Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.01101 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 18. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war von 1989 bis 2003 als Kontrolleur tätig und arbeitete danach als Selbstständigerwerbender im Logistikbereich (Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1), als er sich am 31. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung wegen Schmerzen in den Beinen und Armen zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 6/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/3), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/4) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/8, Urk. 6/14) ein und sprach dem Versicherten gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 27. September 2006 (Urk. 6/21) mit Einspracheentscheid vom 12. April 2007 eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2005 zu (Urk. 6/25; Verfügung vom 19. Dezember 2005, Urk. 6/10).
1.2 Im Rahmen der am 5. Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 6/35) holte die IV-Stelle einen neuen Arztbericht ein (Urk. 6/42) und setzte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/44-45) die bisherige Rente mit Verfügung vom 19. September 2011 per 1. November 2011 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/49). Am 7. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe ab 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Übergangsleistung (Urk. 6/64) und erhöhte die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 14. Februar 2013 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/68).
1.3 Am 20. Dezember 2012 hatte die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision (Urk. 6/65) eingeleitet und einen neuen Arztbericht eingeholt (Urk. 6/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78-80) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. November 2013 eine vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 befristete ganze Rente sowie ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/91 = Urk. 2/2, Urk. 6/96 = Urk. 2/1).
2. Gegen die Verfügungen vom 12. November 2013 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente auch über den 1. April 2013 hinaus (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass auch nach April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 5 Ziff. 3). Dies wurde dem Versicherten am 27. Januar 2014 mitgeteilt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus-setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bun-desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In den angefochtenen Verfügungen vom 12. November 2013 (Urk. 2/1-2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ab April 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Januar 2013 jedoch wieder verbessert habe und eine körperlich leichte Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2/2 S. 3).
In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 (Urk. 5) wies die Beschwer-degegnerin jedoch auf einen neuen Arztbericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hin und hielt fest, der Gesundheitszustand habe sich wohl längerfristig nicht verbessert (S. 1). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der beschränkten Ressourcen sowie der verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als drei Jahren sei dem Beschwerdeführer die Verwertung einer allenfalls anzurechnenden 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar. Auch für den Zeitraum nach April 2013 bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer führte sodann aus, die Schmerzen in den Armen und Schultern seien stärker geworden wie auch das Taubheitsgefühl in den Händen und der Tinnitus. Er benötige Schmerzmittel und Schlafmittel und auch die Schmerzen in den Beinen seien wieder da (Urk. 1).
2.3 Zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab April 2013.
3.
3.1 In seinem Gutachten vom 27. September 2006 (Urk. 6/21) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 7):
- allgemeine Arteriosklerose, mässiger Allgemeinzustand
- koronare Herzkrankheit, Status nach Bypass-Operation und Dilatation
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) I, Status nach mehreren Stents/Dilatationen an beiden Beinen
- Hypertonie, schwerer Nikotinabusus
- stationäre psychiatrische Behandlung wegen Depression
- Zervikarthrose mit Zervikobrachialgie rechts (radiologisch Verdacht auf Kompression der Wurzel C4)
- chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Flachrücken und degenerativen Veränderungen der LWS
- langjährige Arbeitsprobleme mit misslungenem Versuch mit eigener Transportfirma
- schwierige psychosoziale Situation
Je nach Beschwerden sei der Beschwerdeführer zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig (S. 7 f. Ziff. 9.5). Es sei keineswegs klar, ob selbst bei einigermassen erfolgreicher Behandlung ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt realisiert werden könne. Es bestünden seit über zehn Jahren erhebliche gesundheitliche und andere Schwierigkeit, welche sich aus verschiedensten und teilweise komplexen Problemen ergeben hätten (S. 8 Ziff. 10).
3.2 Der Hausarzt Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 26. Mai 2011 (Urk. 6/42) folgende Diagnosen (lit. A):
- generalisierte dilatative und obliterierende Arteriosklerose
- HWS Osteochondrose rechts mit Verdacht auf Wurzelkompression C6 und C7 rechts
- koronare Dreiastkrankheit
- COPD bei Nikotinabusus
Seit zwei Monaten arbeite der Beschwerdeführer bei einer Transportfirma, dort könne er eine reduzierte Tätigkeit ausüben, die seiner Behinderung besser angepasst sei (kleine Werkstattarbeiten, Begleitung Schwertransport etc.). Der Beschwerdeführer arbeite zirka 80 %, wobei die Leistung 50 % betrage (lit. D.4).
3.3 Vom 24. bis 26. April 2012 war der Beschwerdeführer wegen wiederholt aufgetretenen pektanginösen Beschwerden im Spital A.___ hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 26. April 2012 (Urk. 6/66/11-12) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende aktiven Diagnosen (S. 1):
- koronare Dreigefässerkrankung
- PAVK IIa beidseits
- kleines Bauchaortenaneurysma infrarenal
- klinisch asymptomatische paramedian rechts und foraminal rechts ge-richtete Diskushernie L4/L5 mit Komprimierung der Nervenwurzel L4 rechts sowie mässiger Spinalkanalstenose auf dieser Höhe
In der Koronarangiographie zeigten sich stationäre Befunde mit offenem LIMA-RIVA, jedoch verschlossenen übrigen Bypässen. Eine erneute Intervention sei jedoch nicht notwendig (S. 1 f.). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.4 In seinem Bericht vom 19. Dezember 2012 (Urk. 6/66/1) verwies Dr. Z.___ auf einen Bericht vom 6. November 2012, in welchem er bei ansonsten unveränderten Diagnosen eine multisegmentär schwer ausgeprägte Diskopathie in der distalen LWS mit medio-rechtslateraler Diskushernie LWK4/5 sowie eine markante Intervertebralgelenksarthrose mit Schwerpunkt LWK4/5 diagnostiziert hatte (Urk. 6/66/2). Dr. Z.___ hielt eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung der Beine, ohne längeres Stehen und Gehen, während maximal vier Stunden täglich für zumutbar (Ziff. 5.5).
3.5 Am 28. November 2013 führte Dr. Z.___ aus, seine Einschätzung vom Dezember 2012, wonach eine leichte Tätigkeit während maximal vier Stunden täglich möglich sei, sei wohl zu optimistisch ausgefallen. Damals sei der Beschwerdeführer nach einer Lokalinfiltration relativ beschwerdearm gewesen. Leider habe der Effekt nur kurze Zeit angedauert und bereits zwei Monate später seien die alten Beschwerden wieder aufgeflammt. Sobald er länger stehen, gehen oder auch nur kleine Lasten heben müsse, würden sofort starke radikuläre Schmerzen im rechten Bein auftreten. Zudem bestünden zunehmend Schmerzen und Schwächen im rechten Arm, zurückzuführen auf die HWS-Diskushernie (Urk. 3).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränken. So sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nur noch körperlich sehr leichte Tätigkeiten ohne längeres Gehen oder Stehen und ohne Heben von auch nur kleinen Lasten zumutbar und auch diese in einem eingeschränkten Pensum von maximal 50 % (vorstehend E. 3.4-5). Wie die Beschwerdegegnerin sodann in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.1) zu Recht ausführte, ist dem Beschwerdeführer die Verwertung der restlichen Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungsprofils, seines fortgeschrittenen Alters sowie der nur noch relativ kurzen Zeitdauer bis zum ordentlichen Pensionsalter nicht mehr zumutbar und es ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.2 Da der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist, ist auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen zu verzichten (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Damit ist auch für die Zeit nach April 2013 von einem Invaliditätsgrad von 100 % und somit einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2013 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig