Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01102




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 10. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Vorsorgestiftung Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, schloss 1993 eine Lehre als Köchin ab (Urk. 8/2 Ziff. 5.3). In der Folge war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als solche tätig (vgl. Urk. 8/56/1 f. und Urk. 8/56/5 ff.), zuletzt von Juli 2007 bis August 2011 im Kinderheim Z.___, wobei der letzte Arbeitstag am 19. März 2011 war (Urk. 8/17 Ziff. 2.1-3, Urk. 8/56/5 f.).

    Unter Hinweis auf eine in den letzten Jahren verstärkte Verlangsamung und ungenügende Arbeitsleistung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie eine Lern- und Gedächtnisschwäche meldete sich die Versicherte am 28. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 22. November 2011 (Urk. 8/25) und am 16. Februar 2012 (Urk. 8/31) erteilte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Stiftung A.___ vom 21. November 2011 bis 31. August 2012, welches mit Mitteilung vom 4. September 2012 (Urk. 8/44) abgebrochen wurde, nachdem sich die Versicherte im August 2012 in stationäre psychiatrische Behandlung hatte begeben müssen (vgl. Urk. 8/41 und Urk. 8/45/6 f.). Am 9. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 8/46).

    In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht (Urk. 8/51) und ein neuropsychologisches Gutachten ein, das am 25. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 8/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60, Urk. 8/67) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk. 8/74 und Urk. 8/83 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe ausserordentliche Rente ab 1. August 2012 (nach Ablauf des IV-Taggeldes) zu.


2.    Die Versicherte erhob am 2. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab 1. August 2012 eine halbe ordentliche Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 17. April 2014 (Urk. 13) wurden die Vorsorgestiftung Y.___ zum Prozess beigeladen, der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ihr die Beschwerdeantwort zugestellt.

    Mit Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 14) verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien am 29. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Artikel 39 IVG (Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

1.5    Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die (ordentlichen) Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).

1.6    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist (lit. b und c; BGE 127 V 294 E. 4b/bb, 119 V 98 E. 4a; Rz. 1030 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH). Der Versicherungsfall kann nicht eintreten, solange die versicherte Person ein Taggeld für die Wartezeit bezieht (Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), beziehungsweise solange sie sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG ausgeschlossen ist (Rz. 1031 KSIH).

1.7    Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente ist nur zu prüfen, wenn mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 39 N 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem berufsfähigen Alter (18. Geburtstag) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer leichten, einfachen und gut vorstrukturierten Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck und bei ausreichender Fremdkontrolle sei ihr in einem Pensum von 60 % zumutbar. Bei der Gegenüberstellung des von der Beschwerdeführerin als Köchin zuletzt erzielten (Validen-)Einkommens und des gestützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermittelnden Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 oben). Gemäss den medizinischen Unterlagen leide die Beschwerdeführerin an neuropsychologischen Defiziten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstörungen zurückzuführen seien. Auch die Erwerbsbiographie deute darauf hin, dass der Invaliditätsfall im Zeitpunkt des Erreichens des 18. Altersjahres bereits bestanden habe. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherungsfall bereits in der Kindheit eingetreten sei, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente bestehe (Urk. 7 Ziff. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, trotz einer seit Geburt bestehenden hirnorganischen Störung und den daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihr möglich gewesen, die Primar- und Oberschule zu absolvieren und anschliessend eine Lehre als Köchin abzuschliessen. Aufgrund der hirnorganischen Störung sei sie in der Folge jedoch nicht in der Lage gewesen, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und habe aus gesundheitlichen Gründen lediglich in einem Pensum von 80 % gearbeitet. Es sei somit zutreffend, dass unter anderem ein Geburtsleiden vorliege. Später seien jedoch zusätzlich depressive Episoden und Erschöpfungszustände dazugekommen. Der Invaliditätsfall sei dennoch nicht im 18. Altersjahr eingetreten. Während der letzten rund 18 Jahre habe sie vielmehr ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielt. Deshalb sei ihr eine halbe ordentliche Rente zuzusprechen (S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin wider Erwarten daran festhalten, dass sie an einem invalidisierenden Geburtsgebrechen leide, werde eventualiter beantragt, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten, da die Beschwerdegegnerin - ausgehend davon, dass sie (die Beschwerdeführerin) in der freien Wirtschaft seit dem berufsfähigen Alter zu 100 % arbeitsunfähig sei - zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht statistische Tabellenlöhne hätte heranziehen dürfen sondern auf die an einem geschützten Arbeitsplatz erzielbaren Hilfsarbeiterlöhne hätte abstellen müssen, womit ein Invaliditätsgrad von 73 % resultiere (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 statt der ihr zugesprochenen halben ausserordentlichen Rente Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat und die Rente somit nach Massgabe von Art. 36 f. IVG und nicht nach Massgabe von Art. 40 IVG zu berechnen ist (vgl. vorstehend E. 1.4 und E. 1.6).


3.

3.1    Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

3.2    Am 18. April 2011 (Urk. 8/8/1-2) berichtete die damalige Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund von Leistungsproblemen am Arbeitsplatz sei es bei der Beschwerdeführerin seit Herbst 2010 zunehmend zu Schlafstörungen und einer Depressivität gekommen (Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit dem 22. März 2011 sei sie in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8). Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bescheinigte Dr. B.___ bis 31. August 2011 (Urk. 8/1/1-3, vgl. auch Urk. 8/19 Ziff. 1.6).

3.3    Am 11. Juli 2011 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, über die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 8. Juni und 4. Juli 2011 (Urk. 8/18/7-9). Sie führte aus, die bei der Beschwerdeführerin zu erhebenden Befunde entsprächen vorbestehenden, frühkindlich erworbenen Teilleistungsschwächen als Folge einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer ätiologischer Zuordnung (Differentialdiagnose: traumatisch bedingt nach Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter, Differentialdiagnose: genetisch/hereditär). Im Zusammenhang mit Stress und Belastungsfaktoren sei es im Rahmen bisheriger beruflicher Tätigkeiten zur Dekompensation und zur Zunahme der Langsamkeit sowie zu einer zusätzlichen Fehleranfälligkeit im Sinne einer kognitiven Dekompensation gekommen (S. 3 Mitte). Von den neuropsychologischen Befunden her und auch aufgrund des bisherigen Erwerbsverlaufs sei von einer 50%igen Leistung bei einem 80%igen Zeitpensum auszugehen. Die Beschwerdeführerin sollte insbesondere von leitenden Funktionen dispensiert werden und Arbeiten mit strukturierten respektive routinierten Arbeitsabläufen ausführen können (S. 3 unten).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin seit März 2011 in Behandlung steht, berichtete am 2. August 2011 (Urk. 8/18/1-4) und nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr. C.___ sowie zusätzlich einen Status nach multipler sexueller Traumatisierung in der Jugendzeit und einen Status nach rezidivierend depressiven Episoden oder Erschöpfungszuständen (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe bereits einmal während der Kochlehre, dann alle fünf Monate bis zwei Jahre wegen zu langsamem Arbeiten die Stelle gewechselt, weil sie die Belastungen als Hauptverantwortliche nicht zu tragen vermochte und Probleme mit Vorgesetzten gehabt habe. Seit dreieinhalb Jahren arbeite sie in einem Kinderheim der Y.___, wobei sie seit einem Wechsel der Heimleitung vor knapp einem Jahr oft Kritik wegen ungenügender Leistung erhalten habe. Sie sei zunehmend depressiv geworden und habe an Schlafstörungen gelitten. Vor wenigen Wochen sei ihr Arbeitspensum von 80 % auf 70 % reduziert und im März 2011 sei sie krankgeschrieben worden (Ziff. 1.4). In der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 15. Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Zeitpensum von 80 % (Ziff. 1.6-7).

3.5    Am 21. Dezember 2012 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/51), bei welchem die Beschwerdeführerin seit 29. Juni 2012 in Behandlung steht (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichtgradig depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), eine frühkindlich erworbene Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; Ziff. 1.1). Er führte aus, die Arbeitsabklärung im Rahmen des IV-Verfahrens hätte zu einer Überforderung sowie Zunahme der depressiven Symptomatik und schliesslich zum Abbruch der Massnahme und zu einer stationären Hospitalisation vom 20. August bis 18. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1.3) geführt. Als Köchin sei die Beschwerdeführerin seit 18. Oktober 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Die Beschwerdeführerin sei noch deutlich reduziert. Im Anschluss an die Tagesklinik benötige sie einen geschützten Arbeitsplatz mit tagesstrukturierenden Massnahmen (Ziff. 1.6-7).

3.6    Am 27. Mai 2013 erstattete Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/54). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er multiple, leicht bis mittelschwer ausgeprägte neuropsychologische Defizite bei einer diskret unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit (WIE: IQ 87, PR19), entsprechend einer Lernbehinderung, welche sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstörungen (fraglich auf eine kongenitale Hirnschädigung beziehungsweise ein Schädel-Hirn-Trauma im Kleinkindesalter) zurückzuführen seien, sowie sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8 (S. 12 Ziff. 5.1.1). Dr. F.___ gelangte zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Köchin aus rein neuropsychologischer Sicht in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt sei und sie zu 100 % arbeiten könne, wobei die Arbeitsleistung in qualitativer Hinsicht etwa 60 % betrage. Die Durchsicht der Arbeitszeugnisse ergebe, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sehr selten, wenn überhaupt, zu 100 % gearbeitet habe, sehr häufig seien es 80 % gewesen. Sie sei sich deshalb nicht gewohnt, ein 100 %-Pensum zu erfüllen. Wahrscheinlich habe sie aufgrund ihrer neuropsychologischen Defizite einen Mehraufwand leisten müssen, was sie zusätzliche Energie gekostet und was mehr Erholung erfordert habe (S. 12 Ziff. 5.1.2). In einer anderen als der erlernten Tätigkeit als Köchin sei die Arbeitsfähigkeit geringer (S. 12 Ziff. 5.1.3). Die Arbeitsfähigkeit sei seit Aufnahme der Berufstätigkeit eingeschränkt (S. 12 Ziff. 4). Eine Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft sei möglich. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite sollten - in näher dargelegter Weise - aber unbedingt berücksichtigt werden (S. 13).

3.7    In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (Urk. 8/58/4 f.) gelangte Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, auf das Gutachten von Dr. F.___ könne abgestellt werden. In der bisherigen Tätigkeit als Köchin bestehe bei einer Präsenzzeit von 100 % eine 40%ige Einschränkung, allerdings vorderhand nicht in der freien Wirtschaft beziehungsweise nur in einem Nischenarbeitsplatz mit beschützter Umgebung, dies seit dem berufsfähigen Alter (18. Geburtstag). Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Tätigkeit im geschützten Rahmen / in beschützter Umgebung beziehungsweise einem Nischenarbeitsplatz in der freien Wirtschaft.

    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/58/5 oben) führte Dr. G.___ aus, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den bisherigen Stellen der Beschwerdeführerin um Nischenarbeitsplätze mit wohlwollender Atmosphäre gehandelt habe, trotz hohem Lohn. Zukünftig werde die Beschwerdeführerin nicht mehr in die freie Wirtschaft eingegliedert werden können, da ihr die Flexibilität zur Umstellung in eine Tätigkeit der freien Wirtschaft fehle und die Umsetzung nicht gelingen werde und sie zudem dem Leistungsdruck der freien Wirtschaft nicht gewachsen sei. Aus medizinischer Sicht könne ab Verlust der letzten Stelle von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin in der freien Wirtschaft ausgegangen werden. Für optimal leidensangepasste Tätigkeiten könne folgendes Tätigkeitsprofil erstellt werden: Das Lerntempo sei vermindert und die Lernfähigkeit für komplexeres Material nicht gegeben. Wesentliche motorische Einschränkungen bestünden nicht. Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit Vollendung des achtzehnten Altersjahrs während wenigstens eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und somit die massgebliche Invalidität bereits vor - der unbestrittenen - Erfüllung der drei Beitragsjahre eintrat, was der Entstehung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente entgegenstünde (Art. 36 Abs. 1 IVG).

4.2    Zum beruflich-erwerblichen Werdegang der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass sie im Anschluss an die obligatorische Schulzeit eine Lehre als Köchin begann, welche sie nach dreijähriger Lehrzeit, während welcher sie die Lehrstelle einmal wechselte, im Jahr 1993 abschloss (Urk. 8/56/3 oben, Urk. 8/56/19-21). Zwischen 1993 und August 2011 war die Beschwerdeführerin - mit wenigen kurzen Unterbrüchen, während welcher sie im Ausland weilte (Dezember 1994 bis März 1995) beziehungsweise auf Stellensuche war (April 1998, April bis August 2005, Dezember 2005 bis Januar 2006) - bei verschiedenen Arbeitgebern, mehrheitlich Pensionen/Heimen, als Köchin tätig (Urk. 8/56/1 f.). Gemäss den aktenkundigen Arbeitszeugnissen (Urk. 8/56/5 ff.) handelte es sich zumeist um Teilzeitanstellungen in einem Pensum von 80 %. Bei geringeren Arbeitspensen bezog die Beschwerdeführerin daneben Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/15). Auch an der letzten Arbeitsstelle im Kinderheim Z.___ übte die Beschwerdeführerin ab Juli 2007 ein 80 %-Pensum aus. Per 1. Februar 2011 wurde das Pensum auf 70 % reduziert (Urk. 8/56/5).

4.3    Zwar besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind in ihrer Gesundheit beeinträchtigt war. Gemäss IV-Anmeldung vom 28. Juni 2011 waren aber bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Invalidenversicherung erbracht worden (Urk. 8/2 Ziff. 4.3). Dass ein leistungsspezifischer Versicherungsfall bereits in der Kindheit eingetreten wäre, kann auch den Akten nicht entnommen werden. Was die Frage des Eintritts des rentenspezifischen Versicherungsfalls betrifft, ist ausschlaggebend, dass keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen vorliegen, aus denen auf eine länger dauernde erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Köchin in den Jahren unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres geschlossen werden könnte. Vielmehr hat mit Blick auf die dargelegte Erwerbsbiographie sowie auf die Höhe des von der Beschwerdeführerin in diesen Anstellungen während Jahren erzielten Lohnes (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/15), welcher sich bei ihrer letzten Stelle im Kinderheim Z.___ im Jahr 2008 auf Fr. 50‘877.--, im Jahr 2009 auf Fr. 52‘768.-- und im Jahr 2010 auf Fr. 53‘003.-- belief (Urk. 8/17 Ziff. 2.12), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, dass sie vor dem Jahr 2011 keine rentenanspruchsbegründende Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend E. 1.3) erlitten hatte, womit auch die (rentenspezifische) Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall Invalidenrente nicht eintreten konnte (vgl. vorstehend E. 1.6).

4.4    Allein aufgrund des Umstands, dass die Neuropsychologen die bei der Beschwerdeführerin zu erhebenden Teilleistungsschwächen beziehungsweise neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstörungen zurückführten und daher davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits seit Aufnahme der Berufstätigkeit eingeschränkt war (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht geschlossen werden, dass der Versicherungsfall bereits in der Kindheit eingetreten ist, steht dem nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3) doch bereits entgegen, dass der Gesundheitsschaden bis ins Jahr 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wirtschaftliche Auswirkungen im Sinne einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse zeitigte.

4.5    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Während des Arbeitstrainings in der Stiftung A.___ wurden ihr bis 31. Juli 2012 Taggelder ausgerichtet (vgl. Urk. 8/28-29, Urk. 8/33, Urk. 8/44 und Urk. 8/73). Ein Rentenanspruch konnte somit frühestens ab 1. August 2012 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG), sofern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt waren.

    Davon ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich aus, sprach sie der Beschwerdeführerin doch ab 1. August 2012 eine halbe Rente zu. Dies ist mit Blick auf die ab 22. März 2011 von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.) sowie den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 8/57, Urk. 8/69) nicht zu beanstanden.

    Damit ergibt sich, dass die (rentenspezifische) Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG (vgl. vorstehend E. 1.6) per 1. August 2012 eingetreten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt während mehr als drei Jahren Beiträge geleistet hatte (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17 Ziff. 2.1 und Urk. 8/56/1 f.), hat sie Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente und es besteht kein Raum für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente (vgl. vorstehend E. 1.7)

4.6    Was die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, so wurden diese nur eventualiter vorgebracht, für den Fall, dass keine ordentliche Rente gesprochen werden sollte. Dies ist nach dem Gesagten jedoch nicht der Fall.

    Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) Stellen bereit hält, an welchen den neuropsychologischen Defiziten in der von Dr. F.___ umschriebenen Art und Weise (Urk. 8/54/13) Rechnung getragen werden kann, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Deshalb ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Erwerbsfähigkeit nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz verwerten kann.

4.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde abzuändern. Zur Berechnung die Rente nach Massgabe von Art. 36 f. IVG ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Mit Kostennote vom 20. Februar 2015 (Urk. 18) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von neun Stunden und Barauslagen von Fr. 110.-- geltend. Dies erscheint als angemessen. Demnach ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 31. Dezember 2014 und Fr. 220.-- für Aufwände ab 1. Januar 2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘068.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Zur Berechnung der Rente nach Massgabe von Art. 36 f. IVG wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘068.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18

- Vorsorgestiftung Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf