Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01070




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, meldete sich am 5. Juli 2010 unter Hinweis auf vermehrte Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche (Urk. 7/6, 7/11, 7/16, 7/20 und 7/22) sowie medizinische (Urk. 7/13 und 7/23/2-3) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 sprach sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/28-29). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Im April 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein, in deren Rahmen sie Berichte des Hausarztes (Urk. 7/33 und 7/38) sowie den von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 7/35/1-2) zu den Akten nahm und die aktuelle erwerbliche Situation abklärte (Urk. 7/35/3-7, 7/39). Danach gelangte sie zum Schluss, sie habe den Invaliditätsgrad bei der Rentenzusprechung nicht korrekt ermittelt, und führte einen neuen Einkommensvergleich durch, welcher keine Erwerbseinbusse mehr ergab (Urk. 7/36, 7/40, 7/41). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2013 stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2011 und die Aufhebung der halben Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob die Versicherte am 31. Juli 2013, ergänzt am 17. September 2013, Einwand (Urk. 7/46, Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 9. Juni 2011 wiedererwägungsweise und damit die halbe Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/53 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 22. November 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 9). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederergungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederergung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011, E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2).

    Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007, E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Rentenzusprechung vom 9. Juni 2011 basiere sowohl auf einem zweifellos unrichtigen Validen- als auch auf einem zweifellos unrichtigen Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem gesamten Erwerbsleben nie ein so hohes Einkommen wie das angenommene Valideneinkommen von Fr. 78‘230.-- erzielt. Vielmehr habe sie in den Jahren vor der Invalidität gemäss ihrem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) jeweils circa Fr. 20’00.-- bis Fr. 30‘000.-- abgerechnet. Dabei seien wirtschaftliche und somit invaliditätsfremde Gründe für den Rückgang der Einnahmen ursächlich gewesen (Urk. 2 S. 2). Ein Einkommen in der Höhe von Fr. 24‘447.-- könne sie auch in einer angepassten Tätigkeit wie Empfangsdame oder Telefonistin ohne Berufs- und Fachkenntnisse mit einem Arbeitspensum von 50 % sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % wegen der gesundheitlichen Einschränkungen erzielen. Infolgedessen liege keine durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachte Erwerbseinbusse vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 3).

    Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der 1954 geborenen Beschwerdeführerin merkte die IV-Stelle an, sie sei dem Arbeitsmarkt nie über einen längeren Zeitraum ferngeblieben und habe bei ihrer selbständigen Tätigkeit ein breites Spektrum an Qualifikationen erworben, welche sie in einer unselbständigen Tätigkeit erwerblich verwerten könne (Urk. 2 S. 4). Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit sei ihr zumutbar und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei erst seit dem 11. August 2009 dokumentiert (Urk. 2 S. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Ermittlung des Invaliditätsgrades von 50 % sei mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode gestützt auf einen entsprechenden Abklärungsbericht erfolgt, da sie selbständig erwerbend gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Die damalige Invalidität habe zwingend in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ermittelt werden müssen und die Bemessung sei in korrekter Anwendung der massgebenden Regeln erfolgt (Urk. 1 S. 8). Ferner sei sie bereits seit 1994 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb für das Valideneinkommen nicht auf die in den Jahren 2004 bis 2008 effektiv erzielten Einkommenszahlen abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 6-8).


3.

3.1    Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die IV-Stelle gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, sowie jene des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/23/3). Dabei übernahm sie den Einkommensvergleich aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. Februar 2011 (Urk. 7/22, Urk. 7/23/4, Urk. 7/28). Im Abklärungsbericht wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen und die in den einzelnen Betätigungsbereichen vorliegenden Einschränkungen wurden ermittelt (Urk. 7/22/4-5). In der Folge erhob die Abklärungsperson jedoch nicht die konkreten erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen, sondern setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006 fest und ging davon aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer 50%igen Arbeitsfähigkeit noch die Hälfte davon verdienen. Dementsprechend gab sie den Invaliditätsgrad - wie bei einem Prozentvergleich - mit 50 % an. Ferner wies sie darauf hin, dass eine Berechnung anhand der Gewinne nicht möglich sei (Urk. 7/22/8).

3.2    Nachdem die Beschwerdeführerin sich bereits 1981 selbständig gemacht hat und seither für die von ihr und ihrem Ehegatten betriebene Kollektivgesellschaft Z.___ tätig ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diesbezüglich auch im Gesundheitsfall nichts geändert hätte. In den fünf Jahren vor ihrer Erkrankung im Jahr 2009, in deren Folge sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete, das heisst zwischen 2004 und 2008, rechnete die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21‘721.40 ab (Urk. 7/11/3-4, Urk. 7/36). Dieses basierte auf den Geschäftsabschlüssen, in welchen von Juli 2006 bis Juli 2009 ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn von Fr. 37‘367.30 (Fr. 45‘585.25 im 2006/2007, Urk. 7/16/3; Fr. 36‘518.62 im 2007/2008, Urk. 7/20/1; Fr. 29‘998.02 im 2008/2009, Urk. 7/16/7) ausgewiesen wurde, wobei dieser hälftig zwischen den Eheleuten geteilt wurde (Urk. 7/22/7). Die Abklärungsperson war in ihrem Bericht vom 12. Februar 2011 zum Schluss gelangt, das Validen- und Invalideneinkommen könne nicht anhand der erzielten Gewinne ermittelt werden, da der Gewinn nicht der Arbeitsleistung entsprechend aufgeteilt worden sei. Zudem seien Investitionen, Privateinlagen und Bezüge von beiden getätigt und nicht immer anteilsmässig vollzogen worden (Urk. 7/22/8).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen.

    Da der Gewinn vorliegend hälftig und nicht nach Massgabe der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten aufgeteilt und entsprechend abgerechnet wurde, war es nicht zweifellos unrichtig, den IK-Auszug für nicht massgeblich zu halten und nicht darauf abzustellen. Wird ohnehin nicht auf den IK-Auszug abgestellt, kann offen bleiben, ob der Einwand der Beschwerdeführerin zutreffend ist, wonach sie bereits seit 1994 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 6).

3.3    Indem die Beschwerdegegnerin aber gestützt auf die LSE ein Valideneinkommen von Fr. 78‘230.-- angenommen hat (Urk. 7/22/8 und Urk. 7/23/3), ist sie zweifellos von einem weit über dem effektiv erzielten und ihrer Arbeitsleistung entsprechenden Einkommen ausgegangen, welches die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht erzielt hätte. Damit ist aber - trotz zweifelloser Unrichtigkeit des angenommenen Valideneinkommens - noch nicht erstellt, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, was jedoch für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.4    Da die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden konnten, war ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. vorstehende E. 1.3). Im Abklärungsbericht wurde erhoben, welche Aufgaben welchen zeitlichen Anteil der Arbeit der Beschwerdeführerin ausmachten und deren Anforderungsprofile wurden formuliert (Urk. 7/22/4). Hernach ermittelte die Abklärungsperson, bei welchen Aufgaben die Beschwerdeführerin wie stark eingeschränkt war. Nach entsprechender Gewichtung der jeweiligen Einschränkungen ergab sich eine Einschränkung von total 51,25 % (Urk. 7/22/5). Die Abklärungsperson gelangte sinngemäss zum Schluss, der Betätigungsvergleich führe zu einer kaum von der ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit divergierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So nahm sie für sämtliche Aufgabenbereiche eine Einschränkung von 50 % an, womit im Ergebnis ein Prozentvergleich vorgenommen wurde (Urk. 7/22/8). Dass sie dabei gestützt auf die LSE ein viel zu hohes Valideneinkommen einsetzte, wirkte sich beim Prozentvergleich nicht auf den Invaliditätsgrad aus.

    Bei korrekter Durchführung eines Betätigungsvergleichs hätte die Abklärungsperson bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abstellen dürfen, sondern hätte das Einkommen unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) festzusetzen gehabt (vgl. vorstehende E. 1.3). Dabei ist es jedoch auch zulässig, davon auszugehen, dass die leidensbedingte Beeinträchtigung und deren erwerbliche Auswirkungen in ihrem Ausmass ungefähr deckungsgleich sind (BGE 131 V 120 E. 3.3.2). Diese Annahme hätte einen Invaliditätsgrad von 51,25 % zur Folge gehabt (vgl. Urk. 7/22/5). Wäre eine detaillierte Gewichtung vorgenommen worden, hätten die erwerblichen Auswirkungen ebenfalls bei 50 % liegen müssen, da substantielle Einschränkungen vorlagen, die Beschwerdeführerin insbesondere keine selbständigen und qualifizierten Tätigkeiten mehr ausführen konnte, sie ständig auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen und konzentriertes Arbeiten nicht mehr möglich war (Urk. 7/22/5, Urk. 7/23/3).

3.5    Weiter sieht die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache darin begründet, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ermittelt wurde. In der angefochtenen Verfügung vertrat sie nun die Ansicht, der Beschwerdeführerin sei ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar gewesen, bei welcher sie mit einer 50%igen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können (Urk. 2 S. 3-6).

    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hatte indessen vor der Rentenzusprechung angegeben, eine andere als die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 7/15/9) und die Angaben des Hausarztes wurden vom RAD als nachvollziehbar beurteilt (Urk. 7/23/3). Davon wurde beim Betätigungsvergleich in der Folge ausgegangen und festgehalten, die Angaben der Beschwerdeführerin deckten sich mit der ärztlichen Einschätzung (Urk. 7/22/8 Ziff. 4). Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei nur dank dem eigenen Betrieb noch in der Lage, etwas Nützliches zu leisten. Dort könne sie die vielen benötigten Pausen einlegen, für jede kleine Arbeit viel Zeit aufwenden und die über ihre Kapazitäten hinausgehenden Arbeiten ihrem Ehemann überlassen (Urk. 7/22/2). Vor diesem Hintergrund war es nicht zweifellos unrichtig, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit mit der 50%igen Tätigkeit im Familienbetrieb hinreichend aus.

3.6    Zusammenfassend ist die ursprüngliche Zusprechung der halben Invalidenrente mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt nicht zweifellos unrichtig, selbst wenn nicht sämtliche Teilaspekte richtig und angemessen waren (vgl. vorstehende E. 1.2). Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprechung als nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG in Betracht, da die Beschwerdegegnerin keine inzwischen eingetretene Verbesserung nachgewiesen hat, was ihr obliegen würde. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.


4.    

4.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2013 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer