Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01104




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 13. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung (vgl. Urk. 11/134/5), an einer residuellen spastischen Tetraparese, beidseitigem Hallux valgus und einer Makrozephalie (Urk. 11/196/2 oben) und bezieht seit 1. Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/128). Am 9. Januar 2013 wurde die Versicherte Mutter (Urk. 11/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin eine Revision der Rente (Urk. 11/191), in deren Rahmen auch eine Haushaltabklärung durchgeführt wurde (Bericht vom 13. Juni 2013; Urk. 11/194). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/197-203) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2013 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 11/205; Urk. 11/207 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2014 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.3    Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c).

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht.

1.4    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).     

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ab der Geburt ihres Kindes im Januar 2013 bei guter Gesundheit im Rahmen von 45 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 55 % entfielen in den Haushaltbereich. Die Einschränkung im Haushalt betrage 39.2 %. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die familiäre Situation sei sehr genau erfragt worden. Es sei heute üblich, dass oftmals beide Elternteile ihr Arbeitspensum reduzierten und sich die Kinderbetreuung teilten. Im Falle der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann weiterhin voll und sie selbst in einem Teilzeitpensum erwerbstätig wäre (Urk. 2 Verfügungsteil 2; Urk. 10).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei aus näher dargelegten Gründen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.) diskriminierend, dass bei Frauen, die eine Rente beziehen, im Gegensatz zu männlichen Rentenbezügern die Geburt eines Kindes automatisch zu einem Statuswechsel und praktisch immer zu einer Reduktion der Rente führe. Dies stelle eine unzulässige Verallgemeinerung von Lebenserfahrungen dar. Sie selbst habe anlässlich der Abklärung nicht gewusst, wie sich ihre Antwort auf die Frage der hypothetischen Tätigkeit im Gesundheitsfall auswirke, und sie sei auch nicht entsprechend aufgeklärt worden. Zudem sei die Wahl der Bemessungsmethode von Anfang an hypothetisch gewesen, da sie nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Eine nochmalige hypothetische Statusänderung sei nicht nachvollziehbar. Es liege eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, nämlich Art. 14 EMRK (Geschlechterdiskriminierung) und Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) vor.

2.3    Streitig und zu prüfen ist damit einzig die Frage, ob der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung der familiären Verhältnisse nicht mehr nach der allgemeinen, sondern neu nach der gemischten Methode zu beurteilen ist, mithin ob von einem Statuswechsel auszugehen und die Rentenherabsetzung rechtens ist. Unbestritten und damit nicht zu prüfen ist das Ausmass ihrer Arbeitsunfähigkeit.


3.

3.1    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 10. Juni 2013 (Urk. 11/194) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, auf die Fragen adäquat zu antworten (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bisher zu 100 % arbeitstätig gewesen. Die Frage betreffend die Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich vor Ort mit ihr besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Frage hingewiesen worden. Es sei klar geworden, dass sie mit dieser hypothetischen Frage („wie wäre Ihre Situation bei guter Gesundheit?“) überfordert sei. Sie weise darauf hin, dass sie bereits krank zur Welt gekommen sei. Weiter habe sie festgehalten, wenn sie nicht krank wäre, sie sicherlich einen richtigen Beruf erlernt hätte und keine Rente der Invalidenversicherung beziehen würde. Wie heute ihr Leben als Mutter bei guter Gesundheit tatsächlich aussehen würde, könne sie nicht beurteilen. Ihr Wunsch wäre es jedoch, wieder zu arbeiten. Aber bei ihrer Arbeit im geschützten Rahmen lohne sich die Organisation eines Krippenplatzes in finanzieller Hinsicht nicht. Ihre Eltern und ihr Ehemann arbeiteten ebenfalls und könnten sich nicht fix um das Kind kümmern. Eventuell könne sie sich vorstellen, im Rahmen von 40-50 % wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen (Ziff. 2.5).

Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese hypothetische Frage und deren Tragweite zu beantworten. Selbst ihre Eltern hätten erklärt, dass sie sich bisher nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten. Bislang habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit in der geschützten Stätte monatlich Fr. 623.-- verdient, so dass ein Krippenplatz finanziell tatsächlich keinen Sinn mache. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation gezwungen wäre, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen, um aktiv zum Familienbudget beizutragen, da das Einkommen des Ehemannes nicht ausreiche. Deshalb sei von einer Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 45 % und einer Haushalttätigkeit von 55 % auszugehen (Ziff. 2.5).

Das Einkommen des Ehemannes betrage rund Fr. 3‘563.-- monatlich (variabel, da im Stundenlohn). Die Mietkosten beliefen sich auf Fr. 1‘400.-- monatlich. Bei Bedarf unterstütze der Vater der Beschwerdeführerin die Familie; so habe er im Winter zwei Monatsmieten bezahlt, da das Einkommen ihres Ehemannes nicht ausgereicht habe (Ziff. 2.6).

3.2    Im Rahmen des Einspracheverfahrens hielt die Abklärungsperson fest, bei Kindheitsinvaliden sei die hypothetische Frage einer Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit oftmals schwierig zu beantworten, weshalb sie der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung besonders genau erklärt worden sei. Falls Eltern aus finanziellen Gründen auf wirtschaftliche Unterstützung des Sozialamtes angewiesen seien, wende das Sozialamt die sogenannten SKOS-Richtlinien an. Diese besagten, dass bis zum vollendeten 3. Altersjahr des Kindes kein Druck des Sozialamtes hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit der Mutter ausgeübt werde, weshalb frühestens ab dem 4. Altersjahr eine 50%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 % und erwirtschafte ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 3‘563.--Zusätzlich arbeite er nun samstags und erwirtschafte rund Fr. 800.--. Die Kinderbetreuung falle dementsprechend in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Diese identifiziere sich stark mit ihrer Schwägerin, welche ebenfalls als Mutter in einem Teilzeitpensum ausserhäuslich erwerbstätig sei. Die familiäre Situation sei sehr genau erfragt worden. Es sei heute je nach Erwerbsbiographie und beruflicher Tätigkeit durchaus üblich, dass beide Elternteile nach der Geburt ihr Pensum reduzierten. Im vorliegenden Fall sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehemann weiterhin zu 100 % und die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall teilzeiterwerbstätig wäre (Urk. 11/204/2).


4.

4.1    Da die Beschwerdeführerin im Januar 2013 Mutter wurde, war die Beschwerdegegnerin gehalten, ihren Status zu überprüfen, kann dies doch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen mit sich bringen, auch wenn der Gesundheitszustand der versicherten Person wie vorliegend gleich gebliebenen ist (vgl. vorstehend E. 1.1).

4.2    Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Abklärungsbericht nicht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) genügen würde. Dies macht im Wesentlichen auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die finanziellen Verhältnisse der Familie und die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind wurden durch die Abklärungsperson genau erfragt. Da die Beschwerdeführerin nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen ist, ist verständlich, dass sie mit der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit wenig anfangen konnte. Dies wurde auch von der Abklärungsperson erkannt. Aus diesem Umstand allein kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit auch nach der Geburt ihres Kindes voll erwerbstätig geblieben wäre, zumal sie aufgrund ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit - wenn auch in geschütztem Rahmen - eine Vorstellung von Voll- und Teilzeittätigkeit hat. Dies folgt nicht zuletzt aus ihrer Aussage, dass ihre Eltern und ihr Ehemann ebenfalls arbeiteten und sich nicht regelmässig um das Kind kümmern könnten, weshalb sie sich eventuell vorstellen könne, im Rahmen von 40-50 % wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen (vgl. vorstehend E. 3.1). Dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihres Kindes voll erwerbstätig sein würde, hat sie hingegen mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich festgehalten, dass es ihr Wunsch wäre, wieder zu arbeiten. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 45 % erwerbs- und 55 % haushalttätig stützte sich in nachvollziehbarer Weise auf die erhältlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie und berücksichtigt die Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles. Sie beschränkt sich nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte, was allein unzulässig wäre (vgl. E.1.3).

4.3    Die zur Festlegung der Qualifikation vorausgesetzte Einzelfallbeurteilung bedeutet bei entsprechenden Anhaltspunkten, dass auch Männer nach der Geburt ihres Kindes neu qualifiziert werden können (vgl. dazu die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik 2014, wonach 12.3 % der Väter mit Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren Teilzeit arbeiten; www.bfs.admin.ch/Erwerbssituation von Müttern und Vätern nach Alter des jüngsten Kindes im Haushalt). Dass diese Neuqualifikation seltener geschieht, ist nicht auf eine invalidenversicherungsrechtliche Diskriminierung der Frauen zurückzuführen, sondern bildet bei einzelfallweiser Betrachtung die immer noch bestehende Realität ab, wonach mehr Frauen als Männer nach der Geburt Teilzeit arbeiten können, wollen oder dürfen. In diesem Sinne äusserte sich auch das Bundesgericht (vgl. das Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008; E. 3.4), indem es festhielt:Es trifft zwar zu, dass die gemischte Methode, wie sie durch das Bundesgericht in ständiger Praxis gehandhabt wird, zum Verlust oder zur Reduktion eines bisherigen Rentenanspruches führen kann, falls die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - in der Regel im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes - nunmehr auch im Gesundheitsfall keine oder keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausüben würde. Der daraus resultierende Einkommensverlust ist aber nicht invaliditätsbedingt; viel mehr erleiden auch gesunde Personen eine Einkommenseinbusse, wenn sie infolge der Geburt eines Kindes ihre bisherige Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben. Die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur gemischten Methode ist eine Kritik an der Tatsache, dass Personen (in der Mehrzahl der Fälle Frauen) einen Erwerbsausfall erleiden, wenn sie nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit reduzieren. Diese gesellschaftliche Gegebenheit ist indes nicht Folge gesundheitsbedingter Faktoren und daher auch nicht durch die Invalidenversicherung auszugleichen. Es kann darin keine Diskriminierung und auch sonst keine Verfassungs- oder EMRK-Verletzung erblickt werden (…).

Auch vorliegend ist deshalb keine Diskriminierung festzustellen. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als nunmehr Teilerwerbstätige ist somit korrekt vorgenommen worden.

4.4    Was die Vereinbarkeit der gemischten Methode im Allgemeinen mit der EMRK, namentlich Art. 8 EMRK, betrifft, ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 137 V 334 E. 6).

4.5    Nachdem die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin unbestritten und nicht zu beanstanden ist, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.

5.1    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Mai 2015 (Urk. 15/2) ist Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘348.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 2‘348.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard