Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01088 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 15. September 1998 unter Hinweis auf belastungs- und bewegungsabhängige, schmerzhafte Schwellungen des Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 17. September 1998 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/23). Am 29. Februar 2000 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 12. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente ab 1. Juli 1999 zu (Urk. 6/42, Urk. 6/44).
Mit Verfügungen vom 15. Juli 2002 und 22. März 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2000 bis 30. November 2001 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2001 wieder eine halbe Rente zu (Urk. 6/79 und Urk. 6/85).
Mit Verfügung vom 1. September 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/111; vgl. Urk. 6/109).
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/126).
1.2 Nach Eingang eines Gesuchs der Versicherten um Rentenrevision (Urk. 6/158) holte die IV-Stelle medizinische Berichte, einen Auszug aus dem inidividuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/163) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/159, Urk. 6/162). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/166-187) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2013 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/188 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 28. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 50 % zumutbar (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, beim Vergleich der Diagnosen im Jahr 2006 mit denjenigen heute sei klar ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert habe. Die Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4 unten). Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente gegeben sind.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 13. Dezember 2006 (Urk. 6/126) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt.
3.
3.1 Der Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 6/126) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde.
3.2 Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik Z.___, berichtete am 23. Juni 2006 (Urk. 6/116/3-4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Arthrofibrose links bei Status nach Knietotalprothesenwechsel links am 19. September 2005
- Status nach lateraler Schlittenprothese links im Juni 2000
- Status nach multiplen Voreingriffen inklusive Mosaikplastik am lateralen Femurcondylus
Er führte aus, der Verlauf sei stagnierend. Es bestünden Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, eine Belastungsinsuffizienz sowie eine deutliche Schwellungstendenz. Mit intensiver und kontinuierlich fortgeführter Physiotherapie inklusive Lymphdrainage und Bewegungstherapie könne die Situation einigermassen im Griff behalten werden. An eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kaum zu denken. Zum jetzigen Zeitpunkt könne gesagt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in keiner Weise verbessert habe (S. 1).
3.3 Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 24. Oktober 2006 Stellung (Urk. 6/120/2) und führte aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht dargestellt. Die bisher wohlwollend zugesprochene Rente könnte bereits Anlass zur kritischen Hinterfragung bieten. Von einer Änderung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer Verschlechterung könne hier sicher nicht ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte.
4.2 Dr. Y.___ berichtete am 28. Januar 2010 (Urk. 6/133/2-3) und nannte als Diagnose einen Verdacht auf eine Wurzelkompression L4 links bei Kribbelparästhesien im Dermatom L4.
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund einer plötzlich auftretenden Sensibilitätsstörung mit Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen im Bereich des linken Oberschenkels an der Aussenseite zugewiesen worden. Eine Lähmung sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Als Befunde nannte er eine diskrete Überwärmung des linken Knies im Vergleich zur Gegenseite. Beim Röntgen des linken Knies zeige sich eine im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte Stellung bei Status nach lateralem Zugang mit Tuberositas Osteotomie. Die damals bereits diskutierten radiologischen Lockerungszeichen hätten sich nicht verändert (S. 2). Aufgrund der Sensibilitätsstörung sowie Kribbelparästhesie sei eine Anmeldung zum MRI erfolgt. Von Seiten des linken Knies sei ein chronischer Low Grade Infekt noch immer nicht sicher ausgeschlossen (S. 2).
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, C.___, berichtete am 27. Juli 2011 (Urk. 6/153/6) und führte aus, dass aktuell Schmerzen im Bereich des linken Knies, im Bereich der linken Schulter bei Status nach posttraumatischer frozen shoulder sowie in Höhe des rechten Ellbogens bei bekannnter Epikondylopathia humeri radialis bestünden. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig. Dabei sollten keine Belastungen über Brustniveau und keine Überkopfarbeiten durchgeführt werden (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 23. November 2010 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei voraussichtlich nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9).
4.4 Am 10. Januar 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/141), dass aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den 11. Februar 2012 sei eine offene Biopsie im Bereich des linken Knies geplant. Die bisherige laborchemische Untersuchung habe keine auffälligen Werte gezeigt. Es gehe darum, einen Low Grade Infekt auszuschliessen.
4.5 Dr. B.___ führte am 2. März 2012 aus (Urk. 6/157/6), die Arbeitsunfähigkeit sei von ihm am 23. Januar 2012 auf 100 % bis Anfang Februar festgelegt worden. Anschliessend sei prinzipiell eine zumindest teilweise Arbeitswiederaufnahme möglich. Er habe die Beschwerdeführerin seit dem 23. Januar 2012 nicht mehr behandelt, weshalb er nicht über den aktuellen Stand der Arbeitsfähigkeit informiert sei. Die Beschwerdeführerin dürfe sicherlich keine mehrstündigen stehenden Arbeiten ausführen und auch keine Belastungen von Lärm-Schmutz oder Vibrationen aushalten. Dennoch sei in der aktuellen Situation im Prinzip eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten gegeben (Ziff. 1.7).
4.6 Dr. med. D.___, Chefarzt Spital E.___, berichtete am 16. März 2012 (Urk. 6/159/6-8) und nannte folgende Diagnosen (S.1):
- unklare Kniebeschwerden links im ventralen Kniegelenksbereich
- Differentialdiagnose 1: anteriorer Knieschmerz bei nachgewiesener aktivierter Retropatellararthrose bei liegender Knietotalprothese links
- nachgewiesene, deutliche Verkürzung der dorsalen Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur sowie der ventralen Oberschenkelmuskulatur
- Differentialdiagnose 2: Verdacht auf Lockerung der tibialen Komponente Knie links bei Status nach Knietotalprothese
Er führte aus, seit dem letzten Eingriff vom 11. Januar 2012 sei das linke Knie stets geschwollen und überwärmt. Ebenfalls beklage die Beschwerdeführerin neurologische Probleme im Sinne von Dyssensibilitäten im Bereich des ventralen Oberschenkels. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % vorwiegend wechselnd stehend und gehend. Seit dem 2. November 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1).
4.7 Am 10. August 2012 berichtete Dr. D.___ (Urk. 6/162/14-15) und führte aus, bei ihrer Arbeit in der Logistik F.___ müsse die Beschwerdeführerin vor allem in Lastwagen ein- und aussteigen. Vorderhand bleibe deshalb die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen (S. 1 Ziff. 6). Eine leichtere, wechselnd stehend, gehend und sitzende Arbeit könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden (S. 2 Ziff. 6).
4.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, nahm am 10. September 2012 Stellung (Urk. 6/165/3-4) und führte aus, ausweislich der neuen Arztberichte habe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zu November 2006. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergeleitet werden. Die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei unverändert. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
4.9 Dr. D.___ berichtete am 5. August 2013 (Urk. 6/186/2-3), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einerseits glaubhaft verstärkte Schmerzen und andererseits auch eine verhärtete Muskulatur im Unterschenkelbereich. Die ganze Problematik scheine nach wie vor ein Problem der Weichteilsituation zu bleiben. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2)
4.10 Dr. G.___, RAD, berichtete am 13. September 2013 (Urk. 6/181) über die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 und nannte folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 8):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks bei
- Status nach Biopsie des linken Knies im Januar 2012
- Status nach Narkosemobilisation des linken Kniegelenks
- Status nach Knie-TEP-Wechsel vom 19. September 2005
- Status nach Arthroskopie und Anbohren eines Knorpeldefektes am medialen Femurkondylus und Knorpelglättung bei anhaltenden Schmerzen vor allem femorpatellar im Mai 2001
- Status nach unicondylärer lateraler Kniearthroplastik links im Juni 2000
- Status nach Mosaikplastik und orthologer Knochentransplantation laterlaer Femurkondylus im Dezember 1998
- Status nach arthroskopischer Abrasio lateraler Femurkondylus im März 1998
- Status nach lateraler Meniskusresektion 1989
- eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der HWS bei
- Status nach dorsaler Spondylodese C5/C6 mit Beckenkammspan bei Osteoid-Osteom 1987 mit
- Schulter-Nackensyndrom beidseits ohne sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Epicondylitis radialis beidseits
- Status nach Arthrodese des rechten Daumengrundgelenkes (beschwerdefrei)
Er führte aus, dass seit 2005 immer wieder die Diskussion bestehe, ob eventuell eine Prothesenlockerung oder ein Low Grade Infekt vorliegen könnte. Bis heute hätten beide Diagnosen auch durch aufwändige und invasive Abklärungen nicht bestätigt werden können (S. 6 unten). Auch die Verkürzung der ventralen Oberschenkelmuskulatur/Arthrofibrose werde ebenfalls schon seit 2005 behandelt. Eine Bakerzyste stelle grundsätzlich keine Erkrankung dar, die eine auf Dauer höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Eine partielle Ruptur der Gastrognemius-Sehne sei zwar differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen worden, habe sich durch die klinische Untersuchung jedoch nicht verifizieren lassen. Das heisse, es liege keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vor. Seit mindestens 2005 bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dr. B.___ habe im Juli 2011 noch einen Status nach posttraumatischer Frozen Shoulder links bei Status nach Schulterverletzung links genannt. Bei der heutigen Untersuchung seien keine Residuen feststellbar. Die von ihm weiter genannte Epicondylitis humeri radialis rechts bestehe in leichtem, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkendem Mass. Die gleiche Diagnose sei auf der linken Seite zu stellen (S. 7 oben). Bei der Beschwerdeführerin sei somit weiterhin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den obengenannten Arztberichten und der heutigen Untersuchung anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Arbeit, vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige halswirbelsäulenbelastende und das linke Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten).
4.11 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 7. Oktober 2013 (Urk. 6/186/1) und führte aus, nach Belastung sei das Knie geschwollen und teils überwärmt. Es bestehe ein Krepitieren der Kniescheibe. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Sie werde von ihm weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig gehalten. Die vorgeschlagene Arbeitsfähigkeit sei vollkommen unrealistisch, da zu der angepassten Tätigkeit, die dermassen viele Einschränkungen habe, kein Arbeitsplatz bestehe. Für einen solchen Arbeitsplatz wäre von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bei 50%iger Zeitbelastung auszugehen, womit also eine höchstens 25%ige Arbeitsfähigkeit resultieren würde.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom 13. September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.10, vgl. auch Urk. 6/187) ab.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere den Berichten von Dr. D.___, Dr. B.___ und Dr. H.___ zu entnehmen sei, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei.
5.2 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 2006 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind namentlich die seit langer Zeit bestehende Knieproblematik links sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der HWS.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2006 verschlechtert hat.
5.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom 13. September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.10) auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. So machte RAD-Arzt Dr. G.___ darauf aufmerksam, dass bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen Extremitäten beidseits aufgefallen sei, sich die Knieextension und die Knieflexion jedoch leicht abgeschwächt dargestellt hätten ( Urk. 6/181 S. 6 oben). Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Diagnosen einer Prothesenlockerung oder eines Low Grade Infektes bis heute auch durch aufwändige Abklärungen wie zum Beispiel durch eine Gewebebiopsie nicht hätten bestätigt werden können (S. 6 unten). Weiter bezog RAD-Arzt Dr. G.___ ausdrücklich Stellung zur Behandlung der Verkürzung der ventralen Oberschenkelmuskulatur/Arthrofibrose mittels Narkosemobilisation und hielt unter anderem auch fest, dass eine Bakerzyste grundsätzlich keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (S. 7 oben).
Der RAD-Untersuchungsbericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigte RAD-Arzt Dr. G.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass aufgrund der objektiven Befunde keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliege. Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nach wie vor 0 % betrage und in angepasster Tätigkeit auch weiterhin von einer 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden könne (S. 7 unten).
Der RAD-Untersuchungsbericht ist demnach für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.4 Die Beurteilungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.6, E. 4.7, E. 4.9) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 – E. 4.5) stimmen sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerungen im RAD-Untersuchungsbericht überein. So führte Dr. B.___ im Juli 2011 aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit dem 23. November 2010 zu 50 % zumutbar sei (E. 4.3). Auch im März 2012 sprach er sich nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2012 bis Anfang Februar für die zumindest teilweise Wiederaufnahme einer leichten Arbeitstätigkeit aus (E. 4.5). Aus den Berichten von Dr. D.___ geht sodann hervor, dass sich die von ihm ab November 2011 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich auf ihre angestammte Tätigkeit bezieht (vgl. E. 4.6). Im August 2012 machte er ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine leichtere, wechselnd stehend, gehend und sitzende Arbeit zumutbar sei (E. 4.7). Die im August 2013 von Dr. D.___ erwähnte vollständige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nach dem Gesagten wieder auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (E. 4.9), weshalb auch dieser Bericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag.
Auf die Einschätzung durch Dr. H.___ (E. 4.11) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Er führte in seinem Bericht einzig aus, dass das Knie nach Belastung geschwollen und teils überwärmt sei, legte jedoch weder die erhobenen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So berichtete er lediglich von einer kaum denkbaren Arbeitsfähigkeit im postulierten Rahmen, da dermassen viele Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Abgesehen davon erläuterte Dr. H.___ seine aktuelle Einschätzung nicht näher, machte weder Angaben zu funktionellen Einschränkungen noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein soll, zumal Dr. H.___ denn auch nicht darlegte, worin sich die angebliche Verschlechterung auswirke beziehungsweise die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Seine Ausführungen vermögen deshalb die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. G.___ nicht zu entkräften.
5.5 Somit ist gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom September 2013 und den damit übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. D.___ davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen und die Beschwerdeführerin nach wie vor angepasst zu 50 % arbeitsfähig ist.
Die Ermittlung des Invaliditätsgrades in masslicher Hinsicht mittels Einkommensvergleichs wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 2 S. 2) gibt sie auch zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad von 60 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Mario Bertschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach