Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01075




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 29. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:



1. AXA Versicherungen AG

General Guisan-Strasse 40

Postfach 357

8401 Winterthur


2. Valitas Sammelstiftung BVG

Wengistrasse 1, Postfach, 8026 Zürich


Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, absolvierte eine Lehre als Kleinkindererzieherin, die sie im Jahr 1984 mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis erfolgreich abschloss (Urk. 7/5/3). Von Januar 1991 bis Dezember 1993 war die Versicherte als Sachbearbeiterin in einem Büro tätig (Urk. 7/5/4 und 7/9). Unmittelbar danach arbeitete sie bis Mitte Februar 1994 als Buffetangestellte in einem Hotel (Urk. 7/5/4 und 7/10).

1.2    In der Zeit von Juni 1992 bis Februar 1994 hatte sich die Versicherte drei Mal wegen eines schizophrenieformen psychotischen Zustandsbildes mit depressiven Begleitsymptomen in der psychiatrischen Klinik X.___ zur stationären Behandlung aufgehalten (Urk. 7/8/1 ff.). Am 23. März 1994 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 1992 an einer psychischen Erkrankung leide (Urk. 7/5). Nach medizinischen (Urk. 7/8) und erwerblichen (Urk. 7/9, 7/10 und 7/12) Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 1995, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 1. August 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/17).

1.3    Die Versicherte heiratete am 10. November 1995 und lebte danach mit ihrem Ehemann zusammen (Urk. 7/20, 7/26 und 7/29). Am 19. April 1996 wurde die gemeinsame Tochter Y.___ geboren (Urk. 7/31/2, 7/32/1 und 7/100). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überprüfte in den Jahren 1998 und 1999 den Rentenanspruch (vgl. Urk. 7/30 ff. und
7/36 ff.). Sie gelangte jeweils zum Schluss, dass sich keine rentenbeein-flussenden Änderungen ergeben hätten und die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (vgl. Urk. 7/33 und 7/44). Im Dezember 2002 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisions-verfahren ein (Urk. 7/52), für welches sie erwerbliche und medizinische Unterlagen einholte (vgl. Urk. 7/53 f.). Insbesondere klärte sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Urk. 7/56), worauf sie die Versicherte neu als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifizierte und einen Gesamtinvaliditätsgrad von 67,7 % ermittelte (vgl. Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 setzte die IV-Stelle die ganze Rente infolge einer Revision des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung (IVG) ab März 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/62/1). Nach einer weiteren Rentenüberprüfung (vgl. Urk. 7/67 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2005 mit, dass sich keine rentenwirksamen Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/72).

1.4    Im Jahr 2009 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch erneut (vgl. Urk. 7/76 ff.). Sie zog in Betracht, dass die Versicherte in ihrer früheren Tätigkeit als Kleinkindererzieherin eine Anstellung mit einem Pensum von 30 % habe finden können. Damit erziele sie ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 10‘920.--. Aus medizinischer Sicht sei eine Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Seit Februar 2009 sei ein Arbeitspensum von 30 % zumutbar (Urk. 7/94/3 f.). Die IV-Stelle setzte die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 23. Februar 2010 ab 1. April 2010 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/94). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/96, 7/101 und 7/103) mit Urteil vom 29. Juni 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich insbesondere dazu zu äussern habe, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versicherten im massgebenden Zeitraum verändert habe und ab welchem Zeitpunkt sie in welchem Umfang in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin beziehungsweise in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, über die Frage der Rentenrevision neu befinde (Urk. 7/109).

1.5    Die IV-Stelle gab darauf bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag,
(vgl. Urk. 7/114 f.), das am 3. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/120). Danach zog sie einen IK-Auszug bei (Urk. 7/122) und lud die Versicherte zur Abklärung ihrer beruflichen Situation ein (vgl. Urk. 7/124 und 7/128). In der Folge bewilligte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen ab Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/127 und 7/134) und übernahm die Kosten für die Eingliederung in den Aufgabenbereich Produktion/Verpackung bei der B.___ AG samt eines Jobcoachings durch die C.___ GmbH (Urk. 7/161). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 stellte sie ihr die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/189). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2013 Einwand erheben (Urk. 7/198). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/202).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente auszurichten. Dabei erhob er Anspruch auf eine ganze, mindestens aber auf die bisher ausgerichtete Rente (Urk. 1 S. 7). Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen und es sei hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch entscheide. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete am 13. Januar 2014 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (Urk. 6). Am 14. Januar 2014 reichte die Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 8 und
9/1-20). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12). Dieser reichte mit Zuschrift vom 10. März 2014 einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Mitglied des SVHA für klassische Homöopathie, vom 4. März 2014 ein (Urk. 14 und 15). Die IV-Stelle verzichtete am 20. März 2014 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 21. März 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 18).

    Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurden die AXA Versicherungen AG und die Schweizerische Mobiliar Versicherungs-Gesellschaft AG zum Prozess beigeladen (Urk. 20). Die Letztgenannte teilte mit Schreiben vom 19. November 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der E.___ AG nicht bei ihr, sondern bei der Valitas Sammelstiftung BVG versichert gewesen sei (Urk. 23). Diese liess sich auf das Verfahren ein (vgl. Urk. 24) und verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Die AXA Versicherungen AG vertrat in einem Schreiben vom 17. Dezember 2014 die Auffassung, dass sich eine Teilnahme am Verfahren erübrige (Urk. 29).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs-erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits-schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe-messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

2.    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 in Betracht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Juni 2013 mit einem Pensum von 60 % fest angestellt sei. Zuvor sei sie bereits während über sechs Monaten im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen beim selben Arbeitgeber tätig gewesen, so dass von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 34‘123.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘600.-- im Jahr 2013 einen Teilinvaliditätsgrad von 16,2 % im erwerblichen Bereich und kam zum Schluss, dass bei einer unveränderten Einschränkung von 26,5 % in der Haushaltsführung ein Gesamtinvaliditätsgrad von 20,3 % resultiere, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2).

    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin, wäre sie gesund, voll erwerbstätig wäre. Anders als bei der letzten Haushaltsabklärung vom August 2009 sei sie heute geschieden und aus finanziellen Gründen auf die Einkünfte eines Vollzeitpensums angewiesen. Überdies habe der Betreuungs- und Unterstützungsbedarf ihrer Tochter weiter abgenommen, so dass er einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstehe (Urk. 1 S. 3). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, gemäss welchem die Beschwerdeführerin nach Durchführung der beruflichen Massnahmen mittelfristig in angepasster Tätigkeit zu 60 % und langfristig zu 80 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Selbst an der derzeitigen optimalen Arbeitsstelle sei ein Pensum von 60 % oder mehr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 ff.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob infolge der Scheidung der Beschwerdeführerin eine Statusänderung eingetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 3, 2 und 7/198/1). Dabei sind die finanziellen Verhältnisse des Haushalts und das Alter des Kindes – neben zahlreichen weiteren Gesichtspunkten – zu berücksichtigen (BGE 137 V 334 E. 3.2).

3.2    Der aktuellste Haushaltsabklärungsbericht datiert vom 10. August 2009 (Urk. 7/86). Diesem zufolge erklärte die Beschwerdeführerin damals, dass ihre Familie aufgrund des geringen Einkommens ihres Ehemannes auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen sei. Im Gesundheitsfall müsste sie daher zwingend einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie würde in einem 60%igen Pensum arbeiten, damit ihre Familie gut über die Runden komme. Mehr würde sie nicht arbeiten wollen, da sie ihrer Rolle als Mutter und Hausfrau weiterhin gerecht werden möchte. Die Tochter sei jetzt in einem eher schwierigen Alter (Pubertät) und bedürfe noch ihrer Unterstützung. Sie sei jedoch selbständiger geworden und helfe hie und da auch etwas im Haushalt mit. Das Mittagessen stelle kein Problem dar, da sich die Tochter etwas in der Mikrowelle warm machen oder zum Mittagstisch in der Schule gehen könne (Urk. 7/86/3).

3.3    Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2012, mithin nach der letzten Haushaltsabklärung geschieden (Urk. 9/8). Seiter erhält die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit ihres Exmannes keine Unterhaltsbeiträge für sich persönlich, sondern derzeit lediglich Fr. 400.-- pro Monat für ihre Tochter Y.___ (Urk. 8 S. 3, 9/8 S. 2 f. und 9/9 S. 2 f.). Sie wäre daher aus finanziellen Gründen auf ein deutlich höheres Arbeitspensum als im Jahr 2009 angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass Y.___ im Zeitpunkt der Scheidung bereits rund 17 Jahre alt war und – soweit aus den Akten ersichtlich – keine besondere Betreuung mehr benötigte. Die geschilderte neue finanzielle und familiäre Situation ist ohne Weiteres als Indiz für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu werten. Ebenso die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzieherin mit Fähigkeitsausweis über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt (Urk. 7/5/3). Bereits im Jahr 2001, als ihre Tochter rund fünf Jahre alt war, bemühte sich die Beschwerdeführerin überdies um berufliche Massnahmen (Urk. 7/50 und 7/66). Ab diesem Zeitpunkt war sie auch im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten erwerbstätig, zuerst stundenweise als Hauswartin (Urk. 7/52/2, 7/53/1, 7/56/2, 7/59/2, 7/67/1 f. 7/68-70, 7/77 und 7/78/9) und später als Miterzieherin in einer Kinderkrippe (Urk. 7/79, 7/80 und 7/83/3 ff.). Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Arbeitsmotivation verfügt.

    Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung, das heisst seit Januar 2013 im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Damit ist eine Änderung in ihren tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die grundsätzlich geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen.

4.

4.1    Das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2010 eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/120) basiert auf Untersuchungen vom 22. und 30. Dezember 2010. Zusätzlich zu den ihm zur Verfügung gestellten Akten zog Dr. A.___ die Berichte der psychiatrischen Klinik F.___ zu den Hospitalisationen von 1996 und 1997 bei. Die Berichte zu den Aufenthalten in der Klinik X.___ in den Jahren 1992 und 1993 versuchte er erfolglos erhältlich zu machen (Urk. 7/120/2).

    Er hielt zusammenfassend fest, dass das psychopathologische Bild eine zurückhaltende, feinfühlige, emotional spürbare Explorandin zeige, die mindestens im Kontakt keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einen entsprechenden Residualzustand gebe. Dagegen imponiere eine im Kern ängstliche Symptomatik, die sich in vielen Aspekten zeige und die sich am besten unter der Diagnose einer ängstlich-dependenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6 / F60.7) fassen lasse. Die entsprechenden
ICD-10-Kriterien seien erfüllt. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich insbesondere im Unvermögen, sich in sozialen Situationen gegen andere Wahrnehmungen/Meinungen zu behaupten, die eigenen Bedürfnisse wahrzunehmen und für sie einzustehen. Durch dieses Unvermögen stehe die Beschwerdeführerin in einer ungesunden Abhängigkeit von Bezugspersonen und nehme sich zudem als insuffizient wahr. Im Rahmen ihrer Kleinfamilie funktioniere sie dadurch relativ gut, komme aber in komplexen Alltagssituationen rasch an ihre Grenzen. Da sie neben ihrer Ängstlichkeit zusätzlich sehr feinfühlig und reizempfindlich sei, reagiere sie in Überforderungssituationen rasch mit ängstlichen Blockaden, könne sich dann nicht mehr ausreichend konzentrieren und verbal äussern, was wiederum das Insuffizienz- und Überforderungsgefühl im Sinne eines Circulus vitiosus verstärke. Das könne neben den ängstlichen Blockaden auch zu exzessiven Zwangshandlungen und bis zur psychotischen Dekompensation führen, mit offenen Ich-Grenzen und flüchtigem paranoidem Erleben (Urk. 7/120/19).

    Wenn man die Akten studiere, in welchen durchgängig von einer schizophrenen Grunderkrankung ausgegangen werde, ergebe sich ein Widerspruch zur vorgelegten Befunderhebung und diagnostischen Einschätzung. Für eine schizophrene Erkrankung fordere die ICD-10 das Vorhandensein folgender Kriterien während der meisten Zeit innerhalb von mindestens einem Monat oder während einiger Zeit an den meisten Tagen:

    

    1.     Mindestens eines der folgenden Merkmale:

    a. Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Gedankenentzug oder Gedankenausbreitung

    b. Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen; Wahnwahrnehmung

    c. kommentierende oder dialogische Stimmen, die über das Verhalten des Patienten reden oder untereinander über ihn diskutieren oder andere Stimmen, die aus bestimmten Körperteilen kommen

    d. anhaltender kulturell unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn, wie der, das Wetter kontrollieren zu können oder mit Ausserirdischen in Verbindung zu stehen.

    2.    Oder mindestens zwei der folgenden Merkmale:

    a. Anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, täglich während mindestens eines Monats, begleitet von flüchtigen oder undeutlich ausgebildeten Wahngedanken ohne deutlichen affektiven Inhalt oder begleitet von lang anhaltenden überwertigen Ideen

    b. Neologismen, Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit oder Danebenreden führt

    c. katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wächserne Biegsamkeit (Flexibilitas cerea), Negativismus, Mutismus und Stupor

    d. „negative“ Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte. (Es muss sichergestellt sein, dass diese Symptome nicht durch eine Depression oder eine neuroleptische Medikation verursacht werden.)

    In den Akten (Bericht der Klinik F.___ 1997) werde zwar eine Gedankenausbreitung (Kriterium 1a) behauptet, aber ohne Beispiel. Die Explorandin selber könne sich noch an die psychischen Exazerbationen erinnern, z.B. an die Ängste und Zwangssymptome, verneine aber mehrere der in den Berichten genannten Angaben, insbesondere auch eine Gedankenausbreitung. Sein Eindruck beim Aktenstudium sei gewesen, dass Angstsymptome (ängstliche Blockaden motorisch sowie im Denken) im Zusammenhang mit der Schizophrenie-Etikette jeweils fehlinterpretiert worden seien (z.B. als Gedankenabreissen, -sperren, etc.).

    Die Explorandin habe sich noch daran erinnern können, in der ersten Dekompensation das Gefühl gehabt zu haben, im Fernsehen rede man über sie, was psychopathologisch als Wahnwahrnehmung (Kriterium 1b) zu werten wäre. Ob das Zeitkriterium (meiste Zeit während eines Monats) erfüllt gewesen sei, sei unklar, zudem sei rasch neuroleptisch behandelt worden, insofern sei das Zeitkriterium nur bedingt relevant. Es sei möglich, dass in den ersten psychischen Dekompensationen wirklich die Kriterien einer schizophrenieformen Störung erfüllt gewesen seien. Retrospektiv sei das nicht mehr sicher klärbar. Flüchtige psychotische Symptome kenne man auch bei Persönlichkeitsstörungen, häufig z.B. bei Borderline-Störungen, aber eben auch bei schweren Angststörungen. In diesem Fall könnte man die ängstlich-dependente Persönlichkeitsstörung auf struktureller Ebene als Ich-Schwäche interpretieren, mit temporärer Auflösung der Ich-Grenzen bei schweren Angstzuständen. Eine schizophrene Grundstörung müsse das deshalb aber nicht sein.

    Die verzerrten Kognitionen von Angstpatienten würden häufig die üblichen Wahnkriterien (unkorrigierbar, objektiv falsch) erfüllen, ohne dass man sie als Wahn im eigentlichen Sinne verstehen dürfe. Und auch die Besserung der Symptomatik unter Neuroleptika bestätige schizophrene Diagnosen nicht, da auch Ängste unter Neuroleptika jeweils partiell remittierten. Zu erwähnen sei auch noch, dass die Nebenwirkungen einer medikamentösen Therapie mit Neuroleptika ihrerseits als Symptome fehlinterpretiert werden könnten. Neuroleptika könnten Denkstörungen, Blockaden etc. verursachen.

    Aufgrund der vorhandenen Akten lasse sich seines Erachtens nicht ausreichend belegen, dass die ICD-10-Kriterien einer Schizophrenie erfüllt gewesen seien, insbesondere nicht, wenn man die beschriebenen möglichen Fehlinterpretationen berücksichtige. Gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche auch der Beginn mit einer typischen Panikstörung, der untypische Verlauf, die Symptombeschreibungen zwischen den Krisen (hier stünden Ängste im Vordergrund) und insbesondere der direkte persönliche Eindruck, der keinen Hinweis auf skurrile, nicht einfühlbare Erlebnisweisen oder wahnhafte Wirklichkeitsinterpretationen gebe.

    Insofern gehe er als Hauptdiagnose von einer ängstlich-dependenten Persönlichkeitsstörung aus, die zeitweilig psychotisch dekompensiert sei, aber insgesamt nicht die Kriterien einer chronischen Schizophrenie erfülle. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des therapeutischen Vorgehens sei das durchaus relevant. Während eine Schizophrenie primär mit Neuroleptika behandelt werden müsse, seien diese bei Angststörungen ungünstig (da Neuroleptika nur abschirmten, aber die Angst nicht wirklich linderten). Zudem sollten Angststörungen primär durch hochdosierte Antidepressiva in Kombination mit Anxiolytika sowie störungsspezifischer Psychotherapie behandelt werden. Im Fall der Explorandin seien das spezifische Therapieansätze bezüglich Persönlichkeitsstörung, soziales Kompetenztraining und interpersonelle Ansätze. Da die behandelnde Ärztin aber von einer Schizophrenie ausgegangen sei, habe sie versucht, entsprechend dem Stress-Vulnerabilitäts-Modell die Patientin durch Schonung und Vermeidung vor Rückfällen zu schützen. Bei Angststörungen wirke diese Haltung allerdings chronifizierend, hier wäre massvolles Exponieren mit engmaschigem Coaching der wirksame Ansatz gewesen (Urk. 7/120/20 f.).

    Seit dem 27. November 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nicht mehr arbeitsfähig. Wenn man annehme, dass sie zu 40 % im Haushalt und in der Betreuung ihrer Tochter tätig sei, könnte sie theoretisch bis zu 60 % ergänzend zum Haushalt in angepassten Tätigkeiten arbeiten.

    Angepasste Tätigkeiten generell liessen sich so beschreiben: leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überschaubaren sozialen Situationen (möglichst wenig Reize, möglichst wenig soziale Interaktion) mit geringen Anforderungen an Selbstbehauptung, Abgrenzung und Durchsetzungsvermögen. Denkbar wären Hausabwartstätigkeiten, Hilfsarbeiten in Fabrikationsbetrieben, Reinigungsarbeiten (Büroräume) und ähnliche Tätigkeiten.

    Dr. D.___ habe zwar in seinem Bericht geschrieben, die Tätigkeit als Hausabwart sei der Explorandin nicht mehr zumutbar, begründe das aber nicht näher. Die Explorandin selber habe diese Tätigkeit nach ihren Angaben nur aufgegeben, um wieder als Kleinkindererzieherin arbeiten zu können. Das Arbeitszeugnis sei zudem tadellos, hier seien keine Einschränkungen ersichtlich. Diese Tätigkeit eigene sich aus seiner Sicht als angepasste Tätigkeit, weil kein Zeitdruck bestehe, sie reizarm sei, sie in freier Zeiteinteilung erfolgen könne und insbesondere zwischenmenschlich-sozial wenig anspruchsvoll sei. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als Hausabwartin betrage ab Februar 2009 40 % (Urk. 7/120/26).

    Es sei eine aktive berufliche Reintegration durch die IV-Berufsberatung angezeigt, mit initialem Arbeitstraining und nachfolgend aktiver Unterstützung bei der Stellensuche. Die mutmassliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Durchführung der Massnahmen betrage mittelfristig 60 %, langfristig 80 % (ergänzend zu später mutmasslichen 20 % Haushaltstätigkeit, wenn die Tochter noch selbständiger werde). Die Prognose sei theoretisch intakt, aber abhängig von der Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen und beruflichen Massnahmen. Günstig sei die Eigenmotivation der Explorandin, ungünstig die langjährige Chronifizierung (Urk. 7/120/27).

4.2    In einem Bericht vom 15. August 2013 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ängstlich depressives Zustandsbild mit häufigen Überforderungen im Alltagsleben auf dem Boden entweder einer psychotischen Störung (schizodepressive Störung ICD-10 F25.1) oder einer ängstlich-dependenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) seit der Pubertät. Seit der Festanstellung bei der B.___ AG sei der Verlauf an sich gut gewesen. Am 25. Juli 2013 sei es wieder einmal zu einer Krise mit verschiedenen, heftigen Ängsten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe unter tiefem Blutdruck gelitten und habe Angst gehabt, in Ohnmacht zu fallen. Der Hausarzt habe sie daher zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 29. Juli 2013 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen.

    In Vielem könne Dr. G.___ den anderen Schlüssen und Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. A.___ zustimmen. Für sie als behandelnde Ärztin habe sich aber aufgrund des eigentlich recht guten und stabilen Verlaufs bis jetzt nicht die Situation ergeben, zum Beispiel an der medikamentösen Therapie etwas zu ändern. Sie habe auch aus Respekt gegenüber den vorbehandelnden Personen auf so grosse Änderungsschritte verzichtet. Sie habe mit der Beschwerdeführerin aber das Für und Wider besprochen. Diese wünsche keine Veränderungen, weder an der Art der Therapiesitzungen noch an der Medikamenteneinnahme. Im Gutachten von Dr. A.___ sei zutreffend geschildert, dass die Beschwerdeführerin grosse Angst vor Veränderungen habe und diese meide. Die 60%ige Arbeit klappe jetzt gut. Sie könne sich aber vorstellen, dass die Beschwerdeführerin dieses Arbeitspensum auf Dauer nicht durchhalten werde. Falls sie aus irgendeinem Grund ihre Arbeitsstelle verlieren sollte, gäbe es grössere Schwierigkeiten zu bewältigen mit Arbeitsstellensuche und erneuter Integration. Die Beschwerdeführerin benötige ganz persönliche Unterstützung, ein schonendes Arbeitsklima und generell Rücksichtnahme.

    Ferner bemerkte Dr. G.___, dass es in der ambulanten psychiatrischen Behandlung als allgemein destabilisierend gelte, an langjähriger Medikation etwas zu verändern. Die Gefahr einer Zustandsverschlechterung steige auch vor allem dann, wenn die Änderung nicht dem Wunsch und der Gewohnheit des Patienten entspreche. Noch konservativer als die langjährige Behandlung mit Antidepressiva werde die Behandlung mit Neuroleptika gehandhabt. Dort seien Dosisreduktionen über drei bis sechs Monate oder sogar über ein Jahr zu machen, wenn überhaupt. Die Beschwerdeführerin habe über viele Jahrzehnte hochpotente Neuroleptika eingenommen. Angemerkt habe man ihr dies nicht, sie habe nie „ruhiggestellt“, verwirrt, chaotisch etc. gewirkt. Sollte die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine Veränderung der Medikation wünschen, sei allenfalls mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit während der Zeit der Umstellung zu rechnen (Urk. 7/196).

4.3    Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst zutreffend bemerkt hat, äussert sich der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 4. März 2014 (Urk. 15) nur zu gesundheitlichen Entwicklungen nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 (vgl. Urk. 14 S. 2). Es erübrigt sich deshalb, hier näher darauf einzugehen.


5.

5.1    Die von Dr. A.___ empfohlene berufliche Eingliederung fand statt. Seit dem 7. Juni 2013 ist die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG als Mitarbeiterin Verpackerei mit einem Pensum von 60 % fest angestellt (vgl. Urk. 7/178 und 9/1). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen sein könnte. Namentlich lässt sich etwas Derartiges den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere hielt auch die behandelnde Psychiaterin am 15. August 2013 ausdrücklich fest, dass die 60%ige Arbeitstätigkeit gut funktioniere.

5.2    Mit dieser seit dem 7. Juni 2013 ausgeübten Tätigkeit erzielt die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘200.-- zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2‘200.--, wenn das Arbeitsverhältnis länger als neun Monate gedauert hat (vgl. Urk. 7/178, 9/1 und 9/6). Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 hatte das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate angedauert und war ungekündigt. Die Beschwerdeführerin konnte das vertraglich vereinbarte Einkommen, aus dem eine Einkommensverbesserung von erheblich mehr als Fr. 1'500.-- jährlich resultiert, tatsächlich erwirtschaften und eine Änderung war nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist daher als Invalideneinkommen anzurechnen (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV). Da der Anspruch auf Gratifikation nicht vor dem Jahr 2014 entstehen kann, ist der Invaliditätsbemessung ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘400.-- im Jahr 2013 zu Grunde zu legen.


5.3    Die Beschwerdegegnerin ging bei ihren Berechnungen von einem Validen-einkommen von Fr. 32‘760.-- bei einem Pensum von 60 % im Jahr 2009 aus (Urk. 1 S. 2). Dieses hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 1, 7/80 und 7/186). Bei einem Arbeitspensum von neu 100 % im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (2009: 2552, 2013: 2648; vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2014, Tabelle B 10.3) erhöht sich das Valideneinkommen entsprechend auf rund Fr. 56‘654.-- im Jahr 2013. 

5.4    Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2013 massgebenden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 53,4 % ([Fr. 56‘654.-- - Fr. 26‘400.--] : Fr. 56‘654.-- x 100). Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es war deshalb nicht korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst Ende November 2013
(vgl. Urk. 2 S. 1), aufgehoben hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

    Einer allenfalls nach dem 23. Oktober 2013 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht in diesem Verfahren, sondern im Rahmen einer weiteren Revision Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin hätte eine entsprechende Sachverhaltsänderung daher bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.


6.    Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 keinen Entscheid über den noch strittigen Rentenanspruch ab 1. April 2010 bis Ende November 2013 gefällt hat
(vgl. Urk. 2 und 7/94 sowie das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. Juli 2013, und das Feststellungsblatt zum Einwand vom 23. Oktober 2013, Urk. 7/201). Dessen Beurteilung hat hier folglich zu unterbleiben. Da der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (vgl. Urk. 7/93/2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im erwähnten Zeitraum eine halbe Invalidenrente anstatt der vorherigen Dreiviertelsrente ausgerichtet wurde. Die Beschwerdegegnerin ist daher anzuhalten, bezüglich der noch strittigen Periode den Rentenanspruch zu prüfen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.



7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die
beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das trifft hier zu, weshalb kein Grund besteht, die Partei-entschädigung zu kürzen.

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 18. Dezember 2014 (Urk. 33) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von zehn Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 75.70 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘313.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2013 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin wird angehalten, den Rentenanspruch in der Zeit vom 1. April 2010 bis Ende November 2013 zu prüfen und darüber eine Verfügung zu erlassen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich,eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘313.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- AXA Versicherungen AG

- Valitas Sammelstiftung BVG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke