Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01086 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 19. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, leidet seit Geburt unter einer cerebralen Bewegungsstörung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 390 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und erbrachte diverse Leistungen, unter anderem übernahm sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Restaurationspraktikerin (PrA) bei der Z.___ Stiftung in A.___, sowohl für das erste (vgl. Mitteilung vom 27. April 2011, Urk. 8/75) als auch für das zweite (vgl. Mitteilung vom 18. April 2012, Urk. 8/99) Ausbildungsjahr. Diese Ausbildung konnte die Versicherte erfolgreich abschliessen (vgl. Mitteilung vom 30. Mai 2013, Urk. 8/111). Am 18. Juli 2013 stellte die Z.___ Stiftung bei der IV-Stelle den Antrag, es sei X.___ ein weiterführendes Jobcoaching zu gewähren. Sie werde ab dem 12. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ zu einem Monatslohn von rund Fr. 800.-- arbeiten. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeitsalltag hektischer als gewohnt. Im Sinn einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Es habe sich gezeigt, dass die Versicherte in Überforderungssituationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere und sie ab einem gewissen Punkt dicht mache und sich komplett verschliesse. Um dem während der Anfangsphase der neuen Tätigkeit entgegenzuwirken, sei ein Job-Coaching notwendig (Urk. 8/113). Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie könne die Kosten des Jobcoachings nicht übernehmen, da die Versicherte zurzeit kein rentenwirksames Einkommen erwirtschafte (Urk. 8/116). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 7. Oktober 2013 Einwand (Urk. 8/117). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und lehnte die Übernahme der Kosten des Jobcoachings mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap am 28. November 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung vom 30. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ein Jobcoaching der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. Januar 2014 zog die Versicherte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 10). Mit Replik vom 7. April 2014 liess sie an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Mai 2014 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit. a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
1.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 mit Hinweisen) begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18). Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 205).
2. Laut dem Schreiben der Z.___ Stiftung vom 18. Juli 2013 (Urk. 8/113) absolvierte die Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 bis zum 16. August 2013 ihre Ausbildung zur Praktikerin Restauration im Café-Betrieb der Stiftung und konnte diese erfolgreich abschliessen. Die Beschwerdeführerin sei eine aufgeschlossene und fröhliche junge Frau mit ausgeprägten Sozialkompetenzen und hohen kommunikativen Fähigkeiten. Ihre Beeinträchtigung mache sich vor allem im Umgang mit Zahlen, ihrer Merkfähigkeit und ihrem Arbeitstempo bemerkbar. Hier brauche sie vermehrt Unterstützung und Hilfestellungen. Sie verfüge allerdings über sehr viele Strategien, diese Schwächen zu kaschieren. Aus diesem Grund werde sie häufig überschätzt und ihre Bedürfnisse würden zu spät erkannt. Um diesen Kreislauf zu durchbrechen sei eine Vertrauensbasis erforderlich, gepaart mit sozialpädagogischem Fachwissen und dem Kennen der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin könne ab dem 12. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ arbeiten. Der Monatslohn werde Fr. 800.-- betragen. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeitsalltag deutlich hektischer als gewohnt. Diesem Anspruch zu genügen sei deshalb auch eine der Ängste der Beschwerdeführerin vor diesem grossen Schritt. Für eine nachhaltige Arbeitsplatzvermittlung sei vor allem im Bereich des „Job Creating“ ein Coaching zu empfehlen. Im Sinne einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Einerseits darum, um der neu eintretenden Person Sicherheit zu geben und präventiv auf allfällige Krisen oder Unsicherheiten einzuwirken, andererseits werde im Idealfall auch der Arbeitgeber auf die Bedürfnisse seiner neuen Angestellten sensibilisiert und im Umgang damit angeleitet. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Überforderungssituationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere. Ab einem gewissen Punkt der Überforderung mache sie dicht und verschliesse sich komplett. Diese Erfahrungen wirkten sich negativ auf ihr Selbstwertgefühl aus und steigerten ihre Versagensängste im Wiederholungsfalle. Aus diesen Gründen werde ein 6monatiges Jobcoaching beantragt, welches insbesondere regelmässige Besuche beim Arbeitgeber, Beratung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Krisenintervention und präventive Früherkennung, Unterstützung bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe, Bildung einer Schnittstelle zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Familie sowie Suchen von alternativer Lösung bei Arbeitsplatzverlust beinhalte.
3.
3.1 Es ist vorliegend der Beschwerdeführerin gelungen, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet diese aufgrund des verhältnismässig geringfügigen Einkommens als geschützten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft. Tatsächlich liegt das monatliche Einkommen von Fr. 800.-- deutlich unter dem Mindestlohn, auf welchen eine gesunde und voll leistungsfähige Arbeitnehmerin Anspruch hätte. Ausserdem ist dieses Einkommen auch nicht rentenbeeinflussend, die Beschwerdeführerin hat trotzdem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sehr jung ist und noch fast ihr ganzes Erwerbsleben vor sich hat. Es scheint ausserdem nicht als vollständig ausgeschlossen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt einmal ein rentenwirksames Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdeführerin erzielt sodann zwar (noch) kein rentenwirksames Einkommen, sie ist aber eingliederungsfähig, d.h. sie ist objektiv und subjektiv in der Lage, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Ausserdem erbringt sie eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Arbeitsleistung, welche dann gegeben ist, wenn der Leistungslohn mindestens Fr. 2.55 pro Stunde beträgt (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 3010). Vor diesem Hintergrund ist die Gutsprache eines Job-Coachings zwecks Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes als angemessener Mitteleinsatz zu werten.
3.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2013 demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobcoachings hat.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobcoachings hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger