Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01103 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war nach ihrer Einreise in die Schweiz am
10. August 2006 (Urk. 8/2 Ziff. 1.6) vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als Geschäftsführerin bei der Y.___ (Urk. 8/2 Ziff. 5.4), sowie beim Z.___ (Urk. 8/10/2), tätig. Am 26. März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten der Versicherten Berichte (Urk. 8/12, Urk. 8/19) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/10) bei. Mit Mitteilung vom 22. Oktober 2010 (Urk. 8/20) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei.
1.2 Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 8/29-30) stellte die IV-Stelle der Ver-sicherten eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 1. Juli 2011 (Urk. 8/31) beziehungsweise am 5. September 2011 (Urk. 8/34) dagegen Einwendungen erhoben hatte, holte die IV-Stelle weitere Berichte bei behandelnden Ärzten der Versicherten (Urk. 8/37, Urk. 8/38, Urk. 8/46, Urt. 8/47, Urk, 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/59 und Urk. 8/62) ein und teilte dieser am 13. Februar 2013 (Urk. 8/64) mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung angeordnet werde, worauf die Versicherte der IV-Stelle am 15. Februar 2013 Zusatzfragen bekannt gab (Urk. 8/67 S. 2). Mit Mitteilung vom 8. April 2013 (Urk. 8/72) gab die IV-Stelle der Versicherten die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 8/78 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Oktober 2010 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei eine weitere medizinische Abklärung zu veranlassen. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 7) stellte die Beschwer-degegnerin fest, dass sie der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis des im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge-holten polydisziplinären Gutachten vom 7. Juli 2013 eingeräumt habe, und beantragte (in Gutheissung der Beschwerde) die Rückweisung der Sache.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 (Urk. 10) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 Stellung und hielt an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 (Urk. 12) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren betreffend das während des Vorbescheidverfahrens eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76).
1.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1
S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/aa, 124 V 183 E. 4a).
1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medi-zinischen Problemlage dies gebietet.
1.5 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 IVV, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der ge-
samte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Satz 2).
1.6 Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3).
1.7 Im ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessierend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverständige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Für die Experten gelten die Ausstandsgründe nach Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sinngemäss; die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen (Art. 58 Abs. 1 und 2 BZP). Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissigen; auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu machen (Art. 59 Abs. 1 BZP). Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4).
1.8 Ob eine Regelung des ATSG abschliessend ist oder nicht, ergibt sich durch Auslegung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5). Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG in mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensanordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP grundsätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Diese Rechte kommen der versicherten Person sowohl bei der Anordnung polydisziplinärer MEDAS-Begutachtungen als auch bei der Anordnung mono- und bidisziplinäre Begutachtungen zu (BGE 139 V 349 E. 5.4).
Des Gleichen steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung
zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210
E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).
2.
2.1 Nach Erlass des Vorbescheids vom 23. Juni 2011 (Urk. 8/29-30) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2013 (Urk. 8/64) mit, dass sie die Durchführung einer polydisziplinären medizinische Begutachtung angeordnet habe und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Am 8. April 2013 (Urk. 8/72) gab die Beschwerdegegenerin der Beschwerdeführerin zudem die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Damit wurde den Anforderungen an eine korrekte Gutachtensvergabe entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 13 in fine) grundsätzlich Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich denn nach Lage der Akten auch nicht mehr zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 (Urk. 8/72).
2.2 Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin vor Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) Kenntnis des im Vorbescheidverfahren eingeholten polydisziplinären Medas-Gutachtens des A.___ vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) zu geben und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass der angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) daher weder Kenntnis des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom 7. Juli 2013 noch konnte sie dazu Stellung nehmen.
2.3 Gestützt auf Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung - die im Übrigen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nur knapp zu erfüllen vermag - zu diesem Beweisergebnis anzuhören. Sie hätte der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten vom 7. Juli 2013 Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einräumen müssen. Mithin stellt das Unterlassen einer Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der während des Vorbescheidverfahrens durchgeführten Sachverhaltsabklärungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
2.4 Es ist nicht daran zu zweifeln, dass das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) bildete. Bei der Nichtzustellung des Gutachtens vom 7. Juli 2013 handelt es sich daher um ein erhebliches Versäumnis, weshalb eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückzuweisen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwer-deführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz