Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01093




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 1. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, meldete sich - nach am 20. Juli 2007 (Urk. 7/39/33) und am 22. August 2009 (Urk. 7/35/2) erlittenen Unfällen - am 22. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem ein von der MEDAS Y.___ im Auftrag des Unfallversicherers erstattetes Gutachten (Urk. 7/73/2-83) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90, Urk. 7/93, Urk. 7/99) mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/105 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) am 29. November 2013 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung einer Rente und zur Anordnung beruflicher Massnahmen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Der entsprechenden gerichtlichen Aufforderung (Urk. 8) folgend reichte die Beschwerdegegnerin sodann eine ergänzende Stellungnahme der Y.___-Gutachter (Urk. 11/2) und einen älteren Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 11/3) ein.

    Vom Gericht erneut zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 13), beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Mai 2014 die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 14). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 Stellung (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das am 29. Februar 2012 im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Y.___-Gutachten (Urk. 7/73/2-83) basierte auf im November / Dezember 2011 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1) und war weitgehend auf die Unfallversicherungs-Optik ausgerichtet (vgl. Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 1)

    Im Abschnitt „Zusammenfassung und Beurteilung“ wurde eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit, genannt (S. 57 oben). Als psychiatrische Diagnosen wurden eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und gemischter Beeinträchtigung der Emotionen, eine gestörte Krankheits- beziehungsweise Schmerzverarbeitung bei massiver Selbstwertproblematik und eine zugrundeliegende narzisstische Persönlichkeit genannt (S. 63 Ziff. 6.4 und S. 66).

    Zur Frage des Taggeldversicherers, bei welchen Tätigkeiten die versicherte Person heute in welchem Umfang behindert sei, wurde lediglich „Siehe Bericht der Psychiaterin vom 10.10.2011 und ORL-Beurteilung, Ziffer 12“ ausgeführt (S. 80 Ziff. 8).

1.2    Der im Gutachten genannte Bericht vom 10. Oktober 2011 fand erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 9 und 10) Eingang in die Akten (Urk. 11/3). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite 50 % und erbringe dabei eine Leistung von 25-30 %.

    Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, von den Gutachtern der MEDAS Y.___ eine Stellungnahme zu deren Angaben zur Arbeitsfähigkeit einzuholen, beziehungsweise eine zusammenhängende, nachvollziehbar begründete und in sich schlüssige Beurteilung mit bezifferten Angaben zur aus medizinischer Sicht im Gutachtenszeitpunkt anzunehmenden Arbeitsfähigkeit.

    Die bei den Gutachtern eingeholte Stellungnahme (Urk. 11/2) beschränkt sich auf eine Wiederholung der betreffenden Passage im Gutachten (S. 80 Ziff. 12); sie enthält zur Beurteilung aus psychiatrischer Sicht keine verwertbaren Ausführungen.

    Somit ist zu konstatieren, dass das 2012 erstattete und 2014 ergänzte Gutachten jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht nicht aussagekräftig ist.

1.3    Implizit wurde im genannten Gutachten auf die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin verwiesen. Auch der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Invalidität sei gestützt auf die Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin zu bemessen (Urk. 17).

    Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn praxisgemäss ist gegenüber den Beurteilungen durch langjährig behandelnde medizinische Fachpersonen eine entsprechende Zurückhaltung angezeigt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was einer Bestimmung der Arbeitsfähigkeit alleine aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiaterin entgegensteht.

1.4    Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt nicht entscheidreif abgeklärt ist.

    Entsprechend dem nunmehrigen Antrag der Beschwerdegegnerin und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei in geeigneter Weise den Umstand berücksichtigen, dass das im Auftrag des Unfallversicherers erstattete polydisziplinäre Gutachten auf im November / Dezember 2011 erfolgten - mittlerweile also über 2 ½ Jahre zurückliegenden - Untersuchungen basierte.


2.

2.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher