Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01057




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl

Kehl & Schär, Rechtsanwälte

Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Simon Kehl

Kehl & Schär, Rechtsanwälte

Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 15. August 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau X.___ für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1995 eine ganze und ab 1. August 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/60). Diese Verfügungen wurden in der Folge mit Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 1997 bestätigt (Urk. 8/97). Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 1999 ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124125). Mehrfache revisionsweise Überprüfungen ergaben in der Folge keine Veränderung des Rentenanspruchs (Urk. 8/134, Urk. 8/141, Urk. 8/159).

    Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde die Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Y.___-Gutachten vom 28. April 2011, Urk. 8/196/2-20). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 23. April 1996 (richtig: Verfügungen vom 15. August 1996, Urk. 8/51, Urk. 8/60) wiedererwägungsweise auf und verneinte weitergehende Rentenleistungen, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 18. November 2013 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.2    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Ergebnisse des Y.___-Gutachtens keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation nachgewiesen werden könne, so dass eine Rentenrevision ausser Betracht falle. Aufgrund der aus versicherungsmedizinischer Sicht mangelhaften Abklärung im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache sei aber die ursprüngliche Verfügung vom 23. April 1996 (richtig: Verfügungen vom 15. August 1996) wiedererwägungsweise aufzuheben. Ausgehend von einer aktuell 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit führe dies bei einem Invaliditätsgrad von 23 % für die Zukunft zur Aufhebung der Rentenleistungen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Verfügungen vom 15. August 1996 von der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau am 20. Oktober 1997 bestätigt worden seien, so dass diesbezüglich eine res iudicata vorliege (Urk. 1 S. 16).


3.

3.1    Vergleichsbasis für eine allfällige Rentenrevision stellen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht die ursprünglich leistungszusprechenden Verfügungen vom 15. August 1996 dar. Nach einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 1999 ab 1. Juli 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 8/124-125). Diese Rentenerhöhung erfolgte nach einer materiellen Anspruchsprüfung unter aktueller Arztberichte, so dass die Verfügung vom 22. November 1999 die Anforderungen an eine Referenzverfügung erfüllt (Urk. 8/114-116). Dies führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Einschätzung was die Zulässigkeit der Revision betrifft.

    Sowohl im Rahmen der erstmaligen Leistungsabklärung als auch im Rahmen der Abklärungen im Frühjahr 1998 hielt sich die Beschwerdeführerin für rund zwei Monate stationär in der Z.___ auf (Urk. 8/35/1-2, Urk. 8/114). Zu beiden Zeitpunkten standen nach Abschluss der Rehabilitation als Hauptproblem Kopfschmerzen im Vordergrund (Urk. 8/35/1-2, Urk. 8/114 S. 8 unten). Dies entspricht auch der aktuellen Einschätzung der Fachärzte des Y.___, welche in ihrem Gutachten vom 28. April 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen stellten: Mischcephalea (ICD-10 G44.8); chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), medikamentös induzierte Kopfschmerzen (ICD-10 G44.0; Urk. 8/196/2-20 S. 16). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin hielten die Fachärzte des Y.___ zum Verlauf der Beschwerden fest, dass diese aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärbar seien, um eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Inwiefern es im Verlauf zu einer Besserung gekommen sei oder ob seit langem ein stabiles Beschwerdebild vorliege, sei aufgrund der Aktenlage schwierig zu entscheiden, da eine neutrale Begutachtung bisher nie stattgefunden habe. Sie würden deshalb davon ausgehen, dass die behandelnden Ärzte weniger die objektiven Befunde berücksichtigt, sondern vielmehr auf die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin abgestellt hätten (Urk. 8/208).

    Vor diesem Hintergrund muss aber – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – von einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes durch die Y.___-Gutachter ausgegangen werden. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass vorliegend die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist demnach nicht zu beanstanden.

3.2    Bezüglich der Wiedererwägung der Verfügungen vom 15. August 1996 ist unbestritten, dass diese im Rahmen einer Überprüfung durch die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau bestätigt wurden (Urk. 8/236, Urk. 8/97). Bei dieser handelte es sich um die von den Kantonen zu bestellende letzte kantonale richterliche Instanz, gegen welche unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig war (Art. 98a Abs. 1 des damals in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], Urk. 8/97 S. 8). Die Beschwerdegegnerin argumentierte diesbezüglich, dass allein der Einkommensvergleich Gegenstand des Entscheids der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 1997 gewesen sei; der medizinische Sachverhalt sei dabei nicht geprüft worden (Urk. 8/236 unten).

    Auch wenn es zutrifft, dass sich der genannte Entscheid zur damals unstrittig gewesenen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit nicht äussert, kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt generell das Untersuchungsprinzip, nach welchem die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, ohne dabei an Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat dabei aus eigener Initiative vorzugehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 9 f. zu Art. 43). Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit stellt für die Durchführung eines Einkommensvergleiches eine unabdingbare Voraussetzung dar. Die richterliche Überprüfung der Verfügungen vom 15. August 1996 ersteckte sich damit zwingend auch auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 15. August 1996 nicht möglich, da diese Gegenstand richterlicher Überprüfung waren (res iudicata).

3.3

3.3.1    Rechtlich bedeutsam ist indes nicht eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügungen vom 15. August 1996, sondern jener vom 22. November 1999, mit welcher die laufende halbe Rente auf eine ganze erhöht wurde. Diese bildet Grundlage für die zuletzt bezogenen Leistungen.

3.3.2    Dr. med. A.___, Abteilungsärztin, Z.___, wo die Beschwerdeführerin vom 27. April bis 24. Juni 1998 hospitalisiert gewesen war, stellte mit Bericht vom 6. August 1998 (Urk. 8/114) folgende Diagnose (S. 1):

- Status nach mehrphasigem Autoselbstunfall am 13. April 1998 mit

- leichter traumatischer Hirnverletzung

- Distorsion der Halswirbelsäule (HWS)

- Diffuser Kontusion von Wirbelsäule und Becken

- Distorsion des linken Handgelenkes

- Konsekutiv

-    Exazerbation eines vorbestehenden cervico-cephalen Symptomenkomplexes mit cervicogenen Kopfschmerzen, Visusstörungen, vegetativen Beschwerden und Schwindelsymptomen

-    thorakales und lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance

-    neuropsychologische Funktionsstörung

-    posttraumatische Anpassungsstörung

-    partielle posttraumatische Belastungsstörung

- Status nach Verkehrsunfällen mit jeweils Heckauffahrkollision Juni und November 1991 und Status nach Unfallereignis mit brüskem Bremsmanöver am 14. April 1994 mit wiederholter

- HWS-Distorsion

- Konsekutiv

-    cervicocephaler Symptomenkomplex

-    neuropsychologische Funktionsstörungen

    DrA.___ verwies auf das interdisziplinäre Therapieprogramm und führte aus, der Aufenthalt habe sich bei guter Therapietoleranz sehr wechselnd gestaltet mit immer wieder belastungsabhängiger Zunahme von Kopf- und Nackenschmerzen mit regelmässiger Exazerbation. Im Verlauf sei eine langsame Stabilisierung eingetreten. Im Austrittsstatus habe die Beschwerdeführerin eine verbesserte Körperhaltung gezeigt. Die anfangs ausgeprägte Schwindelsymptomatik sowie die Nackenschmerzen hätten gelindert werden können. Gleichwohl attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die noch ausgeprägte Schmerzsymptomatik, die verminderte psychophysische Belastbarkeit sowie die kognitiven Störungen (S. 8 f.).

    PD Dr. med. B.___, Chefarzt, und Dr. med. C.___, Abteilungsärztin, Z.___, führten in ihrem Bericht 20. Juni 1999 (Urk. 8/116) betreffend die Hospitalisation vom 29. April bis 27. Mai 1999 (Urk. 8/116) bei bekannter Diagnose aus, im Verlauf des Rehabilitationsprogramms habe sich eine deutliche Beschwerderegredienz gezeigt. Aus physiotherapeutischer Sicht habe sich eine Verbesserung der HWS-Beweglichkeit in alle Richtungen und der Lumbalflexion erzielen lassen sowie eine Tonusregulierung im Bereich der Schultergürtel- und Paravertebralmuskulatur. Im Rahmen der psychologischen Betreuung habe die Vermittlung von Entspannungsmethoden und Verarbeitungsstrategien im Vordergrund gestanden, um die sekundäre Verstärkung der Beschwerdesymptomatik, insbesondere der Kopfschmerzen, durch psychische Drucksituationen zu vermindern. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin wesentlich weniger verspannt gefühlt, die Kopfschmerzen seien zwar noch kontinuierlich vorhanden gewesen, aber von geringerer Intensität. Die übrigen Beschwerden hätten auch beeinflusst werden können und seien insgesamt unter Entlastungsbedingungen erträglicher geworden. Die Ärzte verwiesen auf weiterhin wöchentlich stattfindende ambulante Behandlungen und attestierten einstweilen weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

3.3.3    Bei dieser medizinischen Aktenlage kann der Entscheid der Invalidenversicherung, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, unter Verweis auf die damalige bundesgerichtliche Praxis nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Dass dies unter Herrschaft der heute anwendbaren Praxis kaum mehr denkbar wäre, ändert nichts daran, dass der Rentenerhöhung verschiedene eindeutige ärztliche Stellungnahmen zugrunde lagen, welche übereinstimmend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin auswiesen. Dass dabei massgeblich subjektive Angaben einflossen, führt nicht zur Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit. Dafür notwendig wäre, dass die Beschwerdeführerin (bereits aus damaliger Sicht) offenkundig in erheblichem Ausmass arbeitsfähig gewesen wäre. Dies kann aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden.

3.3.4    Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Rentenerhöhung (und die seitherigen Rentenbestätigungen) nicht zweifellos unrichtig war, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenzusprache nicht möglich ist.


4.    Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2013 sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Simon Kehl

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse D.___

- Stiftung Auffangeinrichtung, Rotkreuz

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty