Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01069




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 13. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, war vom 1. Juli 2008 bis 31. Mai 2012 bei der Y.___ AG als Allrounder tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 21. Dezember 2011 war (Urk. 6/11). Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 9. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 6/2).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28; Urk. 6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/35 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 20. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, eventuell sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeergänzung vom 10. Januar 2014 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht nach und erklärte den Eventualantrag zum Hauptantrag sowie den Hauptantrag zum Eventualantrag.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. und 23. Januar 2014 (Urk. 5, Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Replik vom 28. März 2014 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 15 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdegegnerin gleichzeitig die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bestehe, und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden, da er keine eigene Untersuchung durchgeführt habe und die Stellungnahme nicht durch einen Facharzt abgegeben worden sei (S. 8 f.). Trotz ursprünglich günstiger Prognose sei gestützt auf die Persistenz der konstatierten Befunde und Einschätzungen trotz adäquater Behandlung weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt und dessen erwerbliche Auswirkungen nicht genügend abgeklärt und habe auch nach Eingang einer Verschlechterungsmeldung keine weiteren Abklärungen getroffen (S. 9 f.). Die Sache sei daher zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 im Auftrag des Krankenversicherers. Mit Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 6/2/8-13 = Urk. 6/19/8-13) diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und attestierte dem Beschwerdeführer 4 Wochen nach Untersuchungsdatum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 12). Die aktuelle psychische Gesundheitsstörung stehe im Zusammenhang mit dem unerwarteten Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren Zukunft (S. 13).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/2/6-7 = Urk. 6/2/32-33 = Urk. 6/19/6-7 = Urk. 6/19/31-32) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Februar 2012 im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei wenigstens einer Teilremission werde der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig und eine voraussichtliche Arbeitsaufnahme aufgrund des Krankheitsverlaufs nicht vor Ende September 2012 möglich sein.

3.3    Am 6. November 2012 berichtete Dr. A.___ (Urk. 6/16) und nannte als Diagnose erneut eine mittelgradige depressive Episode (Ziff. 1.1). Erst nach einem dreiviertel Jahr sei es zu einer diskreten Besserung des agitiert-ängstlichen depressiven Syndroms gekommen (Ziff. 1.4). Obwohl bisher keine Remission habe erreicht werden können, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine erste depressive Episode handle, sei von einer eher günstigen Prognose auszugehen. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass die gegenwärtige Behandlung in Form einer Psychopharmakotherapie erfolge, weitere Therapien würden keine empfohlen (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen liessen sich durch Psychopharmakotherapie vermindern, wobei bei einer Teilremission eine 50%ige und bei einer Vollremission nach schrittweiser Steigerung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sei (Ziff. 1.8). Frühestens ab 1. Januar 2013 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurden keine Angaben gemacht.

3.4Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 13. März 2013 (Urk. 6/20) als Diagnose erneut eine mittelgradige depressive Episode (Ziff. 1.1). Ergänzend führte er aus, dass die Prognose unsicher und eine definitive Aussage zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei (Ziff. 1.4). Zur weiteren Verminderung der Einschränkungen empfehle er eine stationäre psychiatrische Behandlung (Ziff. 1.8). Dr. A.___ ging nach wie vor davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, nur bezüglich des Zeitpunkts machte er keine konkreten Angaben (Ziff. 1.9).

3.5Am 10. April 2013 berichtete Dr. A.___ (Urk. 6/22) von einer geplanten stationären psychiatrischen Behandlung (Ziff. 1.4) und fügte hierzu an, dass der Beschwerdeführer eventuell nach der psychiatrischen Hospitalisation eine 50%ige Tätigkeit aufnehmen könne (Ziff. 1.9).

3.6Am 29. Mai 2013 berichteten die Ärzte des B.___ (Urk. 6/25/7-12), wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 24. Mai 2013 in stationärer Behandlung war und nannten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Im Aufnahmegespräch habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es ihm gut gehe. Er habe etwas Druck im Kopf, sonst sei aber alles in Ordnung (S. 7). Er habe sich deprimiert präsentiert, ängstlich (Zukunftssorgen, Angst vor dem Sozialamt) und über permanenten starken Druck im Kopf berichtet (S. 8). Weiter berichteten die Ärzte, dass der Beschwerdeführer mit der Aufenthaltsdauer hadere, da es ihm als freiheitsliebendem Mensch schwer gefallen sei, sich auf eine Behandlung einzulassen. Als subjektive Ziele habe er „normalen Schlaf zu finden, weniger Druck im Kopf zu haben und im Kontakt argumentieren zu können und nicht wegzulaufen“ genannt. Ein vertiefter Einstieg in die Bearbeitung der belastenden Themen sei während der Zeit der Behandlung nicht gelungen. Die Ärzte empfahlen dem Beschwerdeführer eine längere Behandlung zur medikamentösen Einstellung, kognitiven Testung und weiteren vertieften psychotherapeutischen Behandlung. Nach knapp einem Monat Aufenthalt und stabilerem Zustandsbild habe der Beschwerdeführer schliesslich auszutreten gewünscht und ambulant mit der Behandlung weiter zu fahren. Die besprochenen Abklärungen habe er nicht mehr im Rahmen der stationären Behandlung durchzuführen gemocht (S. 8). Schliesslich attestierten die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthaltes (S. 9).

3.7Dr. A.___ reichte zusammen mit dem Austrittsbericht des B.___ einen weiteren Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk. 6/25/1-6) ein. In Abweichung zu den bisherigen Berichten ging Dr. A.___ nunmehr davon aus, dass sich die Einschränkungen nicht mehr durch medizinische Massnahmen vermindern liessen (Ziff. 1.8). Trotz der Bejahung einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit machte Dr. A.___ in diesem Zusammenhang keine weiteren Ausführungen zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.9). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

3.8Med. pract. C.___, Praktischer Arzt, RAD, führte am 10. September 2013 (Urk. 6/26/4) aus, für die Zeit des stationären Aufenthalts sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die früher wie auch aktuell attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne aus medizinischer Sicht nachvollzogen werden, aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch nicht. Die bisherige und jedenfalls eine adaptierte Tätigkeit, das heisst keine komplexen Arbeiten, zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre, wären ab der Feststellung der genannten Diagnosen unter Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung vollumfänglich möglich.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.

4.2    Rechtsprechungsgemäss zählen depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern. Das Bundesgericht hielt in Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 in Erwägung 5.2 fest, dass die Rechtsprechung zu den pathogenetischtiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht zur Anwendung gelange, sofern davon ausgegangen werde, dass ausschliesslich eine rezidivierende depressive Störung vorliege oder zumindest dieses Leiden gegenüber einer allfälligen Schmerzstörung klar im Vordergrund stehe. Die Frage eines invalidisierenden Gesundheitsschaden beurteile sich dann vielmehr mit Blick auf die depressive Störung.

    Zur pauschalen Aussage im angefochtenen Entscheid, wonach mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen, wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass sich diese Rechtsprechung auf Sachverhalte bezieht, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar im Zusammenhang mit einer Schmerzproblematik steht, die auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.

    Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass kein unklares Beschwerdebild vorliegt. In diesem Fall ist - ohne dass die Besonderheiten der Schmerzrechtsprechung zum Zuge kämen - zu prüfen, wie es sich mit den Auswirkungen der diagnostizierten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit verhält.

4.3    Laut Bundesgericht ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dies regelmässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1). Zudem gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).

    Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

4.4    Vorgängig ist festzuhalten, dass es sich bei der von Dr. A.___ genannten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3).

    Aus den medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass sich der Beschwerdeführer nach der unerwarteten Kündigung seiner Arbeitsstelle und auf Drängen seiner Freundin im Februar 2012 in psychiatrische Behandlung begab. Aus den Berichten von Dr. A.___ geht zudem klar hervor, dass sich die depressiven Einschränkungen mit medizinischen Massnahmen vermindern lassen und mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne.

    Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten depressiven Episode klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt. Dies wird ebenso durch die Aussage von Dr. Z.___ gestützt, welcher in seinem Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2012 (vorstehend E. 3.1) festhielt, dass die psychische Gesundheitsstörung im Zusammenhang mit dem unerwarteten Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren Zukunft, stehe. Ferner ergibt sich aus den Berichten von Dr. A.___, dass die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bisher nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden. So berichtete er bezüglich Art und Umfang der Behandlung ausschliesslich von einer Psychopharmakotherapie. Eine begleitende und auf den Konflikt bezogene Psycho- beziehungsweise Verhaltenstherapie wurde offenbar auch nach den unbefriedigenden Behandlungsergebnissen nicht in das ambulante Behandlungskonzept übernommen.

    Aus dem Austrittsbericht des B.___ geht überdies hervor, dass ein vertiefter Einstieg in die Bearbeitung der belastenden Themen während der Zeit der Behandlung nicht gelang und der Beschwerdeführer die besprochenen Abklärungen nicht mehr im Rahmen der stationären Behandlung durchführen wollte (vorstehend E. 3.6). Dies spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck und es muss zumindest davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die zumutbaren therapeutischen und schadenmindernden Vorkehren damit nicht ausgeschöpft, womit es an einer adäquaten und konsequenten Depressionstherapie fehlt, deren Scheitern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April E. 4.3.2).

4.5    Gegen eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustands spricht schliesslich auch, dass es sich beim Beschwerdebild um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die depressive Symptomatik lässt sich daher ohne weiteres mit dem unerwarteten Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren beruflichen Zukunft (vorstehend E. 3.1), den zahlreichen - und gemäss eigenen Aussagen - bedrückenden Absagen bei der Stellensuche (vgl. Urk. 6/2/2 unten) sowie allgemeinen Zukunftssorgen und Angst vor dem Sozialamt (vgl. Urk. 6/58/8 Mitte), und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Existenzängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären.

    Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht davon aus, dass solche Faktoren zwar medizinisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber rechtlich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.

4.6    Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie die geltend gemachte verschlechterte Gesundheitssituation nicht abgeklärt habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass er von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 (Urk. 6/34) darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass allfällige Arztberichte nachgereicht werden sollen. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass er bei Fragen zum weiteren Vorgehen mit der Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt aufnehmen könne. Er wäre somit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, eine entsprechende ärztliche Stellungnahme zu veranlassen, anderweitige Angaben zu machen oder sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner depressiven Symptomatik nicht dazu in der Lage gewesen sei, ist unbehelflich.

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist aufgrund der medizinischen Akten hinreichend erstellt. Die Beschwerdegegnerin ging daher im zu beurteilenden Zeitraum zu Recht von keiner invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode aus und musste diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen treffen.


5.    Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Daran vermag auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 19. Dezember 2013 (Urk. 9) nichts zu ändern, da der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 132 V 215 E. 3.1.1, BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Folglich bleiben auch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2014 (Urk. 8) und vom 28. März 2014 (Urk. 15) und in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwände zur neu diagnostizierten depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.

    Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 19. Dezember 2013 ist indes nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass verschlechtert hat. Diese allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls deren erwerblichen Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Akten zu überweisen.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.2    Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit der Honorarnote vom 4. Mai 2015 machte sie einen Aufwand von 14.75 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 83.50 geltend (Urk. 24). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 3‘276.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer allfälligen Verschlechterung nach ergangener Verfügung überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3276.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager