Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01059 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 20. Februar 2007 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge nach beruflichen, erwerblichen und medizinischen Abklärungen - Kostengutsprache für eine lerntechnische Vorbereitung und Abklärung bei einer Handelsschule (Urk. 5/20) sowie für eine Umschulung bis zum Handelsdiplom (Urk. 5/33-36, Urk. 5/49). Nachdem der Versicherte die Umschulung am 31. Mai 2010 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen hatte, erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 11. Juni 2010 für beendet (Urk. 5/58).
Nach weiteren Abklärungen und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 5/89) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 5/94) mit, dass er ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2012 auf eine halbe Invalidenrente habe. Auf diesen Vorbescheid kam sie - auf hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 5/98, Urk. 5/103) hin am 9. Januar 2013 zurück und stellte dem Versicherten nun ab April 2012 statt einer halben eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 5/107). Auf dessen erneuten Einwand (Urk. 5/109) hin verfügte sie am 15. beziehungsweise am 26. März 2013 für die Zeit von Juni 2011 bis März 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente und ab April 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 62 % basierende Dreiviertelsrente (Urk. 5/113, Urk. 5/114 S. 14-17, Urk. 5/115 S. 13-18). Gegen diese drei Rentenverfügungen liess X.___ am 29. April 2013 in den Prozessen Nr. IV.2013.00386-00388 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei ihm ab 1. Juni 2011 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 5/114 S. 3-13, Urk. 5/115 S. 3-12, Urk. 5/116 S. 3-13). Die IV-Stelle schloss am 24. Mai 2013 – unter Hinweis darauf, dass dem Versicherten versehentlich ein unvollständiges Exemplar der Rentenverfügung(en) zugestellt worden sei – auf Abweisung aller drei Beschwerden (Urk. 5/117). Mit Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2013 (Urk. 5/120) vereinigte das hiesige Gericht die Prozesse Nr. IV.2013.00387 und Nr. IV.2013.00388 mit dem Prozess Nr. IV.2013.00386, schrieb die beiden erstgenannten Prozesse als dadurch erledigt ab und hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese dem Versicherten eine Verfügung mit vollständiger Begründung zustelle.
1.2 Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/125, Urk. 5/130, Urk. 5/133) sprach die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2/1-2) abermals eine ganze Rente für die Periode vom 1. Juni 2011 bis 31. März 2012 und eine Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. April 2012 zu.
2. Gegen diese Verfügungen (Urk. 2/1-2) liess X.___ am 19. November 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und eine Rente über den bereits anerkannten Invaliditätsgrad von 62 % hinaus basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren – und zwar für die gesamte Periode vor April 2012, aber auch für die Jahre danach sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die vollschichtige Rente zu verfügen.
2.Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 15. Oktober 2013 aufzuheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme neuer Abklärungen und Zulassung von Ergänzungsfragen.
3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“
Die IV-Stelle schloss am 18. Dezember 2013 - unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und auf die Akten - auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen vom 15. Oktober 2013 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 10. Juli 2012 (Urk. 5/89) - damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahrs ab 1. Juni 2011 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und demnach Anspruch auf eine ganze Rente gehabt habe. Infolge einer per 1. Januar 2012 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes sei er seither wieder in der Lage, im Pensum von 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 62 % unter dem Validenlohn liegendes Einkommen zu erzielen. Seit 1. April 2012 bestehe demnach noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2/2 S. 6 ff., Urk. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Wegen der massiven Rückenschmerzen sei seine Konzentrationsfähigkeit derart eingeschränkt, dass er nicht länger als eine Stunde pro Tag zu arbeiten imstande sei. Es sei demnach von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen (Urk. 1 S. 8 f.). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er – selbst unter Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs – höchstens noch in der Lage, ein 75 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Daher habe er auch über den 31. März 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 9 ff.). Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ihm die Möglichkeit einräume, den Gutachtern der MEDAS Ergänzungsfragen zu stellen, und hernach über seinen Rentenanspruch ab Juni 2012 neu verfüge (Urk. 1 S. 11 f.).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 29. März 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/13 S. 1):
- Psoriasis-Arthritis, unter Langzeittherapie aktuell relativ stabil
- Psychosymptom-Komplex
- Intermittierende Lumbalgien bei massiver Skoliose der Wirbelsäule, Spondylolyse von L5/S1 mit Listhesis und intermittierend Reizung und Irritation der Nervenwurzeln L4 bis S1 beidseits
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe das überdies bestehende Übergewicht (75 kg bei 167 cm). Körperlich belastende Tätigkeiten seien – insbesondere wegen der Psoriasis-Arthritis und aufgrund der Befunde im Bereich der Wirbelsäule – ungeeignet (Urk. 5/13 S. 2). Eine leichtere Tätigkeit, etwa im administrativen beziehungsweise Bürobereich, sei dem Beschwerdeführer, der derzeit zu 100 % als Aushilfskraft in einem Spital arbeite (Urk. 5/13 S. 1), indes im Pensum von 30 bis 40 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 5/13 S. 2 und S. 4).
3.2 Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 5. April 2007 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/14 S. 1):
- Depressive Reaktion mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F32.3, bestehend seit 1997
- Anpassungsstörung nach Verlust des Arbeitsplatzes bei der B.___; ICD-10 F43.2, seit 1. Januar 2007
Der Gesundheitszustand des – seit 17. November 2004 bei ihm in Behandlung stehenden (Urk. 5/14 S. 2) – Beschwerdeführers habe sich infolge des definitiven Verlusts der Stelle bei der B.___ Ende 2006 drastisch verschlechtert. Bei der Arbeit im Archiv eines Spitals sei die Leistungsfähigkeit gemäss dem dortigen Vorgesetzten in der Folge von 100 auf 20 % abgesackt (Urk. 5/14 S. 5). Um die Arbeitsfähigkeit wieder zu trainieren, gehe der Beschwerdeführer nun seit dem 2. April 2007 einer Beschäftigung im Rahmen des Projekts ‚Chance‘ nach (Urk. 5/14 S. 6).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, stellte am 28. Oktober 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/71 S. 3):
- Verdacht auf Instabilität mit Rekurrenz-Lumbago und pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung am Nervus glutaeus major rechts
- Lumboradikuläres Schmerz- und schweres motorisches Ausfallsyndrom L5 rechts bei Spondylolyse beidseits mit Anteriolisthese L5 Grad I und foraminale Einengung beidseits bei Protrusion, zusätzlich mit Kompression L5 rechts
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5 beidseits, Fenestration L5/S1 beidseits, Hemilaminektomie L5 beidseits, Neurolyse L5 beidseits, Foraminotomie L5 beidseits und Diskektomie L5 beidseits am 21. Juli 2009
- Status nach transpedikulärer und interkorporeller Repositionsspondylodese L5 bis S1 mit Click-X-System, zwei monoaxialen Schrauben, zwei polyaxialen Repositionsschrauben, zwei Stäben und zwei interkorporellen Kontakt-Fusion-Cages am 21. Juli 2009
- Status nach Acht-Kanal EMG-Monitoring während der ganzen Operation
- Gute Erholung der motorischen Ausfälle am Musculus tibialis anterior rechts
- Status nach Mikrodiskektomie (MD) L4/5 rechts (Fenestration L4/5 rechts, Diskektomie, Neurolyse L4 rechts) am 30. September 2010
- Status nach transpedikulärer und interkorporeller Re-Spondylodese und Spondylodese-Aufbau L4 bis S1 am 30. September 2010
- Status nach EMG-Monitoring (acht Kanäle), EMG-Tastsonde für Schraubenkanäle am 30. September 2010
Seit der Operation vom 30. September 2010 und noch bis zum 15. Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitsprognose lasse sich noch nicht stellen. Es werde noch abgeklärt, weshalb postoperativ intermittierend massive, ins Dermatom L5 rechts ausstrahlende Schmerzen aufträten (Urk. 5/71 S. 2).
3.4 Die Ärzte des D.___ stellten am 15. Dezember 2010 folgende Diagnosen (Urk. 5/72 S. 5):
- Residuelle Gesässschmerzen rechts bei Status nach Re-Spondylodese am 30. September 2010
- Status nach MD L4/5 und transpedikulärem und interkorporellem Spondylodesenaufbau L4-S1 vom 30. September 2010
- Status nach MD L5 beidseits und transpedikulärer und interkorporeller Repositionsspondylodese L5-S1 vom 21. Juli 2009
- Schraubenlockerung L5 rechts
- Berufliche Umschulung in Büroberuf unterbrochen
Die Schmerzen hätten sich soweit gebessert, dass der Beschwerdeführer nun gut damit umgehen könne. Neurologische Ausfälle und radikuläre Reizzeichen bestünden keine mehr. Anfangs 2011 werde mit einer kräftigenden Therapie begonnen. Mittelfristig sei wohl die Wiederaufnahme der – wegen der Rückensymptomatik unterbrochenen – Umschulung sinnvoll (Urk. 5/72 S. 6).
3.5 Dr. C.___ gab am 31. März 2011 an, seit der letzten Operation am 30. September 2010 sei es zu keiner Verbesserung der Lumboischialgie-Schmerzen mit Ausstrahlung ins Dermatom L5 rechts gekommen. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/78 S. 2).
3.6 Dr. Z.___ gab am 7. Mai 2011 an, zusätzlich zur bekannten schweren Rückenproblematik bestehe eine Multimorbidität (vgl. dazu Urk. 5/79/2-8). Unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden habe vom 1. Juni 2010 bis 26. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 27. April 2011 sei der Beschwerdeführer noch zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 5/79 S. 1).
3.7 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer anfangs März 2012 durchgeführten polydisziplinären Untersuchung stellten die Ärzte der MEDAS Y.___ im Gutachten vom 10. Juli 2012 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/89 S. 22):
- Ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom, partiell regredient, bei Status nach Revisions-Spondylodese L3 bis S1 von dorsal am 19. September 2011
- Status nach transpedikulärer und interkorporeller Re-Spondylodese, Spondylodesenaufbau L4 bis S1 sowie Mikrodiskektomie L4/5 rechts am 30. September 2010
- Status nach transpedikulärer und interkorporeller Repositions-Spondylodese L5 bis S1 sowie mikrochirurgischer Dekompression L5 beidseits am 21. Juli 2009
- ungünstige vertebrale Statik: rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose, Flachrücken
- mögliche Mitbeteiligung der Spondarthropathie
- Psoriasis-assoziierte Spondarthropathie mit peripherem sowie möglichem axialem Gelenksbefall
- aktuell polyarthritischer Schub (erhöhte humorale Entzündungszeichen, kleine und mittelgrosse Gelenke)
- mit erosiv destruktiven Veränderungen, vor allem Dig. III/IV links
- mit ISG-Veränderungen: möglicherweise entzündlich bedingte Rückenschmerzen, schwierig abgrenzbar von vorangehender Hauptdiagnose
Die zudem bestehende Immunthyreopathie mit grenzwertiger Funktion beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der E.___ vom 7. Dezember 2011 (vgl. Urk. 5/89 S. 14) sei der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011 in jeglicher Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2012 bestehe in der angestammten und jeder anderen körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeit aufgrund der massiv verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans und der aktiven Psoriasis-Arthropathie mit hauptsächlich peripherem Gelenksbefall dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte, sitzende oder stehende Tätigkeit mit einer maximalen Sitzdauer von einer Stunde und der Möglichkeit, die Lage zu wechseln, sei dem Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Befunde noch zu maximal 50 % zumutbar (Urk. 5/89 S. 23 und S. 35). Aus psychiatrischer Sicht sei gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen einer depressiven Anpassungsstörung höchstens bis zum Beginn der Umschulung am 7. Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe – abgesehen von einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) – ein psychopathologisch unauffälliger Zustand vorgelegen (Urk. 5/89 S. 20).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer teilte der IV-Stelle am 13. März 2012, mithin rund eine Woche nach den am 6., 7. und 8. März 2012 erfolgten Untersuchungen durch die MEDAS (vgl. Urk. 5/85), mit, dass er nun anwaltlich vertreten werde (Urk. 5/86). Auf das entsprechende Gesuch hin stellte die Beschwerdegegnerin daraufhin am 27. April 2012 seinem Rechtsvertreter die Akten (einschliesslich der Fragen an die Gutachter [Urk. 5/81 S. 3 f.]) zu (Urk. 5/86, Urk. 5/88). In der Folge hätte dieser bis zum Vorliegen der Expertise der MEDAS vom 10. Juli 2012 (Urk. 5/89) noch rund zweieinhalb Monate Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen, tat dies aber nicht. Der Vorwurf, die IV-Stelle habe ihm – in Verletzung des rechtlichen Gehörs – keine Möglichkeit gegeben, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 1 S. 12), erweist sich demnach als haltlos.
4.1.2 Das Gutachten der MEDAS basiert einerseits auf den Vorakten (Urk. 5/89 S. 2 ff. und S. 14) und andererseits auf den Ergebnissen der anfangs März 2012 durchgeführten allgemeinmedizinischen (Urk. 5/89 S. 19 f.), psychiatrischen (Urk. 5/89 S. 38 ff.) und rheumatologischen Untersuchungen (Urk. 5/89 S. 29 ff.). Die Experten der MEDAS nahmen - unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 5/89 S. 16 ff.) - umfassend Stellung zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 5/89 S. 21 ff.) und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/89 S. 23 f.). Da sie ihre Schlussfolgerungen überdies nachvollziehbar und einleuchtend begründeten (Urk. 5/89 S. 21 ff.), kommt ihrem Gutachten grundsätzlich Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.1.3 Die Gutachter der MEDAS gelangten aufgrund der echtzeitlichen Berichte des damals behandelnden Psychiaters, der im Rahmen der – ausschliesslich – wegen Rückenbeschwerden am 31. Mai 2010 abgebrochenen Handelsschule gezeigten Leistungsfähigkeit, der Angaben des Beschwerdeführers selbst (vgl. Urk. 5/89 S. 39 und S. 44) sowie der am 7. März 2012 erhobenen Befunde (Urk. 5/89 S. 42 f.) zum Schluss, dass die depressive Anpassungsstörung nach dem Verlust der Stelle bei der B.___ wieder vollständig abklang (Urk. 5/89 S. 45), so dass spätestens seit Februar 2009 kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden mehr bestand (Urk. 5/89 S. 45 und S. 46). Dies wurde vom Beschwerdeführer, der sich nach Lage der Akten seit längerem keiner psychiatrischen Behandlung mehr unterzieht (vgl. Urk. 5/64), auch gar nicht bestritten (Urk. 1). Was die Auswirkungen des Rückenleidens und der Psoriasis-Arthropathie mit Gelenksbefall auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, legten die Experten der MEDAS überzeugend – und in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration (Urk. 5/89 S. 39) – dar, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (jedenfalls) seit dem Begutachtungszeitpunkt und trotz des aktuellen Arthritisschubes wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Mit dieser Beurteilung trugen sie sämtlichen erhobenen Befunden beziehungsweise der daraus resultierenden Symptomatik Rechnung. Da sich im Rahmen der Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine (schmerzbedingte) erhebliche Beeinträchtigung der Konzentration ergaben (vgl. insbesondere Urk. 5/89 S. 42 f.), ist auch nicht von einer durch ein derartiges Defizit bedingten weitergehenden Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens auszugehen (Urk. 1 S. 8 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Ärzte der E.___ dem Beschwerdeführer nach dem operativen Eingriff vom 19. September 2011 ab Januar 2012 aufgrund des LWS-Leidens gar wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht schweren Tätigkeit attestierten (vgl. Urk. 5/89 S. 14). Dass die Gutachter der MEDAS tatsächlich nur von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von lediglich einer Stunde pro Tag ausgegangen seien (Urk. 1 S. 9), ist unzutreffend. Vielmehr hielten sie sinngemäss fest, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen einer Positionswechsel zulassenden Verweistätigkeit nicht zumutbar, ohne Unterbruch länger als eine Stunde zu sitzen (vgl. Urk. 5/89 S. 23 und S. 35).
Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) erhellt aus den medizinischen Akten, dass seine Rückenschmerzen nach der Revisionsoperation vom 19. September 2011 und der anschliessenden Rehabilitation besser geworden sind (vgl. Urk. 5/89 S. 14), was der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern denn auch anerkannte (Urk. 5/89 S. 17). Unter diesen Umständen leuchtet ein, wenn die Experten ab Januar 2012 eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigten (Urk. 5/89 S. 23) und die Beschwerdegegnerin von einer wesentlichen Veränderung ausging, welche die Überprüfung des Rentenanspruches auf diesen Zeitpunkt hin rechtfertigt.
4.2 Demnach ging die Beschwerdegegnerin bei er Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer – nach einer nach dem Abbruch der beruflichen Massnahmen im Juni 2010 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit – ab Januar 2012 wieder in der Lage sei, zu 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2). Für die Zeit bis 31. März 2012 hat der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/1) – Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente. Für die Zeit ab 1. April 2012 (drei Monate nach Wiedererlangen der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit; vgl. Urk. 5/89 S. 23; Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der über das Bürofachdiplom verfügt und die Handelsschule nur deshalb nicht abschliessen konnte, weil die beruflichen Massnahmen wegen der damals aufgetretenen (und in der Folge operativ behandelten) massiven Rückenschmerzen im Mai 2010 abgebrochen werden mussten (vgl. etwa Urk. 5/57 S. 1), im Pensum von 50 % einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit, Anforderungsniveau zwischen 3 und 4 gemäss LSE 2010 nachzugehen in der Lage sei. Gestützt auf den Mittelwert der entsprechenden Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung der zwischen 2010 und 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für Männer im Jahr 2012 sowie eines leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘694.40. Es besteht kein Grundsatz, wonach stets die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Beschwerdegegnerin stellte hier auf die Tabelle TA7 ab ("23 Andere kaufmännische Tätigkeiten“, Männer, Durchschnitt des Medians der Anforderungsniveaus 3 und 4; Urk. 5/104), was in Anbetracht der dem Beschwerdeführer offen stehenden Verweistätigkeiten im kaufmännischen Bereich eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und überdies gerechtfertigt erscheint, weil er während Jahren im öffentlichen Sektor tätig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1).
Ein höherer als der - aufgrund der lediglich noch teilzeitlich möglichen Ausübung einer Arbeitstätigkeit - gewährte 10%ige Abschlag rechtfertigt sich weder wegen des Alters von 53 Jahren im Jahr 2012 noch aufgrund des - schon mit dem Abstellen auf den Mittelwert der bei Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 3 und 4 erzielten statistischen Durchschnittslöhne Rechnung getragenen Bildungsstandes (Urk. 1 S. 9). Diesem Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin den - aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberin (Urk. 5/12 S. 3) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - mit Fr. 87‘903.30 bezifferten Validenlohn gegenüber und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 2/2 S. 6, Urk. 5/91 S. 1, Urk. 5/104), was nicht zu beanstanden ist. Die Reduktion der ganzen auf eine Dreiviertelsrente per April 2012 erweist sich demnach als rechtens.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer