Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01081




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1992 geborene X.___ leidet am Geburtsgebrechen Nr. 397 (kongenitale Paralysen und Paresen; vgl. Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen) weswegen ihm verschiedene Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Hilfsmittel) gewährt wurden (Urk. 9/4, Urk. 9/7, Urk. 9/13, Urk. 9/19-20, Urk. 9/23, Urk. 9/36). Ein erstes Gesuch um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art vom 15. März 2010 (Urk. 9/43) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 ab, nachdem der Versicherte angezeigt hatte, dass er zuerst die angestammte Ausbildung zum Automobil-Fachmann beenden wolle (Urk. 9/63, vgl. auch Urk. 9/62).

    Nach erfolgreichem Lehrabschluss zum Automobil-Fachmann (Urk. 9/84) beantragte der Versicherte am 24. November 2011 (Urk. 9/75) und 21. Dezember 2011 (Urk. 9/80) erneut die Gewährung beruflicher Massnahmen. In der Folge fanden zwei Abkrungsgespräche statt (Urk. 9/93). Die IV-Stelle traf weiter ergänzende berufliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 9/84 und Urk. 9/87). Nach Eingang der Schulbestätigung des Y.___ (Urk. 9/88) und des Praktikumsvertrags (Urk. 9/89 und Urk. 9/90) teilte sie dem Versicherten am 15. Oktober 2012 die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Automobilverkaufsberater mit (Urk. 9/91). Der Versicherte unterzeichnete am 17. Oktober 2012 eine entsprechende Zielvereinbarung (Urk. 9/95).

    Am 4. April 2013 ging bei der IV-Stelle die Meldung ein, dass X.___ die Kurse des Y.___ seit November 2012 nicht mehr besucht habe (Urk. 9/104 und Urk. 9/105/1-7), weshalb sie die beruflichen Massnahmen nach telefonischer Rückfrage beim Versicherten und dem Y.___ (Urk. 9/106) per sofort abbrach (Mitteilung vom 22. April 2013, Urk. 9/107). Auf Ersuchen des Versicherten hin (Urk. 9/108) erging am 24. Mai 2013 eine entsprechende Vergung (Urk. 9/109).

1.2    Am 26. August 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Kostenerstattung im Sinne einer Eingliederungshilfe“ (Urk. 9/116) unter Einreichung der Anmeldebestätigung für die viersemestrige berufsbegleitende Abendhandelsschule an der Z.___ mit dem Ziel Bürofachdiplom und Handelsdiplom (mit ECDL), der Rechnung für das erste Semester im Betrag von Fr. 2‘749.-- sowie Unterlagen zu den Kursdaten (Urk. 9/115). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/120 und Urk. 9/122-124) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Ausbildungskosten (Z.___: Bürofachdiplom/Handelsdiplom) gutzuheissen, eventuell sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, ist der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG)


2.    

2.1    In ihrem Nichteintretensentscheid vom 23. Oktober 2013 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit Verfügung vom 24. Mai 2013 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden (Abbruch der beruflichen Massnahmen). Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Dies sei mit dem neuen Gesuch nicht geschehen, deshalb könne im Revisionsverfahren nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden.

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen (Urk. 1), es sei sinnvoll und angezeigt, die Eingliederung ins Berufsleben zu fördern und zu ermöglichen und mithin die bei der Ausbildung an der Z.___ anfallenden Kosten – die Rechnung gemäss Mahnung im Betrag von Fr. 2‘769.-- sowie die noch für drei weitere Semester anfallenden Gebühren – zu übernehmen, zumal er sonst gezwungen wäre, die Ausbildung abzubrechen und vor dem Nichts stünde. Dies würde dem Wiedereingliederungsgedanken des IVG widersprechen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sich aufgrund des bereits in Angriff genommenen und vielversprechenden Ausbildungsweges bei der Z.___ eine neue Situation ergeben.


3.

3.1    Unbestritten und mit den aktenkundigen Arztberichten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Behinderung (Status nach geburtstraumatischer oberer Plexusparese rechts mit deutlichen Restdefiziten, atrophe Schulter-Arm-Muskulatur rechts, reduzierte Gelenksbeweglichkeit vor allem im rechten Ellenbogengelenk –, linkskonvexe thorakale Skoliose; vgl. Urk. 9/47/1-4 und Urk. 9/56/1-9) den gelernten Beruf als Automobil-Fachmann nicht ausüben kann. In allen angepassten Tätigkeiten mit nur leichter beidhändiger Arbeit und ohne Arbeiten über Schulterhöhe besteht indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (so namentlich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 27. Dezember 2010, Urk. 9/67 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 9/47/1-4, Urk. 9/51, Urk. 56/1-9 und Urk. 9/62 S. 1).

3.2    Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend bereits in ihrer vorläufigen Stellungnahme zur beruflichen Eingliederung vom 20. April 2010 zum Schluss, es bestehe Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 9/51). In der Verfügung vom 1. Dezember 2010, mit welcher das Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen worden war, da der Beschwerdeführer zuerst seine Lehre zum Automobil-Fachmann hatte abschliessen wollen, hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, als geeignet erachte sie eine Ausbildung zu einer Beratungstätigkeit im Verkauf oder eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 9/63).

    Der Beschwerdeführer entschied sich nach erfolgreichem Lehrabschluss für eine Ausbildung im Automobilverkauf und erhielt von der Beschwerdeführerin entsprechende finanzielle Unterstützung (Urk. 9/91), verpasste es aber, die im August 2012 begonnene Schule regelmässig zu besuchen. Ab November 2012 blieb er dem Unterricht fern, weshalb die beruflichen Massnahmen per 22. April 2013 unter Hinweis auf Verletzung der in der Zielvereinbarung festgelegten Mitwirkungs- und Meldepflichten (Urk. 9/95) abgebrochen wurden (Urk. 9/104-107 und Urk. 9/109). Der Beschwerdeführer begründete sein Fernbleiben von der Schule mit der Scheidung seiner Eltern, die ihn stark in Mitleidenschaft gezogen habe. Zudem habe die Ausbildung zum Automobilverkäufer nicht seinen Neigungen entsprochen; er habe sich eine breiter angelegte Ausbildung gewünscht (Urk. 1 S. 3).

3.3    Im strittigen Gesuch vom 26. August 2013 hat der Beschwerdeführer – wie er zu Recht geltend macht – eine veränderte Situation glaubhaft dargelegt, da er sich in der Zwischenzeit zum Besuch der Abendhandelsschule bei der Z.___ angemeldet und die Ausbildung aufgenommen hat (Urk. 9/115/1, Urk. 3/3). Laut den bisherigen beruflichen Abklärungen wurde eine Handelsschule auch von der Beschwerdegegnerin als mögliche erstmalige berufliche Ausbildung in Betracht gezogen, so dass diese Ausbildung nicht von vornherein als ungeeignet bezeichnet werden kann. Insbesondere wurden die nach dem Entschluss zur Ausbildung zum Automobilverkäufer im Verlaufsprotokoll vom 16. Oktober 2012 vermerkten Bedenken, der Besuch einer Handelsschule wäre längerfristig aufgrund der Behinderung kaum als angepasst zu betrachten gewesen, nicht näher erläutert und abgeklärt (Urk. 9/93 S. 1). Auch die Frage, ob der Beschwerdeführer die geforderten schulischen Leistungen erbringen kann, blieb in den bisherigen Abklärungen offen. Im Protokoll zum Erstgespräch vom 10. Mai 2010 hatte die Berufsberatungsperson zwar angemerkt, eine Büroausbildung sei weniger geeignet, da der Versicherte – entsprechend dem damaligen Lehrzeugnis (Urk. 9/48) – nur knapp genügende Leistungen zeige und eine gute Schulbildung und -noten in diesem Bereich besonders wichtig seien (Urk. 9/62 S. 2). Diese Einschätzung erging aber (noch) in Unkenntnis des Lehrabschlusses zum Automobil-Fachmann mit Gesamtnote 4.6 (Urk. 9/84). Der Start an der Z.___ war soweit dies anhand des (allerdings erst mit der Beschwerde eingereichten) Notenblattes beurteilt werden kann mit Noten über 5 in allen drei absolvierten Prüfungen, erfolgreich (Urk. 3/3).

3.4    Was die von der Beschwerdegegnerin zumindest sinngemäss angezweifelte subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nach Abbruch der Ausbildung zum Automobilverkäufer betrifft, ist auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2 mit Hinweisen).

3.5    Nachdem der grundsätzliche Bedarf an Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art unbestritten und eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit dem Gesuch vom 26. August 2013 unter Einreichung der Unterlagen zum Antritt der Ausbildung an der Abendhandelsschule glaubhaft dargetan worden ist, hat die IV-Stelle auf das neue Gesuch einzutreten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten beruflichen Massnahme erfüllt sind.

    Die Nichteintretensverfügung vom 23. Oktober 2013 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf die beantragte berufliche Eingliederungsmassnahme zurückzuweisen.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer zudem eine Entschädigung, deren Höhe sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG) bemisst und auf Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich dementsprechend als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 26. August 2013 eintrete und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli