Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01098


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 18. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

Advokat Martin Boltshauser

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, kam mit einem Missbildungssyndrom rechts zur Welt und litt in seiner Kindheit unter einer Poliomyelitis (Urk. 7/19). Hierfür richtete die Invalidenversicherung die gesetzlichen Leistungen aus (Urk. 7/1). Nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 1973 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten diverse Hilfsmittel (Urk. 7/1-67) und zeitweilig auch eine Rente zu. Letztere wurde – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich (vgl. Urk. 7/8) – offenbar bereits vor längerem aufgehoben.

1.2    Am 2. April 2013 meldete sich X.___, der aktuell je in einem 50%-Pensum als Redaktor bei Y.___ in Zürich und als Mitarbeiter im Z.___ in Bern angestellt ist (Urk. 7/78), erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Er teilte mit, dass sein altes Auto (Opel Zafira, Jahrgang 2002) kaum noch funktionstüchtig sei und ersetzt werden müsse. Er habe deshalb einen neuen VW Touran bestellt und stelle nun das Gesuch um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten an diesem Fahrzeug (im Betrag von insgesamt Fr. 17‘571.55). Weiter beantragte er die Ausrichtung eines entsprechenden Amortisationsbeitrags (Urk. 7/73). Die IV-Stelle holte vom Versicherten die letzten drei Lohnabrechnungen ein (Urk. 7/79) und teilte ihm am 14. Mai 2013 mit, dass sie für sein (neues) Motorfahrzeug pro Kalenderjahr bis 31. Dezember 2017 weiterhin einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- übernehmen werde (Urk. 7/80). In der Folge erstattete die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) die Stellungnahme vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/83), und die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. August 2013 die Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 13‘033.55 für den Autoumbau und Fr. 1‘300.-- für einen Getriebeautomaten in Aussicht (Urk. 7/88). Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2013 Einwand und beantragte, es seien ihm auch die in diesem Kostenbeitrag nicht enthaltenen Kosten für eine Standheizung zu vergüten (Urk. 7/92). Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme der SAHB vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/96) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2013 – wie angekündigt - einen Kostenbeitrag von Fr. 13‘033.55 für den Autoumbau und Fr. 1‘300.-- für einen Getriebeautomaten zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Kostenübernahme für die Standheizung (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2013 sei aufzuheben und es seien ihm neben dem unbestrittenen Kostenbeitrag für den Autoumbau und für den Getriebeautomaten zusätzlich die Kosten für die Standheizung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Kosten der Standheizung inkl. Fernbedienung, die vorliegend Streitgegenstand bilden, belaufen sich gemäss Rechnung der A.___ auf Fr. 1‘379.63 (minus ca. 11 % Preisnachlass, Urk. 7/81/3). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.3    Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dieser Hilfsmittelanspruch ist nicht durch * gekennzeichnet, so dass hiefür keine erwerbliche Eingliederungsausrichtung vorausgesetzt wird. Massgeblich ist einzig, dass der Versicherte für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf den Autoumbau angewiesen ist; die Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 238).

1.4    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.)


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2013 im Wesentlichen auf die beiden Stellungnahmen der SAHB. Diese hielt am 10. Juli 2013 fest, dass die Kosten einer Standheizung gemäss aktueller Gerichtspraxis nicht mehr übernommen würden (Urk. 7/83). Am 11. Oktober 2013 erklärte die SHAB weiter, es sei dem Beschwerdeführer, der über keinen Garagenplatz verfüge, zu empfehlen, entweder am Abend vorher jeweils einen Karton auf die Scheiben zu legen oder einen Enteiser-Spray zu verwenden. In unseren Breitengraden komme es auch im Winter äusserst selten vor, dass die Scheiben tagsüber vereisen würden. Sollte dies trotzdem einmal der Fall sein, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichten Fällen auch mit der Standardheizung erreichen. In den seltenen Fällen einer starken Vereisung könne auch von Drittpersonen Mithilfe erwartet werden (Urk. 7/96). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es gerade in der Stadt Zürich in der Winterzeit nicht täglich zu vereisten Scheiben komme und es deshalb auch der Ehefrau zumutbar sei, bei der Enteisung Unterstützung zu leisten (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei gezwungen, das Auto auch im Winter frühmorgens zu benutzen, da er in einem 100%-Pensum arbeite. Ohne Auto könne er behinderungsbedingt nicht zur Arbeit gehen. Von Schnee und Eis gereinigte Scheiben seien polizeilich vorgeschrieben und für die Sicherheit im Verkehr unerlässlich. Die Standheizung sei deshalb kein Luxus, sondern Voraussetzung, um trotz schwindenden Kräften den Lebensunterhalt weiterhin selbst zu finanzieren. Weiter wies er darauf hin, dass das Bundesgericht die Finanzierung einer Standheizung auch schon als möglich erachtet habe. In einem Fall, der sehr ähnlich wie der vorliegende sei, habe das Verwaltungsgericht Bern zudem vor kurzem einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Standheizung bejaht. Im Unterschied zu jenem Versicherten aus dem Kanton Bern wohne der Beschwerdeführer zwar nicht an einer höheren Lage, sondern in der Stadt Zürich. Auch der Beschwerdeführer besitze aber einen Rollstuhl, und auch ihm sei das Enteisen der Scheiben bei den normalen Parkierungsmöglichkeiten häufig nicht möglich, da das Auto von der Seite her für einen Rollstuhl vielfach nicht zugänglich sei. Dem Beschwerdeführer könne es im Übrigen nicht zugemutet werden, jedes Mal seine Ehefrau anzurufen oder einen Passanten zu bitten, die Scheiben zu enteisen. Schliesslich sei auch eine Enteisung mit der Standardheizung nicht möglich, da Art. 33 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV) das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors von stillstehenden Fahrzeugen verbiete (Urk. 1).


3.

3.1     Im Urteil I 589/03 vom 11. Dezember 2003, auf das sich die Beschwerdegegnerin anscheinend beruft, verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf eine Standheizung eines Paraplegikers, der über keinen Garagenplatz verfügte und sein Auto deshalb ganztägig im Freien parkieren musste. Das Bundesgericht erwog, Vereisung und Beschlag an den Scheiben liessen sich auch mit der Standardheizung des Fahrzeugs entfernen. Zudem könne der Betroffene dies selbst vom Rollstuhl aus zumindest an den Seitenscheiben durch mechanische oder chemische Mittel unterstützen. Eine Standheizung führe zwar allenfalls rascher zu klaren Scheiben und lasse sich mittels einer Zeitautomatik oder Fernbedienung bereits in Gang setzen, bevor sich der Versicherte ins Fahrzeug begebe. Eine wesentliche Erleichterung für die behinderte Person, welche die Finanzierung dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse, könne darin aber nicht gesehen werden. Einer allfälligen Unterkühlung des Körpers, bis die Standardheizung das Wageninnere erwärmt habe, lasse sich mittels geeigneter Kleidung vorbeugen (E. 3.2).

3.2    Im Urteil I 829/05 vom 16. August 2006 betreffend einen nicht an einer Paraplegie, sondern an einer inkompletten Tetraplegie leidenden Versicherten, führte das Bundesgericht aus, der Betroffene könne gemäss Abklärungsbericht des SAHB-Zentrums die beschlagenen Scheiben nicht vom Rollstuhl aus säubern. Zudem könne ihm weniger als einem Paraplegiker zugemutet werden, in einem kalten Auto sitzend zu warten, bis die Standardheizung die Scheiben enteist habe. Andererseits falle der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu Hause über einen Garagenplatz verfüge. Das Problem einer Vereisung oder eines Beschlags der Scheiben stelle sich somit nur, wenn er sich mit dem Auto auswärts aufhalte (E. 3.3.2). In unseren Breitengraden komme es aber auch im Winter äusserst selten vor, dass die Scheiben tagsüber, während eines Arbeitstages, vereisen würden. Sollte diese Situation doch einmal eintreten, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichteren Fällen mit der Standardheizung erreichen, in den sehr seltenen Fällen einer starken Vereisung auch mit einer zu erwartenden Mithilfe von Drittpersonen, z.B. Kolleginnen und Kollegen. Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters dieser Konstellation sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den mit diesem Vorgehen verbundenen erhöhten Aufwand in Kauf zu nehmen (E. 3.4).

3.3    Weiter befasste sich das Bundesgericht noch im Urteil I 578/06 vom 16. Juli 2007 mit der Frage der Standheizung, wobei in jenem Entscheid zur Hauptsache der Anspruch eines Querschnittgelähmten auf einen Treppenlift nach Ziffer 13.05 Anhang HVI streitig und zu beurteilen war. Dabei hielt es fest, dass sich die Schadenminderungspflicht, soweit es um sporadische kleinere, nicht mit erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse voraussetzende Hilfeleistungen gehe, gar auf solche von nicht behinderten ausserfamiliären Personen, beispielsweise Arbeitskolleginnen und kollegen, erstrecke. Das Zumutbarkeitsprinzip, welches die Schadenminderungspflicht begrenze, schütze andererseits aber nicht nur die versicherte Person, sondern bezwecke auch eine Begrenzung der Belastungen Dritter auf ein erträgliches Mass. Es müsse daher in jedem Fall geprüft werden, ob ein vom Versicherten verlangtes Verhalten für Dritte unzumutbare Nachteile zur Folge habe. Gemäss geltender Rechtsprechung dürfe sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt würden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie habe auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukomme, könne nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gelte, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger seien, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe (E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich zog das Bundesgericht in diesem Entscheid in einem obiter dictum die Finanzierung einer Standheizung durch die Invalidenversicherung als Alternative in Betracht, ohne die Frage im konkreten Fall allerdings genauer zu prüfen (E. 4.2).

3.4    Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte, kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit davon ausgegangen werden, dass eine Standheizung grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des IVG darstellt, für welches die Invalidenversicherung aufzukommen hat, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls dies rechtfertigen.


4.

4.1    Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwer behindert ist. Er kam mit einem Missbildungssyndrom rechts zur Welt (die rechte Hand und der rechte Fuss fehlten, der linke Fuss war nur rudimentär ausgebildet, Urk. 7/1/1) und litt in der Kindheit zudem unter einer Poliomyelitis. Er hat deshalb einen Oberschenkelgehapparat, rechts eine Prothese und um den Torso ein elastisches Band zwecks Stabilisierung des Rückens (Urk. 7/19). Um sich fortbewegen zu können, ist er grundsätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen. Aufgrund der starken Behinderung am Oberkörper benötigt er zusätzlich eine Fahrhilfe (Urk. 7/45). Weiter steht fest, dass der zu 100 % erwerbstätige Beschwerdeführer (Arbeitsorte Zürich und Bern) aus beruflichen Gründen und zweifelsohne auch für die Fortbewegung und Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. E. 1.3).

4.2    Was den Anspruch auf eine Standheizung betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum inkompletten Tetraplegiker, dessen Anspruch auf eine Standheizung das Bundesgericht im Urteil I 829/05 verneinte zu Hause unbestrittenermassen über keinen Garagenplatz verfügt (Urk. 7/96). Wenn das Bundesgericht in jenem Entscheid davon ausging, es sei in unseren Breitengraden auch im Winter äusserst selten, dass die Scheiben tagsüber vereisten, so gilt das nicht, wenn das Auto auch über Nacht im Freien steht. Bei den nachts in der Regel tieferen Temperaturen und kalter, feuchter Witterung in den Wintermonaten kommt es auch in der Stadt Zürich nicht selten vor, dass die Autoscheiben vereisen und manchmal auch schneebedeckt sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das mechanische oder chemische Enteisen und/oder Schneeräumen der Scheiben für den Beschwerdeführer teilweise schon deshalb nicht möglich sein dürfte, weil er bei den oftmals engen Parkplatzverhältnissen in der Stadt Zürich mit dem Rollstuhl gar nicht von allen Seiten Zugang zum Auto hat. Angesichts der Behinderung am Oberkörper und der sehr eingeschränkten Funktionalität des rechten Armes dürfte ihm sodann - anders als dem im bundesgerichtlichen Urteil I 589/03 betroffenen Paraplegiker selbst eine Enteisung an den Seitenscheiben des Autos nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein. Auch die ohnehin etwas fragwürdige Empfehlung der Beschwerdegegnerin, es sei jeweils abends ein Karton aufzulegen (konsequenterweise müssten wohl an sämtlichen Scheiben entsprechende Kartons befestigt werden), erweist sich unter diesen Umständen als unpraktikabel. Ebenso wenig umsetzbar ist die Empfehlung, sämtliche Scheiben des Autos jeweils mit einem Enteiser-Spray zu behandeln. Schliesslich ist auch zu beachten, dass sich die Kosten der vom Beschwerdeführer beantragten Standheizung (inkl. Funkfernbedienung), die auf die Lebensdauer des Fahrzeugs ausgelegt sein dürfte (vgl. http://www.auto-motor-und-sport.de/news/10-tipps-rund-um-die-standheizung-7789093.html , besucht am 12. März 2014) auf Fr. 1‘379.63 (minus ca. 11 % Preisnachlass) belaufen (Urk. 7/81/3). Angesichts dessen kann – ebenfalls anders als noch im bundesgerichtlichen Urteil I 589/03, als entsprechende Standheizungen offenbar noch teurer waren vorliegend nicht mehr von einer kostspieligen Zusatzausrüstung die Rede sein. Die betreffenden Kosten stehen vielmehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme.

    Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es nicht zumutbar, von der Ehefrau oder Drittpersonen zu verlangen, dem Beschwerdeführer, der im Übrigen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit wohl nach wie vor vermehrt unterwegs ist (vgl. Urk. 7/19), bei ungünstigen Witterungsverhältnissen immer zur Verfügung zu stehen und ihm allenfalls bei der Enteisung und/oder Schneeräumung der Autoscheiben behilflich zu sein. Weiter ist es auch dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, den Zeitaufwand, der sich aus dem (eventuell möglichen) Abtauen gefrorener Scheiben bei laufendem Motor ergeben würde, in Kauf zu nehmen. Dementsprechend braucht auch nicht erörtert zu werden, ob das Abtauen der Scheiben mit laufendem Motor einen Verstoss gegen Art. 33 lit. a VRV darstellen oder bei den Nachbarn zu übermässigen und vermeidbaren Lärm- und Abgasimmissionen führen könnte.

    Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2013 insofern aufgehoben, als darin ein Anspruch des Versicherten auf eine Standheizung verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beantragte Standheizung mit Fernbedienung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl