Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01066 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 24. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 15. Oktober 2004 wurde dem 1966 geborenen X.___ eine vom 1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/65 und 8/74). Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Oktober 2004 teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wurde insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Versicherte bis 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/81). Das in der Folge angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid und namentlich die vom Versicherten beanstandete Befristung mit Urteil vom 15. Dezember 2006 (Urk. 8/92).
1.2 Mit der Unterzeichnung eines Berichts der Y.___ vom 21. August 2012 machte der Versicherte am 24. September 2012 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und meldete sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/119-122). In der Folge holte die IVStelle einen Operationsbericht der Y.___ vom 18. Mai 2012 (Urk. 8/124) sowie einen Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8/125) ein. Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 9., 13. und 26. November 2012 (Urk. 8/126 S. 2 f.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2012 in Aussicht, dass sein Leistungsgesuch bei einer aktuell uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit abgewiesen werde (Urk. 8/128). In der Folge mandatierte der Versicherte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger und liess mit Eingaben vom 7. Januar 2013 (Urk. 8/136) sowie vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/138) Einwände erheben. Zu deren Klärung ordnete die IVStelle eine bidisziplinäre Begutachtung an (Urk. 8/144, 8/146). Am 25. Juni 2013 erstattete Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/148), am 3. Juli 2013 erstattete PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/151); die bidisziplinäre Zusammenfassung der beiden Gutachter datiert ebenfalls vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/150). Mit Eingabe vom 13. August 2013 nahm der Versicherte zu den Ergebnissen der Begutachtung Stellung (Urk. 8/153). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde das Leistungsgesuch abgewiesen (Urk. 2 [= 8/156]).
2.
2.1 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeichneten Dr. iur. C.___ (Urk. 1 und 4/1+2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 beantragte die IVStelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
2.3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zudem aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren und seine Bedürftigkeit zu belegen. Weiter wurde ihm mitgeteilt, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass sein Rechtsvertreter über kein Rechtsanwaltspatent verfüge und deshalb nach der seit mehreren Jahren geübten Praxis nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13) und drei Belege dazu (Urk. 14/1-3) ein; gleichzeitig beantragte er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dazu führte er aus, der Antrag, es sei ihm in der Person von Dr. iur. C.___ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, beruhe auf einem Missverständnis; im übrigen sei dieser aufgrund der vom Vizepräsidenten des Obergerichts am 19. August 2013 erteilten Venia befugt, in Zivil- und Strafprozessen Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu substituieren. Insoweit stelle die vom hiesigen Gericht geübte Praxis eine Ungleichbehandlung gegenüber den patentierten Anwälten dar und sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 11 S. 2 f. und 14/4).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IVStelle hielt gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 25. Juni/3. Juli 2013 dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht verschlechtert habe; es sei gegenteils von einer Verbesserung auszugehen, da zwischenzeitlich keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht mehr bestehe und nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 0 % werde das Gesuch um erneute Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide an einer Beinverkürzung rechts um 2 cm, weswegen er kein Fahrzeug mehr lenken könne und was einen erheblichen Leidensdruck verursache. Ohne Gehstöcke könne er sich nicht fortbewegen und die chronischen Schmerzen hätten zu einer ausgeprägten depressiven Störung geführt. Auf das Gutachten, welches eine Einschränkung aus psychischen Gründen verneine, könne nicht abgestellt werden. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung; es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug bei der Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 17. Oktober 2005 fest, aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bis am 13. Januar 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, seither jedoch an keinen körperlichen Krankheiten mehr leide, aufgrund derer er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. So hätten insbesondere die Ärzte der D.___ das rechte Bein abgesehen von einer muskulären Atrophie des Oberschenkels als klinisch unauffällig beurteilt und ausgeführt, mit einem Sohlenausgleich könne die Beinlängendifferenz vollständig ausgeglichen werden. Auch die Kreisärzte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seien von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit seit 13. Januar 2003 ausgegangen. Ausserdem habe das Gericht bereits im rechtskräftigen Urteil vom 8. Juni 2004 in Sachen des Beschwerdeführers betreffend unfallversicherungsrechtliche Ansprüche festgestellt, dass keine relevanten organischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden (Urk. 8/81 S. 10). Weiter führte das Gericht aus, bezüglich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sei vorweg festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 3. Mai 2004 den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise vollumfänglich entspreche. Es sei namentlich für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und beruhe auf den erforderlichen Untersuchungen. Es berücksichtige weiter die geklagten Beschwerden und setze sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So habe Dr. E.___ ausführlich dargelegt, dass die Hauptproblematik des Beschwerdeführers in der Fixierung auf sein verkürztes Bein liege und habe das Verhalten entsprechend gewürdigt. Dr. E.___ habe sich sodann intensiv mit den Vorakten auseinandergesetzt, habe detailliert zur Meinung von med. pract. F.___ Stellung genommen und seine abweichende Einschätzung begründet. Das Gutachten leuchte ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So habe Dr. E.___ unter Verweis auf die Vorakten und die dokumentierte organische Befunderhebung eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen ausschliessen und darlegen können, dass bloss aufgrund der Fixierung auf die Beinverkürzung und die Weigerung des Beschwerdeführers, eine Sohlenerhöhung zu tragen, nicht auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei. Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ seien in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person diese prüfend nachvollziehen könne, habe er doch eingehend dargelegt, dass die Weigerung des Tragens der Sohlenerhöhung wohl psychodynamisch verstehbar sei, hingegen nicht als unveränderbare Reaktion hingenommen werden könne. Schliesslich habe Dr. E.___ die Unsicherheiten deutlich gemacht, welche die Beantwortung der Fragen erschwerten, habe er die Arbeitsunfähigkeit doch als zwischen 50 % und 70 % gelegen beurteilt und so seine Einschätzung relativiert (Urk. 8/81 S. 10 f.). Zusammenfassend hielt das Gericht fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ab seinem Unfall bis zum 13. Januar 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei und seither im Ausmass von 50-70 % arbeitsfähig sei. Nachdem in somatischer Hinsicht keine grösseren Beeinträchtigungen mehr bestünden, sei dem Beschwerdeführer nach der fachärztlichen Einschätzung indes aus psychiatrischen Gründen eine vollumfängliche Arbeitstätigkeit einstweilen nicht zumutbar. Die diagnostizierte Anpassungsstörung sei nicht derart interpretiert worden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sie zu überwinden und wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da von ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden könne, sein ganzes Potential auszuschöpfen, sei ihm eine Erwerbstätigkeit nicht im unteren (50 %) oder mittleren (60 %) Rahmen, sondern im Ausmass von 70 % zumutbar, zumal der Gutachter eine Verbesserung auf eine 80%ige bis auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit innert zwei Jahren nicht ausgeschlossen habe (Urk. 8/81 S. 12 f.). Der für die Zeit ab Verbesserung der Gesundheitssituation vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weshalb unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Mai 2003 kein Rentenanspruch mehr bestand (Urk. 8/81 S. 13 ff.).
3.2 Das daraufhin angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte mit Urteil vom 15. Dezember 2006 diesen Entscheid. Es hielt zunächst fest, dass sich eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten oder mittelschweren Tätigkeit für die Zeit ab ungefähr Mitte Januar 2003 auf Grund des somatischen Beschwerdebildes nicht mehr begründen lasse; umstritten sei dagegen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch eine krankheitswertige psychische Störung zusätzlich beeinträchtigt werde (Urk. 8/92 S. 5). In der Folge kam das höchste Gericht zum Schluss, dass dem Gutachten des Dr. E.___ volle Beweiskraft zuzusprechen sei. Die Bedeutung einer Bandbreite, mit der ein Gutachter die Arbeitsfähigkeit beziffere, sei unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtzusammenhangs zu ermitteln. So sei denkbar, dass es nach Auffassung des Experten in der Macht des Versicherten liege, das Maximum der angegebenen Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Diesfalls sei für die Anspruchsbeurteilung vom höchsten angegebenen Wert auszugehen. Die Bandbreite könne aber auch eine Grössenordnung im Sinne eines Rahmens darstellen, innerhalb dessen der Gutachter die obere Grenze als eher zu hoch, die untere als eher zu niedrig ansehe. In dieser Konstellation rechtfertige es sich in der Regel, vom Mittelwert auszugehen. Auf Grund des Gutachtens des Dr. E.___ sei, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen habe, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % nicht ausgewiesen. Der Experte bejahe zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Er gelange jedoch zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit "zumindest in einem teilzeitlichen Pensum" zumutbar sei und konkretisiere diese Aussage mit der Angabe einer Arbeitsfähigkeit von "etwa 50 bis 70 %". Werde berücksichtigt, dass der Gutachter die Zumutbarkeit einer (weitgehenden) Behebung der somatisch begründeten Einschränkungen durch einen Sohlenausgleich bejahe und die Arbeitsunfähigkeit einzig aus der verbleibenden Anpassungsstörung ableite, sowie dass er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % innerhalb von ein bis zwei Jahren für durchaus möglich erachte, rechtfertige sich ein Abstellen auf den oberen im Gutachten genannten Wert (Urk. 8/92 S. 6 f.). Schliesslich wurde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad und die Befristung der auszurichtenden Rente per Ende April 2003 bestätigt (Urk. 8/92 S. 8 f.).
4.
4.1 Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Y.___, berichtete am 12. November 2007 von Restbeschwerden nach Osteosynthese einer distalen Femurfraktur rechts. Das Implantat führe zur Wetterfühligkeit sowie zu Schmerzen im distalen Bereich der Verriegelungsschrauben. Entsprechend solle eine Nagelentfernung durchgeführt werden (Urk. 8/114).
Am 18. Mai 2012 wurde der Marknagel entfernt. Die Operateure der Y.___ empfahlen eine Stockbenutzung für zwei Wochen und Belastung nach Massgabe der Beschwerden sowie Verzicht auf Stop-and-go Sportarten für drei Monate. Sodann attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer von drei Wochen (Urk. 8/124).
Im Bericht der Y.___ über die klinische Verlaufskontrolle vom 21. August 2012 wurde als Nebendiagnose eine depressive Störung aufgeführt. Sodann wurde berichtet, es zeige sich eine massive Schmerzsituation rechts bei Status nach Femurschaftfraktur 2001 mit Marknagelosteosynthese. Die Marknagelentfernung im Mai 2012 habe zu keiner wesentlichen Verbesserung des Zustandes geführt. Der Leidensdruck sei erheblich, ohne Gehstöcke könne der Patient nicht gehen, Analgetika würden täglich eingenommen. Wie bereits in den früheren Berichten des Dr. G.___ formuliert, sei die Gesamtsituation am Dekompensieren, da der Patient die Beinlängendifferenz von 2 cm Verkürzung rechts nicht kompensieren könne. Dadurch komme es zu einer übermässigen muskulären Verspannung, welche das aktuelle Beschwerdebild präge. Nach wie vor würden sie - die behandelnden Orthopäden - denken, dass eine Verlängerung des rechten Beines um 2 cm inklusive Korrektur des Rotationsfehlers die einzig sinnvolle Massnahme sei, um eine Verbesserung des Zustandes zu bewirken. Andernfalls werde vermutlich eine persistierende Arbeitsunfähigkeit nicht zu umgehen sein. An eine Umschulung sei in diesem Zustand ebenfalls kaum zu denken. Des Weiteren werde die Invalidenversicherung gebeten, den Patienten an eine neutrale Gutachterstelle zur Evaluation der Gesamtsituation aufzubieten. Aus psychiatrischer Sicht sei sicherlich auch eine Begutachtung indiziert. Der Patient stehe bei Dr. Z.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/119).
4.2 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2012 fest, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung infolge eines Unfalles. Anhaltspunkte für ein depressives Zustandsbild, Wahnideen, Ich-Störungen oder Zwänge hätten keine erhoben werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, dem Patienten sei eine adaptierte Tätigkeit an einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % zumutbar (Urk. 8/125).
4.3
4.3.1 Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2013 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/148 S. 71):
- Status nach Unfall am 12. Juli 2001 mit
- Femurschaftfraktur rechts mit
- Osteosynthese am Unfalltag (ungebohrter Femurmarknagel) mit operativer Entfernung der Verriegelungsschraube am 18. Februar 2002 wegen Non union und danach vollständiger Konsoliderung der Fraktur und operativer Entfernung des Femurmarknagels am 18. Mai 2012
- Beinlängenverkürzung rechts von 16 mm
- symmetrischer Beinmuskulatur (Ober- und Unterschenkel)
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet (Urk. 8/148 S. 71):
- Vitamin D-Mangel
- Hypercholesterinämie
- Glasschnittverletzung der rechten Hohlhand am 12. Juli 2001 mit
- Durchtrennung der Flexor digiti superficialis- und Flexor digiti profundus-Sehne III und Durchtrennung der Arteria digitalis palmaris communis
- operativer Versorgung am Unfalltag (Sehnennaht und Reanastomisierung der Arterie)
In der Folge führte die Sachverständige aus, beim Exploranden handle es sich um einen kräftigen 47jährigen Mann. Seit dem Unfall vom 12. Juli 2001 klage er über Schmerzen im ganzen rechten Bein; er könne seither nur mit Hilfe von zwei Stöcken gehen. In der klinischen Untersuchung seien erhebliche Diskrepanzen aufgefallen. Der wesentlichste Befund sei ein Beckentiefstand von etwa anderthalb Zentimetern. Mangels Kooperation habe die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule nicht geprüft werden können. Die Hals- und die Brustwirbelsäule seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Explorand habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen und sei minutenlang so verblieben. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden gewesen. Liegend geprüft sei die gesamte Muskulatur nirgends verspannt. Alle fünf gemessenen Beinumfänge seien rechts gleich gross wie links. Eine lang andauernde Schonung des rechten Beines gegenüber dem linken Bein habe offensichtlich nicht stattgefunden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine Muskelmasse von 59 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die EOS-Ganzkörper-Röntgenuntersuchung von Juni 2013 zeige eine Beinlängendifferenz von 16 mm und einen daraus resultierenden Beckentiefstand rechts von 15 mm. Diese Befunde seien nicht besonders gravierend. Die beiden Hüftgelenke, beide Kniegelenke und die Sprunggelenke beidseits seien in der Röntgenuntersuchung altersentsprechend. Die Laboruntersuchung habe einen deutlichen Vitamin D-Mangel und eine mässige Hypercholesterinämie gezeigt. Von den drei angegebenen Medikamenten sei das Schmerzmittel Spiralgin im therapeutischen Bereich im Blut nachweisbar. Von den beiden anderen Medikamenten fehle indes jede Spur im Blut. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden des Exploranden nicht erklären. Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin D-Mangels sein. Der Vitaminmangel könne durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden (Urk. 8/148 S. 72).
Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, der Explorand habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege eingenommen und sei so minutenlang verblieben. Links sei der Lasègue normal gewesen. Bei der Prüfung des Lasègues rechts habe er bereits ab 30° starke Schmerzen geäussert und keine Fortsetzung der Prüfung zugelassen. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, habe es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz gehandelt. Beim Exploranden sei sodann keine Erkrankung der Hände bekannt. Bei der kreisärztlichen Untersuchung am 9. Dezember 2002 habe er eine normale Handkraft gezeigt. Aktuell klage er nicht über Handbeschwerden. Bei der Untersuchung sei sein Handeinsatz beidseits normal. Dennoch zeige er bei der Messung der maximalen Handkraft rechts nur 28 % der Norm (links 83 %). Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft rechts. Es habe sicher eine Selbstlimitierung bei dieser Untersuchung bestanden. Die Gutachterin berichtete sodann, dass der Explorand angegeben habe, er benötige seit 2001 stets zwei Stöcke zum Gehen, sogar in der Wohnung. Dennoch würden sich keine Gebrauchsspuren an beiden Händen finden lassen. Die Angabe, stets zwei Stöcke zu brauchen, sei daher nicht plausibel. Auch die Angabe, dass die Schwielen an beiden Knien von seiner Arbeit bis 2001 stammten, sei nicht plausibel. Die Schwielen würden vielmehr zeigen, dass er aktuell lang andauernd knien würde (Urk. 8/148 S. 73).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, dass der Explorand eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 Kilogramm zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne. Sofern er keine Lasten über 15 kg hantieren müsse, sei die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer oder eine solche als Kurier zu 100 % möglich. Als diplomierter Optiker könne er uneingeschränkt zu 100 % arbeiten. Auch als Kellner sei er zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/148 S. 75).
Weiter führte die Gutachterin aus, der Explorand habe nun eine Absatzerhöhung rechts von 1,5 cm, was zweckmässig sei und fortgesetzt werden sollte. Es sei ihr unklar, weshalb der behandelnde Orthopäde zu einer operativen Beinverlängerung geraten habe, da Beinlängendifferenzen bis zu drei Zentimeter üblicherweise konservativ behandelt würden (Urk. 8/148 S. 76 f.). Schliesslich wurde aus rheumatologischer Sicht festgehalten, seit 2003 sei es zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/148 S. 78).
4.3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2013 hielt der begutachtende Facharzt fest, auf Grund der Anamnese sowie der erhobenen objektiven Untersuchungsbefunde könne keine Diagnose aus psychiatrischer Sicht gestellt werden. Der Explorand habe in der Untersuchung immer wieder über seine Schwierigkeiten gesprochen, mit einem verkürzten rechten Bein zurechtzukommen. Er habe mitgeteilt, dass sich sein Leben dadurch zum Negativen verändert habe und er alles daran setze, sich das rechte Bein operieren zu lassen. Weiter wurde ausgeführt, im Rahmen eines bidisziplinären Gutachtens könne nicht über somatisch nachgewiesene Diskrepanzen hinweggesehen werden. Aus der persönlichen Anamnese des Exploranden ergäben sich noch einige weitere Diskrepanzen, auf die hingewiesen werden müsse. Erstens sei es dem Exploranden gelungen, zwischen 2008 und 2010 wieder als Taxichauffeur zu arbeiten, was eine erstaunliche Tatsache darstelle, wenn seinen subjektiven Angaben gefolgt werde, dass er seit dem Unfall im Jahr 2001 eine derartige Dysfunktionalität erlebe. Im übrigen bedeute dieser Umstand auch, dass eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen werden könne, da mit dem Wiedereinstieg in den Beruf, wo das traumatische Ereignis mehrere Jahre zuvor geschehen sei, gezeigt werde, dass kein Vermeidungsverhalten bestehe. Dann sei erwähnenswert, dass der Explorand seine drei Kinder alle nach dem Unfall gezeugt habe. Da für jede Zeugung eines Kindes eine gewisse physische und auch innerpsychische Integrität und Funktionalität notwendig sei, stehe dies ebenfalls in einer hohen Diskrepanz zu den Angaben des Exploranden über seine pauschale und globale Dysfunktionalität in praktisch allen Lebensbereichen. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Explorand in der Untersuchung mitgeteilt habe, es sei der behandelnde Psychiater, der ihn auffordere, nach H.___ in eine psychosomatische Kur zu gehen, während Dr. Z.___ dem Gutachter in einem Telefongespräch unmissverständlich mitgeteilt habe, dass der Explorand seit längerem darauf dränge, dorthin überwiesen zu werden. Wenn solche klaren Diskrepanzen vorlägen, müsse von bewusstseinsnahen Mechanismen ausgegangen werden, so dass keine Verdeutlichungstendenz mehr vorliegen könne, sondern zumindest ein aggravierendes Verhalten, was definitionsgemäss ein bewusstseinsnahes Geschehen darstelle. Somit könne auf jeden Fall eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden; denn letztere sei definitionsgemäss eine bewusstseinsferne Störung, das heisse, die Schmerzen im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unterlägen einem bewusstseinsfernen Prozess. Generell müssten die Angaben des Exploranden zu seiner Dysfunktionalität sehr kritisch beleuchtet werden. Erstens würden die Beobachtungen und Befunde anderer Ärzte dazu in hoher Diskrepanz stehen, zweitens würden die anamnestischen Auffälligkeiten seit dem Unfall von 2001 zeigen, dass die Dysfunktionalität längst nicht im vom Exploranden beschriebenen Ausmass ausgeprägt sein könne. Auch im objektiven Psychostatus hätten sich deutliche Indizien dafür gezeigt, dass die innerpsychischen Ressourcen des Exploranden im Grunde genommen allesamt erhalten gewesen seien. Während der Explorand über psychische Beschwerden berichtet habe, die rein theoretisch einer depressiven Störung gemäss ICD-10-Kriterien hätten zugeordnet werden können, zeige der objektive Psychostatus bis auf eine gewisse bedrückte, subdepressive Grundstimmung keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere auch nicht jene objektiven Parameter, welche die innerpsychische Vitalität objektiv sehr gut abzubilden vermöchten, so Sprach- und Psychomotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen sowie fehlende Affektverarmung. Würde tatsächlich eine derartige Dysfunktionalität bestehen, wie sie der Explorand schildere, müssten zumindest einzelne dieser spezifischen objektiven Parameter pathologisch ausfallen, was aber klar nicht der Fall sei. Schliesslich müsse doch auch im sehr grossen Quervergleich mit mehreren tausenden anderen Patienten sehr kritisch beleuchtet werden, weshalb es diesem Exploranden, der an sich gemäss seiner Schul- und Berufsbildung über intakte kognitive Ressourcen verfüge, nicht gelinge, mit dem Umstand fertig zu werden, dass er nun eine Schuheinlage beziehungsweise einen höheren Schuhabsatz tragen müsse. Werde dies mit infausten Krankheiten verglichen, so falle es schwer, die Fixierung des Exploranden auf diesen Umstand zu verstehen. Allerdings müsse man hier berücksichtigen, dass jeder Mensch auf Krankheiten und gesundheitlichen Einbussen ganz unterschiedlich reagiere. Hier dringe beim Exploranden zweifelsohne eine gewisse narzisstische Dimension in seiner innerpsychischen Struktur hervor, was nur schon damit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sein grosser Traum gewesen sei, ein Spitzenbodybuilder zu werden und er sich deshalb viele Jahre nicht nur seiner Körperkraft, sondern vor allem seinem Körperbild zugewandt gehabt habe. Dass dann bei einem Menschen, dessen Narzissmus vor allem an sein Körperbild gebunden gewesen sei, bei einem Unfall eine Erschütterung dieses narzisstischen Gefüges erfolge, könne nachvollzogen werden. Es gäbe - so der Gutachter weiter - tatsächlich Krankengeschichten, in denen solche Prozesse auf bewusstseinsferner Ebene einen verhängnisvollen Lauf nähmen, der dann nicht mehr korrigierbar sei. Weil aber die vorliegenden Diskrepanzen sehr deutlich aufzeigen würden, dass ohne Zweifel auch bewusstseinsnahe Mechanismen vorlägen, könne diese Eventualität mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Damit solle nicht gesagt werden, dass der Unfall für den Exploranden nicht erschütternd und traumatisierend gewesen sei; der Unfall habe schwere Verletzungen zur Folge gehabt, die detailliert in den Vorakten dokumentiert seien. Es sei aber zu keinem Zeitpunkt zu einer regelrechten depressiven Störung gekommen, wie dies auch von den relevanten psychiatrischen Vorakten dokumentiert werde und wie dies der in der aktuellen Untersuchung erhobene Psychostatus sehr deutlich zeige (Urk. 8/151 S. 8 ff.).
Weiter führte der Gutachter aus, es sei auch nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Erstens sei fraglich, ob der Unfall im Jahre 2001 das im ICD-10 verlangte Traumakriterium überhaupt erfülle, da der Explorand keinerlei Todesängste erlitten habe, sondern im Moment des Unfalls mehr mit seinem geschädigten Körperbild beschäftigt gewesen sei. Dann sei auch zu sagen, dass der Explorand während der gutachterlichen Untersuchung ohne jegliche psychovegetativen Begleitreaktionen über den Unfall habe sprechen können, was klar gegen ein Vermeidungsverhalten spreche, wie auch der Umstand, dass er zwischen 2008 und 2010 wieder als Taxichauffeur habe arbeiten können. Vor dem Hintergrund der diskutierten Diskrepanzen müsse auch die Frage gestellt werden, ob der Explorand tatsächlich so oft Albträume erlebe, was natürlich nicht objektiv überprüft werden könne. Er scheine aber mit einiger Sicherheit keinerlei regelrechte Flashbacks zu erleben. Zusammenfassend liege beim Exploranden weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch eine depressive Störung oder eine posttraumatische Belastungsstörung vor und es könnten auch keine anderen psychiatrischen Diagnose-Entitäten festgestellt werden. Die in den früheren psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung sei heute längst nicht mehr diagnostizierbar, da eine Anpassungsstörung maximal zwei Jahre ab Belastungsereignis dauern könne, wenn es sich um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion handle, ansonsten maximal sechs Monate. Depressive Symptome, die im Zusammenhang mit Anpassungsstörungen auftreten würden, erfüllten aber gemäss ICD-10-Kriterien zu keinem Zeitpunkt den Schweregrad von depressiven Symptomen, die im Rahmen einer regelrechten depressiven Episode aufträten, sondern sie seien als subdepressive, dysthyme Affektveränderung zu beurteilen, was genau der Affektlage entspreche, welche in der gutachterlichen Untersuchung objektiv beim Exploranden habe festgestellt werden können. Man könne diagnostisch allerhöchstens noch eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1 aufführen, die gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) aber zu keinerlei Einbussen der Arbeitsfähigkeit führe. Weil keinerlei psychiatrische Diagnose nachgewiesen werden könne, seien die Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht allesamt weiterhin erhalten und auch nicht eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/151 S. 11 ff.).
4.3.3 Im Rahmen der bidisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. Aus rheumatologischer sowie aus bidisziplinärer Sicht könne der Explorand eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 15 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (Urk. 8/150).
5.
5.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das bidisziplinäre Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 25. Juni/3. Juli 2013 (Urk. 8/148, 8/150 und 8/151) zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/148 S. 63-70 und 79-123, 8/151 S. 2-8), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/148 S. 63 f., 8/151 S. 4 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/148 S. 6-62 und 86-121, 8/151 S. 1). Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, weswegen die unfallbedingte Beinlängendifferenz weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dieser Beeinträchtigung adaptierten Tätigkeit zur Folge hat (vgl. oben E. 4. 3); so wurde namentlich festgehalten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er benötige stets zwei Stöcke zum Gehen, nicht plausibel sei (Urk. 8/148 S. 73). Mit den Vorakten und den Berichten der behandelnden Ärzte setzten sie sich hinreichend auseinander (Urk. 8/148 S. 77, 8/151 S. 8 und 13-16); insbesondere wies der psychiatrische Gutachter zutreffend darauf hin, dass auch der behandelnde Facharzt das Vorliegen einer psychischen Störung verneint habe (Urk. 8/151 S. 8 und 15 f.). Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine seiner körperlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit zu 100 % ohne Einschränkung zumutbar ist. Damit hat sich sein Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt des Erlöschens des befristeten Rentenanspruchs aber verbessert. Bei dieser Sachlage geht das Vorbringen, zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein (höherer) leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen, aber fehl.
5.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich seit dem Zeitpunkt des Erlöschens des befristeten Rentenanspruchs per Ende April 2003 keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.
7.1 Mit seiner Beschwerde vom 21. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeichneten Dr. iur. C.___ (Urk. 1 und 4/1+2). Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 substantiierte er sein Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und beantragte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ein unentgeltlicher Rechtvertreter zu bestellen; der ursprüngliche Antrag um Bestellung von Dr. iur. C.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beruhe auf einem Missverständnis (Urk. 11).
7.2
7.2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
7.2.2 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
7.3
7.3.1 Im Nachgang zu BGE 132 V 200 bestellt das hiesige Sozialversicherungsgericht nur noch patentierte Rechtsanwälte mit Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister als unentgeltliche Rechtsvertreter (Beschluss vom 19. Dezember 2007 in IV.2007.01242; vgl. auch Randacher, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 10 zu § 16). Damit erfüllt Dr. iur. C.___ die Voraussetzungen für die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht. Von einem Missverständnis, wie mit Eingabe vom 11. Februar 2014 geltend gemacht (Urk. 11), kann keine Rede sein, da der Beschwerdeführer unter Ziffer 5 des Rechtsbegehrens beantragt hat, es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand "in der Person des Unterzeichneten" zu bestellen. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von Dr. iur. C.___ und nicht von Rechtsanwalt Zollinger. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Dr. iur. C.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist daher von vornherein abzuweisen.
7.3.2 Auch im übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es trifft zwar zu, dass nicht leichthin von der medizinischen Klarheit auf die Aussichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden darf. Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde allerdings aufgrund der klaren medizinischen Akten als aussichtslos bewertet werden. Aus somatischer Sicht hat sich die gesundheitliche Situation seit dem Erlöschen des Rentenanspruchs per Ende April 2003 offensichtlich nicht verändert (die attestierte Arbeitsunfähigkeit nach der operativen Entfernung von Osteosynthesematerial im Jahr 2012 war vorübergehender Natur) und der begutachtende Psychiater kommt zum selben Schluss wie der behandelnde Facharzt, dass aktuell keine psychische Störung diagnostiziert und daher auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne. In der Beschwerdeschrift findet sich nichts, was die klare Beurteilung des behandelnden Psychiaters und der Gutachter in irgendeiner Form in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. November 2013 respektive vom 11. Februar 2014 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli