 8/54) abgeschlossenen Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine umfassende Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde.


3.

3.1

3.1.1    Gemäss dem Bericht der Klinik B.___ (Team Fuss/Sprunggelenk) vom 2. Mai 2012 (Urk. 8/64) bestehen bei der Beschwerdeführerin chronisch persistierende Fussschmerzen links, beginnend rechts bei Status nach Schraubenentfernung (Calcaneus und Exzision Fadengranulom) Fussrist links am 16. März 2009, Status nach Double-Arthrodese (talonaviculär und subtalar) Fuss links am 21. Mai 2008, Status nach Chopart-Arthrose und subtalarer Arthrose links, Status nach Schraubenentfernung in Lokalanästhesie OSG links am 26. Mai 2008, Status nach OSME, Re-Arthrodese Naviculocuneiforme, Beckenkammspan-Interposition links am 9. Juni 2004, schmerzhafter Pseudarthrose, Status nach naviculocuneiforme-Arthrodese, Resektion Os tibiale externum, Gastrocnemiusverlängerung links am 24. November 2003 und Tibialis posterior-Insuffizienz und Knick-/Senkfuss beidseits, links mehr als rechts und Os naviculare externum links. Seit der Infiltration des naviculocuneiformen Gelenkes rechts sei es zu einer erheblichen Beschwerdebesserung in diesem Bereich gekommen. Es persistierten moderate Beschwerden im Bereich des Fussrückens lateral betont.

3.1.2    Im Bericht vom 30. Oktober 2012 (Urk. 8/83) hielten die Ärzte der Klinik B.___ (Team Fuss/Sprunggelenk) fest, es persistierten beidseitige Fussschmerzen, welche diffus und schwierig zu lokalisieren seien. In dieser Situation sei der Beschwerdeführerin aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sicherlich nicht zu helfen. Bezüglich der strittigen Auseinandersetzung über die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Invalidenrente der Beschwerdeführerin könne nur festgehalten werden, dass bei dem aktuell präsentierten Gesamtbild eine Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht möglich sein würde. Von Seiten der durch die Klinik B.___ zu beurteilenden Fussproblematik sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen stehenden, gehenden und körperlich die Füsse belastenden Beruf nicht ausüben könne. Zudem seien auch die Ruheschmerzen festzuhalten. Ob der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit zugemutet werden könne, müsse nach Beurteilung der übrigen Gelenke und muskuloskelettalen Beschwerden beurteilt werden.

3.2    Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 8. Juni 2012 (Urk. 8/68/5-6) die Diagnose der Klinik B.___. Die Beschwerdeführerin versuche jeden Tag trotz der chronifizierten orthopädischen Problemen an beiden Knien und beiden Füssen, sich für eine Stunde nach draussen zu begeben. Sie habe zwischenzeitlich auch Aquafit gemacht. Da die orthopädischen Probleme in vier Gelenkbereichen so erheblich seien, sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht vorstellbar, da die Beschwerdeführerin weder länger stehen, noch länger sitzen könne. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die 100%ige IV-Berentung weiterzuführen.

3.3    RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt im Untersuchungsbericht vom 15. August 2012 (Urk. 8/71) fest, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden bei der Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Kniegelenke bei Gonarthrose beidseits sowie ein Status nach Fusswurzelarthrodese links bei dekompensiertem Senkfuss beidseits sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Hysterektomie und Narbenhernie. Die von der behandelnden Hausärztin Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit habe anhand der körperlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Es hätten sich auch deutliche Hinweise darauf gefunden, dass die Beschwerdeführerin sich über das angegebene Mass hinaus im Alltag belaste. Insbesondere die ausgeprägte Schwielenbildung im Bereich beider Handinnenflächen lasse auf eine doch erhebliche und regelmässige körperliche Belastung schliessen. Unbestreitbar sei die Belastbarkeit der Beine bei klinisch deutlichen Hinweisen auf Arthrosen der Kniegelenke und ausgeprägter Senkfussbildung eingeschränkt. Nicht nachvollziehbar sei dagegen, dass die Beschwerdeführerin zu keinerlei Tätigkeit in leichter Wechselbelastung mehr in der Lage sein soll. Durch die subtalare Arthrodese links sei es offenbar zu einer Besserung der Belastbarkeit gekommen. Gestützt werde dieser Befund durch die kräftige, seitengleiche Beschwielung beider Füsse, die nicht auf die Schonung des linken Fusses schliessen lasse. In welchem Umfang für die angestammte, bis ins Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Lageristin eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei nicht beurteilbar, da kein Belastungsprofil angegeben werde. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Füsse und Kniegelenke belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Kriechen), ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Schlag- und Vibrationsbelastungen der Beine oder Nässe-/Kälteexposition sei seit März 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.

3.4    Die Rheumatologin Dr. D.___ und der Psychiater Prof. Dr. E.___ konnten im Rahmen ihrer bidisziplinären Begutachtung kein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert feststellen (vgl. Zusammenfassung der Gutachten in Urk. 8/103). In somatischer Hinsicht stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/100/102, Urk. 8/103):

    Knieschmerzen beidseits bei Varus-Gonarthrose beidseits bei

rechts:

Arthroskopie am 17.12.2004 und

Tibia-Valgisationsosteotomie am 20.04.2005 und

Arthroskopie am 16.03.2009 mit Debridement und Notch-Plastik mit

o normalem postoperativem Befund (Röntgen 11/2012) und

o leichter bis mässiger aktivierter medialer Gonarthrose (Szintigraphie 07/2013)

links:

Status nach vorderer Kreuzband-Ruptur links mit Chondropathia Grad II - III 11/1996 mit arthroskopischer Behandlung und

erneute Arthroskopie am 15.10.1999 und

Tibia-Valgisationsosteotomie am 21.02.2000 mit

o operativer Entfernung des Osteosynthese-Materials am 23.10.2000

o Verdacht auf Narbenneurom mit Irritation des Nervus cutaneus surae lateralis mit

normalem postoperativen Befund (Röntgen 11/2012) und

leichter bis mässiger aktivierter medialer Gonarthrose (Szintigraphie 07/2013)

    Chronische Schmerzen im linken Fuss bei

Knick-Senkfüsse links mehr als rechts mit Tibialis posterior-Insuffizienz links bei Instabilität Naviculo-cuneiform mit

stabilisierender Naviculo-cuneiforme Arthrodese links am 24.11.2003 mit Resektion des Os Tibiale Externum und Verlängerung des Gastrocnemius mit Schraubenbrüchen und fehlender Konsolidierung der Arthrodese mit

Entfernung des Osteosynthese-Materials am 09.06.2004 und Re-Arthrodese am 09.06.2004 und

o erneute Entfernung des Osteosynthese-Materials am 20.04.2005 und

Double-Arthrodese des linken Fusses am 21.05.2008 mit talonavikularer Arthrodese und subtalarer Arthrodese mit

operativer Entfernung der ventralen subtalaren Schraube am 26.05.2008

mit erneuter Entfernung des Osteosynthese-Materials am 16.03.2009 und eines Fadengranuloms mit

inkompletter senso-motorischer Teilstörung des Ramus profundus des Nervus peroneus links mit Besserungstendenz (07/2010) mit

normalem postoperativem Befund mit erfolgtem Durchbau ohne abgrenzbare Frakturlinie oder ossäre Reaktion (Röntgen 07/2013) und

leichtgradig aktivierte Arthrosen der TMT I-und II-Gelenke links bzw. des TMT III-Gelenks rechts sowie im Bereiche des Talonaviculargelenks links (Szintigraphie 07/2013)


    Aus rheumatologischer und aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit bei der Firma Y.___ AG seit dem 14. Oktober 1999 nicht mehr ausüben. Dagegen könne sie eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der Knie und der Füsse zu 100 % bzw. ganztags ausüben. Seitens der Kniegelenke ergäben sich Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hinunterspringen. Meist bestünden keine Einschränkungen für wechselbelastende und im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein (z.B. Pedalbedienung) respektive genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen. Bezüglich Sprunggelenke und Füsse könnten - in Abhängigkeit des Schweregrades - Einschränkungen für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien vorliegen. Meist bestünden keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende und wechselbelastende Tätigkeiten. Relative Einschränkungen könnten bei der Bedienung von Pedalen vorhanden sein. Wegen der zusätzlichen statischen Belastung sollten auch Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, vermieden werden. Funktionseinschränkungen der Füsse hätten meist Auswirkungen auf im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, das Arbeiten auf Leitern und eventuell auch auf kniend zu verrichtende Tätigkeiten (Urk. 8/100/107).

    Offensichtlich sei es im Bereich des linken Fusses zu einer deutlichen Besserung gekommen. Es sei keine Schwellung im OSG links vorhanden; die Beschwerdeführerin habe seit zwei bis drei Wochen keine Schmerzmittel mehr gebraucht; sie benötige keine orthopädischen Massschuhe, sondern könne Konfektionsschuhe mit Einlagen verwenden; die Beschwielung beider Füsse sei symmetrisch; der Wadenumfang sei links einen Zentimeter grösser als rechts, was zeige, dass die Beschwerdeführerin das linke Bein gegenüber dem rechten nicht schone; die neurologische Untersuchung im Juli 2010 zeige eine Besserungstendenz der inkompletten senso-motorischen Teilstörung des Ramus profundus des Nervus peroneus links und die Röntgenuntersuchung des linkes Fusses im Juli 2013 zeige einen guten postoperativen Verlauf mit vollständiger Konsolidierung.

    Es gehe aus den medizinischen Unterlagen nicht eindeutig hervor, wann die erhebliche Besserung im Bereich des linken Fusses eingetreten sei. Sie sei von Dr. G.___ von der Klinik B.___ am 24. April 2012 beschrieben und in der RAD-Untersuchung am 15. August 2012 bestätigt worden. Daher sei die Beschwerdeführerin ab März 2012 in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/100/110).




4.

4.1    Die Anordnung eines Administrativgutachtens hat bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hiergegen können beschwerdeweise materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche, geltend gemacht werden (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2). Ebenfalls gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

4.2    Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, in Missachtung der Rechtsprechung habe die IV-Stelle nicht einmal den Versuch unternommen, einen Konsens über die Begutachtungsstelle zu finden (Urk. 1 S. 4).

    Dazu ist festzuhalten, dass tatsächlich ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben ist. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht jedoch nicht. Solches wäre wohl auch kaum realisierbar, denn so hätte es die versicherte Person in der Hand, eine Institution zu bestimmen, indem sie stets jedes von Seiten der IV-Stelle vorgeschlagene Institut ablehnt. Das Einigungsverfahren räumt der versicherten Person nicht das Recht ein, unter mehreren Gutachtensstellen eine auszuwählen.

    Es verhält sich denn auch nicht so, dass die Beschwerdegegnerin die Begutachtung durch Dr. D.___ einfach „durchgeboxt“ hat, sondern sie hat der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 mitgeteilt, dass sie eine Begutachtung durch Dr. D.___ vorzunehmen gedenke und ihr den Fragenkatalog vorgelegt (Urk. 8/87-88). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Einigungsverfahrens mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 (Urk. 8/92) einzig in der Hinsicht Stellung genommen, dass sie Dr. D.___ wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin als befangen betrachte und deshalb ablehne. Andere Gründe, welche gegen eine Begutachtung durch Dr. D.___ gesprochen hätten, hat sie nicht vorgebracht, und sie hat auch nicht ihrerseits eine alternative Gutachtensstelle vorgeschlagen.

4.3    Dementsprechend stellte die Beschwerdegegnerin mit begründeter Verfügung vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/93) fest, dass die Beschwerdeführerin keine schützenswerten Ablehnungs- oder Ausstandgründe vorgebracht habe. Das Einigungsverfahren ist damit durchgeführt worden und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.

4.4    Nach der Rechtsprechung müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Administrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

    Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind verletzt, wenn bei einer Richterin oder einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2, 89 E. 3.2; 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen).

4.5    In seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt. Analoges muss für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/92) keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund.

4.6    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Dr. D.___ vorliegt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin an einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ festgehalten hat.


5.

5.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 12. August 2013 (Urk. 8/100/1-113, Urk. 8/103, Urk. 8/104) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).

    Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

5.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) begründet Dr. D.___ die Verbesserung bezüglich der Situation am linken Fuss nicht bloss mit der symmetrischen Beschwielung der Füsse. Vielmehr zieht die Gutachterin diesen Schluss auch aus der reduzierten Schmerzmitteleinnahme, dem gleichmässigen Gebrauch der Beine und der Untersuchungsbefunde, insbesondere der Röntgenaufnahmen (Urk. 8/100/110).

    Es waren sodann laut der Einschätzung von Dr. A.___ bereits bei der Rentenzusprache invalidisierende Schmerzen im Bereich des linken Knies, Unterschenkels und des Fusses vorhanden (vgl. insbesondere Überweisungsschreiben vom 2. Februar 2001, Urk. 8/6/15). Die Schmerzursache war nicht allein durch die Knieanamnese erklärbar (Urk. 8/6/19). Es war damit für die Gewährung der ganzen Rente der schlechte Zustand des ganzen linken Beines und nicht ausschliesslich des linken Knies massgeblich.

5.3    Es ergibt sich sodann auch aus der Beurteilung der Klinik B.___, dass eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, hält diese doch im Bericht vom 2. Mai 2012 (Urk. 8/64) fest, es sei eine erhebliche Besserung im Bereich des Fussgelenkes eingetreten und es bestünden lediglich noch moderate Schmerzen, dies insbesondere in Folge der vorgenommenen subtalaren Arthrodese.

5.4    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klinik B.___ und von Dr. D.___ kein wesentlicher Unterschied. Die Klinik B.___ schliesst eine stehende, gehende oder körperlich die Füsse belastende Tätigkeit aus. Dr. D.___ hält eine wechselbelastende Tätigkeit für möglich. Mithin ist auch aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin eine rein stehende, gehende oder körperlich die Füsse belastende Tätigkeit nicht zumutbar, sondern es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich im Sinne einer wechselnden Belastung sitzen muss, wobei rein sitzende Tätigkeiten (ohne Zwangshaltung wie z. B. Pedalbedienung) grundsätzlich als geeigneter anzusehen sind. Hingegen ist die Beurteilung von Dr. D.___ offensichtlich nicht so zu verstehen, dass sie unter einer wechselnden Belastung bloss den Wechsel zwischen Stehen und Gehen ohne zwischenzeitliches Sitzen meint.

5.5    Insgesamt ist damit gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens März 2012 eine wechselbelastende (mit überwiegend sitzendem Anteil) bzw. eine im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit (ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten in kauernder und kniender Position, Gehen in unebenem Gelände, längerem Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Zwangshaltung für die Beine, Heben von Lasten über 10 kg) ausüben kann.


6.

6.1    Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin ihrer Arbeit als Lagermitarbeiterin bei der Y.___ AG nachgehen würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 14. März 2001 (Urk. 8/4) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 ein Einkommen von Fr. 42‘900.-- (Fr. 3‘300.-- x 13) erzielt. Es ergibt sich ausserdem aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. März 2001 (Urk. 8/5), dass die Beschwerdeführerin ab 1995 regelmässige Einkünfte mit einer Nebenerwerbstätigkeit im Reinigungsgewerbe erzielte. Die Beschwerdegegnerin hat die Annahme getroffen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit dieser Tätigkeit im Jahr 2001 Einkünfte von Fr. 15‘000.-- und somit ein Gesamteinkommen von Fr. 57‘900.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/8/2), was nicht zu beanstanden ist.

    Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.93: 2002 = 110.9, 2012 = 129.9) resultiert für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 67‘819.75

6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014 S. 92 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.3    Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4‘404.55 bzw. Fr. 52‘854.75 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 2012 = 129.9) beträgt das Einkommen im Jahr 2012 Fr. 53‘891.95. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Die weiteren Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre, der Nationalität oder Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung sind nach Lage der Akten nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung ist der von der Verwaltung berücksichtigte Tabellenlohnabzug nur bei Unangemessenheit zu korrigieren (BGE 137 V 71 E. 5.1). Anzufügen bleibt, dass die seitens der Versicherten erwähnten, allenfalls lohnmindernden Faktoren der bescheidenen beruflichen Qualifikationen sowie der mangelnden Sprachkenntnisse bereits durch die Verwendung von Tabellenlöhnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgegolten werden. Aus dem Umstand, dass bei der psychiatrischen Begutachtung ein Dolmetscher beigezogen werden musste, lässt sich ausserdem noch nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht über Deutschkenntnisse verfügt, welche zur Ausübung einfacherer beruflicher Tätigkeiten allenfalls erforderlich sind, erfordert doch eine psychiatrische Begutachtung ein höheres Mass an Verständigung als die Kommunikation im Umfeld einer einfachen beruflichen Tätigkeit. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 48‘502.75 (90 % von Fr. 53‘891.95). Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 67‘819.75 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19‘317. bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 28 %. Es steht der Beschwerdeführerin demnach keine Rente mehr zu.


7.    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger