Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01091 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1987 und 1991), gelernte Verkäuferin und Detailhandelsangestellte (Urk. 8/12), war seit dem 1. Januar 1999 bei Der Firma Y.___, in der Produktion und Auslieferung zu einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9). Unter Hinweis auf eine seit 1985 bestehende endogene Depression meldete sich die Versicherte am 17. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der integrierten Psychiatrie Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. April 2013 erstattet wurde (Urk. 8/33).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35, Urk. 8/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 8/40 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Januar 2014 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Am 13. Mai 2014 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 13) und am 23. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter hätten sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, obwohl die von ihr genannten Symptome während des Gespräches nicht zu beobachten gewesen seien. Im Gutachten fänden sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine reduzierte Arbeitsfähigkeit. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen, ihre Arbeitsfähigkeit voll zu verwerten, was sich aus ihrer Freizeitgestaltung ergebe. Ein erhöhtes Ruhebedürfnis oder ein sozialer Rückzug seien nicht auszumachen. Eine Verwertung der vollen Arbeitsfähigkeit sei daher ohne weiteres zumutbar (S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, im Z.___-Gutachten sei ihr Tagesablauf völlig falsch dargelegt worden. Hingegen sei eindeutig festgehalten worden, dass sie nur zu 50 % arbeitsfähig sei, was so auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 13 S. 3 Ziff. 3, S. 4 ff. Ziff. 6-8). Sie habe aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 50 % in der Fabrik ihrer Schwester gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich, ein Pensum von 100 % zu absolvieren. Sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. 2). Die Überwindbarkeitspraxis sei vorliegend nicht anwendbar (S. 6 f. Ziff. 9). Bei einem korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich resultiere ausgehend von einem Valideneinkommen, welches sie als Einkäuferin im Parfümerie- oder im Kosmetikbereich erzielt hätte, abhängig vom entgegengesetzten Invalideneinkommen, ein Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente. Auch in Anwendung des Betätigungsvergleiches würde ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren (S. 8 ff. Ziff. 10.1-2 und Ziff. 11).
3.
3.1 Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 6. März 2012 (Urk. 8/19) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem 18. Lebensjahr bestehende endogene Depression, ICD-10 F33.2 (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2000 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 6. März 2012 erfolgt. Zuvor sei sie bis 1999 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2).
Zur Anamnese führte Dr. A.___ aus, väterlicherseits seien bereits endogene Depressionen verbreitet gewesen, und ein Cousin der Patientin habe sich deshalb auch das Leben genommen. Die Beschwerdeführerin habe schon als sehr junge Frau an einer endogenen Depression gelitten und deswegen in den achtziger und neunziger Jahren regelmässige psychiatrische Therapien durchführen müssen. Eine Klinikeinweisung sei nie notwendig gewesen. Es sei eine Unzahl an medikamentösen Therapien durchgeführt worden, die letztlich keinen Erfolg gebracht hätten, da sie von der Patientin entweder nicht toleriert worden seien oder keine Wirkung gezeigt hätten. Schriftliche Akten dieser Zeit seien nicht mehr vorhanden.
Zum ärztlichen Befund führte Dr. A.___ aus, die Patientin sei wach, allseits orientiert, inhaltlich klar und lebhaft wirkend. Sie habe keine ungeordneten Gedanken und keine suizidalen Äusserungen getätigt. Bei regelmässiger lockerer ärztlicher Kontrolle und Medikamenteneinnahme sowie fehlender Druckausübung sei die Prognose gut (Ziff. 1. 4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Pastaproduktion und Auslieferung bestehe seit 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der psychischen Einschränkungen im Rahmen der bekannten endogenen Depression, welche zu rascher Ermüdbarkeit, Unkonzentriertheit und Vergesslichkeit führe (Ziff. 1.6-7). Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit und sei lediglich im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 1.7).
3.2 Am 30. April 2013 erstatteten Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, integrierte Psychiatrie Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 8/33). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 12):
- anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)
- andere gemischte Angststörungen (ICD-10 F41.3)
Die Gutachter führten aus, die anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) sei von der frühkindlichen Internalisierung äusserst rigider Vorstellungen von Arbeitsmoral und Leben herzuleiten, welche einen grossen integralen Bestandteil der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ausmachten, aber nicht mit ihrem eigenen Selbst zu vereinbaren seien und somit zu einem unlösbaren Konflikt führten. Zudem seien nicht nur eine generalisierte Angststörung, sondern auch kurzzeitige und andauernde Panikattacken mit Vernichtungsängsten beobachtet worden (S. 12 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe über eine Gefühllosigkeit mit Engegefühlen in Hals und Bauch, über Freud- und Antriebslosigkeit und wenige Interessen berichtet. Seit dem 18. Lebensjahr kenne sie Ein- und Durchschlafstörungen mit grosser Tagesmüdigkeit. Ferner fühle sie sich matt und dem Leben gegenüber gleichgültig. Zudem leide sie an Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Sie fühle sie wie in einer leeren Hülle und komme morgens nicht gut aus dem Bett und wolle am liebsten nur liegen bleiben. Darüber hinaus habe sie über störende Angstzustände berichtet. Sie leide an diffusen Ängsten. Zum Beispiel habe sie, wenn sie Auto fahre, Angst mit dem Auto zu verunglücken oder wenn sie Schmuck anziehe, habe sie enorme Angst, er werde ihr gestohlen. Ferner habe sie Angst, dass ihren Angehörigen etwas zustossen könnte und sie werde ausserdem von Existenzangst (finanzieller Natur) geplagt (S. 6 Mitte). Einmal habe sie das Gefühl gehabt, ihre Kinder mit dem Messer töten zu müssen und ein anderes Mal, sich mit ihnen unter den Zug werfen zu müssen. Das sei grauenhaft gewesen, aber es sei nur einmal vorgekommen und dann wieder verschwunden (S. 6 unten).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass 1985 erstmalig eine endogene Depression bei ihr diagnostiziert worden sei. Nachdem sie in einer Zeitschrift über Depression gelesen und das Gefühl gehabt habe, an einer Depression zu leiden, sei sie aufgrund ihrer Symptome zum Arzt gegangen. Damals sei jedoch keine Behandlung durchgeführt worden. Eine erstmalige medikamentöse Behandlung sei 1994 durch den Hausarzt durchgeführt worden, jedoch ohne Erfolg. Das Präparat sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich (S. 7 oben). 1994 und 1996 sei sie in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, ebenfalls ohne Erfolg. Einen stationären Aufenthalt habe sie abgelehnt, da eine solche Hospitalisation zum damaligen Zeitpunkt stigmatisierend gewesen sei und sie sich ausserdem um ihre Kinder habe kümmern müssen (S. 7 Mitte).
Zum subjektiven Krankheitsverständnis führten die Gutachter aus, für die Klientin sei ihre Depression nicht immer gleich, denn sie könne sich immer wieder zusammenraffen, Zufriedenheit finden und ihr Leben geniessen. Die Beschwerdeführerin begründe ihre Lebenszufriedenheit mit einer inneren Akzeptanz ihrer Depression, welche sich seit Sommer 2011 eingestellt habe. Vorher habe sie viel Mühe mit der Diagnose Depression gehabt. Es hätten sie starke Schuldgefühle geplagt, wenn sie sich Pausen und Ruhe habe gönnen wollen. Ihr Ehemann habe kein Verständnis für ihre depressive Störung. Er merke wenig bis gar nichts davon. Ihr Schwester, auf der beruflichen Ebene ihre Chefin, habe ebenfalls kein wahres Verständnis für ihre depressive Störung, jedoch biete sie der Klientin flexible und grosszügige Arbeitsbedingungen, so dass die Beschwerdeführerin trotz der geschilderten depressiven Symptomatik noch zu 50 % arbeiten könne (S. 8 Mitte).
Die Beschwerdeführerin arbeite jeweils am Montag, am Mittwoch und am Freitag. Je nach Arbeitsmenge stehe sie zwischen 4.00 und 7.00 Uhr auf. Nach dem Duschen fahre sie zu Arbeit. Um 8.00 Uhr gebe es auf der Arbeit eine Kaffeepause. Danach erledige sie Büroarbeiten oder stelle Füllungen für Ravioli her. Die Herstellung der Raviolifüllung sei harte Arbeit mit schweren Pfannen und Töpfen und von der Dauer her seien es vier oder fünf Stunden. Danach erfolge je nach Turnus die Auslieferung der Ravioli zu den Kunden.
Wenn sie nachmittags frei habe, besuche sie ihre Mutter und gehe danach ihre Freundinnen besuchen oder zweimal wöchentlich zu einer Massage. Dann folge eine späte Mittagspause bis 16.00 oder 17.00 Uhr mit einem Mittagsschlaf und danach koche sie für sich und ihre Familie. Nach dem Abendessen schaue sie fern und gehe um 21.00 Uhr schlafen.
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, wenn sie dienstags und donnerstags nicht arbeite, dann habe sie von 9.00 bis 11.00 Uhr einen Englischkurs und den restlichen Tag gestalte sie mit einem Spaziergang mit dem Hund, mit Einkaufen, dem Haushalt sowie Putzen. Sie schäme sich wegen ihrer Depression. Sie gebe sich grosse Mühe, nicht depressiv zu wirken (S. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin schätze ihre Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % ein. Sie wolle so leben wie bisher mit einem guten sozialen Netz und hoher Zufriedenheit. Ihre einzige Sorge sei die finanzielle Versorgungslage. Mit ihrem Einkommen und der Rente ihres Mannes seien die laufenden Kosten und Lebenshaltungskosten gerade gedeckt (S. 9 oben).
Die Gutachter führten aus, schriftliche Fremdauskünfte in Form von Arztberichten seien von der Hausärztin Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) vorhanden. Aufgrund der starken Auskunftsbereitschaft und des hohen Informationsgehalts der Explorationsgespräche habe auf zusätzliche Fremdauskünfte verzichtet werden können.
Zum Befund führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe ein sehr gepflegtes Erscheinungsbild. Sie habe eine Halskette aus weissen Perlen getragen und rot lackierte und gepflegte Fingernägel. Ihre Compliance sowie Auskunftsbereitschaft seien während des gesamten Gespräches deutlich spürbar gewesen (S. 9 Mitte).
Sie sei während der ganzen Gespräche freundlich und konzentriert geblieben und habe fliessend von Symptomen wie innere Leere, Gefühllosigkeit, Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, grosser Müdigkeit, Gliederschmerzen, Konzentrations, Gedächtnis-, sowie Schlafstörungen und von Angstzuständen berichtete. Differenziert betrachtet hätten sich die Gedächtnisstörungen auf die Handelsnamen früher eingenommener Antidepressiva beschränkt. Alle anderen genannten Symptome seien während des Gespräches nicht zu beobachten gewesen, allenfalls seien die innere Leere und Gefühllosigkeit dezent spürbar, wenn die Klientin davon berichte (S. 9 unten).
Zum psychopathologischen Befund führten die Gutachter aus, es präsentiere sich eine 52-jährige, bewusstseinsklare und allseits orientierte Klientin, welche bezüglich der Aufmerksamkeit, der Konzentration und des Gedächtnisses keine relevanten Störungen zeige. Sie zeige keine Hinweise auf formale Denkstörungen. Die Beschwerdeführerin habe sporadisch auftretende Zwangsgedanken geäussert, wobei diese Gedanken nie ausgeführt würden. Hinweise auf Wahnsymptomatik, Sinnestäuschung oder auf eine Ich-Störung fänden sich nicht. Eine innere Leere und ein Gefühl der Gefühllosigkeit seien von den geschilderten affektiven Störungen am ehesten spürbar. Es finde sich jedoch eine neutrale Grundstimmung bei vollständig erhaltener Modulation. Die Klientin sei logorrhoisch und ohne Antriebsstörung. Es finde sich kein Hinweis auf einen sozialen Rückzug und sie habe sich klar und glaubhaft von akuter Suizidalität und Fremdgefährdung distanziert (S. 10 oben).
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, dass primär die erstaunliche Diskrepanz zwischen den genannten Symptomen und dem klinischen Zustandsbild auffalle. Die Klientin sei fest davon überzeugt, seit bald 30 Jahren an einer endogenen Depression zu leiden. Sie sei dabei aber immer arbeitstätig gewesen und sage von sich, sie sei mit ihrem Leben zufrieden, wenn nicht gar glücklich (S. 10 Mitte).
Die Gutachter führten aus, sie interpretierten die dargebotene klinische Symptomatik sowie die Angaben der Klientin als Ausdruck eines unbewussten Konflikts zwischen den stark rigiden, bereits in der frühen Kindheit internalisierten moralischen Werten, welche nur als scheinbar Ich-synton erlebt würden einerseits, und den eigentlichen Selbst-Wünschen und Bedürfnissen nach Raum und Zeit für eine eigene ungestörte Persönlichkeitsentfaltung andererseits. Dieser Konflikt erzeuge eine chronische enorme psychische Belastung, die bei der Klientin Reaktionen wie Antriebslosigkeit, das Gefühl der Gefühllosigkeit, eine innere Leere und Angstvorstellungen hervorrufe und sie im Laufe der Jahre an den Rand der Erschöpfung gebracht habe (S. 10 unten f.).
Ihren Erachtens sei die Erklärung der erlebten Symptome durch die „endogene Depression“ ein Teil der erforderlichen Abwehr dieses Konflikts. Diese Diagnose ermögliche der Klientin, ihre Symptome zu verstehen und so erträglicher zu machen. Dabei seien die erlebten subjektiven Beschwerden durchaus glaubhaft im Bereich der depressiven Symptomatik anzusiedeln. Psychopathologisch seien jedoch, wie bereits im Bericht der Behandlerin beschrieben, die notwendigen objektiven Kriterien zur Diagnose einer depressiven Störung nicht erfüllt. Es stünden keine Akten zur Verfügung, welche einen entsprechenden psychopathologischen Befund belegen würden.
In der Untersuchung habe die Klientin lebendig und aktiv gewirkt und eine Depression sei nicht spürbar gewesen. Während ihres ganzen Lebens sei sie in der Lage gewesen, ihre Pflichten zu erfüllen, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer Depression spreche (S. 11 oben).
Die Gutachter führten aus, sie diagnostizierten eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) als Grunderkrankung. Die Eingangskriterien für eine solche seien erfüllt, ebenso die drei spezifischen Kriterien, nämlich:
- übermässige Gewissenhaftigkeit, Skrupelhaftigkeit und unverhältnismässige Leistungsbezogenheit unter Vernachlässigung von Vergnügen und zwischenmenschlichen Beziehungen
- übermässige Pedanterie und Befolgung von Konventionen
- Rigidität und Eigensinn
Die Gutachter führten aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei zudem ein viertes Kriterium erfüllt, nämlich „Andrängen beharrlicher und unerwünschter Gedanken oder Impulse“. Dies äussere sich im Wunsch nach Ruhe und Lockerheit ohne Verpflichtungen, welcher von der Beschwerdeführerin deutlich geäussert, im nächsten Satz aber als nicht opportun bezeichnet werde.
Die Gutachter führten aus, sie würden zudem eine andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) diagnostizieren. Die vielfachen realen und nicht realen Ängste, welche zum Teil das Ausmass von Untergangsängsten erreichten, rechtfertigten diese Diagnose.
Die subjektive Symptomatik sei als Ausdruck eines nicht lösbaren innerseelischen Konflikts zu beurteilen (S. 11 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die oben genannten Abwehrmechanismen beanspruchten die Klientin so sehr, dass ihr aktuell ein Arbeitspensum von maximal 50 % unter den derzeitigen, flexiblen Arbeitsbedingungen zugemutet werden könne. Die anankastische Persönlichkeitsstörung zwinge die Beschwerdeführerin dazu, seit ihrer Jugendzeit sämtliche Pflichten trotz aller Schwierigkeiten zu erfüllen. Der dabei bestehende, weitgehend unbewusste Konflikt äussere sich in mannigfachen Ängsten und einem Gefühl der Leere und Gefühllosigkeit, welche ihrerseits durch die Überzeugung „mein Leben ist gut, ich möchte es nicht anders“ rationalisiert würden. Dieser ganze Prozess sei mit einem hohen psychischen Aufwand verbunden (S. 11 f. unten). Die Gutachter führten aus, ihrer Meinung nach habe er die Klientin im Laufe der Jahre an den Rand ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit gebracht. Sie gingen davon aus, dass die derzeitige Arbeitsleistung der Klientin nur möglich sei, da sie durch die Anstellung bei ihrer Schwester von flexiblen Arbeitsbedingungen (Pausen wie gewünscht, freie Arbeitseinteilung) profitieren könne. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit von aktuell 50 % mit der zusätzlichen Tätigkeit im Haushalt voll aus. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Steigerung des Pensums zur Dekompensation führen würde (S. 12 oben).
Der Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bleibe bei 50 %, denn die chronische massive psychische Belastung mit der daraus resultierenden Erschöpfung sei nach wie vor vorhanden und sei durch ein verändertes Belastungsprofil nicht zu beeinflussen (S. 13 Ziff. 3). Der genaue Zeitpunkt, seit wann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, lasse sich nicht klar feststellen, jedoch mindestens seit dem Zeitpunkt, als die Ergänzungsleistungen beantragt worden seien (S. 13 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Psychotherapie indiziert. Aufgrund der auch während der Untersuchung zu beobachtenden rigiden Abwehr beim Hinterfragen der Diagnose einer Depression seien die Erfolgsaussichten allerdings als gering einzuschätzen. Ob eine Therapie zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könne, könne erst im Verlauf von mindestens einem Jahr beurteilt werden, sei aber unwahrscheinlich (S. 13 f. Ziff. 5). Die beschriebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren spielten dabei keine Rolle (S. 14 Ziff. 9).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013 (Urk. 8/34/3) aus, das aktuelle psychiatrische Gutachten der integrierten Psychiatrie Z.___ sei vollständig und schlüssig. Es sei ein chronifizierter Gesundheitsschaden in Form einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung und einer Angststörung vorhanden. Damit sei nun eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne rückblickend nicht mehr festgelegt werden, es sei jedoch anzunehmen, dass diese bereits vor vielen Jahren eingetreten sei. Die Erfolgsaussichten einer Therapie seien gering, und auf eine Schadenminderungspflicht könne sodann verzichtet werden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aufgrund fehlender objektiver Anhaltspunkte für eine reduzierte Arbeitsfähigkeit und aufgrund der aktiven Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin nicht auf die im Gutachten der integrierten Psychiatrie Z.___ (vorstehend E. 3.2) festgestellte generelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen lediglich im Umfang von 50 % leistungsfähig, was so auch von den Gutachtern der integrierten Psychiatrie Z.___ und dem RAD (vorstehend E. 3.3) bestätigt worden sei (vorstehend E. 2.2).
4.2 Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 1.2).
Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.
Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3).
4.3 In fachärztlicher Hinsicht liegt lediglich das Gutachten der integrierten Psychiatrie Z.___ vom April 2013 vor. Die Gutachter der integrierten Psychiatrie Z.___ führten indes ausdrücklich aus, sie hätten keine von der Beschwerdeführerin während des Gespräches beschriebenen Symptome ausser Gedächtnisstörungen bezogen auf die Handelsnamen früher eingenommener Antidepressiva - feststellen können. Weiter beschrieben sie einen unauffälligen Tagesablauf mit diversen Aktivitäten.
In Anbetracht der objektiv unauffälligen Befundlage und dem hohen Aktivitätsniveau ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des durch die diagnostizierte anankastische Persönlichkeitsstörung verursachten innerseelischen Konfliktes am Rande ihrer Belastbarkeit sein soll. Der Annahme, dass die seit der Jugendzeit bestehende anankastische Persönlichkeitsstörung tatsächlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, steht der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich ihre Lehre als Verkäuferin und zusätzlich als Detailhandelsangestellte abgeschlossen und teilweise in hohen Pensen gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/12, Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 8/15 und Arbeitsanamnese im Z.___-Gutachten, Urk. 8/33 S. 5).
4.4 Nicht zu überzeugen vermag, wie die Beschwerdeführerin im Nachhinein geltend machte (vorstehend E. 2.2), dass die Gutachter der integrierten Psychiatrie Z.___ ihren Tagesablauf völlig falsch wiedergegeben haben sollen, denn praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Gleiches ist auch betreffend ihre Ausführungen im Rahmen des Einwandverfahrens zu bemerken, wo sie geltend machte, dass die Symptome anlässlich der Begutachtung lediglich darum nicht zu beobachten gewesen seien, weil sie sich extrem zusammengerissen und ihr Bestes gegeben habe, damit man ihr möglichst nicht anmerke, wie es in ihr aussehe (Urk. 8/38 S. 1). Eine solche Fähigkeit, sich zu überwinden und das Beste zu geben, spricht im Übrigen für die guten Ressourcen der Beschwerdeführerin.
4.5 Das Vorliegen einer endogenen Depression respektive einer depressiven Problematik im Allgemeinen wurde sodann von den Gutachtern der integrierten Psychiatrie Z.___ in nachvollziehbarer Weise verneint. Wie sie zu Recht festhielten, liegen auch keine früheren medizinischen Berichte vor, in welchen entsprechende objektive Befunde festgehalten wurden.
Die Diagnose endogene Depression wurde als einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von der Hausärztin Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) aufgeführt, ohne dass sie auf einen Facharzt verwies, der diese Diagnose gestellt hätte, und ohne entsprechende objektive Befunde zu beschreiben. Gleich wie die Gutachter der integrierten Psychiatrie Z.___ beschrieb auch die die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 behandelnde Hausärztin Dr. A.___ eine völlig unauffällige objektive Befundlage. Nicht nachvollziehbar ist daher die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit. Insbesondere widersprechen die genannten Einschränkungen bei einer Arbeitstätigkeit der von Dr. A.___ festgestellten ärztlichen Befundlage und scheinen sich vielmehr am subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin zu orientieren, ohne dies zu hinterfragen. Zudem entspricht die von Dr. A.___ verwendete Diagnosecodierung (ICD-10 F33.2; vgl. vorstehend E. 3.1) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, was sich mit den von Dr. A.___ erhobenen Befunden („wach, allseits orientiert, inhaltlich klar und lebhaft wirkend“; vgl. vorstehend E. 3.1) in keiner Weise vereinbaren lässt. Weshalb Dr. A.___ bei einer seit 1999 bestehenden generellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % von einer Überweisung in eine fachärztliche psychiatrische Behandlung absah, lässt sich nicht erklären.
4.6 Die Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich der Begutachtung in der integrierten Psychiatrie Z.___ an, in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, dies belegende Akten sind jedoch nicht mehr vorhanden. Ihre diesbezüglichen Angaben blieben denn auch, gleich wie jene zu den eingenommenen Antidepressiva, sehr vage. Auch bei dem vor Dr. A.___ behandelnden Arzt Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) handelte es sich um keinen Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie und die von der Beschwerdeführerin auf konkrete Anfrage hin angegebenen Fachärzte (vgl. Urk. 8/20-21) kannten diese entweder nicht (Urk. 8/23/5, Urk. 8/24/5) oder fanden keine entsprechenden Akten (Urk. 8/26), was aber auch daran gelegen haben kann, dass es sich laut Beschwerdeführerin um Behandlungen in den Jahren 1997 oder 1998 handelte (Urk. 8/25).
Fest steht demnach lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens seit 1999 in keine fachärztliche Behandlung mehr begab, was darauf hinweist, dass sie sich in diesem Zeitraum durch ihr psychisches Leiden nicht derart beeinträchtigt erlebte. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter der integrierten Psychiatrie Z.___ einer Psychotherapie wenig Erfolg zumassen (vgl. vorstehend E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss weist erst das Scheitern einer konsequenten Therapie das psychische Leiden als resistent aus. Eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist deshalb auch aus diesem Grund nicht anzunehmen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2).
4.7 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der letzten Jahre lediglich zu 50 % gearbeitet hat, lässt keine Schlüsse auf eine krankheitsbedingte Ursache zu. So nahm die Beschwerdeführerin die Stelle bei ihrer Schwester im Januar 1999 zu einem Zeitpunkt an, als das jüngere der beiden Kinder gerade einmal acht Jahre alt war, sodass das reduzierte Pensum auch im Zusammenhang mit den noch erziehungspflichtigen Kindern oder auch mit der Betriebsgrösse an sich gesehen werden kann.
Zusammenfassend kann daher aufgrund der unauffälligen objektiven Befundlage und dem hohen Aktivitätsniveau in der Freizeit nicht auf die im Gutachten der integrierten Psychiatrie Z.___ festgelegte generelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden.
4.8 Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfügt, um trotz psychischer Beeinträchtigungen ihre Arbeitsfähigkeit voll zu verwerten. Damit ist eine Invalidität zu verneinen und ein Einkommensvergleich erübrigt sich.
Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2013 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan