Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01092 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Die 1955 geborene X.___ bezieht seit Januar 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/50, Urk. 6/56). Mit Mitteilung vom 24. August 2009 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 6/65). Nachdem X.___ sich hatte scheiden lassen (vgl. Urk. 3, Urk. 5/68/10-11), berechnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 die Rentenleistung per 1. November 2013 neu (Urk. 2 = Urk. 5/66). Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 29. November 2013 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit der angefochtenen Verfügung berechnete die Beschwerdegegnerin infolge Scheidung der Beschwerdeführerin die ihr zustehende Invalidenrente neu (Urk. 2). Den Anlass zur Neuberechnung stellte die Beschwerdeführerin dabei nicht in Frage, beanstandete jedoch den im Ergebnis zu vorher (vgl. Urk. 6/56) tieferen Rentenbetrag. Sie machte geltend, während der Ehe habe sie ihrem Mann finanziell in mehrfacher Hinsicht unter die Arme gegriffen respektive habe für Auslagen von ihm einstehen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit dessen selbständiger Erwerbstätigkeit, und sie sei auch mehrfach für die Bezahlung seiner AHV-Beiträge aufgekommen. Bei der Scheidung habe sie zudem auf einen Vorsorgeausgleich verzichtet (Urk. 1 S. 1 ff.).
2. Die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, funktionell zuständig für die Berechnung der Rente, fasste in der Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/69) die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Rente wie folgt zusammen:
Die Invalidenrenten seien gemäss den Bestimmungen über die Alters- und Hinterlassenenrenten zu berechnen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Grundlage für die Berechnung der ordentlichen einfachen Altersrente bildeten gemäss Art. 29bis ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) einerseits die Anzahl der Beitragsjahre der berechtigten Person im Verhältnis zur Beitragsdauer und andererseits ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles. Gemäss Art. 29quater AHVG setze sich das durchschnittliche Jahreseinkommen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften zusammen. Um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln, sei zunächst die Summe der Erwerbseinkommen mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor zu multiplizieren. Anschliessend seien gegebenenfalls Erziehungs- und Betreuungsgutschriften hinzuzurechnen und der Gesamtbetrag durch die Anzahl Beitragsjahre zu teilen (Art. 30 AHVG). Die Aufwertungsfaktoren würden jährlich festgelegt (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der im Einzelfall anwendbare Aufwertungsfaktor bestimme sich nach dem ersten anrechenbaren Eintrag im individuellen Konto der versicherten Person (Randziffer 5201 der Wegleitung über die Renten; RWL). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG würden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt hätten und in denen beide Ehegatten bei der AHV versichert gewesen seien, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet (sog. Splitting); dies insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ehe durch Scheidung aufgelöst werde (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Dabei würden die Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe erzielt hätten, nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliege nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt sei (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG; Urk. 6/69 S. 1 f. Ziff. 2 lit. a-b).
Entsprechend den genannten Vorgaben habe sich für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Splittings wegen Scheidung ergeben, dass (aufgerundet auf den nächsten Tabellenwert) ab dem 1. November 2013 von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49‘140.-- auszugehen sei. In Anwendung der Rentenskala 44 ergebe sich eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘872.-- (vgl. Rententabellen 2013, S. 18; Urk. 6/69 S. 2 lit. c).
3. Die vorgenannten Ausführungen sind korrekt, weswegen die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgte Rentenberechnung nicht zu beanstanden ist. Diese Bemessungsfaktoren stellte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht in Frage. Sie machte vielmehr geltend, darüber hinaus müssten zusätzliche Umstände berücksichtigt werden. Diese können bei der Berechnung der Rente jedoch keine Anwendung finden. Die für die Berechnung der Rente relevanten Einzelheiten sind abschliessend normiert. Die ermessensweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorgesehenen Faktoren individueller Art, namentlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten finanziellen Zuwendungen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) oder der Verzicht auf einen Vorsorgeausgleich bei der Ehescheidung (vgl. Art. 123 ZGB), ist sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Richter verwehrt.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und demzufolge die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm