Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01095




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 23. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos

schadenanwaelte.ch

Rain 41, 5000 Aarau


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 14. April 1955, besuchte die Realschule, welche sie ohne Abschluss verliess. Danach arbeitete sie in einer Fabrik und als Kassenmitarbeiterin bei der Firma Y.___ (Urk. 10/15/2, 10/76/10 und 10/115/15 f.). Mit Unterbrüchen war die Versicherte für verschiedene Arbeitgeber als Büromitarbeiterin und in der Buchhaltung tätig (vgl. Urk. 10/3, 10/4/4, 10/15, 10/76/10 und 10/115/16). Zusammen mit ihrem dritten Ehemann gründete sie im Jahr 1994 eine Tauchschule mit einem Tauchshop, die sie gemeinsam betrieben und im Jahr 2006 aus wirtschaftlichen Gründen schlossen (Urk. 10/15/3, 10/44/12, 10/46/1 f. und 10/115/32). Zuletzt war X.___ vom April bis Juli 2006 mit einem Pensum von 40 % bei der Firma Z.___ angestellt, wo sie mit der Buchhaltung, dem Einkauf, der Fakturierung, dem Rüsten, Packen und Posttransport betraut war (Urk. 10/15/3, 10/32/3, 10/32/7 und 10/115/16). Ab August 2006 bescheinigte ihr Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, für einige Wochen bis einige Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/4/1).

1.2    Am 27. Februar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf erwerbliche (Urk. 10/15, 10/18 und 10/32) und medizinische (Urk. 10/16 und 10/27) Abklärungen. Unter anderem holte sie ein Gutachten bei der Gutachtensstelle A.___ (MEDAS) ein, das am 15. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 10/42). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 10/61). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/71) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2011 gut und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/81/7 und 10/81/8).

1.3    Die IV-Stelle holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/90, 10/94 und 10/95) und gab bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 10/96 und 10/97). Dieses wurde am 30. August 2012 erstattet (Urk. 10/115). Die Rechtsvertreterin von X.___ monierte mit Schreiben vom 21. September 2012, dass das Gutachten widersprüchliche Angaben enthalte (Urk. 10/118), worauf die IV-Stelle den Begutachtenden Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (Urk. 10/120 und 10/121). Der Gutachter Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, reichte ein Schreiben vom 19. Dezember 2012 ein (Urk. 10/124). Die Rechtsvertreterin von X.___ äusserte sich dazu mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Urk. 10/126). Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 10/128) erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS vom 15. April 2013 (Urk. 10/129). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2013 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 10/133). Die Versicherte liess mit Einwand vom 15. Juli 2013 die Ausrichtung einer Rente bereits ab dem 1. August 2008 beantragen (Urk. 10/137). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle ihr ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2, 10/140 und 10/153).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte, der Beschwerdeführerin sei auch für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie darum, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete am 24. Januar 2014 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 9). Mit Verfügung vom
14. März 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abge-wiesen (Urk. 11).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent in der Regel bereits bedeutend ist (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2010 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998
S. 124).


2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2013 ging sie davon aus, dass seit mindestens 2007 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2008 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit besteht (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Juni 2013, Urk. 10/131, und das Feststellungsblatt für den Einwand vom 29. Juli 2013, Urk. 10/139).

    Demgegenüber macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, es sei ausgewiesen, dass das Wartejahr bereits Anfang des Jahres 2007 begonnen habe. Nach dessen Ablauf Ende 2007 seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente erfüllt gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin erst am 27. Februar 2008, mithin verspätet zum Leistungsbezug angemeldet habe, sei ihr ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.    

3.1    Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte am 27. Februar 2008 (Urk. 10/11). Es steht somit eine ab dem 1. August 2008 auszurichtende Rente zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Der Rentenanspruch ist lediglich bis Ende Dezember 2008 strittig, da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit danach eine ganze Rente zugesprochen hat. Zur Beurteilung der Frage, ob in der Zeit von Anfang August bis Ende Dezember 2008 ein Rentenanspruch besteht, ist zu klären, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2007 und Ende Dezember 2007 arbeitsunfähig war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2    Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 30. August 2012 bestand seit mindestens 2007, wahrscheinlich aber länger, eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/115/45). Die Voraussetzung für den Beginn der einjährigen Wartezeit war somit am 1. August 2007 jedenfalls erfüllt.

3.3    Die Konsenskonferenz der Begutachtenden der MEDAS vertrat die Auffassung, dass der chronologische und prozentuale Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Beginn der 20%igen Einschränkung retrospektiv nicht mit der notwendigen Sicherheit zu beurteilen sei (Urk. 10/115/45).

Dr. B.___ vertrat im psychiatrischen Teilgutachten die Auffassung, es bestehe aufgrund der Boderline-Persönlichkeitsstörung und der daraus resultierenden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Wann die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit begonnen habe, sei schwierig zu beantworten. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen der Beschwerdeführerin bestünden deutliche Hinweise, dass sie sich bereits während der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (mit ihrem Ehemann) mehr und mehr zurückgezogen habe, so dass der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 2008 zu legen sei, auch wenn gesagt werden müsse, dass die damalige Tätigkeit offensichtlich auch aus wirtschaftlichen Gründen beendet worden sei (Urk. 10/115/36).

    Ferner wurde festgehalten, dass die zumutbaren Belastungen im Verlauf der Zeit aus psychiatrischer Sicht sehr schwierig zu dokumentieren seien, da die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende (im Rahmen einer Tauchschule und eines Tauchshops) in der Lage gewesen sei, sich bis zu einem gewissen Grade an ihre strukturellen Defizite zu adaptieren. Sie habe sich mit Hilfe ihres Ehemannes mehr und mehr sozial zurückziehen und dadurch interpersonelle Konflikte vermeiden können. Mit Sicherheit sei nur zu sagen, dass sie seit Aufgabe dieser Tätigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit Sozialkontakten nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/115/46).

3.4    Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen lediglich unter den besonderen Bedingungen in der Lage war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erscheint plausibel. Es ist folglich darauf abzustellen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es seit der Aufgabe der mit ihrem Ehemann zusammen ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit keine angepasste Tätigkeit mehr gab, in welcher die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen wäre. Die Tauchschule und der Tauchshop wurden nicht im Jahr 2008, sondern bereits im Jahr 2006 geschlossen
(vgl. Urk. 10/46/1 und 10/76/10). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt und damit auch zwischen August und Dezember 2007 als zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig zu qualifizieren ist. Sie hat daher ab dem
1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.5    Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % (Urk. 1 S. 2).

3.5.1    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

3.5.2    Die Beschwerdeführerin hat der IV-Stelle ihre Anmeldung zum Leistungsbezug am 28. Februar 2008 eingereicht (Urk. 10/11). Ihr Rentenanspruch ist am 1. August 2008 entstanden (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ist nicht ersichtlich. Es besteht somit grundsätzlich eine Verzugszinspflicht ab 1. August 2010 für die vorliegend festgestellte und nachzahlungsweise noch zu erbringende Leistung (BGE 133 V 9 E. 3.6).

3.6    Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2013 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin auch vom 1. August bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Sodann wird festgestellt, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen besteht.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke