Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.01107




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 13. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war als Hilfsarbeiter unter anderem in der Gastronomie und in Garagen tätig und vom 17. Juli 1995 bis 31. Juli 1996 als Stanzer bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 5/3, Urk. 5/17/4-5 Ziff. 2-3, Urk. 5/36/3 = Urk. 5/47/1). Am 18. April 2000 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Morbus Bürger bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 Ziff. 7.2).

    Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 5/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

1.2    Am 26. Januar 2005 (Urk. 5/28) meldete sich der Versicherte, welcher in der Zwischenzeit vom 1. Mai bis zum 4. Juli 2003 bei der Z.___ als Hilfsarbeiter im Bausektor angestellt war (Urk. 5/39), erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle klärte den beruflich-erwerblichen und den medizinischen Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 (Urk. 5/49) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

1.3    Am 27. November 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Morbus Bürger, Rücken- und Kopfbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/62 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle klärte den medizinischen und den beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/73) mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 5/76 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente und die Abklärung seines Gesundheitszustandes durch einen Vertrauensarzt der Invalidenversicherung (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass bereits mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. Die Prüfung der medizinischen Unterlagen habe keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung ergeben (S. 1). Beschwerdeantwortweise führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Ihm sei es daher möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er leide seit fast 20 Jahren unter Morbus Bürger und könne die bis dahin ausgeübten Arbeiten als Hilfsmechaniker und Pneumonteur nicht mehr ausüben. Sein Hausarzt habe ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Sämtliche Anträge auf Invalidenleistungen seien abgelehnt worden, obwohl er noch nie von einem Arzt der Beschwerdegegnerin untersucht worden sei.

2.3    Im Rahmen der Neuanmeldung streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom Oktober 2005 (Urk. 5/49) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom Dezember 2013 (Urk. 2) derart verändert hat, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.


3.

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Oktober 2005 (Urk. 5/49) zugrunde liegende folgende medizinische Aktenlage:

    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 24. Februar 2005 (Urk. 5/34/1-6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A) eine seit 1996 bekannte Thrombangitis obliterans (Morbusrger).

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 30. November 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 4. Februar 2005 stattgefunden (lit. D. Ziff. 1-2).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker bestehe seit dem 1. Juli 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B).

    Der Beschwerdeführer sei seit 1996 wegen Durchblutungsstörungen in Behandlung und erhalte eine Aspirintherapie. 1998 sei vom B.___ die aktuelle Diagnose gestellt und im September sei dem Beschwerdeführer vom B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für seinen ursprünglichen Beruf bestätigt worden. Eine leichte Arbeit sei damals unter gewissen Voraussetzungen für möglich erachtet worden. Seither habe die Krankheit zugenommen. Auch ohne Belastung seien intermittierend wegen Fingerarterienverschlüssen Ruheschmerzen vor allem in den Fingern aufgetreten und es sei zu trophischen Störungen gekommen. Er habe deshalb auch für eine Ilomedintherapie vom 18. Juni bis 2. Juli 2004 in der Tagesklinik in C.___ mit Infusionen behandelt werden müssen (lit. D. Ziff. 3). Der Beschwerdeführer beklage extreme Kälteempfindlichkeit und Schmerzen in den Fingern. Die Gefahr der Verletzung an den Fingern sei bei geringen Traumen extrem gross (lit. D. Ziff. 4).

    Dr. A.___ erhob als Befund intermittierende trophische Störungen der Fingerkuppen (lit. D. Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten mit den Händen inklusive Tippen am Computer wegen seiner Erkrankung ungeeignet. Seines Erachtens sei eine Berentung notwendig (lit. D Ziff. 7).

3.2    Die Ärzte des B.___, Departement für Innere Medizin Angiologie, stellten in ihrem Bericht vom 1. Juni 2005 (Urk. 5/42) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Thrombangitis obliterans, bestehend seit 1996

- bekannte Unterschenkel- und Fingerarterienverschlüsse beidseits

- Status nach Nekrose Dig. III rechte Hand und Ilomedininfusionen 1997/2004

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Kontrastmittelallergie. Der Beschwerdeführer sei bis zum 25. Juni 2004 bei ihnen in Behandlung gewesen (lit. D. Ziff. 2). Betreffend die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei auf den Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) verwiesen (lit. B). Der Gesundheitszustand sei zur Zeit stabil (lit C. Ziff. 1). Betreffend allfällige Einschränkungen der psychischen Funktionen sei auf den Hausarzt verwiesen. Die Arbeit im erlernten Beruf als Kellner sei nicht zu empfehlen. Hingegen wäre eine Büroarbeit oder eine leichte körperliche Arbeit ohne Laufarbeit zumutbar. Arbeiten bei Nässe und Kälte oder eine Arbeit mit erhöhter Verletzungsgefahr von Fingern und Füssen sollten vermieden werden (S. 4).

3.3    Die Ärzte des Spitals C.___ nannten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2005 (Urk. 5/43/3-4) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe ein Status nach zentraler Lungenembolie rechts sowie einer peripheren Lungenembolie links basal, aufgetreten im März 2005 (lit. A). Der Beschwerdeführer sei gelernter Automechaniker, sei jedoch zum Zeitpunkt der Hospitalisation arbeitslos gewesen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für drei Monate. Die weitere Evaluation der Arbeitsunfähigkeit erfolge durch den Hausarzt. Der Beschwerdeführer sei vom 4. bis 9. März 2005 bei ihnen in Behandlung gewesen und die letzte Untersuchung habe am 14. Juni 2005 stattgefunden (S. 1 lit. B).

3.4    Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2005 (Urk. 5/48/3) aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei ab 1. Juli 2003 genügend ausgewiesen. Allerdings sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit, also ohne grössere Beanspruchung der Hände und Finger, wie der Hausarzt implizit formuliert habe, auszugehen.


4.

4.1    Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom Dezember 2013 (Urk. 2) präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:

    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 19. Juli 2012 (Urk. 5/67/11-12) aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen rechtsseitiger Rückenschmerzen, die zum Gesäss, über das Becken und auch in den Oberschenkel rechts sowie in die Leiste ausstrahlten, am 18. Juli 2012 erstmals in seiner wirbelsäulenorthopädischen Praxis vorgestellt.

    Dr. E.___ führte aus, bei der Untersuchung keine fokal neurologischen Ausfälle gefunden zu haben, und auch die Rumpfbeweglichkeit sowie die Statik seien physiologisch. Der Beschwerdeführer habe eine unterschiedliche Kälteempfindung an den unteren Extremitäten angegeben. Palpatorisch sei jedoch kein Fokus zu finden gewesen, ausser lumbosakral, wobei hier keine Seitendifferenz bestehe. Im MRI sei eine Diskopathie bei L5/S1 beschrieben worden, darüber hinaus konstitutionelle kurze Pedikel und keine Neurokompression.

    Dr. E.___ führte aus, er habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass die Beschwerden, die er präsentiere, weder durch die klinischen Befunde noch durch die Bildgebung erklärt werden könnten und dass es daher unmöglich erscheine, eine schmerztherapeutische Intervention durchzuführen (S. 1). Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er sich normal belasten dürfe, dass sämtliche Befunde nicht auf eine bedrohliche Pathologie hinwiesen und er daher auch nicht verängstigt sein müsse (S. 2).

4.2    DrA.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 (Urk. 5/67/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Morbus Winiwarter-Bürger

- unter oraler Antikoagulation

- persistierender Nikotinkonsum

- Angsterkrankung

- Diskushernie L5/S1 ohne Beeinträchtigung der Nervenwurzel

- Status nach Lungenembolie März 2005

- seither antikoaguliert mit Marcoumar

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ einen Status nach Verkehrsunfall am 5. März 2011, eine Dyslipidämie mit Erstdiagnose im Juli 2011 und eine Kontrastmittelallergie.

    Dr. A.___ führte aus, die letzte Untersuchung des Beschwerdeführers habe am 24. Januar 2013 stattgefunden (lit. D. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer beklage rezidivierende Entzündungen und Infekte der Finger, Zehen und Thrombophlebitiden sowie die Unverträglichkeit von Kälte und die Verletzlichkeit der Finger und Zehen. Es bestünden der Grunderkrankung entsprechende periphere Zirkulationsstörungen (lit. D. Ziff 5-6). DrA.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für schwere körperliche Belastungen und Tätigkeiten mit Gefährdung der Extremitäten, seien es auch nur Bagatellverletzungen, nicht arbeitsfähig. Ebenso sei er nicht in der Lage, grosse Gehstrecken zu bewältigen. Hingegen wäre er für angepasste sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten, kleine Botengänge, Telefonist (angeblich habe er Fremdsprachenkenntnisse) zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sehe wegen seiner Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden. Darum sei eine Wiedereingliederung notwendig (lit. D. Ziff. 7).


5.

5.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob seit der Verfügung vom Oktober 2005 (Urk. 5/49) eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.

    Die Verfügung erging gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.4), welcher gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ vom Februar 2005 (vorstehend E. 3.1) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Dr. A.___ führte seinerseits als Diagnose eine seit 1996 bekannte Thrombangitis obliterans (Morbus Bürger) auf und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer für alle Arbeiten mit den Händen inklusive Tippen am Computer wegen seiner Erkrankung ungeeignet sei. Hingegen befanden auch die Ärzte des B.___ im Juni 2005 eine Büroarbeit oder eine leichte körperliche Arbeit ohne Laufarbeit für zumutbar, unter Vermeidung von Arbeiten bei Nässe und Kälte oder eine Arbeit mit erhöhter Verletzungsgefahr von Fingern oder Füssen (vorstehend E. 3.2).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenverneinende Verfügung vom Dezember 2013 (Urk. 2) auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. A.___ vom Februar 2013 (vorstehend E. 4.2), welcher den Beschwerdeführer für schwere körperliche Belastungen und Arbeiten, mit Gefährdung der Extremitäten oder langen Gehstrecken für nicht mehr arbeitsfähig erachtete. Hingegen befand er diesen für angepasste sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ausdrücklich für zu 100 % arbeitsfähig.

    Die vom Beschwerdeführer neu geklagten Rückenbeschwerden wurden sodann vom Orthopäden Dr. E.___ (vorstehend E. 4.1) abgeklärt, ohne dass dieser ein die Beschwerden erklärendes Korrelat feststellen konnte. So führte Dr. E.___ im Juli 2012 aus, er habe die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden weder durch die klinischen Befunde noch durch die Bildgebung erklären können.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von seinem Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (vorstehend E. 2.2), verkennt er, dass es sich dabei um die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit handelt und Dr. A.___ ihn im Februar 2013 ausdrücklich in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig befand.

    Zusammenfassend kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder dem Bericht von Dr. E.___ noch dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ entnommen werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.3    Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist aber als dahingehend erstellt zu erachten, dass seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom Oktober 2005 (Urk. 5/49) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist und nach wie vor in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- F.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan