Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01082




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 10. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, hatte im August 2002 eine Lehre als Polymechaniker begonnen. Dieses Lehrverhältnis wurde im Februar 2005 aus Qualifikationsgründen aufgelöst (Urk. 5/105). In der Folge war der Versicherte in verschiedenen Anstellungen zuerst als Hilfsarbeiter und anschliessend als Chauffeur tätig, zuletzt vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 bei der Y.___ AG (Urk. 5/55, Urk. 5/56). Am 12. September 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 18. April 2011 bestehende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Nach erfolgten medizinischen (Urk. 5/19) und beruflich-erwerblichen (Urk. 5/13, Urk. 5/17) Abklärungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar, Urk. 5/17, Urk. 5/20), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Februar 2012 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines ausgewiesenen Gesundheitsschadens (Urk. 5/36).

1.2    Am 3. Mai 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle bei laufender diagnostischer Abklärung stark ausgeprägter Persönlichkeitszüge im Rahmen einer aktuellen Hospitalisation auf der Psychotherapiestation für junge Erwachsene in der Klinik Z.___ in A.___, B.___ zu Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 5/40). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, holte diverse Arztberichte ein (Urk. 5/48, Urk. 5/51, Urk. 5/52), tätigte weitere beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/54-56) und zog die aktuellen Akten der Mobiliar bei (Urk. 5/44). Am 25. Juni 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 2. bis 30. Juli 2013 bei der C.___ (Urk. 5/64). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 sprach sie ihm vom 2. bis 30. Juli 2013 ein Taggeld von Fr. 103.80 zu (Urk. 5/67). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/72) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 5/77).

1.3    Am 22. August 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 26. August 2013 bis 7. Februar 2014 (Urk. 5/86). Mit Verfügung vom 30. August 2013 sprach sie ihm für die Periode vom 26. August bis 31. Dezember 2013 abermals ein Taggeld von Fr. 103.80 zu (Urk. 5/91).


2.    Am 10. September 2013 erhob der Versicherte bei der IV-Stelle Einsprache gegen die Verfügung vom 30. August 2013 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Auszahlung eines „grossen Taggeldes“ (Urk. 1 [= Urk. 5/98]). Nach Rücksprache mit dem Versicherten (Urk. 5/104, Urk. 5/106) leitete die IV-Stelle die Einsprache als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2013 an das hiesige Gericht weiter und sistierte das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 30. August 2013 mit Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014 (Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

    Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).

    Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).

1.2    Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG).

1.3    Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG (sogenanntes "grosses Taggeld") bildet nach Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Sie erhalten höchstens 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 bis IVG), wobei der Bundesrat die Höhe der Grundentschädigung festsetzt (sogenanntes „kleines Taggeld“; Art. 24 Abs. 2 bis IVG). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld nach Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens, wobei Art. 6 Abs. 2 IVV vorbehalten bleibt.


2.

2.1    Am 8. Juli 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein kleines Taggeld von Fr. 103.80 pro Tag für die Taggeld-Verfügungsperiode vom 2. bis 30. Juli 2013 zu (Urk. 5/67). Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/72) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 5/77). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind in Abweichung von Art. 52 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen jedoch direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten. Die Beschwerdegegnerin hätte sich damit als unzuständig erachten müssen und wäre gehalten gewesen, die rechtzeitig erhobene Einsprache des Beschwerdeführers als Beschwerde an das hiesige Gericht als zuständige Instanz weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG.) Mithin ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 nichtig und die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2013 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk. 5/67) zu behandeln.

Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2013 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 5/91), mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Taggeld für die Zeit vom 26. August bis 31. Dezember 2013 zusprach, ist ebenfalls als rechtzeitig erfolgte Beschwerde entgegenzunehmen, da die Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2013 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ebenfalls direkt beim hiesigen Gericht anfechtbar war. Entsprechend ist die Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113), mit welcher das Einspracheverfahren sistiert wurde, nichtig.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe gesundheitsbedingt nie eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert. Die Grundentschädigung des IV-Taggeldes betrage daher höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, was einem aktuellen Höchstbetrag von Fr. 103.80 entspreche (Art. 23 Abs. 2bis IVG, Urk. 2).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund anderer Umstände erfolgt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei er bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen von Fr. 5‘700.-- brutto erzielt (Urk. 1).

2.4    Strittig ist die Höhe der Taggelder vom 2. bis 30. Juli 2013 sowie vom 26. August bis 31. Dezember 2013 beziehungsweise die Frage, ob für diese Zeit ein „kleines“ oder ein „grosses Taggeld“ geschuldet ist.


3.

3.1    Im Bericht der B.___ vom 10. November 2011 (Urk. 5/19/1) sind (1) eine nicht näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend, im Sinne einer adoleszentären Entwicklungskrise (ICD-10 F98.9), (2) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), bestehend seit Kindheit, (3) eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00), bestehend seit April 2011, sowie (4) ein Verdacht auf Epilepsie festgehalten (Urk. 5/19/2).

3.2    Im Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 5/44/2-4) präzisierten die behandelnden Ärzte und Psychologen der B.___ die Diagnosen dahingehend, dass sie nun eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F21) nannten. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Symptomatik, welche sich vor allem durch ein Gefühl der inneren Leere, Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Zukunftsängste ausdrücke. Daneben zeige er im interaktionellen Bereich grosse Schwierigkeiten. Nur teilweise könnten diese durch das diagnostizierte ADHS erklärt werden. Es habe sich zunehmend gezeigt, dass der Beschwerdeführer Selbstregulations- und Interaktionsstrategien aufweise, welche seinen Selbstwert kurzfristig stabilisierten, jedoch grosses interaktionelles und intrapsychisches Konfliktpotential aufwiesen. Diese seien ursächlich für die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Urk. 5/44/2).

3.3    Im Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 5/48) hielten die behandelnden Fachpersonen fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es nach zweieinhalb Jahren zu einem Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker gekommen sei, weil er aufgrund seiner Defizite im Bereich des ADHS viele Flüchtigkeitsfehler gemacht habe. In der Folge habe er diverse Tätigkeiten ausgeübt (Hilfsarbeiter, Taxifahrer, LKW-Fahrer). Aus unterschiedlichen Gründen sei es immer wieder zu Kündigungen gekommen. Im Jahr 2010 habe er als LKW-Fahrer gearbeitet und sei dabei stark unter zeitlichem Druck gestanden. Deshalb sei es zu einem Auffahrunfall gekommen. Daraufhin sei ihm gekündigt worden. Er sei damals sehr leicht reizbar gewesen, oft auch ärgerlich und wütend. Teilweise habe er in der Nacht stundenlang geweint. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er sich mit einer Schusswaffe habe umbringen wollen (Urk. 5/48/3).


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), bestehend seit Kindheit, leidet. Dies bestritt der Beschwerdeführer denn auch nicht. Er berichtete den Fachpersonen des B.___, dass es aufgrund seiner Defizite im Zusammenhang mit dem ADHS zu einem Lehrabbruch gekommen sei (Urk. 5/48/3). Erst in der Eingabe vom 8. Januar 2014 brachte er nachträglich vor, das Lehrverhältnis sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund seines fehlenden Grundlagenverständnisses sowie mangelnder Motivation wegen Mobbing (Urk. 8) aufgelöst worden. Die unklare Formulierung in der Arbeitsbestätigung der D.___ AG vom 28. Februar 2005, das Lehrverhältnis sei aus Qualifikationsgründen aufgelöst worden (Urk. 5/105), bringt letztlich keine Klärung und lässt Raum für beide Interpretationsmöglichkeiten. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel aber auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, welche als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst zu sein erscheinen (BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Auflösung des Lehrverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (ADHS) erfolgte.

4.2    Nach dem Lehrabbruch versuchte der Beschwerdeführer allerdings, im Berufsleben Fuss zu fassen. Er arbeitete rund zehn Monate (Februar bis Dezember 2005) als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Urk. 5/56/7) und war nach Absolvierung der Rekrutenschule bei verschiedenen Arbeitgebern als Chauffeur, mehrheitlich als LKW-Fahrer, tätig (Urk. 5/51/3, Urk. 5/55/1 und Urk. 5/56/ff.). Im Jahr 2008 erzielte er als LKW-Fahrer gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 57‘988.-- (Urk. 5/15/1). Bei der letzten Arbeitsstelle als LKW-Fahrer vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 (Urk. 5/56/4) erzielte er sogar einen Monatslohn von Fr. 5‘700.-- (zuzüglich Bonus, Spesen und 13. Monatslohn; vgl. Urk. 5/13/9). Damit war der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig.

4.3    Dass der Beschwerdeführer damit eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, kann nicht angenommen werden. Er verursachte nach eigenen Angaben (Urk. 5/51/2) im August 2010 zwar einen Auffahrunfall (ohne Personenschaden), dieser ist aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht unbesehen auf das ADHS zurückzuführen. Die Fachpersonen des B.___ hielten im Bericht vom 20. September 2012 die bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer denn auch grundsätzlich in einem geschützten Rahmen für zumutbar (Urk. 5/48/5). Aus welchem Grund ein geschützter Rahmen notwendig sei und woraus dieser bestünde, dazu äusserten sich die Fachpersonen des B.___ nicht. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basierte aber nicht bloss auf der Diagnose eines ADHS, sondern einer zusätzlichen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer schizotypen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F21). Eine depressive Störung wurde erstmals im Jahr 2011 diagnostiziert und trat nach Schilderungen des Beschwerdeführers frühestens im Jahr 2009 auf (Urk. 5/17/7). Was die schizotype Persönlichkeitsstörung anbelangt, so kann deren Auftreten und Entwicklung im Rückblick nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Im Gegensatz zum ADHS handelt es sich bei ihr nicht um eine Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F90-F98). Grundsätzlich lässt sich bei einer schizotypen Persönlichkeitsstörung kein eindeutiger Beginn feststellen (vgl. ICD-10 F21; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 139 f.). Es ist somit fraglich, ob diese Störung, welche erst im Jahr 2012 diagnostiziert wurde, bereits im Jahr 2005, das heisst zum Zeitpunkt des Lehrabbruches, bestanden hatte. Da diese Frage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, ist sie zu verneinen.

4.4    Im Sinne des Gesagten gilt die von der IV-Stelle zugesprochene berufliche Massnahme nicht als erstmalige berufliche Ausbildung. Der Taggeldanspruch ist somit nicht nach Art. 24 Abs. 2bis IVG zu bemessen, sondern der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen des grossen Taggeldes“.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim vorgängig erwähnten Auffahrunfall keinen Schaden erlitten hatte (Urk. 5/48/3), weshalb Art. 24 Abs. 4 IVG keine Anwendung findet.

4.5    In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügungen vom 8. Juli 2013 (Urk. 5/73) und 30. August 2013 (Urk. 5/91) aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahme (2. bis 30. Juli 2013 und 26. August bis 31. Dezember 2013) ein (grosses) Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zuspreche. Es ist sodann festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 (Urk. 5/77) und die Sistierungsverfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113) nichtig sind (vgl. E. 2.1).


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2013 und 30. August 2013 aufgehoben, und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahme (2. bis 30. Juli 2013 und 26. August bis 31. Dezember 2013) ein (grosses) Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zuspreche.

    Es wird sodann festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2013 und deren Sistierungsverfügung vom 26. November 2013 nichtig sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro