Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01074 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 6. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 20 % verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. November 2013 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellte:
„Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 70 % arbeitsunfähig ist und es sei ihm ab 1. Januar 2013 eine ganze Rente zuzusprechen;
es sei eine neutrale Begutachtung betreffend Restarbeitsfähigkeit anzuordnen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“,
sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2014, mit welcher diese die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs beantragte (Urk. 5),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, die der Bemessung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, basiere nicht auf genügenden medizinischen Abklärungen, weshalb solche noch vorzunehmen seien (Urk. 5), was hinsichtlich Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang steht (Urk. 1 S. 4),
dass sich die in den Akten liegenden medizinischen Berichte - mit Ausnahme des Berichtes von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. September 2012 (Urk. 6/21) – nicht zu der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äussern, auf die Beurteilung von Dr. Y.___ aber nicht abgestellt werden kann, da aus seinen Angaben betreffend noch zumutbarem Tätigkeitsprofil nicht ersichtlich ist, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch zugemutet werden können (Urk. 6/21/4),
dass im Weiteren auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landwirt unklar bleibt und sich für die geklagten Beschwerden bislang keine hinreichenden Ursachen finden liessen (Urk. 6/18/9-10, Urk. 6/20/7, Urk. 6/20/9, Urk. 6/20/16-17), weshalb die Ärzte der Z.___ (Bericht vom 25. Juni 2012, Urk. 6/20/8-18) weitere Abklärungen für angezeigt erachteten und eine Steigerung der zunächst auf 50 % festgelegten Arbeitsfähigkeit erwarteten (Urk. 6/20/10),
dass sich mithin der medizinische Sachverhalt als unvollständig erweist und von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist,
dass die Beschwerdegegnerin abhängig von den weiteren Abklärungsergebnissen allenfalls zu prüfen haben wird, ob es dem Beschwerdeführer im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar ist, einen Berufswechsel vorzunehmen und die Tätigkeit als Landwirt aufzugeben,
dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten Abklärungen im genannten Sinne erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler