Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01097 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___, Verkäuferin mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis (Urk. 7/6/19) und Mutter zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, war von Februar 2008 bis Ende Januar 2010 initial vollzeitlich und im Verlauf krankheitsbedingt im Teilzeitpensum als Kundenbetreuerin im Frontoffice bei der Y.___ tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 5. September 2009 (Urk. 7/14, Urk. 7/100/9). Mit Datum vom 25. September 2009 meldete die Y.___ die Versicherte zufolge regelmässiger krankheitsbedingter Abwesenheiten ab Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3). Nachdem am 28. September 2009 ein Beratungsgespräch bei der IV-Stelle stattgefunden hatte (Bericht vom 30. September 2009, Urk. 7/4), meldete sich die Versicherte mit Datum vom 5. Oktober 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 14. Oktober 2009, Urk. 7/11), tätigte erwerblich-berufliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Vaudoise Versicherungen AG, von welcher die Beschwerdeführerin in Folge eines am 5. Mai 2002 erlittenen Motorradunfalls Leistungen bezogen hatte, bei (Urk. 7/17). Am 5. Juli 2010 führte die IV-Stelle mit der Versicherten erneut ein Beratungsgespräch durch (Bericht vom 6. Juli 2010, Urk. 7/28), woraufhin sie ihr am 7. Juli 2010 mitteilte, dass momentan keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Im Hinblick auf die Rentenprüfung gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 30. September 2010 in Auftrag (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 25. März 2011 stellte sie der Versicherten eine ganze Rente ab September 2010 in Aussicht (Urk. 7/46). Zeitgleich wies sie die Versicherte im Sinne ihrer Schadenminderungspflicht an, sich weiterhin einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/45). In der Folge zog die IV-Stelle bei der Y.___, welche als Krankentaggeldversicherung Leistungen erbrachte, Akten bei (Urk. 7/61, darunter die Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzials durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Mai 2011 (Urk. 7/61/14-20). Im Weiteren holte sie die Berichte von Dr. med. B.___, Chefarzt und Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/66), von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Oktober 2011 (Urk. 7/73) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/78) ein. Aufgrund der diametral entgegengesetzten psychiatrischen Beurteilungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Dezember 2011 mit, es sei eine medizinische Begutachtung notwendig, welche beim E.___ in Auftrag gegeben werde (Urk. 7/81). Nachdem die Versicherte am 7. März 2012 dagegen opponierte (Urk. 7/84), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 an der Begutachtung durch das E.___ fest (Urk. 7/87). Die am 15. Mai 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/88/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.532 vom 3. September 2012 ab (Urk. 7/93). In der Folge erstattete das E.___ das polydisziplinäre (Orthopädie/Neurologie/Psychiatrie/Gynäkologie) Gutachten am 28. November 2012 (Urk. 7/99). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Mai 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, und begründete dies damit, gemäss Gutachten des E.___ sei retrospektiv keine andauernde und hohe Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 7/105). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Juni 2013 Einwand (Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr befristet vom 16. September 2010 bis 31. Juni 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2010 (9C_492/2014) nichts (vgl. E. 3.7.1)
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die umfassende Begutachtung durch das E.___ vom 5. Februar 2013 inklusive eingehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. September 2010 habe ergeben, dass retrospektive weder in der bisherigen noch in einer Verweistätigkeit eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt stellt werden, insbesondere da sie von ihm weder untersucht noch begutachtet worden sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Bis zur Begutachtung durch das E.___ sei sie stets in psychiatrischer/psychologischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen. Letzterer habe die Diagnosen von Dr. Z.___ sowie die von ihr festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im E.___-Gutachten erhobenen Befunde könne nicht von einer leichten Depression ausgegangen werden. Die von Dr. F.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % könne – trotz Willensanstrengung – nicht realisiert werden (Urk. 1 S. 10 f.). Die Stellungnahme von Dr. F.___ zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen vermöge angesichts der psychopathologischen Befunde, welche sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ als auch in den Berichten von Dr. D.___ erwähnt seien, nicht zu überzeugen. Handle es sich dabei doch um keine echtzeitliche Beurteilung. Ferner werde aktenwidrig behauptet, Dr. Z.___ habe sich bei ihrer Beurteilung auf psychosoziale Faktoren abgestützt. Widersprüchlich sei schliesslich die Empfehlung, die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen fortzusetzen und ein stärker sedierendes und schmerzmoduliertes Antidepressiva einzunehmen, soweit Dr. F.___ gleichzeitig die Meinung vertrete, es bestünden keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Z.___ sowie die medizinischen Berichte von Dr. D.___ würden beweisen, dass sie (die Beschwerdeführerin) bis zur E.___-Begutachtung zu maximal 20-30 % arbeitsfähig und erwerbsfähig gewesen sei und in diesem Ausmass im Sommer 2012 auch eine Erwerbstätigkeit im Verkauf aufnehmen konnte. Das E.___-Gutachten datiere vom 5. Februar 2013. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Revisionsfrist sei der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis 5. Juni 2013 ausgewiesen (Urk. 1 S. 12).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.1. Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk. 7/103) stellte die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 5. Februar 2013 ab (Urk. 7/100/1-31). Hinsichtlich der relevanten medizinischen Vorakten bis zur Begutachtung durch das E.___ wird auf die chronologische Auflistung und Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen (Urk. 7/100/2-8).
Die beurteilenden Fachärzte des E.___ stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/27).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest (Urk. 7/100/27):
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Seit wenigen Tagen bestehende Tendovaginitis der Peronealsehnen retromalleolar rechts (ICD-10 G43)
- Migräne (ICD-10 G43)
- Anamnestisch zervikozephales Schmerzsyndrom auf orthopädischer Ebene ohne erkennbare funktionelle Einschränkung (ICD-10 M53.0)
- Vulväre intrapitheliale Neoplasie (VIN III°) (ICD-10 D07.1)
- Status nach zweifacher Exzision im G.___ 2002
- Status nach weiteren Exzisionen respektive Biopsien 2004, 2009 sowie 2010 an der Frauenklinik des G.___ mit jeweils Nachweis von VIN II/VIN III; und Lichen sclerosus
- Chronischer Pruritis und Brennen seit mindestens 2002 bei Lichen sclerosus mit dadurch entstandener psychosozialer Belastung (ICD-10 L90.0)
- Anamnestisch dringender Verdacht auf Urge-Inkontinenz bei postmenopausaler Patientin (ICD-10 N39.4)
- Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
- Anamnestisch Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9)
- Penicillinallergie (ICD-10 T88.7)
- Status nach Osteosynthese und Osteosynthesematerialentfernung (OSME) bei Ulnaschaftfraktur rechts und wahrscheinlich Commotio cerebri nach Motorradunfall vom 5. Mai 2002 (ICD-10 T92.2/Z98.8/Z47.0/V29.9/S06.0)
Allgemeininternistisch befinde sich die Beschwerdeführerin in einem unauffälligen Allgemein- und normalen Ernährungszustand. Es bestünden keine Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/11).
3.2 In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und zum Teil auch Appetitstörungen und Gewichtsschwankungen sowie eine Somatisierungsstörung mit verschiedenen und wechselnden Schmerzen, etwa im Bewegungsapparat, aber vor allem im Intimbereich, sowie Übelkeit und Erbrechen fest. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren zufolge einer nicht einfachen Kindheit mit Fremdplatzierungen, der Doppelbelastung als Hausfrau und alleinerziehende Mutter nach Scheitern der ersten Ehe, langjähriger persistierender gesundheitlicher Probleme nach einem Unfallereignis im Mai 2002, der krankheitsbedingten Kündigung ihrer Arbeitsstelle als Call-Agentin, der finanziell nicht so einfachen Situation mit finanziellen Abhängigkeiten vom aktuellen Ehemann sowie schliesslich der Tochter, die wegen psychischer Probleme eine IV-Rente beziehe. Die Beschwerdeführerin sei indes nicht suizidal und leide auch nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. So habe sie sich im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren und Lebensdaten gut angeben können. Weiter habe sie angegeben, kurze Strecken mit dem Auto selber zu fahren, was ebenfalls gegen relevante Konzentrationsstörungen spreche. Sodann sei die Beziehungsfähigkeit nicht gestört und es würden keine Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörung bestehen. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden ebenso wenig. Ferner sei die Selbstwertregulation erhalten. Die Somatisierungsstörung wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sei doch mit Blick auf die Kriterien der Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung lediglich das Kriterium des chronischen Verlaufs in ausreichendem Masse erfüllt. Daher könne der Beschwerdeführerin, trotz der beklagten Schmerzen, zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/15f.). Dass der behandelnde Dr. D.___ im Dezember 2011 eine schwere depressive Episode diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2010 bis auf weiteres attestiert habe, könne nicht nachvollzogen werden. Sei doch eine ambulante Behandlung bei einer schweren depressiven Episode kaum möglich. Tätigkeiten und Aktivitäten seien auch nicht mehr möglich. Demgegenüber verrichte die Beschwerdeführerin durchaus körperlich einfache Haushaltsarbeiten. Die von Dr. Z.___ attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihr diagnostizierten mittelgradigen Depression sei ebenso wenig nachvollziehbar. Sei doch bei einer mittelgradigen Depression theoretisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Ausserdem habe Dr. Z.___ im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren berücksichtigt (Urk. 7/100/16).
3.3 Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, es habe sich ein praktisch unauffälliger Status des Bewegungsapparates mit einer freien Beweglichkeit fast sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung und ohne erkennbare Schmerzäusserungen gezeigt. Eine Ausnahme bilde lediglich der rechte Rückfuss, wo sich retromalleolar lateral eine Schwellung habe finden lassen. Diese dürfte am ehesten von der Peronealsehnenscheide ausgehen, indem eine Aktivierung der Peronealmuskulatur zu einer Schmerzsteigerung führe mit entsprechend eingeschränkter aktiver Eversion des Fusses. Eine Behandlung dieser Problematik sei allerdings erst kürzlich angelaufen und es dürfe vorderhand erwartet werden, dass es innert nützlicher Frist zu einer Restitutio ad integrum komme (Urk. 7/100/20). Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/100/28).
Bei einer diagnostizierten Migräne und im Übrigen unauffälligem neurologischem Status stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/100/21ff.).
3.4 Im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung hielt Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Gynäkologie, fest, die Beschwerdeführerin leide seit mindestens 2002 an chronischer Pruritis sowie Brennen bei Lichen sclerosus. Anamnestisch sie sei durch ihre gynäkologischen Beschwerden im Alltag indes nicht beeinträchtigt. Sie müsse aber wegen Harndrang sehr häufig zur Toilette gehen, was auch bei der Arbeit hinderlich sei (Urk. 7/100/24). Bei sonst unauffälligem Status stellte Dr. J.___ bei der transvaginalen Sonographie zwei einfache Zysten fest. Mangels Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin aus gynäkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/26).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede andere körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit bestehe demgegenüber seit mindestens der aktuellen Untersuchung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht könne eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv nicht bestätigt werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates habe nach dem Unfall im Mai 2002 zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Ab 1. Oktober 2002 sei der Beschwerdeführerin jedoch aus unfallbedingter Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Ab diesem Zeitpunkt könne der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert werden. Aus allgemeininternistischer sowie gynäkologischer Sicht liessen sich keine Hinweise dafür finden, dass die Arbeitsfähigkeit jemals für längere Zeit eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 7/100/29).
4.
4.1 Das Gutachten des E.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 27. November und 14. Dezember 2012. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen.
Mit Bezug auf psychiatrische Explorationen ist sodann allgemein festzuhalten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, E. 5.1). Insofern lässt sich die unterschiedliche Qualifikation der depressiven Episode durch die jeweils beurteilenden Fachärzte erklären. Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. D.___, welcher der Beschwerdeführerin im Dezember 2011 eine schwere depressive Episode auswies, um den behandelnden Arzt handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen hat Dr. F.___ betreffend die Diskrepanzen zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen differenziert Stellung bezogen (Urk. 7/100/16) und seine Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellt. Auch mit Blick auf Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (lediglich) ein Mal wöchentlich respektive alle 14 Tage eine ambulante psychotherapeutische Behandlung frequentierte (Urk. 7/100/12), anlässlich der allgemein internistischen Untersuchung gab sie an, die Behandlung bei Dr. D.___ sei seit Juli 2012 sistiert (Urk. 7/100/10) - sie wieder 2 bis 3 kg zugenommen hat (Urk. 7/100/8) und sie einen strukturierten Tagesablauf beschrieb, wobei sie namentlich ihren Hund täglich 40-60 Minuten ausführt und den Haushalt grösstenteils selber erledigt (Urk. 7/100/10) und seit August 2012 auch wieder wöchentlich zehn Stunden als Kioskverkäuferin arbeite, was ihr gut tue (Urk. 7/100/17), erweist sich die Qualifikation einer leichten depressiven Episode als stimmig und einsichtig. Dass Dr. F.___ die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfahl, hat offensichtlich nichts mit der von ihm gleichzeitig attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu tun. Inwiefern diese Empfehlung – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – widersprüchlich sein soll, ist nicht einsichtig. Der ebenfalls empfohlene Einsatz eines stärker sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht steht sodann – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - im Kontext der gleichzeitig empfohlenen Reduktion der bis dato regelmässig eingenommenen Benzodiazepine (Urk. 7/100/17), weil letztere gemäss Dr. F.___ die beklagten Schlafstörungen verstärken könnten (Urk. 7/100/16).
Zusammenfassend erfüllt das Gutachten des E.___ die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit mit der IV-Stelle auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann.
Mit ihren umfangreichen Einwänden gegen das Gutachten von Dr. A.___ ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz daher nicht zu hören. Umso weniger, als die Unterlagen von Dr. A.___ nicht mit den übrigen Vorakten den Gutachtern des E.___ vorlegt worden sind (Urk. 7/103/6). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass Dr. A.___ und die Gutachter des E.___ unabhängig und ohne Kenntnis voneinander zum selben Endergebnis kamen.
4.2 Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.2.1 Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Die vorliegende depressive Symptomatik entstand als Folge der Schmerzproblematik respektive der dadurch bedingten Belastungen (Urk. 7/199/16). Weiter ist gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/78) zumindest vorübergehend eine teilweise Remission der depressiven Symptomatik ausgewiesen. Stellte doch Dr. D.___ seit der Aufnahme der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung im Juni 2011 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik fest, indem die Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin nachgelassen hätten und sich deren emotionale Instabilität verringert respektive deren Antrieb leicht verbessert hätten. Von einer invalidisierenden Leidensresistenz eines an sich verselbständigten Gesundheitsschadens kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch die diagnostizierte Somatisierungsstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
4.2.2 Mit zur Publikation vorgesehenen Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“
4.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).
4.2.4 Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten – worin noch ausschliesslich Ausführungen zu den sogenannten Foerster-Kriterien – hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung wurde explizit ausgeschlossen. Ferner ergab sich aus der – nicht ganz konzisen – Schilderung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2), dass die in Anspruch genommene psychiatrische Therapie wenig intensiv ist, sie einen geordneten Tagesablauf auch mit körperlichen Aktivitäten vollzieht und ihre sozialen Kontakte weitestgehend intakt sind, selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angab – sie die Kontakte zu ihren Kolleginnen in den letzten paar Monaten etwas vernachlässigt haben sollte. Sie beschrieb eine intakte und tragende Beziehung zu ihrem derzeitigen Ehemann sowie zu ihrer Mutter. Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen.
4.2.5 Der Einwand, es würden für die rückwirkenden psychiatrischen Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit keine echtzeitlichen medizinischen Berichte und Gutachten vorliegen, welche beweisen würden, dass sie bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das E.___ voll arbeitsfähig beziehungsweise zu mindestens 50 % arbeitsfähig (gemäss Dr. F.___ bei einer mittelschweren Depression) gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 11), gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil. Ist doch im Umkehrschluss damit gleichzeitig gesagt, dass keine echtzeitlichen medizinischen Berichte vorliegen, welche beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin bis zur E.___-Begutachtung vollumfänglich respektive zu 50 % arbeitsunfähig gewesen wäre. Demgegenüber tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Dass weder der Einschätzung von Dr. Z.___ noch derjenigen von Dr. D.___ gefolgt werden kann, hat Dr. F.___ gutachterlich schlüssig begründet (E. 4).
4.3 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Verweis auf die vorliegende Aktenlage, die entsprechenden Feststellungen im beweiskräftigen E.___-Gutachten (Urk. 7/100/29) sowie auf das unter E. 4.2.5 Gesagte ist auch retrospektiv keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge-legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger