Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.01099 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 14. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit dem 29. März 2010 bei der Y.___ AG als Fassadenisoleur und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. November 2010 bei der Arbeit ausrutschte und sich sein rechtes Knie verrenkte. Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte einen Verdacht auf eine traumatische Meniskusläsion des rechten Knies und attestierte X.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 4. Dezember 2010, Urk. 8/29/36). Die SUVA richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. Taggeldabrechnungen, Urk. 8/29/3-15). Nachdem X.___ am 10. Juni 2011 von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersucht worden war (Bericht vom 14. Juni 2011, Urk. 8/47/11-15), verfügte die SUVA am 10. November 2011 die Leistungseinstellung per 11. Juli 2011 (Urk. 8/29/16-18), was sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2012 bestätigte.
Noch vor Mitteilung der Leistungseinstellung durch die SUVA meldete sich X.___ am 10. November 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/14). Die IV-Stelle führte in der Folge in Kenntnis des Verfahrensstands im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. Aktennotiz vom 22. November 2011, Urk. 8/15) am 6. Dezember 2011 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 8/17), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG ein (Bericht vom 11. Januar 2012, Urk. 8/26) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/29). Am 14. Februar 2012 teilte die IVStelle X.___ mit, dass sie im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für eine Standortbestimmung in der Firma C.___ vom 15. Februar bis 14. März 2012 im Betrag von Fr. 1‘400.-- übernehme (Urk. 8/31). Mit Mitteilung vom 15. März 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da X.___ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum bei der Stellensuche unterstützt werde (Urk. 8/36). In der Folge zog die IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 8. Juni 2012, Urk. 8/47/9-10) bei. Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2012 (Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, sein Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abzuweisen. Nachdem X.___ hiergegen am 19. September 2012 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/60), wurde er am 3. Januar 2013 von med. pract. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 8/72). Die gleichentags von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD durchgeführte psychiatrische Untersuchung wurde aufgrund fehlender Sprachkenntnisse von X.___ abgebrochen (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 8/73) und am 25. Februar 2013 von RAD-Arzt med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Beizug eines Dolmetschers ergänzt (Bericht vom 22. März 2013, Urk. 8/79).
Mit Urteil vom 28. Januar 2013 (Prozess Nr. UV.2012.00043) wies das hiesige Gericht die von X.___ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar 2012 erhobene Beschwerde ab.
Nachdem sich X.___ am 17. Mai 2013 zu den Berichten der RAD-Ärzte hatte vernehmen lassen (Urk. 8/84) und Dr. B.___ am 7. August 2013 einen Bericht eingereicht hatte (Urk. 8/87), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 2. Dezember 2013 durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner Beschwerde erheben (Urk. 1) und stellte folgende Anträge:
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente zuzusprechen oder allenfalls Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen.
3. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, und es sei der Beschwerdeführer von einer unabhängigen Fachstelle orthopädisch sowie insbesondere psychiatrisch zu begutachten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (Urk. 9) wurden dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie die Beschwerdeantwort zugestellt. Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer das Formular (Urk. 12) samt Beilagen (Urk. 13/1-2) ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Kreisarzt Dr. A.___ erklärte mit Bericht vom 14. Juni 2011 (Urk. 8/47/11-15), betreffend das rechte Knie sei der Status quo sine erreicht. Die Tätigkeit als Fassadenisoleur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Befunde nicht mehr möglich. Eine wechselbelastende, bis mittelschwere Arbeit, ohne Tätigkeiten mit Absturzgefahr, auf Gerüsten und Leitern und mit nur selten kauernd oder kniend zu verrichtenden Tätigkeiten, sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen noch vollzeitig zumutbar.
2.2 Dr. B.___ berichtete der SUVA am 13. Oktober 2011, dem Gutachten von Dr. A.___ sei selbstverständlich nichts beizufügen. In der aktuellen Situation, aber auch in einer möglichen Situation nach einer durchgeführten grösseren Kniegelenksoperation, sei der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr einsetzbar (Urk. 8/29/18).
2.3 Mit Bericht vom 16. Dezember 2011 (Urk. 8/47/16) erklärte Dr. B.___, er erachte die Beurteilung der SUVA als korrekt. In einer anderen als der angestammten Tätigkeit, zum Beispiel in einer rein sitzend, oder auch wechselnd-stehend-gehend ohne Gewichtsbelastungen auszuübenden Tätigkeit, könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei allerdings praktisch ohne Schulbildung, ohne eigentliche Ausbildung, und sprachlich schlecht dotiert für irgendeine anderweitige als rein körperliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer könne daher auch von Seiten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) als nicht vermittelbar betrachtet werden.
2.4 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 8/47/9-10) hielt Dr. B.___ als Diagnosen eine manifeste Gonarthrose rechts, medial betont, und eine beginnende Gonarthrose links fest. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Unfallereignis vom 23. November 2010 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eingliederungsmassnahmen dürften an der fehlenden schulischen Ausbildung und den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers scheitern.
2.5 Dr. med. G.___, Oberärztin, und Dr. med. H.___ vom Ambulatorium in I.___ der J.___ AG, diagnostizierten mit Bericht vom 18. September 2012 (Urk. 8/58):
- mittelgradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1)
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
- Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)
- nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus
- Arthrose im Knie rechts
- arterielle Hypertonie
Aufgrund des aktuellen psychischen Leidens des Beschwerdeführers sei seine Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres zu 100 % eingeschränkt.
2.6 Med. pract. D.___ hielt mit Bericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/72) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Zervikozephalgie und eine Gonarthrose rechts mehr als links fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Senk-Spreiz-Füsse. Anlässlich der Untersuchung im RAD sei eine Bestimmung der Plasmaspiegel der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzmittel sowie der psychoaktiven Substanzen durchgeführt worden. Im Ergebnis habe keines der angegebenen Schmerzmittel nachgewiesen werden können. Von den psychoaktiven Präparaten sei allein Zyprexa nachweisbar gewesen. Beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur sei er seit November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige halswirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe-/Kälteexposition sei der Beschwerdeführer seit Juli 2011 zu 100 % arbeitsfähig.
2.7 Nachdem Dr. E.___ aufgrund fehlender Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Untersuchung vom 3. Januar 2013 weder Diagnosen stellen noch sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern konnte (Urk. 8/73), hielt med. pract. F.___ mit Bericht vom 22. März 2013 (Urk. 8/79) als Diagnose eine leichtgradige Depression fest. Es sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Laborbefunde hätten eine Noncompliance bezüglich der vorgeschriebenen Medikamente ergeben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
2.8 Dr. B.___ erklärte mit Bericht vom 7. August 2013 (Urk. 8/87) der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit zu mindestens 70 % arbeitsunfähig.
2.9 Med. pract. K.___, Oberarzt, und med. pract. L.___, Assistenzarzt der Privatklinik der J.___ AG, in welcher der Beschwerdeführer vom 17. Oktober bis 1. November 2013 hospitalisiert war, nannten mit Bericht vom 7. November 2013 (Urk. 3/6) als psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren:
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten med. pract. K.___ und med. pract. L.___ in ihrem Bericht keine konkreten Angaben. Sie empfahlen jedoch zur Erhaltung einer stützenden Tagesstruktur regelmässige ergotherapeutische Massnahmen im ambulanten oder teilstationären Setting mit dem mittelfristigen Ziel eines Arbeitsantrittes innerhalb eines geschützten Arbeitsplatzes.
Dr. med. M.___, Oberärztin des Psychiatriezentrums N.___ der J.___ AG, bzw. med. pract. K.___, attestierten dem Beschwerdeführer folgende Arbeitsunfähigkeiten: vom 18. Juni bis 27. August 2013: 100 % (Arztzeugnisse vom 18. Juni und vom 15. Juli 2013, Urk. 3/5/5-6), vom 28. August bis 26. September 2013: 50 % (Arztzeugnis vom 27. August 2013, Urk. 3/5/4), vom 27. September bis 31. Oktober 2013: 100 % (Arztzeugnis vom 26. September 2013, Urk. 3/5/3) und 17. Oktober bis 18. Dezember 2013: 50 % (undatiertes Arztzeugnis und Arztzeugnis vom 15. November 2013, Urk. 3/5-1-2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 2) aus medizinischer Sicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte von med. pract. D.___ vom 24. Januar 2013 (E. 2.6) und von Dr. E.___ vom 24. Januar 2013 bzw. med. pract. F.___ vom 22. März 2013 (E. 2.7).
3.2 RAD-Untersuchungsberichte haben, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen nach einem strengen Massstab (E. 1.4) genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.2 mit Hinweisen, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Die Berichte von med. pract. D.___ (E. 2.6) und von Dr. E.___ bzw. med. pract. F.___ (E. 2.7) erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehender Untersuchung, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Die orthopädische Einschätzung von med. pract. D.___ steht zudem in vollständiger Übereinstimmung mit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 14. Juni 2011 (E. 2.1). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Konkretes gegen die Berichte von med. pract. D.___ und von Dr. E.___ bzw. med. pract. F.___ vor, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Berichte den Einschätzungen von Dr. B.___ und der Ärzte der J.___ AG widersprechen würden (Urk. 1 S. 6-7). Soweit er geltend macht, der Bericht von Dr. E.___ sei nicht vollständig (Urk. 1 S. 7), verkennt er, dass die Untersuchung durch med. pract. F.___ unter Beizug eines Dolmetschers vervollständigt wurde (vgl. E. 2.7).
3.3
3.3.1 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 16. Dezember 2011 (E. 2.3) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein 50%ige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig erklärte er, er erachte die Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 14. Juni 2011 (E. 2.1) als korrekt (Urk. 8/47/16), obwohl dieser dem Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Da Dr. B.___ nicht erläuterte, weshalb er von der Einschätzung von Dr. A.___ abweicht, ist sein Bericht vom 16. Dezember 2011 nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ im Bericht an die SUVA vom 13. Oktober 2011 (E. 2.2) auch betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einwände gegen die Einschätzung von Dr. A.___ vorbrachte.
Der Bericht von Dr. B.___ vom 8. Juni 2012 (E. 2.4) stellt die Einschätzung der Ärzte des RAD ebenfalls nicht in Frage, da er sich nur konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit äussert und betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich festhält, dass Eingliederungsmassnahmen wegen der fehlenden schulischen Ausbildung und der intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers scheitern dürften.
Im Bericht vom 7. August 2013 (E. 2.8) äusserte sich Dr. B.___ lediglich generell zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne zwischen der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu unterscheiden. Dieser Bericht gibt daher ebenfalls keinen Anlass, von der Einschätzung der Ärzte des RAD abzuweichen.
3.3.2 Die Ärzte der J.___ AG attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 18. September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.5). Im Bericht vom 7. November 2013 machten sie zwar keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit, nannten als Ziel jedoch lediglich eine Arbeitstätigkeit innerhalb eines geschützten Arbeitsplatzes. Zudem attestierten sie dem Beschwerdeführer in diversen Arztzeugnissen eine 50- bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.9). Die Ärzte der J.___ AG nannten in ihren Berichten vom 18. September 2012 und vom 7. November 2013 psychosoziale Faktoren, welche den Beschwerdeführer belasteten, namentlich im Zusammenhang mit seinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Hierbei gilt es zu beachten, dass je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Die Ärzte der J.___ AG erklärten nicht, inwieweit unabhängig von der belastenden Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert vorliegt. Vielmehr führten sie im Bericht vom 7. November 2013 (Urk. 3/6) an, dass versucht worden sei, dem Beschwerdeführer zu erörtern, dass sich ein baldiger „kniegerechter“ Arbeitseintritt prognostisch günstig auf seine depressive Störung auswirken würde. Eine Krankheitsremission werde durch die anhaltende Unsicherheit im Rahmen der ausstehenden IV-Beurteilung erschwert und könne durch Medikamente nur bedingt beeinflusst werden.
Im Übrigen gilt es bei der Würdigung der Berichte der Ärzte der J.___ AG auch zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten und auch von behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc und Urteil des Bundesgerichts I 853/06 vom 3. Oktober 2007 E. 4.1).
3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst, frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer ist in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 23. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Nachdem er sich am 10. November 2011 (Urk. 8/14) zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist der der hypothetische Rentenbeginn im Mai 2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
4.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit Mai 2012. Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 23. November 2010 bei der Y.___ AG. Gemäss Arbeitgeberauskunft (Urk. 8/26/1) dauerte das Arbeitsverhältnis bis am 20. Dezember 2010, da es befristet war. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ AG wurde folglich aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist daher – wie von der Beschwerdegegnerin gemacht – gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin erachtet dabei den Lohn im Baugewerbe gemäss Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als massgebend (Urk. 2 und Urk. 8/50). Es kann offen bleiben, ob nicht auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen wäre, da der Beschwerdeführer lediglich eine Anlehre absolviert hat (Urk. 8/14/4), hat der Beschwerdeführer doch so oder anders keinen Rentenanspruch. Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 3 im Baugewerbe ein Bruttomonatslohn von Fr. 5‘742.-- (Tabelle TA1 S. 26 Ziffer 41-43). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2013, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, F) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2012 von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2014 S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 72‘703.-- (Fr. 5‘742.-- x 12 : 100 x 101,7 : 40 x 41,5). Dieses Einkommen ist praktisch identisch mit dem vom Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung selber angegebenen (Fr. 5‘550.-- [Urk. 8/14] x 13 : 101 x 101,7 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2013, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, F] = Fr. 72‘650.--).
4.3
4.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keine neue Tätigkeit aufgenommen hat und die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aus der LSE ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor für das Jahr 2010 ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2014 S. 84, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2013, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘354.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101,7).
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige halswirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe-/Kälteexposition ausüben (vgl. E. 2.6). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns zudem bereits 56 Jahre alt war, scheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gerechtfertigt. Es resultierte so ein Invalideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 53‘000.-- (Fr. 62‘354.-- x 0,85).
4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘703.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘000.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19‘703.-- (Fr. 72‘703.-- - Fr. 53‘000.--) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 19‘703.-- : Fr. 72‘703.--). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Rentenanspruch.
4.5 Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gilt es zu beachten, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 2) der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen war, nicht hingegen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen hätte die Beschwerdegegnerin nur dann zwingend vor bzw. mit dem Anspruch auf Rentenleistungen prüfen müssen, wenn sie einen Rentenanspruch bejaht hätte (vgl. E. 1.2; Meyer in: Murer/Stauffer [Hrsg.], IVG, 2. Auflage, S. 173 mit Hinweisen). Da dies nicht der Fall war, sind allfällige Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag auf Zusprache von Eingliederungsmassnahmen nicht eingetreten werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist.
5.
5.1 Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Budget der Sozialbehörde, Urk. 13/2), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und, da auch die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, in der Person von Rechtsanwalt Dr. Thomas U.K. Brunner ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.2 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner machte mit seiner Honorarnote vom 2. Juli 2014 einen Aufwand von 9,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 17.-- geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Prozesses und im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen als angemessen. Die Entschädigung ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 2‘053.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wirdauf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, Winterthur, wird mit Fr. 2‘053.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler