Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich



IV.2013.01080




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 17. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1991, erlernte den Beruf der Coiffeuse (Urk. 10/1, Urk. 10/2/4). Sie arbeitete nach dem Lehrabschluss kurzzeitig für die Y.___ AG und bezog zeitweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war sie vom Januar bis Juni 2011 bei der Z.___ GmbH auf Abruf als Coiffeuse beschäftigt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Mai 2013 [Urk. 10/7], Urk. 10/10/2). Am 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Status nach zweimaliger Sinusvenenthrombose (Oktober 2007 und November 2011) sowie ein Hüftgelenkleiden (Urk. 10/2/4-5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 10/5, Urk. 10/13) und beruflich-erwerblicher (Urk. 10/7, Urk. 10/10) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/15), wogegen diese am 1. Oktober 2013 Einwand erhob (Urk. 10/18). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 28. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2013 seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ein polydisziplinäres Gutachten (insbesondere neurologisch, orthopädisch, rheumatologisch und psychiatrisch) einzuholen (Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-24] sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 4. Februar 2014 [Urk. 9]).

    Mit Replik vom 7. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 21. März 2014 Verzicht auf Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass kein Gesundheitsschaden mit längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Aus neurologischer Sicht sei mit Migräne und einem Zustand nach zweimaliger Sinusvenenthrombose kein Gesundheitsschaden mit längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Dies gelte aus orthopädischer Sicht ebenfalls für die Beschwerden in der Hüfte, da diese seit Infiltration in die Schleimbeutel beidseits nicht mehr auftreten würden (Urk. 2 S. 1).

1.3    Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nur spärlich dokumentiert sei. Weder sei eine Anfrage an das A.___ und die B.___ Klinik erfolgt noch sei etwas unternommen worden, um eine gesicherte psychiatrische Diagnose erhältlich zu machen (Urk. 1 S. 6). Bereits im Leitfaden zum Standortgespräch vom 3. Juni 2013 sei festgehalten worden, dass ein Verdacht auf eine Borderline-Störung bestehe (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der medizinischen Berichte sei erstellt, dass die chronischen Kopfschmerzen, die vor allem im Stehen, beim Bücken und bei körperlicher Anstrengung zum Teil aufs heftigste exazerbieren würden, als typische Symptomatik eines sekundären Pseudotumors cerebri beurteilt werden könnten und damit Folge der Sinusvenenthrombose seien (Urk. 13 S. 3). Sodann bestehe auch nicht eine vorübergehende Schleimbeutelentzündung als Ursache der Hüftschmerzen, sondern die Bursitis sei umgekehrt eine Folge des schmerzhaften Traktus-Tibialisspringens. Die Beschwerdeführerin habe lediglich für kurze Zeit postinterventionell keine Schmerzen mehr verspürt. Die Schmerzen hätten sich in der Folge aber wieder eingestellt, da die eigentliche Ursache nicht beseitigt worden sei (Urk. 13 S. 3).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    

2.3.1    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.3.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 125 V 351; vgl. E. 2.4.1), Beweiswert zu, auch wenn die Fachärzte des RAD keine persönliche Untersuchung der versicherten Person vorgenommen haben (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1-4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen). Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

    Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen zu denen die RAD-Berichte gehören nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 und 8C_512/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3.1 je mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


3.    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung ihrer RAD-Ärzte ab. RAD-Arzt med. pract. C.___, Facharzt für Neurologie FHM, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2013 fest, dass aus neurologischer Sicht nicht von einer andauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 19. August 2008 ist ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versicherungsmedizinischer Hinsicht auch in Bezug auf die Hüftgelenke nicht ausgewiesen (Urk. 10/14/2). Es liegt indes keine Stellungnahme des RAD zu den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin vor, obschon sich in den Akten Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin finden. Im Operationsbericht der B.___ Klinik vom 7. Mai 2013 wird der Verdacht auf Borderline-Störung als Nebendiagnose angeführt (Urk. 10/5/1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 17. Juli 2013 unter anderem die Diagnose Depression als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/13/1), hielt aber weiter fest, dass Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin wegen Depression seit Oktober 2007 eingeschränkt seien (Urk. 10/13/4). Hinweise für psychische Beschwerden fänden sich weiter auch beim Standortgespräch der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/10/1, Urk. 10/10/3, Urk. 10/10/5). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013, mithin am Tag, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde (Urk. 2), für eine Untersuchung ins Psychiatriezentrum der F.___ AG begeben hat. Dort wurden eine akute vorübergehende psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F23.0) sowie einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10: F 60.31) diagnostiziert und eine stationäre Psychoseabklärung empfohlen (Bericht der F.___ AG vom 30. Oktober 2013, Urk. 3/3 S. 1 und 3). Bei dieser Sachlage erweisen sich die Stellungnahmen von med. pract. C.___ und D.___ vom 29. Juli vom 19. August 2013 (Urk. 10/14/2) für die Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen der Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin auf deren Arbeitsfähigkeit nicht als umfassend, weshalb sie für eine abschliessende Beurteilung nicht genügen (E. 2.3.2). Der medizinische Sachverhalt ist daher von der Beschwerdegegnerin umfassend abzuklären.

    Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    

4.1    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber


HurstHübscher