Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01079




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 31. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, arbeitete ab Mai 1994 bei der Z.___ im Strassenbau (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. September 1997, Urk. 8/5). Nachdem ihm im August 1996 wegen rezidivierender Synkopen ein Herzschrittmacher implantiert worden war (Bericht des A.___ vom 25. September 1996, Urk. 8/7/4-5), meldete er sich im August 1997 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Hausarztberichte von Dr. med. B.___ und von Dr. med. C.___ je vom 22. September 1997 ein (Urk. 8/6 und Urk. 8/7) und verneinte mit Verfügung vom 17. Februar 1998 einen Rentenanspruch, da das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei. Ausserdem teilte sie mit, berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung seien geprüft worden (vgl. die Aufzeichnungen der Berufsberatungsstelle in Urk. 8/9), der Versicherte sei jedoch an einer beruflichen Neuorientierung nicht interessiert (Urk. 8/1; Prozess Nr. IV.1998.00174). Mit Urteil vom 10. April 2000 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 1998 ab und hielt dabei fest, Gegenstand der Verfügung und der Beschwerde sei nur die Anspruchsverneinung mangels Ablaufs des Wartejahres, währenddem der künftige, aus einer allfälligen Erwerbseinbusse resultierende Rentenanspruch und ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Massnahmen nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand seien (Urk. 8/25).

1.2    Die IV-Stelle holte anschliessend die weiteren Hausarztberichte von Dr. B.___ vom 14. August 2000 und von Dr. med. D.___ vom 13. Oktober 2000 ein (Urk. 8/27 und Urk. 8/28) und erhielt einen Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 28. September 2000 (Urk. 8/30). Anschliessend liess sie durch die MEDAS E.___ das Gutachten vom 28. Februar 2002 erstellen (Gutachen von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mit dem konsiliarischen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2001, Urk. 8/48).

    Am 15. April 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da er sich trotz attestierter Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für jegliche Tätigkeit absolut arbeitsunfähig fühle (Urk. 8/55; vgl. das Verlaufsprotokoll der Berufsberatungsstelle in Urk. 8/54).

1.3    Im September 2004 meldete sich X.___ wieder bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/67). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2004 und den Bericht des A.___, Kardiologie, vom 6. Oktober 2004 ein (Urk. 8/69 einschliesslich eines Berichts des A.___, Kardiologie, vom 20. Oktober 2003 und Urk. 8/72).

    Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 8/73), und mit Verfügung vom 28. Januar 2005 hielt sie (erneut) fest, dass eine (erfolgreiche) Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei (Urk. 8/79; Berufsberatungsprotokoll vom 19. Januar 2005, Urk. 8/76). Der Versicherte liess eine Einsprache gegen die rentenverneinende Verfügung vom 10. Januar 2015 mit Eingabe vom 15. März 2005 wieder zurückziehen (Urk. 8/80 und Urk. 8/8485).

1.4    Im November 2009 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/91) und veranlasste auf die entsprechende Aufforderung der IV-Stelle zum Glaubhaftmachen einer Veränderung hin (Urk. 8/93) die Erstattung der Berichte von Dr. I.___ vom 14. Dezember 2009 und der J.___ vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/94 und Urk. 8/95).

    Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. I.___ vom 29. Januar 2010, den Bericht der J.___ vom 4. Februar 2010 und den Bericht der Hausärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 1. Februar 2010 ein (Urk. 8/97, Urk. 8/98 und Urk. 8/99+100). Danach liess sie durch Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 24. Juni 2010 erstellen (Urk. 8/104). In der Folge stellte sich heraus, dass die IV-Stelle Akten ins Dossier integriert hatte, die einen Versicherten mit gleichem Namen, aber anderem Geburtsdatum betrafen und für diesen eine Tätigkeit als Chef de Service auswiesen (vgl. die Korrespondenz und Dokumentierung in Urk. 8/107118). Da die unzutreffenden Fakten Eingang in das Gutachten von Dr. L.___ gefunden hatten (vgl. Urk. 8/104/19+30-31 und Urk. 8/109/4-7), gab die IV-Stelle am 13. Januar 2011 bei med. pract. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine neue psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 8/121). Med. pract. M.___ legte das Gutachten am 29. Mai 2012 vor (Urk. 8/139) und beantwortete am 25. Oktober 2012 die Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 10. Juli 2012 (Urk. 8/142 und Urk. 8/145).

1.5    Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen gedenke, da keine objektivierbaren Befunde für die diagnostizierte Schmerzstörung vorlägen und keine psychische Komorbidität vorliege (Urk. 8/152; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 8/151). Der Versicherte liess durch Rechtsanwältin Barbara Heer, Soziale Dienste der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 27. Juni 2013 Einwendungen erheben (Urk. 8/158) und liess diese Einwendungen mit Eingabe von Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 4. September 2013 ergänzen (Urk. 8/167). Ferner reichte Dr. K.___ mit Schreiben vom 12. August 2013 eine Stellungnahme aus hausärztlicher Sicht ein (Urk. 8/163).

    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 8/171).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ mit Eingabe vom 26. November 2013 durch Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihm sei ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei nochmals ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte um die unentgeltliche Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 bewilligte das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung und brachte dem Versicherten, nunmehr vertreten durch lic. iur. Y.___ der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Im Hinblick auf das Erfordernis, dass eine Erwerbsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich nur massgebend ist, wenn sie objektiv nicht überwindbar ist, hat die Rechtsprechung besondere Grundsätze für Leiden aufgestellt, die es unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammenfasst. Es handelt sich nach der Umschreibung des Bundesgerichts um Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entziehen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basieren (BGE 139 V 547 E. 5.9). Solche Störungen erlauben gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit - wofür die versicherte Person nach den allgemeinen Beweisregeln die Beweislast trägt -, weshalb der Nachweis indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen ist (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

    Für diesen Nachweis hat das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein müssen (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium nennt das Bundesgericht eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat diesen Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

    Die dargelegte Rechtsprechung wurde ursprünglich für die Diagnose der "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später aber auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuen Anmeldung vom November 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.2    Die erste Voraussetzung dafür ist, dass sich der Sachverhalt seit dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Januar 2005 (Urk. 8/73) verändert hat.

    Dr. I.___, der den Beschwerdeführer seit Ende Oktober 2003 behandelt, hatte in seinem ersten Bericht vom 15. September 2004 die psychiatrische Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 Code F45.4 gestellt (Urk. 8/69/5). Diese Diagnose ist beschrieben als ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, und deckt sich somit im Kern mit der Feststellung einer psychogenen Überlagerung von körperlichen Beschwerden im Konsiliarbericht von Dr. H.___ vom November 2001 (Urk. 8/48/13). Anlässlich der neuen Anmeldung vom November 2009 berichtete Dr. I.___ am 29. Januar 2010 - zusätzlich zur nach wie vor genannten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/97/2) - von einer zunehmenden depressiven Entwicklung, die im August 2008 zu einer Überweisung ins Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation der J.___ geführt habe (Urk. 8/97/3), und die J.___ nannte im Bericht vom 16. Dezember 2009 die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 Code F33.2; Urk. 8/95/2).

    Eine Änderung im Sachverhalt seit dem 10. Januar 2005 ist damit ausgewiesen. Zu beurteilen ist nachfolgend, ob diese Änderung dergestalt ist, dass sie zu einem Rentenanspruch führt.

2.3

2.3.1    Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer für die Prüfung dieser Frage zuerst durch Dr. L.___ (Gutachten vom 24. Juni 2010, Urk. 8/104) und danach durch med. pract. M.___ begutachten (Gutachten vom 29. Mai 2012, Urk. 8/139, mit dem Ergänzungsbericht vom 25. Oktober 2012, Urk. 8/145). Dr. L.___ erstellte sein Gutachten unter dem Einfluss einer falschen Sachverhaltsannahme, und die Beschwerdegegnerin ordnete unter diesen Umständen richtigerweise eine neue psychiatrische Begutachtung an. Das Gutachten von Dr. L.___ ist deshalb unbeachtlich, und es ist nur auf das Gutachten von med. pract. M.___ einzugehen.

2.3.2    Med. pract. M.___ stellte im Gutachten in Übereinstimmung mit den bisherigen Berichterstattern die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/139/11). Zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode, wie sie die J.___ im Bericht vom 16. Dezember 2009 genannt hatte (Urk. 8/95), merkte med. pract. M.___ an, die schwer erlebte depressive Stimmung habe sich bei seinen Untersuchungen nicht gezeigt (Urk. 8/139/12).

    Die Beschwerdegegnerin befragte den Gutachter daraufhin am 10. Juli 2012 zu den Kriterien der Rechtsprechung zur Widerlegung der vermuteten Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/142), und dieser hielt im Antwortschreiben vom 25. Oktober 2012 fest, aus seiner Sicht seien die Punkte für den Ausnahmefall der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung erfüllt (Urk. 8/145). Ungeachtet dieser Stellungnahme gelangte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Beurteilung ihres Rechtsdienstes (Urk. 8/151/5-6) zum Schluss, aus rechtlicher Sicht sei keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

    Gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 1.2) trifft zu, dass es sich bei den genannten Kriterien für die Unzumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit um solche rechtlicher Natur handelt. Der Sachverhalt, der diesen Kriterien zugrunde liegt, muss indessen dort, wo medizinische Fragen zu beantworten sind, von einer Fachperson der Medizin erhoben werden. Dies ist offensichtlich bei den Kriterien der psychischen Komorbidität und der chronischen körperlichen Begleiterkrankung, gilt aber auch für den primären Krankheitsgewinn und für die Behandlungs- und Rehabilitationsergebnisse.

2.3.3    Hier gibt das Gutachten von med. pract. M.___ entsprechend der zutreffenden Bemängelung der Vertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) schon deshalb nicht ausreichend zuverlässig Auskunft, weil med. pract. M.___ für die Führung des Begutachtungsgesprächs keine neutrale Person mit der Übersetzung beauftragt hat. Denn nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, wenn sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V E. 3.2.1). Vorliegendenfalls wurden die unzureichenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers immer wieder erwähnt. Im Oktober 2003 berichteten die Ärzte des A.___ anlässlich einer kardiologischen Untersuchung von einer aus sprachlichen Gründen erschwerten Anamneseerhebung (Urk. 8/69/7); die Sprachprobleme wirkten sich also bereits bei einer somatischen Abklärung aus. Erst recht sind deshalb Verständigungsprobleme bei einem psychiatrischen Gespräch zu erwarten. Dementsprechend führte Dr. H.___ im Jahr 2001 das Gespräch auf Portugiesisch (Urk. 8/48/5), die Behandlung bei Dr. I.___ erfolgte ebenfalls in portugiesischer Sprache (vgl. Urk. 8/97/3), und Dr. L.___ beauftragte für das Abklärungsgespräch im Jahr 2010 eine Dolmetscherin (Urk. 8/104/22). Auch die Beschwerdegegnerin nahm für berufliche Abklärungen die Dienste einer Übersetzerin in Anspruch (vgl. Urk. 8/54/1 und Urk. 8/76).

    Wenn med. pract. M.___ unter diesen Umständen wiederum feststellte, dass sich der Beschwerdeführer nur knapp ausreichend auf Deutsch ausdrücken könne (Urk. 8/139/10), dass auf die Totgeburt eines Kindes wegen der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten nicht näher eingegangen worden sei (Urk. 8/139/13) und dass kompliziertere Themen auch mit der Übersetzungshilfe der Tochter des Beschwerdeführers nicht hätten geklärt werden können (Urk. 8/139/10), so wäre der Beizug eines Übersetzers zwingend gewesen. Die Übersetzungsdienste der vierzehnjährigen Tochter, die den Beschwerdeführer zum zweiten Gespräch begleitete (vgl. Urk. 8/139/9), konnten hier keine verwendbare Alternative sein, denn die Rechtsprechung schliesst in Übereinstimmung mit den Leitlinien für psychiatrische Begutachtungen den Beizug von Familienangehörigen als Übersetzer prinzipiell aus und weist darauf hin, dass Familienmitglieder dazu tendierten, im Gespräch eine selbständige Rolle zu übernehmen oder nur selektiv zu übersetzen, dass sich deren Anwesenheit zudem hemmend oder verfälschend auf den Gang des Untersuchungsgesprächs auswirken könne und dass sie die sprachliche Übersetzungsqualität nicht gewährleisten könnten (BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Diese behindernden Faktoren spielen vorliegend zweifellos eine Rolle. Auch wenn med. pract. M.___ bemerkte, die Tochter übersetze sehr gut, Wort für Wort (Urk. 8/139/10), so handelt es sich bei ihr doch um ein Kind, das in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht und von dem keineswegs erwartet und verlangt werden darf, dass es wie eine professionelle, neutrale Übersetzerin fungiert. Hinzu kommt, dass med. pract. M.___ bei der Tochter gewisse fremdanamnestische Angaben erfragt hat (vgl. Urk. 8/139/10), ohne im Gutachten jedoch - abgesehen von einer Ausnahme (vgl. Urk. 8/139/9) - offenzulegen, welches die Aussagen der Tochter persönlich und welches die übersetzten Aussagen des Beschwerdeführers sind. Dieses Vorgehen mindert die Aussagekraft des Gutachtens beträchtlich.

2.4    Es ist daher unumgänglich, dass der Beschwerdeführer unter Beizug einer neutralen dolmetschenden Person nochmals psychiatrisch begutachtet wird. Zur Erstellung dieses Gutachtens ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ein derartiger elementarer Mangel beim Zustandekommen des Gutachtens muss auch unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) von der Verwaltung behoben werden.

    Hinzu kommt, dass sich dort, wo die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Raum steht, Fragen interdisziplinärer Natur stellen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Definition der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung, die subsidiär dort zu stellen ist, wo Schmerzen durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden können. Zum anderen verlangt auch das Unzumutbarkeitskriterium der körperlichen Begleiterkrankung, dass begleitende körperliche Beeinträchtigungen medizinisch erhoben und in ihren Auswirkungen diskutiert werden. Hier hat die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein von organisch nachweisbaren Leiden zu Unrecht von vornherein verneint (Urk. 8/151/6). Denn immerhin hatte die Klinik für Rheumatologie des A.___ bereits im Bericht vom September 2000 angesichts der „komplexen kardiologisch-rheumatologischen Ausgangssituation“ zu einer interdisziplinären gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geraten (Urk. 8/30/4), und die MEDAS E.___ hatte dem Beschwerdeführer daraufhin im Gutachten vom Februar 2002 eine Tätigkeit im Strassenbau schon körperlich bedingt nicht mehr zugemutet (Urk. 8/48/14). Und auch wenn das A.___ den Beschwerdeführer im Bericht vom Oktober 2004 aus kardiologischer Sicht als voll arbeitsfähig erachtet hatte (Urk. 8/72), bedürfen die damaligen Befunde im Rahmen der aktuellen Beurteilung dennoch einer Überprüfung und Einbettung in eine Gesamteinschätzung.

2.5    Die Beschwerdegegnerin hat daher ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen der Rheumatologie, Kardiologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben und sicherzustellen, dass die psychiatrische Begutachtung unter Beizug eines Dolmetschers der portugiesischen Sprache durchgeführt wird. Hierzu ist die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die notwendige polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gebe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel