Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01076




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 26. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___ meldete sich am 16. Februar 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen; unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatologisch-orthopädische und psychiatrische) Begutachtung (Urk. 9/35 und Urk. 9/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVStelle Zürich mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/59 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lita IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

1.2    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Aus Art. 40 Abs. 1 lita der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergibt sich, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Gemäss Art. 40 Abs. 2quater IVV geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine versicherte Person, die in der Schweiz wohnt, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.

    Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 16. Februar 2012 (Urk. 9/2) in Y.___ im Kanton Zürich, weshalb die IV-Stelle Zürich zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung örtlich zuständig war. Erste Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen haben könnte, erhielt die IV-Stelle Ende 2012 (vgl. Urk. 9/23-26), ohne dass sie in der Folge weitere Abklärungen betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführerin getätigt hätte. Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin in Z.___ mit (Urk. 10). Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Y.___ hatte sich die Beschwerdeführerin indessen bereits am 1. Juli 2012 nach Z.___ abgemeldet (Urk. 11). Somit hat die Beschwerdeführerin während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, weshalb die IV-Stelle Zürich zur Beurteilung des Anspruches örtlich nicht mehr zuständig war.

    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide.


2.

2.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300. (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2013 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht