Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01105




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 29. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







1.    Mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf die Neuanmeldung des X.___ betreffend Leistungen der Invalidenversicherung nicht ein. Dagegen erhob dieser am 2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit den Hauptanträgen, die Verfügung vom 13. November 2013 sei aufzuheben und es sei auf die Neuanmeldung vom 19. August 2013 einzutreten und der Leistungsanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und damit sinngemäss die Rückweisung, damit sie auf die Neuanmeldung vom 19. August 2013 eintreten und den Leistungsanspruch materiell prüfen könne. Als Begründung führte sie insbesondere an, dass gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seit der letzten rechtkräftigen Leistungsabweisung im Dezember 2012 neu eine Rotatorenmanschettenläsion rechts ausgewiesen sei und aufgrund der neuen Diagnose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Da die Ausführungen des RAD, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei, bereits eine materielle Beurteilung des Sachverhaltes beinhalte, sei auf die Neuanmeldung einzutreten.


2.    Aus dem im Rahmen der Neuanmeldung vom Beschwerdeführer aufgelegten medizinischen Bericht vom 22. Februar 2013 von Dr. med. Y.___, Assistenzärztin, Z.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, ergeht (Urk. 8/41/21-22), dass beim Beschwerdeführer insbesondere eine Rotatorenmanschetten-Läsion rechts (Supra-, partiell Infrasprinatus) diagnostiziert wurde. Diese Diagnose ist im Vergleich zu den der (ersten) rentenabweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 10/38) zugrundeliegenden medizinischen Berichte neu, standen doch damals die Beschwerden an beiden Knien sowie in der linken Schulter im Vordergrund (Urk. 8/12, Urk. 8/14-15, Urk. 8/21, Urk. 8/26/5, Urk. 8/26/20-25, Urk. 8/33; vgl. dazu etwa Feststellungsblatt vom 5. November 2012, S. 2 ff., Urk. 8/34). In Bezug auf die weiteren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer mittels aufgelegter Berichte (Urk. 3, Urk. 8/53-57) eine diesbezügliche wesentliche Verschlechterung glaubhaft machen konnte, ergibt sich eine solche doch bereits aus der neu beeinträchtigten rechten Schulter.

    Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin faktisch bereits auf die Beschwerde eingetreten ist, indem sie den medizinischen Sachverhalt durch den RAD detailliert würdigte (vgl. dazu etwa Feststellungsblätter vom 13. November 2013, Urk. 8/63 S. 2), weshalb sich auch aus diesem Grund eine materielle Prüfung aufdrängt.


3.    Nachdem in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1) im Wesentlichen übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zur materiellen Prüfung vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.

    

4.    

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 19. August 2013 eintrete und darüber materiell entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich