Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01056 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 26. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war seit dem 16. April 1991 bei der Y.___ in Z.___ als Mitarbeiterin Produktion (Abpackerei) angestellt (vgl. Urk. 9/2; Urk. 9/17). Die Arbeitgeberin meldete die Versicherte am 28. Oktober 2008 mit dem Formular Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Am 3. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 9/7) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/1; Urk. 9/11), einen medizinischen Bericht (Urk. 9/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/21) mit Verfügung vom 28. Mai 2009 den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/22).
1.2 Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 31. Januar 2011 (Urk. 9/36/10), wobei die Kündigung aufgrund der Krankheit der Versicherten erst per 30. April 2011 wirksam wurde (vgl. Urk. 9/36/11). Am 10. Juni 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/24). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/30), aktuelle medizinische Berichte (Urk. 9/31-32) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/36) ein und zog Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-41) wies sie das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2011 ab (Urk. 9/44).
1.3 Am 14. März 2013 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/60; Urk. 9/64; Urk. 9/68-69) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/74 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, nämlich eine Invalidenrente (Dreiviertelsrente, eventuell halbe Rente) zuzusprechen und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 14. respektive 18. März 2013 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. November 2011 wesentlich verändert hätten (S. 1 Mitte). Im Arztbericht der A.___, vom 4. Juni 2013 seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden. Die mittelgradige depressive Episode bestehe seit 2008 in Kombination mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie sei nach wie vor durch Schmerzen und die anhaltende Arbeitslosigkeit bedingt und nicht als eigenständige psychische Erkrankung anzusehen. Im Vergleich zu früheren Arztberichten sei auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableitbar (S. 1 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich die im Bericht der A.___ vom 4. Juni 2013 – und auch im Bericht vom 8. November 2013 – geschilderte Gesundheitssituation deutlich und wesentlich vom früheren Zustand abhebe (S. 3 f.). Heute liege ein zur Schmerzproblematik hinzutretendes komorbides eigenständiges psychiatrisches Zustandsbild vor, nämlich eine anhaltende mittelgradige Depression (S. 3 unten). Die Fachärztin der A.___ habe dargelegt, dass und weshalb heute von einer von den initialen psychosozialen Belastungen klar unterscheidbaren, eigenständigen Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin diese fachärztlichen Feststellungen nicht gelten lassen wolle, hätte sie auf das Gesuch eintreten und ein neutrales psychiatrisches Gutachten einholen müssen (S. 5 unten).
2.4 Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Dabei bildet das Datum der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2013 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b), weshalb einzig die im Verfügungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Berichte zu berücksichtigen sind. Damit fällt der Bericht der A.___, vom 8. November 2013 (Urk. 3) für die Beurteilung der Eintretensfrage ausser Betracht.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Anspruch auf eine Invalidenrente respektive berufliche Massnahmen als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.
3.2 Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, eingegangen am 23. Januar 2009, Urk. 9/13/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches Panvertebralsyndrom
- Fussschmerzen bei Knick-Senkfuss beidseits
- leichte depressive Episode
Dr. B.___ hielt fest, dass aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.11) und verwies auf ein im Juni 2008 erfolgtes Arbeitsassessment am C.___ (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7; vgl. Bericht über das entsprechende Assessment in Urk. 9/13/5-20).
3.3 Dem Bericht der Fachpersonen der D.___, vom 25. November 2010 (Urk. 9/29) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff. 5):
- mittelgradige depressive Episode
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Fachpersonen des D.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe seit etwa zwei Jahren zunehmend Schmerzen entwickelt, welche sich vor einem Jahr verstärkt hätten. Am 26. Oktober 2010 habe sie die Kündigung erhalten, was ein Schock für sie gewesen sei. Ihr Mann habe sich Sorgen um sie gemacht und sie auf den Notfall gebracht, wo sie Temesta erhalten habe (S. 1 Ziff. 2). Weiter wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein deutliches depressives Zustandsbild bestehe, welches bei bereits bestehenden Belastungsfaktoren durch den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen psychosozialen Veränderungen ausgelöst worden sei. Zur weiteren Stabilisierung und Beobachtung der Suizidalität seien vorerst engmaschige Termine geplant (S. 2 Ziff. 6).
3.4 Im Dezember 2010 erfolgte zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der E.___ in F.___.
Im neurologischen Gutachten vom 6. Januar 2011 (Urk. 9/34/22-35) wurde zu den Diagnosen ausgeführt, dass kein ausreichender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen bestehe. Es liege ein Karpaltunnelsyndrom rechts vor sowie ein mögliches Rotatorenmanschettensyndrom rechts (S. 11 Ziff. 4). Beide genannten Auffälligkeiten seien klinisch gering ausgeprägt und konstituierten keine Behinderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5). Zusammenfassend bestünden keine ausreichenden medizinischen Störungsbefunde, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, zumindest in Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung, begründen könnten (S. 13 oben).
Im psychiatrischen Gutachten vom selben Datum (Urk. 9/34/36-49) konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Ziff. 4). Es sei ein psychischer Normalbefund festgestellt worden. Die im Bericht des D.___ beschriebene deutliche Antriebsminderung, der deprimierte, hoffnungslose, gereizte, innerlich unruhige Affekt, Grübeln und gedankliche Einengungen hätten nicht (mehr) festgestellt werden können. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Suizidalität gefunden (S. 11 f. Ziff. 5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden depressive Reaktionen (im Zusammenhang mit der Kündigung) genannt (Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6.1).
3.5 Dr. B.___ nannte im Bericht vom 12. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/31/1-4) zusätzlich zu den Diagnosen gemäss Bericht der Ärzte des D.___ ein Panvertebralsyndrom, zervikothorakal und lumbosakral akzentuiert (Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 27. Oktober 2010 durchgehend 100%ige und 50%ige Arbeitsunfähigkeiten; seit dem 1. März 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie chronische Schmerzen am Bewegungsapparat. Geistige Einschränkungen bestünden keine, jedoch eine verminderte Belastbarkeit aufgrund der depressiven Symptomatik. Eine längerdauernde stehende Tätigkeit mit grosser körperlicher Beanspruchung sei nicht möglich. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus internistischer Sicht ab sofort im Bereich von vier bis sechs Stunden täglich zumutbar (Ziff. 1.7).
3.6 Dem Bericht der Fachpersonen der D.___, vom 9. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Ziff. 1.1):
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- bei Panvertebralsyndrom
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode, aktuell teilremittiert
Die Fachpersonen des D.___ attestierten der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 26. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 eine 100%ige sowie ab 1. Februar 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Sie führten aus, dass die depressive Symptomatik aktuell weitestgehend remittiert sei; es liege noch ein leichter Antriebsmangel vor, eine leichte affektive Verstimmung und Gereiztheit. Es bestünden vermutlich somatoforme Schmerzen, welche trotz intrapsychischer und familiärer Ressourcen sowie Compliance gegenüber der Therapie bisher nicht hätten verbessert werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei gemäss aktueller Beurteilung nicht mit einer weiteren Verbesserung der Schmerzproblematik und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Somit bestehe mittel- und vermutlich auch längerfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.4). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit wäre aus psychiatrischer Sicht in einem 50%-Pensum (halbtags) möglich; allerdings sei keine Stelle mehr vorhanden (Ziff. 1.9). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von maximal 4.5 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7).
3.7 Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) fest, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Anpassungsstörung bei multiplen psychosozialen Belastungen ausgegangen werden könne, deren vorwiegend depressive und zeitweilig auch angstgetönte Symptomatik unter der ambulanten Behandlung im D.___ rasch remittiert sei. Entsprechend könne von einer vollständigen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit vom 27. Oktober 2010 bis zum 23. Januar 2011 ausgegangen werden. Danach werde von den Ärzten eine seit 2008 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % genannt. Allerdings sei dadurch vor Oktober 2010 keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe durchgehend in einem Vollzeitpensum arbeiten können. Hinweise auf somatische oder psychische, zur anhaltenden somatoformen Schmerzsymptomatik hinzutretende Begleiterkrankungen seien derzeit nicht bekannt. Ein sozialer Rückzug sei nicht erkennbar. Gesamthaft gesehen sei nach Abklingen der akuten Belastungsreaktion ein anhaltender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen und auch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollziehbar (S. 1; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 9/38).
4. Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom März 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der A.___, vom 4. Juni 2013 zuhanden ihres Rechtsvertreters (Urk. 9/68) ein. Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 oben):
- Depression mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Status nach Autounfall im Jahr 2008 mit HWS-Distorsionstrauma und MTBI
Die Oberärztin des A.___ führte aus, dass es Anfang des Jahres 2011 zu einer kurzzeitigen Verbesserung der depressiven Stimmungslage gekommen sei. Aufgrund bestehender Belastungssituation durch erfolglose Stellensuche sei im Verlauf wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt, welcher bis heute auf gleichbleibendem Niveau stagniere (S. 1 Mitte). Im Moment sei eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wechselnde Arbeitspositionen, gutes Arbeitsklima, regelmässige Arbeitszeiten mit regelmässigen Pausen, kein Schichtdienst, ruhige Arbeitsumgebung) von ungefähr drei Stunden pro Tag vorstellbar (S. 1 unten). Trotz Fortsetzen der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, der psychopharmakologischen Medikation, der Vorstellung der Beschwerdeführerin in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___ sowie der regelmässigen Physiotherapie sei von einer anhaltenden und deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dies betreffe vor allem die depressive Symptomatik mit deutlich eingeschränkter Affektlage, vermindertem Antrieb, Lust- und Interesselosigkeit, Schlaf- und Konzentrationsschwierigkeiten und auch intermittierend vorhandenen Suizidgedanken sowie der Zunahme der Schmerzsymptomatik mit sozialem Rückzug (S. 1 f.). Aus psychiatrischer Sicht werde gemäss aktueller Beurteilung mittel- und vermutlich auch längerfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben (S. 2).
5.
5.1 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass im Vergleich zu früheren Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ableitbar sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
Aus dem Bericht des D.___ vom 9. August 2011 (Urk. 9/32) ergibt sich, dass ab Februar 2011 eine progrediente Verbesserung erfolgte (Ziff. 1.4). Anlässlich der Kontrolle im D.___ vom 5. Juli 2011 (vgl. Ziff. 1.2) war die depressive Symptomatik weitestgehend remittiert; so war nur noch von einem leichten Antriebsmangel und einer leichten affektiven Verstimmung die Rede (vgl. E. 3.6). Die letzte anspruchsverneinende Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) stützte sich massgeblich auf diesen Bericht respektive die weitestgehend zurückgebildete depressive Symptomatik. Dementsprechend erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich vor dem Hintergrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. E. 3.7 und Feststellungsblatt, Urk. 9/38 S. 3 ff.), wobei im damaligen Zeitpunkt seitens der Ärzte erst der Verdacht auf eine solche Störung geäussert worden war. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. November 2011 fest, dass keine Hinweise auf somatische oder psychische, zur somatoformen Schmerzsymptomatik hinzutretende Begleiterkrankungen bestünden. Auch sei ein sozialer Rückzug nicht erkennbar (vgl. E. 3.7).
Dem Bericht des A.___ vom 4. Juni 2013 ist – neben der erwähnten Verbesserung der depressiven Symptomatik ab Anfang 2011 – im Verlauf eine anhaltende und deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Neu wurde eine Depression mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom diagnostiziert. Des Weiteren finden sich Hinweise auf Suizidalität und sozialen Rückzug. Falls nun tatsächlich eine mittelgradige Depression als eigenständige Erkrankung besteht, welche sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist dies durchaus relevant für einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente respektive berufliche Massnahmen. Aufgrund des Berichts des A.___ vom 4. Juni 2013 bestehen somit genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung.
Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.1 und E. 1.2). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ermessensweise sind diese auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde - soweit auf sie eingetreten wird - wird die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 14. März 2013 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni