Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01060




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 13. Februar 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, gelernter Chauffeur und zuletzt als Metzger/Verkäufer tätig gewesen, bezog seit dem 1. November 2006 eine Viertelsrente und ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/37 f.). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. August 2010 die laufende ganze Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf eine halbe herabgesetzt (Urk. 8/101) und X.___ gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hatte, änderte das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2012 insoweit ab, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hatte (Urk. 8/128). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.    Am 5. Februar 2013 ersuchte X.___ mit persönlicher Vorsprache bei der IV-Stelle sowie Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe – er sich namentlich einer weiteren Operation habe unterziehen müssen und psychische Leiden hinzugekommen seien - um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/145). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht, indem sie bei den behandelnden Ärzten Berichte einholte (Urk. 8/150 und Urk. 8/152). Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2013 stellte sie dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/154) und hielt daran mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 fest (Urk. 2).


3.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde erheben sowie in materieller Hinsicht die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 27. Januar 2014 wurde dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin eingeräumt (Urk. 9); er liess sich mit Eingabe vom 3. Februar 2014 vernehmen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Streitig ist vorliegend die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente. Zu prüfen ist daher nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E.1.1 hievor), ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs (mittels Urteils des hiesigen Gerichts vom 9. Mai 2012 abgeänderte Verfügung vom 19. August 2010) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt.

2.2    Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Mai 2012 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH/FMCH für Orthopädische Chirurgie, vom 1. April 2009 und in psychiatrischer Hinsicht auf demjenigen von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2010 (vgl. S. 2 des Urteils vom 9. Mai 2012). Danach war der Versicherte aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt (es bestand lediglich noch eine kurzfristige Einschränkung um 10 % infolge Dekonditionierung); aus somatischer Sicht bestand eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/128 S. 2 f.).

2.3    Im vorliegenden Revisionsverfahren holte die Verwaltung Angaben von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. März 2013 (Urk. 8/150) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie an der C.___ in D.___, vom 11. April 2013 (Urk. 8/152 S. 5) ein. Gestützt auf deren Angaben stellte der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine massgebliche und anhaltende Veränderung des Gesundheitszustandes („im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeschlusses“) fest und hielt in seiner Stellungnahme dafür, dass für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Juli 2013, Urk. 8/157 S. 3 f.; vgl. auch Feststellungblatt Einwand, Urk. 8/160 S. 1).

2.4    Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, ist jedoch entgegen der Auffassung des zuständigen Arztes des RAD gestützt auf die im vorliegenden Revisionsverfahren bislang eingeholten medizinischen Unterlagen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. So bestand aus psychiatrischer Sicht bereits bei der letzten rechtskräftigen Beurteilung gemäss den Angaben von Dr. Z.___ keine Arbeitsunfähigkeit (mehr; vgl. Urteil vom 9. Mai 2012), weshalb sich aus der von Dr. A.___ attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit keine Verbesserung ableiten lässt. Alsdann lässt sich die Frage, ob in somatischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, mangels einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage gar nicht beurteilen. So handelt es sich bei den - in Form eines kurzen Schreibens ergangenen – Ausführungen von Dr. B.___ nicht um einen eigentlichen Arztbericht, und Dr. B.___ hatte darin mangels Kenntnis der aktuellen medizinischen Situation ausdrücklich weder zu den Diagnosen noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen. Soweit sich der zuständige Arzt des RAD daher in somatischer Hinsicht auf die einzig vorliegenden - Ausführungen von Dr. B.___ abstützte und festhielt, eine Arbeitsunfähigkeit sei im Bericht der C.___ nicht attestiert worden und er – auch mangels Vorliegen weiterer eine Funktionseinschränkung ausweisender und eine Arbeitsunfähigkeit attestierender Unterlagen - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) ausging (vgl. Urk. 8/157 S. 3 f.), erweist sich diese Schlussfolgerung offensichtlich als unstatthaft.

2.5    Dass aufgrund der bisherigen Aktenlage der medizinische Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und gestützt darauf jedenfalls nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 denn auch selber eingeräumt (Urk. 7). Für die Beurteilung der revisionsrechtlich massgebenden Frage, ob sich seit der letzten Rentenrevision eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten - ergeben hat, sind daher weitere Abklärungen erforderlich. Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2013 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen.

2.6    In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass er sein Revisionsgesuch vom 5. Februar 2013 „hiermit“ ausdrücklich zurückziehe, womit es an der Grundlage für die Weiterführung des Verfahrens beziehungsweise für eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen fehle (Urk. 11 S. 1). Dazu ist jedoch einmal festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Prüfung der Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 angeordneten Rentenherabsetzung ist, weshalb ein allfälliger Rückzug des bei der IV-Stelle gestellten Revisionsbegehrens auch bei der IV-Stelle zu erklären wäre, an welche die Sache nach den vorstehenden Erwägungen mangels Vorliegen rechtsgenüglicher Entscheidgrundlagen zurückzuweisen ist. Weiter ist insbesondere anzumerken, dass ein Revisionsverfahren nicht nur auf Antrag der versicherten Person, sondern bei gegebenen Voraussetzungen auch unabhängig von deren Begehren von Amtes wegen durchzuführen ist (vgl. Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Verwaltung hatte vorliegend denn auch bereits die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades – unabhängig vom Begehren des Versicherten - von Amtes wegen auf den 1. Juli 2013 in Aussicht genommen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 16. Juli 2012, Urk. 8/133).


3.

3.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

3.2    Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundtze auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Häberli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse O.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann