Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.01106 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war bis 1993 als Chauffeur im familieneigenen Betrieb, der Y.___ erwerbstätig. 1996 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 14/5). Mit Verfügung vom 22. Juli 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch (Urk. 14/33).
Am 21. Oktober 1998 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (vgl. Unfallmeldung vom
4. November 1998, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. November 1998 und verschiedene ärztliche Berichte in den beigezogenen Akten der Berner Versicherungen; Urk. 14/62).
Nach der gerichtlichen Überprüfung der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 1998 und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.1998.00501 vom 27. September 2000; Urk. 14/66) nahm die IV-Stelle das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten des Z.___ vom 28. November 2000 zu den Akten (Urk. 14/67) und holte bei der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, den Bericht vom 9. Februar 2001 ein (Urk. 14/70). Nach Erlass eines Vorbescheides am 19. Februar 2001 (vgl. Urk. 14/75) entschied die IV-Stelle, der Versicherte habe mit Wirkung ab 1. November 1995 Anspruch auf eine halbe Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 1999 Anspruch auf eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juli 1999 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilung des Beschlusses vom 19. März 2001; Urk. 14/79). Die betreffenden Leistungsverfügungen ergingen am 11. Mai 2001 (Urk. 14/94/1-18).
1.2 Im Jahr 2004 führte die IV-Stelle eine erste Rentenrevision durch (vgl. Urk. 14/111). Gestützt auf die erfolgten Abklärungen (Urk. 14/114, Urk. 14/116) erhöhte sie mit Verfügung vom 21. Juli 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 die bisherige halbe auf eine ganze Rente (Urk. 14/129).
1.3 Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 14/130). Sie prüfte die erwerblich-finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 14/131-132, Urk. 14/134, Urk. 14/136, 14/143, Urk. 14/159) und holte ärztliche Berichte ein. Auch der Versicherte reichte verschiedene ärztliche Berichte ein (vgl. Urk. 14/133, Urk. 14/135, Urk. 14/137, Urk. 14/150, Urk. 14/174-176, Urk. 14/181). Ferner liess die IV-Stelle den Versicherten bei verschiedenen ausserhäuslichen Aktivitäten observieren und konfrontierte ihn hernach mit dem Ergebnis (vgl. Urk. 14/146, Urk. 14/160, Urk. 15/1-3, Urk. 14/160, Urk. 14/179). Schliesslich ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS-B.___ an (nachfolgend: MEDAS; vgl. Urk. 14/163, Urk. 14/178). Die MEDAS-Ärzte verfassten ihr Gutachten am 27. November 2012 (Urk. 14/182).
Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke die Rente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes aufzuheben (Urk. 14/185). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2013 Einwände (Urk. 14/189). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der MEDAS-Gutachter (Urk. 14/193) erliess die IV-Stelle am 14. Juni 2013 einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie wiederum die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte, nunmehr jedoch mit der Begründung, die Einstellung erfolge wiedererwägungsweise (Urk. 14/195). Am 15. Juli 2013 erhob der Versicherte auch gegen diesen Vorbescheid Einwände (Urk. 14/197). Am 4. November 2013 hob die IV-Stelle die Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2 = Urk. 14/205).
2. Gegen die Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Dezember 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, vor der Entscheidung über die Rente Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 5. Februar 2014 erfolgte die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 16). Mit Eingabe vom 18. März 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Sache (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
1.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten-verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475
E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.3 Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage muss die Leistungszusprechung mit anderen Worten unvertretbar sein. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechts-regeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein. Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung zudem erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte (Urteile des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014, E. 1.1, 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013, E. 4.1, und 9C_429/2012 vom 19. September 2012, E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Vorbescheid vom 14. Juni 2013 und hernach in der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, die Zusprechung der Rente basiere auf einem nicht nachvollziehbaren medizinischen Abklärungsergebnis. Die seinerzeitigen Abklärungen seien ungenügend und zu wenig umfassend ausgefallen. Während die behandelnden Ärzte in der angestammten selbständigen Tätigkeit im Familienbetrieb von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgegangen seien, hätten die begutachtenden Ärzte nicht nachvollziehen können, warum der Beschwerdeführer lediglich im Umfang von 30 % arbeite. Radiologisch seien jedenfalls nur altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule feststellbar gewesen und ein psychischer Gesundheitsschaden habe nicht vorgelegen. Eine Rentenzusprache hätte bei dieser Sachlage nicht erfolgen dürfen. Da dem Beschwerdeführer trotz seinem fortgeschrittenen Alter und der langen Rentenbezugsdauer die Selbsteingliederung zumutbar sei, sei die zu Unrecht zugesprochene Rente aufzuheben (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 14/195/2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, vor der Zusprechung der Rente hätten der Beschwerdegegnerin verschiedene ärztliche Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. In nachvollziehbarer und damit beweiskräftiger Weise hätten sich die Z.___-Gutachter geäussert. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass ab September 1994 bis Oktober 1998 krankheitsbedingt eine Erwerbseinbusse von 50 % bestanden habe, nach dem Unfall im Oktober 1998 bis März 1999 eine vollständige dann ab März 1999 erneut wieder eine Einbusse von 50 %, decke sich voll und ganz mit der Einschätzung der Z.___-Gutachter. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin nunmehr auf den Standpunkt stelle, bei der Zusprechung der Rente sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ermessensweise auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter abgestellt und nicht auf diejenigen von anderen Ärzten, die im Übrigen durchwegs höhere Arbeitsunfähigkeiten attestiert hätten. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit könne nicht gesprochen werden. Die ursprüngliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sorgfältig erfolgt. Es fehlten die Voraussetzungen, den damaligen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8 u. S. 10 ff. Ziff. 18 ff., Urk. 23 S. 1 f.).
3. Zu Recht einig sind sich die Parteien darin, dass vorliegend kein Revisionsgrund ausgewiesen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8 ff., Urk. 14/194/1-2). Die MEDAS-Gutachter legten im Gutachten vom 27. November 2012 nachvollziehbar dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Zusprechung der Rente nicht in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmass verändert hat (Urk. 14/182/33 f. Ziff. 5.4 und Ziff. 6). Ob ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist, bleibt nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1 Im Urteil IV.1998.00501 vom 27. September 2000 (E. 3) hatte das hiesige Gericht festgehalten, die bis dahin eingeholten ärztlichen Berichte (Berichte von Dr. A.___, vom 18. November 1996 und 19. Oktober 1998, Bericht von med. pract. C.___ vom 7. Januar 1997, Bericht der D.___ vom 21. Januar 1998; Urk. 14/6, Urk. 14/7, Urk. 14/18, Urk. 14/46/5) liessen keine Beurteilung zu, bezüglich welcher Tätigkeiten beim Beschwerdeführer eine Einschränkung bestehe und welche Arbeitsleistungen ihm trotz seines Gesundheitsschadens noch zumutbar seien, weswegen weiterhin ein Abklärungsbedarf bestehe (Urk. 14/66/3-5).
4.2 Im polydisziplinären Gutachten vom 28. November 2000 nannten die Ärzte des Z.___, die den Beschwerdeführer orthopädisch, rheumatologisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch untersuchten, als Diagnosen ein zerviko-cephales und zerviko-brachiales Syndrom rechts bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen und bildgebend nachgewiesenen Diskushernien ohne Nervenwurzelkompression, Status nach HWS-Trauma am 21. Oktober 1998, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einfach strukturierter Persönlichkeit und eine leichte depressive Fehlentwicklung (Urk. 14/67/22 f. Ziff. 4.1).
Zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf fassten die Gutachter zusammen, eine erste Reduktion der Arbeitsleistung sei 1993 im Anschluss an ein Verhebetrauma mit persistierenden rechtsseitigen Lumbalgien und Lumboischialgien bei bildgebend nachgewiesenen Diskusprotrusionen auf der Höhe L4/5 und L5/S1. Durch das chronische Lumbovertebralsyndrom sei die Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Unfall vom Oktober 1998 (Auffahrunfall mit HWS-Distorsion; vgl. Urk. 14/62/47, Urk. 14/62/53-64, Urk. 14/62/78-80, Urk. 14/62/119-125) erheblich beeinträchtigt gewesen. Nach dem Unfall sei es vorübergehend zu einer Verstärkung des Rückenleidens gekommen. Lumbalgien seien häufiger auftreten. Der Beschwerdeführer habe auch vermehrt Kribbelparästhesien in den Zehen verspürt, jedoch hätten keine neurologischen Ausfälle nachgewiesen werden können. Auch über vermehrte Nacken- und Kopfbeschwerden habe der Beschwerdeführer geklagt. Radiologisch hätten aber nur altersentsprechende degenerative Veränderungen in Form von leichten Osteochondrosen im Bereich C5/6 nachgewiesen werden können. Aufgrund der bei der Begutachtung erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass spätestens ein Jahr nach dem Unfall der status quo sine eingetreten sei. Zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden bestehe eine Diskrepanz. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine einfach strukturierte Persönlichkeit, die über wenige intellektuelle Ressourcen verfüge, adäquat mit den Beschwerden umzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine psychosomatische Schmerzfehlverarbeitung. Der Beschwerdeführer zeige wenig Motivation, an seiner Situation etwas zu verändern, obschon ihm entsprechende Anstrengungen aus medizinischer Sicht zumutbar wären. Eine verminderte Belastbarkeit und mangelndes Durchhaltevermögen wegen chronischer Schmerzen und eine Schmerzintoleranz lägen in gewissem Umfang vor. Beeinträchtigt sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg und mit der Möglichkeit zum Einlegen von Pausen. Der Beschwerdeführer arbeite im Familienbetrieb. Seine Arbeit könne er sich selber einteilen und dem zumutbaren Leistungsprofil anpassen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im Umfang von 30 % tätig sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei ihm seit dem Abklingen der unfallbedingten Beschwerden (ein Jahr nach dem Unfall vom Oktober 1998) eine Arbeitsleistung von mindestens drei bis vier Stunden pro Tag und nach einer Angewöhnung und einem Arbeitstraining eine solche von vier bis sechs Stunden pro Tag möglich (Urk. 14/67/23 ff. Ziff. 5 und Urk. 14/67/29 f. Ziff. 8).
4.3 Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ war am 26. Juni 2000 zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer könne im Familienbetrieb noch eine Arbeitsleistung von 30 % erbringen, jedoch nur mit Mühe. Beeinträchtigend seien in erster Linie therapieresistente Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich, und migräneartige Kopfschmerzen. Letztere träten fast täglich auf. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen, an einem Tinnitus, unter erhöhter Ermüdbarkeit, an depressiver Verstimmung und beeinträchtigter Konzentration. Am Arbeitsplatz könne er organisatorische Aufgaben erfüllen, allerdings sei er nicht mehr in der Lage, längere Autofahrten zu bewältigen (Urk. 14/58/2). Am 22. Januar 2001 führte Dr. A.___ ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei im Familienbetrieb recht gut eingegliedert, wobei weitere Eingliederungs- und Umschulungsmöglichkeiten nicht nötig seien. Wegen seiner Rückenschmerzen und auch wegen täglichen migräneartigen Kopfschmerzen könne er allerdings nicht mehr als ein Pensum von 30 % bewältigen (Urk. 14/70/1).
4.4 Die Beschwerdegegnerin erachtete in der Folge das Z.___-Gutachten als beweiskräftig und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und bezüglich der Weiterbeschäftigung im Familienbetrieb von einer optimal angepassten Tätigkeit aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9., 12. und 16. Februar 2001; Urk. 14/73/1-5). In der Begründung des Rentenentscheides (Mitteilung des Beschlusses vom 19. März 2001; Urk. 14/79) hielt sie explizit fest, unter Vorbehalt der zusätzlichen Beeinträchtigung nach dem Unfall von Oktober 1998, die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit mehr zugelassen habe, sei „die Ausübung jeglicher Tätigkeit zu 50 % zumutbar“. Weiter folgerte sie, die „daraus resultierende Erwerbseibusse von 50 % stelle zugleich den Invaliditätsgrad dar“ und „in der jetzigen Tätigkeit im Familienbetrieb sei Herr X.___ optimal eingegliedert“ (Urk. 14/80).
4.5 Bereits die Begründung, es sei die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, ist offenkundig falsch. Weder Dr. A.___ noch die Z.___-Gutachter attestierten eine Restarbeitsfähigkeit in diesem Sinne. Dr. A.___ ging von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % im Familienbetrieb aus (Urk. 14/58/2). Die Z.___-Gutachter gingen (nach erfolgter Angewöhnung respektive nach einem Arbeitstraining) von einer zumutbaren Arbeitsleistung während vier bis sechs Stunden täglich in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg und mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, aus und sie kamen zum Schluss, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Familienbetrieb erfülle diese Anforderungen (Urk. 14/67/30 Ziff. 8.5-6).
Eine nähere Umschreibung, wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Familienbetrieb organisiert war und welche Anpassungen aufgrund des Gesundheitsschadens gegebenenfalls erfolgten, fehlt sowohl bei Dr. A.___ als auch im Z.___-Gutachten. Somit ist davon auszugehen, dass die Gutachter ihre Schlussfolgerung, die ausgeübte Tätigkeit sei angepasst, in erster Linie auf die Angaben des Beschwerdeführers selber stützten (vgl. Urk. 14/58/2 Ziff. 4.1, Urk. 14/67/7 f. Ziff. 2.2). Eine ergänzende zeitnahe Erhebung im Betrieb selber erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht. Mit anderen Worten wurde weder geprüft, ob die Beurteilung der Gutachter den Gegebenheiten im Betrieb effektiv entsprach, noch ob sich mittels einer optimalen Anpassung respektive Umstellung (körperlich nicht belastende Aufgaben organisatorischer und administrativer Art) unter Umständen auch eine höhere Arbeitsleistung realisieren lasse, zumal die Z.___-Gutachter die Restarbeitsfähigkeit nur ungefähr geschätzt hatten.
Hinzu kommt, dass auch medizinische Aspekte unbeantwortet geblieben sind. Gemäss Dr. A.___ wirkten sich auch täglich auftretende migräneartige Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 14/58/2 Ziff. 4.1). Im Z.___-Gutachten sind derartige Kopfschmerzen zwar bei der Krankheitsanamnese erwähnt, wie die Gutachter diese in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit würdigten, ist nicht ersichtlich. Abweichend von Dr. A.___ diagnostizierten sie eine somatoforme Schmerzstörung (erwähnt unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; Urk. 14/67/23 Ziff. 4.1). Ob und in welchem Aussmass sie diesem Leiden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen ist aber ebenfalls unklar. Die Gutachter hoben lediglich hervor, es müsse in einem gewissen Umfang eine verminderte Belastbarkeit, mangelndes Durchhaltevermögen wegen der chronischen Schmerzen und eine Schmerzintoleranz angenommen werden (Urk. 14/67/24 f.), andererseits kamen sie zum Schluss, die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich nur auf das vorbestehende degenerative Leiden (Urk. 14/67/29 Ziff. 8.3).
Keine nachvollziehbare Erläuterung findet sich schliesslich auch zur abschliessenden Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Familienbetrieb eine Arbeitsleistung von drei bis vier Stunden täglich respektive von fünf bis sechs Stunden nach einer Angewöhnung zumutbar sei (vgl. Urk. 14/67/30 Ziff. 8.6). Aufgrund der insgesamt eher diskreten organischen Befunde - zur Hauptsache altersentsprechende degenerative Abnützungen an der Wirbelsäule - ist der Umfang der attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht überzeugend.
Insgesamt kamen die Z.___-Gutachter zu objektiv nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen bezüglich der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit. Darauf hätte die Beschwerdegegnerin nicht abstellen dürfen, worauf sie in der Beschwerdeantwort selber ausdrücklich hingewiesen hat (Urk. 13 in Verbindung mit Urk. 14/206).
4.6 Im Rückweisungsurteil IV.1998.00501 des hiesigen Gerichts vom 27. September 2000 war nebst der medizinischen Abklärung auch die Invaliditätsbemessung als ungenügend bemängelt worden. In Erwägung 4 wurde festgehalten, aufgrund des sich widersprüchlich präsentierenden Abklärungsergebnisses für Selbständigerwerbende sowie der nicht weiter abgeklärten beruflichen Situation lasse sich insgesamt nicht mit genügender Sicherheit sagen, der Beschwerdeführer sei mit der weitergeführten reduzierten Mitarbeit im Familienbetrieb entsprechend seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit angemessen eingliedert. Sowohl der medizinische Aspekt der Invaliditätsbemessung (welche Arbeiten sind leistungsangepasst?) als auch der berufliche (gibt es organisatorische Möglichkeiten im Betrieb? Ist eine ausserbetriebliche Tätigkeit zumutbar?) seien zu wenig abgeklärt (Urk. 14/66/6).
Mit Blick auf diese Überlegungen hätte sich die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen nicht mit einem Prozentvergleich begnügen dürfen. Die von den Ärzten, insbesondere im Z.___-Gutachten als angepasst eingestufte Tätigkeit im Familienbetrieb, in welchem der Beschwerdeführer seinerzeit zusammen mit zwei Brüdern tätig war, bezog sich klarerweise auf die von ihm bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeführten Arbeiten. Zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer Umstellung im Betrieb und zum damit möglichen Einkommen haben weder die Z.___-Gutachter (diese hatten sich im Auftrag der Unfallversicherung ohnehin schwergewichtig zu Kausalitätsfragen geäussert) noch die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Betriebsabklärung Überlegungen angestellt und Verdienstmöglichkeiten in einer anderen angepassten Tätigkeit geprüft. Diese Aspekte waren bereits anlässlich der 1997 durchgeführten Abklärung für Selbständigerwerbende hervorgehoben worden. Im diesbezüglichen Bericht vom 15. Oktober 1997 findet sich der Hinweis, sowohl durch eine Verlagerung der Tätigkeiten im Betrieb als auch durch eine berufliche Umstellung könnte eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Beim Beschwerdeführer liege weniger eine Erwerbsunfähigkeit, sondern eine Berufsunfähigkeit vor (Urk. 14/4/5 Ziff. 6.2.2).
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-führer die Rente gestützt auf eine unzureichende Beweislage und eine fehlerhafte Invaliditätsbemessung zugesprochen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein korrektes Vorgehen voraussichtlich zu einem anderen Entscheid geführt hätte. Dieses Vorgehen erweist sich insgesamt als unvertretbar und somit zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Wiederer-wägungsvoraussetzungen sind demgemäss erfüllt. Die revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente im Jahr 2004 (vgl. Urk. 14/129) steht einer Wiedererwägung im Übrigen nicht entgegen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 83).
5.
5.1 Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wieder-erwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, im MEDAS-Gutachten hätten die Experten festgehalten, der Beschwerdeführer könne sowohl die angestammte als auch jede andere angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausüben. Diese Beurteilung gelte spätestens seit dem 26. Oktober 2012. Da somit auch in der ursprünglichen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, erleide der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 4).
5.3 Im MEDAS-Gutachten vom 27. November 2012 legten die Experten detailliert und nachvollziehbar begründet und somit überzeugend dar, dass spätestens seit dem 26. Oktober 2012 für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 15 kg eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 14/182/32 Ziff. 5.1 f., Urk. 14/182/33 Ziff. 5.4). Diese Beurteilung stützt sich auf eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Untersuchung (Urk. 14/182/25 ff. Ziff. 2.1-2.3 und Urk. 14/182/37 ff.) sowie auf eine ausführliche Anamnese (Urk. 14/182/17 ff. Ziff. 1.2.1-1.2.4 und Ziff. 1.2.6-1.2.7) und sie erfolgte unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 14/182/2 ff. Ziff. 1.1.2-1.1.6) und der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 14/182/23 f. Ziff. 1.2.5). Es liegt mithin eine die Beweisanforderungen entsprechende Expertise vor. Das von den MEDAS-Experten angegebene Leistungsprofil hat im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid davon ausgegangen ist.
5.4 Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung angegeben hat, dass seine ursprüngliche Tätigkeit im familieneigenen Gemüsegrosshandel teilweise körperlich belastend gewesen sei (vgl. Urk. 14/182/18 Ziff. 1.2.2). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Arbeitsabläufe ist diese Angabe durchaus glaubhaft. Da körperliche belastende Arbeiten, insbesondere das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, nicht mehr zumutbar sind, die angestammte Tätigkeit aber zumindest teilweise solche Elemente enthielt, ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die angestammte Tätigkeit sei nach wie vor zumutbar, nicht zulässig und ebenso wenig die weitere Schlussfolgerung, er erleide somit auch keine Erwerbseinbusse (vgl. Urk. 2 S. 4). Da zwischen der angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu unterscheiden ist, ist im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mittels eines Einkommensvergleichs, das heisst durch Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens zu prüfen, ob und in welchem Umfang gesundheitsbedingt eine Erwerbseinbusse besteht (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.5 Der familieneigene Früchte- und Gemüsehandel, in welchem der Beschwerde-führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens und auch hernach noch teilweise mitgearbeitet hat, wurde inzwischen aufgegeben (vgl. Urk. 14/159/3 f. Ziff. 3, Urk. 14/182/19). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne den Gesundheitsschaden beruflich neu hätte orientieren müssen. Im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung betrieb er zusammen mit seinen beiden Söhnen einen von seiner verstorbenen Frau ererbten Reiterhof (E.___), und half in einem Unternehmen für Kutschenbedarf (F.___) mit, das einem seiner Söhne gehört. Nach den Angaben des Beschwerdeführers erzielt er damit aber kein regelmässiges Einkommen (Urk. 14/159/2 ff. Ziff. 3, Urk. 14/160/2-3, Urk. 14/182/19 f.). Nicht geklärt ist zudem, ob es sich um eine geeignete Tätigkeit handelt. Von der jetzigen Mithilfe in den beiden erwähnten Betrieben kann nicht auf die Tätigkeit geschlossen werden, die der Beschwerdeführer voraussichtlich ohne den Gesundheitsschaden ausgeübt hätte. Es muss somit eine hypothetische Annahme getroffen werden. Dieselben Überlegungen gelten im Übrigen auch für die in Frage kommende Erbwebstätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung.
5.6 Der Beschwerdeführer ist ohne Berufsausbildung (Urk. 14/5/3 Ziff. 5.2, Urk. 14/182/18 Ziff. 1.2.2), hat aber eine vielseitige Berufserfahrung, vornehmlich im praktischen, aber teilweise auch im administrativen Bereich
(vgl. Urk. 14/182/18 f., Urk. 14/159/3 ff.). Mangels angemessener konkreter Erwerbsperspektiven fallen in erster Linie Erwerbsmöglichkeiten im Bereich verschiedenster ungelernter Tätigkeiten in Betracht. Ohne Berücksichtigung des Gesundheitsschadens dürfen solche Tätigkeiten körperlich schwere Elemente beinhalten, seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens sind solche Anforderungen hingegen zu vermeiden. Für beide Leistungsprofile bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt, auf den abzustellen ist (zum Begriff vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a Rz. 131), einen genügend breiten Fächer an in Frage kommenden Tätigkeiten. Mit einer solchen vermöchte der Beschwerdeführer ganz allgemein und auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkung ein jeweils vergleichbares Einkommen zu erzielen, was sich anhand der statistischen Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) belegen lässt (zur Anwendbarkeit vgl. Meier/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 55 f. und Rz. 89 f.). Gemäss LSE 2010 (abrufbar im Internet) vermochten Männer im privaten Sektor in ungelernten Tätigkeiten ein durchschnittliches Einkommen (Medianwert) von Fr. 4‘901.-- pro Monat zu erzielen (Tabelle A1, Total der Männerlöhne). Dieses Einkommen umfasst sowohl Tätigkeiten mit körperlich belastenden Anteilen als auch solche, die körperlich nicht oder nur wenig belastend sind. Da sich das hypothetisch zu ermittelnden Valideneinkommen und das ebenso zu bestimmende Invalideneinkommen decken respektive vergleichbar sind, ist eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung ist vor einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist auszugehen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können - aus medizinischer oder beruflich-erwerblicher Sicht - vom Gesetz vorgesehene Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben. Weiter muss die versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014, E. 3.1 mit Hinweisen). Eine der alternativen Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung hatte der am 23. September 1953 geborene Beschwerdeführer bereits das 59. Altersjahr zurückgelegt.
6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei der Mitarbeit im Reitstall und in der F.___ würden unausweichlich auch schwere Arbeiten anfallen. Ein Wiedereinstieg mit einem vollen Pensum sei ihm in dieser Hinsicht somit weder möglich noch zumutbar (Urk. 1 S. 14).
6.3 Richtig ist zum einen, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Zum anderen hält die Mitarbeit in einem Reitstall grundsätzlich auch körperlich belastende Aufgaben bereit. Dasselbe gilt auch für die Tätigkeit im Handel von Kutschen, was namentlich die Observation des Beschwerdeführers anschaulich gezeigt hat (Urk. 15/1). Von Bedeutung ist aber weniger dieser Umstand, sondern inwiefern mit der gezielten Übernahme von Funktionen ohne körperliche Belastung der Beschäftigungsumfang in den erwähnten Betrieben ausgedehnt werden könnte. Im Handelsregister ist der Beschwerdeführer beispielsweise als Geschäftsführer der F.___ eingetragen (ein aktueller Handelsregisterauszug betreffend die F.___ ist abrufbar im Internet). Weswegen er effektiv keine entsprechende Funktionen inne hat, ist indessen offen.
6.4 Da der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgten Abklärungen die Auffassung äusserte, er sei lediglich in der Lage, in geringfügigem Ausmass in den beiden Betrieben mitzuhelfen (vgl. Urk. 14/160/2 ff.), kann bezüglich weiterer Abklärungen nicht mit einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn gerechnet werden. Indessen belegen sowohl das Engagement für den Reitstall als auch dasjenige für die F.___, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren durchaus mit erwerblichen Belangen Berührung hatte. Zuvor, das heisst bis zur Betriebsaufgabe, war der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch während etlichen Jahre in verschiedenen Aufgaben im familieneigenen Gemüse- und Früchtehandel tätig (vgl. Urk. 14/159/3). Von einer gänzlichen Absenz vom Erwerbsleben kann mithin nicht gesprochen werden. Bezüglich der für den Beschwerdeführer in Frage kommenden leidensangepassten Tätigkeiten, primär einfachere und manuelle Tätigkeiten, ist dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung somit mit auch ohne vorgängige Eingliederungsleistungen durch die Invalidenversicherung zumutbar.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht auf den der Zustellung der Verfügung folgenden Monat aufgehoben hat. Die Dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sabine Furthmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm